- Urtheil vom 3. Mai 1879 in Sachen
Schaffhausen gegen Baselstadt.
A. Die Regierung des Kantons Schaffhausen verlangte von
derjenigen des Kantons Basel die provisorische Auslieferung
des unterm 8. Oktober 1878 vom baselschen Strafgerichte wegen
gefährlicher Diebstähle zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren
verurtheilten Jakob Bär von Ober-Vellach, behufs dessen Be
urtheilung wegen eines im Kanton Schaffhausen verübten Dieb
stahls und in der Meinung, daß Bär nach seiner Aburtheilung
durch die schaffhausenschen Gerichte zur Verbüßung seiner Vor
strafe wieder in die Strafanstalt Basel zurückgeliefert werde.
Allein die Regierung von Basel verweigerte die Auslieferung
des Bär bis nach Ablauf der dortigen Strafzeit.
B. Ueber diese Weigerung beschwerte sich der Regierungsrath
des Kantons Schaffhausen beim Bundesgerichte, indem er geltend
machte: Wenn Bär vorerst die über ihn verhängte Strafe in
Basel abzusitzen habe, so werde die Untersuchung in Schaff
hausen, die sich auf dem Requisitionswege nicht bewerkstelligen
lasse, unter allen Umständen sehr erschwert, ja sogar unmöglich
gemacht, wenn in der Zwischenzeit die Zeugen sterben oder durch
andere Umstände deren Einvernahme vereitelt werden sollte. Ab
gesehen davon, daß es sich im konkreten Falle um einen nicht
unbedeutenden Diebstahl handle, liege es nicht im Sinn und
Geiste des Bundesgesetzes über Auslieferung von Verbrechern,
daß dieselbe Person, welche an verschiedenen Orten angeschuldigt
sei, vor ihrer Auslieferung zur Durchführung einer Strafunter
suchung und Aburtheilung jeweils die ausgesprochene Strafe zu
erst zu erstehen habe, indem dadurch statt der angestrebten wirk
samen Verfolgung von Verbrechern dieselbe gehemmt oder gar
unmöglich gemacht werde. Nachdem nun das zitirte Bundesgesetz
über die Auslieferung von Strafgefangenen keine besondern Be
stimmungen enthalte, stelle sie, die Regierung von Schaffhausen
das Ansuchen, daß das Bundesgericht einen bestimmten und
maßgebenden Entscheid fälle.
C. Die Regierung des Kantons Baselstadt erwiederte auf die
Beschwerde: Bär, der ein sehr gewandter Verbrecher und schon
aus verschiedenen Gefängnissen entsprungen sei, werde außer
von Schaffhausen auch von Baselland, Bern, Aargau und zwei
auswärtigen Gerichten, Amtsgericht Lörrach und Garnisonsge
richt Krems verfolgt. Müßte nun Bär an alle diese Kantone
und Länder ausgeliefert werden, so wäre der Erfolg der, daß
die vierjährige Zuchthausstrafe nicht, wie das der Strafzweck
erfordere, in einer Zeitfolge durchgeführt würde, sondern öftere
Unterbrechungen und wochenlange Entfernungen in fremden
Untersuchungsgefängnissen stattfinden müßten. Daß dabei der
gefährliche Verbrecher, dem man wegen eines bereits gemachten
Fluchtversuches Fesfeln angelegt habe, leicht Mittel und Wege
zu abermaligem Entweichen finden könnte, liege auf der Hand
und ebenso sei zu befürchten, daß er sich bei dieser Gelegen
heit Waffen oder Werkzeuge zur Verübung eines Verbrechens
verschaffen könnte, wie dies auch schon geschehen sei. Dazu komme,
daß nach Ansicht der baselschen Staatsanwaltschaft der Beweis
für den von Bär in Schaffhausen verübten Diebstahl als ge
leistet erscheine und daher die Untersuchung gegen denselben
wohl in Basel geführt werden könne.
Unter solchen Umständen könne die Auslieferung auf Grund
des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 nicht verlangt werden.
