- Urtheil vom 24. Mai 1879 in Sachen Gerber.
A. Durch Entscheid vom 29. Mai 1878 hat der Staatsrath
des Kantons Tessin zwei von G. Giovanelli im Auftrage der
Firma Gerber und Komp. erhobene Rekurse, in welchen gegen
die Heranziehung genannter Firma zur kantonalen und Ge
meindesteuerung in der tessinischen Gemeinde Magadino Be
schwerde geführt wurde, verworfen und erkannt, es sollen die
geforderten Steuerbeträge im Belaufe von 182 Fr. für das
Jahr 1876 und 202 Fr. a Cts. für das Jahr 1877 beige
trieben werden. Dieser Entscheid stützt sich im Wesentlichen
darauf, daß G. Giovanelli im Register der Handels- und Ge
werbetreibenden der Gemeinde Magadino als Repräsentant des
Hauses Gerber und anderer Handelshäuser für ein Käseproduk
geschäft mit einem Kapital von 24,000 Fr. und einem Einkom
men von 4000 Fr. eingetragen und gegen diese Einträge inner
halb der gesetzlichen Frist keine Einsprache erhoben worden sei.
In Nachachtung dieses Beschlusses betrieb der Gemeinderath
Magadino den G. Giovanelli als Repräsentanten von Gerber
und Komp. sowohl für die 1876er und 1877er als auch für die
1878er Staats- und Gemeindesteuer im Betrage von 868 Fr.
a Cts., wogegen Giovanelli erklärte, daß er den Schutz der
Bundesbehörden anrufen werde.
B. Mit Rekursschrift vom 23. August 1878 stellten nun
Gerber und Komp. beim Bundesgerichte das Begehren,
möchte dasselbe erkennen:
Es sei der Kanton Tessin prinzipiell nicht berechtigt, die
Firma Gerber und Komp. in Thun für ihr Waarendepot in
Magadino in kantonale und Gemeindesteuerung zu ziehen;
2. es seien somit der Kanton Tessin und die Gemeinde Ma
gadino nicht berechtigt, von dem Vertreter der Firma Gerber
und Komp., G. Giovanelli, die Staats- und Gemeindesteuer
für die Jahre 1876 und 1877, wie geschehen, einzufordern;
3. es sei auch für das Jahr 1878 und für die folgenden
Jahre der Kanton Tessin zu einer solchen Steuerforderung nicht
berechtigt.
Zur Begründung dieser Begehren führten Rekurrenten im
Wesentlichen an: Sie haben ihren Sitz in Thun, Kanton Bern,
und versteuern dort ihr gesammtes Einkommen an Staat und
Gemeinde. In Magadino haben sie kein Zweiggeschäft, sondern
es beschränke sich ihre dortige Geschäftsthätigkeit darauf, daß sie
zum Export, insbesondere nach Italien, bestimmte Waaren dort
in den Magazinen des Speditions- und Kommissionshauses
Ruffoni Antognini und Komp., denen sie dafür Lagerspesen und
Provisionen zu entrichten haben, auf so lange niedergelege, bis
sie in der Lage seien, über dieselben zu verfügen. Es befinde
sich in Magadino kein Mitglied oder Repräsentant der Firma,
es werden dort keine kaufmännischen Bücher und keine besondere
Kasse geführt, sondern die Geschäfte, welche über die in Maga
dino momentan konsignirten Waaren geschlossen werden, figu
riren in den Büchern, welche in Thun geführt werden, die
Tratten über die aus dem Lager in Magadino verkauften
Waaren werden von Thun aus gezogen, die Ordre über die
dort niedergelegten Waaren gehen von dem Comptoir in Thun
oder den Handlungsreisenden der Firma aus und zu den letz
teren gehöre auch G. Giovanelli. Derselbe sei langjähriger, mit
fixem Gehalt angestellter Reisender der Rekurrenten und habe
sein Domizil nicht in Magadino sondern die von ihm abge
schlossenen Geschäfte werden an den verschiedensten Orten ver
