- Entscheid vom 14. Februar 1879 in Sachen Hoz.
A. Mit Eingabe vom 10. November 1878 beschwerte sich H.
Hoz-Schmid darüber, daß der Kanton Zürich ihn für die Jahre
1877 und 1878 in gleicher Weise besteuern wolle, wie für das
Jahr 1876, während er den Steuerbehörden rechtzeitig die An
zeige gemacht habe, daß er mit Anfang 1877 in Mailand ein
Geschäft gründen und die Hälfte seiner Kapitalien dorthin über
siedeln werde. Er behauptet, das diesfällige Verfahren der zür
cherischen Behörden, welches übrigens auch sonst nicht dem Ge
setze gemäß sei, berücksichtige das zürcherische Steuergesetz nicht,
welches, wenn er nicht irre, die Bestimmung enthalte, daß Ka
pitalien, welche im Auslande angelegt seien und dort besteuert
werden, im Kanton Zürich nicht mehr zur Steuer herangezogen
werden dürfen, und lasse ebenfalls, wenn er nicht irre, darüber
bestehende internationale Verträge ohne Berücksichtigung.
B. Der Regierungsrath des Kantons Zürich bemerkte in sei
ner Vernehmlassung, in welcher er auf Abweisung der Beschwerde
antrug: Die Feststellung der Steuerverhältnisse des Rekurrenten
pro 1878 sei noch im Gange und sei einer besondern Behand
lung anheimgegeben. Für das Jahr 1877 sei das steuerpflichtige
Vermögen desselben auf 150 000 Fr. und das Einkommen auf
8000 Fr. festgesetzt worden, während dieselben für das Jahr 1876
200 000 Fr. und 8000 Fr. betragen haben, und das gegen H.
Hoz eingeschlagene Verfahren sei dem Gesetze und der Praxis
gemäß.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Abgesehen davon, daß Rekurrent in keiner Weise dargethan
hat, daß er in Italien wirklich von den angeblich dorthin über
siedelten Kapitalien Steuern bezahlt habe, resp. bezahlen müsse,
erscheint die vorliegende Beschwerde unbegründet, weil die Vor
aussetzungen, unter denen allein das Bundesgericht kompetent
ist, in Steueranständen zu interveniren, hier überall nicht zu
treffen. Die bundesgerichtliche Kompetenz ist nur begründet, wenn
a. die Steuergesetzgebungen zweier oder mehrerer Kantone auf
die Besteuerung der gleichen Person und des gleichen Objektes
Anspruch machen, somit ein interkantonaler Konflikt vor
liegt (amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen
Bd. IV Nr. 87), oder
b. Angehörige fremder Staaten, mit denen diesfällige Staats
verträge bestehen, entgegen den Bestimmungen dieser Verträge
besteuert werden wollen.
Abgesehen von diesen Fällen, hat das Bundesgericht nur in
sofern seine Intervention eintreten lassen, als im Auslande
befindliche Liegenschaften in der Schweiz der Besteuerung unter
worfen werden wollten. (Amtl. Sammlung der bundesgerichtl.
Entscheidungen Bd. III S. 23 ff.)
Von allen diesen Fällen trifft hier keiner zu; denn
ad a handelt es sich im vorliegenden Falle nicht um die Be
steuerung der gleichen Kapitalien des Rekurrenten durch zwei
oder mehrere Schweizerkantone, sondern durch einen Kanton und
einen ausländischen Staat, Italien;
ad b ist Rekurrent nicht Angehöriger des Königreichs Italien,
sondern des Kantons Zürich. Auf die Verhältnisse der kontra
hirenden Staaten zu ihren eigenen Angehörigen bezieht sich
aber der Staatsvertrag der Schweiz mit Italien vom 22. Juli
1868, welchen Rekurrent allein im Auge haben kann, nicht, son
dern nur auf die Verhältnisse der beiden Staaten zu den An
gehörigen je des andern Staates.
Ebensowenig handelt es sich endlich hier um Besteuerung von
in Italien gelegenem Grundeigenthum,
sondern lediglich um die
jenige von beweglichem Vermögen und in dieser Hinsicht ist Re
kurrent der Gesetzgebung des Kantons Zürich unterworfen. Die
Anwendung und Auslegung dieser Gesetzgebung ist aber aus
schließlich Sache der zürcherischen Behörden; dem Bundesgerichte
mangelt die Kompetenz zur Behandlung diesfälliger Beschwerden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.