Das Gesetz behandle den Fall der Auslieferung von Strafge
fangenen gar nicht, sondern setze überall voraus, daß der Aus
zuliefernde erst zu verhaften sei. Diese Lücke müsse daher aus
gefüllt werden und die nächste Analogie biete sich in den Aus
lieferungsverträgen der Schweiz mit andern Staaten, in welchen
die Frage stets in dem Sinne entschieden sei, daß Strafge
fangene erst nach Ablauf der Strafzeit ausgeliefert werden
müssen. Und die gleiche Bestimmung enthalte das deutsche Ge
setz betreffend Gewährung der Rechtshilfe vom 21. Juni 1869.
Die Regierung von Baselstadt stellte demnach den Antrag
daß der Rekurs des Regierungsrathes von Schaffhausen als un
begründet abgewiesen werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn es sich im vorliegenden Falle frägt, ob ein Kanton
verpflichtet sei, einen Verbrecher, der bei ihm eine Strafe ver
wirkt hat, vor Vollendung der Strafzeit an einen andern Kanton,
behufs seiner Beurtheilung wegen einer dort verübten straf
baren Handlung unter der Bedingung auszuliefern, daß das
betreffende Individuum sofort nach der Beurtheilung dem aus
liefernden Kanton zur Verbüßung des Restes der Strafe wieder
übergeben werden müsse, so gehen beide Kantone mit Recht dar
über einig, daß diese Frage auf Grundlage des Bundesgesetzes
über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom
- Juli 1852 zu entscheiden sei.
- Nun spricht dieses Gesetz allerdings eine solche Ausliefe
rungspflicht nicht ausdrücklich aus. Allein es enthält auch nir
gends eine Ausnahme von dieser Pflicht mit Bezug auf Straf
gefangene, im Gegentheil sieht es die Auslieferung von Gefangenen
in Art. 11, 12 und 22 vor, indem gesagt ist, daß wenn in einem
Kanton entdeckt werde, daß eine Person in einem andern Kanton
ein Verbrechen begangen habe, dieselbe, sofern es nicht schon
aus andern Gründen geschehen, zu verhaften und dem letz
tern Kanton deren Auslieferung anzutragen sei. Zwar ist richtig,
daß hier nicht gesagt ist, daß der Antrag und die Auslieferung
vor Verbüßung einer bereits verwirkten Strafe geschehen müsse
und man könnte versucht sein, aus Art. 22 ibidem, wonach der
Kanton, welchem die Auslieferung angetragen wird, im Fall der
Annahme die Verhaftskosten vom Tage des Anerbietens an
tragen hat, das Gegentheil zu folgern. Allein entscheidend für
die Gutheißung des von Schaffhausen gestellten Begehrens ist
der Grundsatz, auf welchem das zitirte Bundesgesetz beruht und
welcher (nach Art. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 12, 14 und 17 bis 20)
offenbar dahin geht, daß die Bundesglieder pflichtig seien, in
Strafsachen sich in ausgedehntem Maße Rechtshülfe zu gewähren.
Diesem Grundsatze würde augenscheinlich zuwidergehandelt und
die Verfolgung und Bestrafung eines Verbrechers wegen ander
wärts verübter strafbarer Handlungen geradezu verunmöglicht,
wenn in Fällen, wo, wie hier, ein Verbrecher in einem Kanton
zu mehrjähriger Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist, die Aus
lieferung erst nach gänzlich erstandener Strafe erfolgen würde.
Dazu kommt, daß das von Schaffhausen prätendirte Verfahren
bekanntlich bisher, im Interesse der Rechtsordnung und gemäß
dem praktischen Bedürfnisse, von den Kantonen beobachtet worden
ist und dasselbe für den ausliefernden Kanton in der Regel keine
erheblichen Nachtheile im Gefolge haben kann.