handelt. Nun sehe weder das tessinische noch überhaupt ein
Gesetz irgend eines Staates eine Besteuerung einer auswärts
domizilirenden Handelsgesellschaft vor, welche gelegentlich viel
leicht ein einziges Handelsgeschäft im Inlande abschließe, son
dern es erfordern alle Gesetze die Ausübung eines Handels
gewerbes im Inlande. Dagegen werden die Rekurrenten im
Kanton Bern für den Gesammtbetrag ihres steuerpflichtigen
Einkommens besteuert, ohne daß darauf, daß ein Theil der von
ihnen verkauften Waaren im Kanton Tessin gelagert und von
dort aus weiter spedirt worden, die geringste Rücksicht genommen
würde. Wenn nun noch durch den Kanton Tessin Rekurrenten
für ihre dort gelagerten Waaren der Handels- und Gewerbe
steuer unterworfen werden könnten, so würde eine Doppel
besteuerung entstehen, welche unzulässig sei. Unter vorliegenden
Verhältnissen könne aber nach der bundesrechtlichen Praxis kei
nem Zweifel unterliegen, daß dem Kanton Bern das aus
schließliche Steuerrecht zustehe. Eventuell, falls die Steuer
berechtigung des Kantons Tessin zugelassen würde, müßte der
Steueransatz im Kanton Bern entsprechend herabgesetzt werden
und würden sie dann den Antrag stellen, daß dasjenige, was
Rekurrenten im Kanton Tessin an Staats- und Gemeindesteuer
zu bezahlen haben, von der Staats- und Gemeindesteuer im
Kanton Bern in Abzug gebracht werde.
C. Der Regierungsrath des Kantons Bern unterstützte das
Begehren der Rekurrenten. Dagegen trug die Regierung des
Kantons Tessin auf dessen Abweisung an, indem sie in erster
Linie geltend machte, der Rekurs sei verspätet, und eventuell
anführte: Die Firma Gerber und Komp. halte in Magadino
ein Käselager, schließe durch ihren Vertreter, G. Giovanelli, im
Kanton Tessin sowohl mit Fremden als mit Einheimischen
Engros- und Detail-Geschäfte ab und vollziehe sie dort direkt
ab bezeichnetem Lager. Dieser Giovanelli wohne in Orselina,
halte dort ein Bureau und einen Angestellten,
stelle die Fak
turen für die von ihm abgeschlossenen Geschäfte selbst aus und
es seien diese Fakturen mit dem Timbre Succursale di Lo
carno versehen. Rekurrenten handeln durch ihren Vertreter
Giovanelli im Kanton Tessin wie jeder andere dort nieder
gelassene Käsehändler und zwar sei ihr Geschäft daselbst ein
sehr blühendes. Hieraus gehe hervor, daß dieselben im Kanton
Tessin eine Niederlassung, Succursale, haben, und daher sowohl
nach dem Rechte des Kantons Tessin als nach dem Bundes
rechte pflichtig seien, das in dieser Niederlassung befindliche
Vermögen und aus demselben fließende Einkommen im Kanton
Tessin zu versteuern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der von den Rekurrenten angefochtene Entscheid des Staats
rathes des Kantons Tessin datirt vom 29. Mai 1878 und ist
den Rekurrenten, wie sie in der Beschwerdeschrift selbst erklären,
vor dem 12. Juni 1878 eröffnet worden. Da nun die vom
- August datirte Beschwerdeschrift erst am 24. gl. Mts. in
Thun auf die Post gegeben worden, so muß allerdings der Re
kurs, soweit er sich gegen jenen staatsräthlichen Entscheid richtet,
wegen Verspätung von der Hand gewiesen werden, indem zur
Zeit der Einreichung der Beschwerdeschrift die in Art. 59 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege an
gesetzte sechzigtägige Rekursfrist bereits spätestens am 11. August
1878 abgelaufen gewesen war.
