Bill of exchange domiciliation can waive home-court jurisdiction

BGE 5 I 19Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band INov 11, 1878Dismissed

Summary

Meyer, domiciled in Sion, challenged bill enforcement begun in Lucerne on the ground that Art. 59 of the Federal Constitution required proceedings at his domicile. The Federal Court held that the constitutional domicile forum is not exclusive and may be waived. By issuing a bill payable in Lucerne, Meyer submitted himself to the Lucerne forum and exchange law for enforcement purposes. The court therefore dismissed the complaint without addressing any consequences of a possible bankruptcy in Lucerne.

Regest

Art. 59 BV; Wechselvermerk mit Zahlungsort am gewählten Ort: Gerichtsstand des Wohnsitzes ist nicht ausschliesslich und kann gültig abbedungen werden. Die Wechselformel, welche einen bestimmten Zahlungsort festsetzt, bedeutet nicht bloss Bestimmung von Präsentations- und Protestort, sondern bei zutreffendem Verständnis zugleich Unterwerfung unter den am Zahlungsort geltenden Gerichtsstand und die dortige Wechselgesetzgebung. Massgebend ist der erkennbare Parteiwille, den Schuldner dem am bezeichneten Ort geltenden Wechselrecht zu unterstellen (vgl. Erw. 1–2).

Full text

  1. Urtheil vom 24. Jenner 1878 in Sachen Meyer. A. Am 30. März 1868 stellte F. J. Meyer, Telegraphist in Sitten, an die Ordre des Civilstandsbeamten Julius Rüegger in Luzern ein Billet für 260 Fr. aus, zahlbar den 30. Juni 1878 bei Julius Rüegger in Luzern. Da dieses Billet zur Verfallzeit nicht eingelöst wurde, leitete Rüegger am 1. August

bei dem Gerichtspräsidium Luzern die Wechselexekution gegen

Meyer ein. Letzterer verlangte Aufhebung des Verfahrens, da

er in Sitten wohnhaft sei und daher gemäß Art. 59 der Bun

desverfassung dort gesucht werden müsse; allein das Bezirksge

richtspräsidium Luzern wies das Begehren durch Verfügung vom

4. September 1878 ab, indem nach 96 der luzernischen Wech

selordnung der Wechselgläubiger das Recht habe, den Wechsel

am gewählten Wechseldomizil geltend zu machen und nun im

vorliegenden Falle der Schuldner Luzern als Zahlungsort ge

wählt habe. Dieser Entscheid wurde am 25. Oktober 1878, un

ter Verwerfung des von Meyer gegen denselben ergriffenen Re

kurses von der Justizkommission des luzernischen Obergerichtes

bestätigt.

  1. Mit Rekursschrift vom 11. November 1878 gelangte nun
  2. J. Meyer an das Bundesgericht, mit dem Begehren, daß der

Entscheid der luzernischen Justizkommission als im Widerspruch

mit Art. 59 der Bundesverfassung aufgehoben werde. Zur Be

gründung dieses Begehrens wurde angeführt: Rekurrent habe

schon seit 11 Jahren seinen Wohnsitz in Sitten. Somit haben

die von Rüegger verlangten und von ihm, Meyer, vielleicht mit

zu wenig Ueberlegung der Folgen beigesetzten Worte payable

chez M. Jules Rüegger à Lucerne nur bezwecken können, daß

der Wechsel in Luzern zu präsentiren und eventuell zu protestiren

sei; keineswegs berechtigen dieselben aber den Rüegger zur An

hebung der Betreibung in Luzern und zur Eröffnung des Kon

kurses an diesem Orte. Ein solcher Konkurs wäre auch die

reinste Illusion, da Rekurrent weder in Luzern wohne noch dort

Vermögen besitze. Kantonale Gesetze vermögen die positiven Be

stimmungen der Bundesverfassung nicht zu stören und nun schreibe

der citirte Art. 59 der Bundesverfassung vor, daß der aufrecht

stehende Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen Wohn

sitz habe, für persönliche Ansprachen beim Richter seines Wohn

ortes gesucht werden müsse.

C. Rüegger trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem

er auf dieselbe entgegnete: Ein Schuldner könne auf seinen ver

fassungsmäßigen Gerichtsstand (Art. 59 der Bundesverfassung)

verzichten, und ein solcher Verzicht des Rekurrenten liege nun darin,

daß derselbe durch den Zusatz: zahlbar in Luzern den Wechsel

an diesen Ort domizilirt und sich dem dortigen Rechte unter

worfen habe. Luzern gelte als gewähltes Domizil und es stehe

daher nach 96 Abs. 3 der luzernischen Wechselordnung in der

Wahl des Gläubigers, ob er seinen Anspruch in Luzern oder

Sitten geltend machen wolle. Er, Rüegger, habe auch gerade deß

halb die Domizilirung des Eigenwechsels nach Luzern verlangt,

um den Rekurrenten nicht in Sitten suchen zu müssen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Der in Art. 59 der Bundesverfassung dem aufrechtstehen den Schuldner garantirte Gerichtsstand des Wohnortes ist kein ausschließlicher. Es kann vielmehr, wie die Bundesbehörden schon in einer ganzen Reihe von Entscheidungen ausgesprochen haben, auf denselben gültig verzichtet werden und frägt sich daher, ob im vorliegenden Falle ein solcher Verzicht Seitens des Rekur renten erfolgt sei.
  2. Nun ist bekanntlich in den Jahren 1871 und 1872 in Sachen des Staatsrathes von Wallis, betreffend den Gerichts stand für die sogenannten Rescriptionen, und in Sachen Kan did Villiger von den Bundesbehörden (Bundesrath und Bun desversammlung) übereinstimmend erkannt worden, daß die Wech selformel, um welche es sich hier handelt, nicht bloß die Bedeu tung der Bestimmung eines Zahlungsortes, sondern auch die jenige der Unterwerfung unter den Gerichtsstand und die Gesetz gebung des festgestellten Zahlungsortes habe. (Vergl. Bundesblatt 1871 Bd. III, S. 535 ff. und 763 ff. und 1872 Bd. 1, S. 553 ff. und 737 ff.) Den diesfälligen Ausführungen, wie sie na mentlich in den beiden ständeräthlichen Berichten vom 17. No vember 1871 enthalten sind, muß auch hierorts beigetreten wer den und zwar im vorliegenden Falle um so mehr, als einerseits nicht nur in der luzernischen, sondern auch in der walliser Wech selordnung der Bestimmung eines besondern Wechselzahlungs ortes die gleiche Bedeutung beigelegt wird, und anderseits in der That nicht einzusehen ist, welche andere Absicht oder Willens meinung als die, den Rekurrenten als Wechselschuldner der lu zernischen Gesetzgebung speziell bezüglich der Wechselexekution, welche im Kanton Luzern in der Weise der einzig zuläßige Weg

er gerichtlichen Geltendmachung eines Wechselanspruches ist, daß sie auch bei bestrittenen Wechselforderungen der Wechselklage vorausgehen muß, zu unterwerfen, die Contrahenten in con creto bestimmt haben könnte, Luzern als Zahlungsort zu wählen und damit den Wechsel nach diesem Orte zu domiziliren. Ob und welche Folgen ein allfällig in Luzern gegen den Rekurren ten eröffneter Konkurs haben könnte, ist im gegenwärtigen Ver fahren nicht zu erörtern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

Keywords

venuewaiverbill of exchangedomicilejurisdictionexecutionpayment place