- Was die Verträge der Schweiz mit dem Auslande betrifft,
so ist allerdings richtig, daß dieselben, soweit sie sich überhaupt
über die Auslieferung von Strafgefangenen aussprechen, die Be
stimmung enthalten, daß die Auslieferung solcher Individuen
bis nach ausgestandener Strafe verweigert werden könne. In
der Praxis wird aber, soviel hierorts bekannt, von diesem Rechte,
die Extradition zu verweigern, nur in denjenigen Fällen Ge
brauch gemacht, wo außergewöhnliche Bedenken, wie die beson
dere Gefährlichkeit des auszuliefernden Verbrechers, derselben
entgegenstehen, sonst aber in der Regel die provisorische Aus
lieferung bewilligt (vergl. Ulmer Bd. II Nr. 1349 und Geschäfts
bericht des Bundesrathes für das Jahr 1874 S. 506 Nr. 7.)
Unter Bundesgliedern und bei der geringen Entfernung zwischen
den einzelnen Kantonen werden aber Bedenken gegen eine pro
visorische Auslieferung um so mehr zurücktreten müssen, wie
denn überhaupt die Grundsätze, die in den Verträgen mit frem
den Staaten enthalten sind, keineswegs für die Pflichten der
Kantone unter sich, hinsichtlich der Gewährung der Rechtshülfe
in Strafsachen, maßgebend sein können. Die Pflichten der Kantone
müssen vielmehr auch in dieser Materie dem Wesen des Bundes
staates entsprechend geordnet sein und diesem entspricht nur das
Prinzip, daß in Strafsachen die Rechtshülfe möglichst unbe
schränkt gewährt werde. Uebrigens ist es keineswegs richtig, daß
die Verträge mit dem Auslande eine Verpflichtung zur Aus
lieferung von Strafgefangenen zu Untersuchungszwecken während
des Erstehens der Strafe und unter Vorbehalt der Rücklieferung
nicht kennen. Die Verträge mit Deutschland (Art. 14), mit
Luxemburg (Art. 17), Frankreich (Art. 15), Italien (Art. 15),
und Niederlanden (Art. 11) bestimmen im Gegentheil ausdrück
lich, daß wenn im Laufe des in einem der beiden Länder ein
geleiteten Strafverfahrens die Konfrontation eines im andern
Lande gefangenen Verbrechers als nothwendig oder nützlich
betrachtet werde, einem diesfälligen Auslieferungsbegehren ent
sprochen werden müsse, sofern nicht ausnahmsweise Rücksichten
oder außergewöhnliche Bedenken entgegen stehen, unter der Ver
pflichtung, die Verbrecher wieder zurückzusenden. Wäre nun die
Interpretation, welche die Rekursbeklagte dem erwähnten Bundes
gesetze gibt, richtig, so könnte nicht einmal in den Fällen, in
welchen die Auslieferung von Gefangenen fremden Staaten ge
währt werden muß, dieselbe von Kanton zu Kanton verlangt
werden, während eine solche Benachtheiligung der Bundesglieder
doch völlig unannehmbar und nicht nur mit den Interessen der
Rechtsordnung und dem praktischen Bedürfnisse, sondern auch
mit den Pflichten, welche aus dem Wesen des Bundesstaates
für die Kantone zur Gewährung der Rechtshülfe folgen, un
vereinbar wäre. Dabei ist allerdings vorauszusetzen, daß die
Auslieferung von Strafgefangenen nur dann verlangt werde,
wenn dieselbe für die Durchführung der Untersuchung in dem
requirirenden Kantone nöthig oder doch nützlich ist.
4. Ueber die Frage, wer die Kosten einer solchen Auslieferung
zu tragen habe, haben sich die beiden Regierungen in ihren Ein
gaben nicht ausgesprochen und es kann dieselbe gegenwärtig um
so eher unerörtert bleiben, als hierüber wohl eine Verständigung
leicht möglich sein wird. Nur mag hier noch bemerkt werden,
daß zweifellos beiden Theilen das Recht zusteht, eine der Ge
fährlichkeit des Jakob Bär entsprechende Transportweise zu ver
langen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach die Regierung
des Kantons Baselstadt pflichtig, den Jakob Bär behufs dessen
Aburtheilung durch die Gerichte des Kantons Schaffhausen der
Regierung dieses Kantons auszuliefern, unter der Bedingung
daß I. Bär sofort nach beendigter Untersuchung und erfolgter
Aburtheilung an den Kanton Baselstadt zur Vollendung der
Strafzeit zurückgeliefert werde.