- Dagegen steht nichts entgegen, gemäß dem bisher in solchen
Fällen beobachteten Verfahren, bezüglich der Steuer für das
Jahr 1878, auf welche jener Entscheid sich nicht bezieht, auf
die Beschwerde einzutreten und zu untersuchen, ob Rekurrenten
zur Bezahlung von Staats- und Gemeindesteuern im Kanton
Tessin angehalten werden können.
- In dieser Hinsicht ist nun dem Rekurrenten darin beizu
pflichten, daß nicht schon der Abschluß einzelner Handelsgeschäfte
im Kanton Tessin und das Halten eines Käsedepots genügt,
um sie dem Steuerrechte dieses Kantons zu unterwerfen, sondern
daß sie nur insofern zur Bezahlung der tessinischen Staats
und Gemeindesteuern angehalten werden können, als sie daselbst
eine Handelsniederlassung oder Succursale besitzen.
- Nun legt zwar die Regierung von Tessin ohne Grund
Gewicht darauf, daß Rekurrenten selbst den G. Giovanelli ihren
Repräsentanten nennen, denn die Stellung eines Repräsentanten
kann eine ganz verschiedene sein und bekanntlich wird jene Be
zeichnung auch auf bloße Geschäftsreisende angewendet.Allein
im vorliegenden Falle handelt es sich allerdings nicht bloß um
ein solches Verhältniß. G. Giovanelli ist nicht Geschäftsreisen
der, sondern nach der Art und Weise, wie er zeichnet, Procurist
der Rekurrenten und daß derselbe im Tessin nicht nur ver
einzelte Handelsgeschäfte abschließt, beziehungsweise nicht bloß
die Geschäfte für das Haupt-Etablissement vermittelt, sondern
daselbst ein selbständiger kaufmännischer Geschäftsbetrieb statt
findet, welchem Giovanelli in seiner Eigenschaft als Procurist
vorsteht, dürfte daraus hervorgehen, daß er unbestrittenermaßen
in Orselina ein Bureau und einen Angestellten hält, daß
laut den von der Regierung von Tessin beigebrachten Belegen
in Locarno die Fakturen für die von Giovanelli abgeschlosse
nen Geschäfte ausgestellt und die Kaufpreisforderungen ein
kassirt werden, daß in Magadino ein Käselager sich befindet
von welchem aus die abgeschlossenen Kaufgeschäfte effektuirt
werden und daß endlich die von Giovanelli ausgestellten
Fakturen den mittelst eines Stempels angebrachten Beisatz:
Succursale di Locarno tragen. Wenn Rekurrenten behaup
ten, daß dieser Beisatz von Giovanelli willkürlich gemacht
werde, so kann dieser bloßen Parteibehauptung, namentlich ange
sichts der übrigen angeführten Momente, kein Gewicht beigelegt
werden.
- Hienach ist der Kanton Tessin berechtigt, den in seinem
Gebiete stattfindenden Gewerbebetrieb der Rekurrenten, d. h. das
in die Succursale derselben verwendete Betriebskapital und das
aus derselben herrührende Einkommen nach Maßgabe seiner
Gesetzgebung der Staats- und Gemeindesteuer zu unterwerfen,
wogegen dann allerdings der Kanton Bern sich der Besteuerung
dieses Vermögens und Einkommens enthalten muß. Eine Ver
fügung der bernischen Behörden, wonach dieselben sich weigerten,
einem solchen Begehren der Rekurrenten zu entsprechen, liegt
aber zur Zeit nicht vor, und ist daher gegenwärtig auch keine
Veranlassung vorhanden, in dieser Richtung einen Entscheid zu
treffen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird, soweit sie gegen den Entscheid des
Staatsraths von Tessin vom 29. Mai 1878 gerichtet ist, wegen
Verspätung nicht eingetreten; im Uebrigen ist dieselbe abge
wiesen.