Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 23. ,
nicht ein von ihm gedungener Arbeiter, der Stichlohn
nicht hauptsächlich
nur die Vergütung für die von ihm
geleistete Arbeit darstellt
und daher pfändbar ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
23. Entscheid vom l4. Juni 19a5 i. S. Geier.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG Die Ausübung des Chauffeurberufs
mit eigenem Automobil ist Unternehmung. Pfändbarkeit
des Automobils ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner
als Lohnchauffeur voraussichtlich eine Anstellung finden
wird.
4. -Dem Rekurrenten war auf Betreiben der Bank
in St. Gallen in Liq. ein Automobil im Schatzungs-
werte von
1000 Fr. gepfändet worden. Er erhob dagegen
Beschwerde
mit der Begründung, dass er das Auto-
mobil zur Ausübung seines Chauffeurberufes benötige,
weil er infolge seines Gesundheitszustandes als Lohn-
chauffeur keine Stellung, annehmen könnte. Das Be-
zirksgericht Zürich wies die Beschwerde ab
und die
Abweisung wurde vom
Obergericht am 4. Mai 1923,'
eröffnet am 16. gl.
Mts., in der Erwägung bestätigt
dass der Rekurrent aus den gleichen Gründen auch
als freierwerbender Chauffeur sein Auskommen nicht
finden könnte.
B. -Hiergegen beschwerte sieh Geier am 26. Mai
1923 rechtzeitig beim Bundesgericht. Er macht geltend,
dass
es zur Zeit unmöglich sei, als Automobilführer
eine Anstellung zu finden. Die Arbeitslosigkeit würde
aber sein Lungenleiden verschlimmern
und ihn mit
seiner Familie unterstützungsbedürftig machen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23.
Die Schuldbetreibungs. und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Unpfändbar sind nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG die
dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübuug ihres
Berufes notwendigen
Werkzeuge, Gerätschaften, In-
strumente
und Bücher. Als Beruf gilt nach der Rechts-
sprechung die Erwerbstätigkeit, solange sie im we-
sentlichen in der
Ausübung erlernter Fähigkeiten oder
der Verwertung erworbener Kenntnisse besteht. Sie
fällt dagegen als Unternehmung nicht mehr
unter
Art. 92 Ziff. 3 SchKG, wenn neben der persönlichen
Tätigkeit noch mechanische Hülfsmittel
in grösserem
Umfange, welche ein kapitalistisches Element darstellen,
oder fremde, gemietete Arbeitskraft, oder elementare
Naturkräfte verwendet werden (BGE
23 133 und 168;
25 I 104 (Sep.-Ausg. 2 55) ; 27 I 98 (Sep.-Ausg. 4 39) ;
30 I 124 (Sep.-Ausg. 7 67).
Die Personenbeförderung durch Automobil ist nun
offenbar als Unternehmung in diesem Sinne anzuspre-
chen. Das Wesentliche dieses Gewerbes besteht
in der
Benützung des Automobils
und seine Bedienung erfolgt
zu dem Zwecke, aus dieser Kapitalanlage ein Erträgnis
zu ziehen. Dem
steht nicht entgegen, dass der Wagen
vom Betreibungsamte nur auf
1000 Fr. geschätzt wor-
den ist. Diese Schätzung nennt den Betrag, welcher
als Mindestergebnis der Zwangsversteigerung in. Rech-
nung gestellt werden
darf. Als Betrag der im Automobil
liegenden Kapitalanlage dagegen muss sein Bilanzwert
angenommen werden. Dieser bemisst sich aber nach
den Aufwendungen, welche der Wagen dem Unternehmen
gekostet
hat und lässt nur die buchmässig begründeten
Abscbreibungen zu.
Er muss deshalb, wenn. überhaupt
der Wagen der berufsmässigen Personenbeförderung
dienen soll, bedeutend höher als der
betreibungsamh
liehe Schatzungswert sein.
Die zu einem Unternehmen gehörenden Gebrauchs-
.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. Na 24.
stücke fallen für Art. 92 Ziff. 3 SchKG schlechtweg
nicht in Betracht, und es muss ohne Bedeutung bleiben,
ob der
Rekurrent unter den besondern Umständen
als Lohnchauffeur sein Auskommen finden wird.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
24. Entscheid vom 14. Juni 1923
i. S. Luzerner ltailtonalba.nk und Xonsorten.
Trotz Gutheissung der Kollokationsplananfechtungsklage
eines
nachgehenden Grundpfandgläubigers mit dem An-
trag auf Weg w eis u n g von zug e las sen e n
vor geh end enG run d p fan d r e c h t e n ist der
Steigerung der Liegenschaft das ursprüngliche Lasten-
verzeichnis (Kollokationsplan) zu Grunde zu legen. Worin
besteht der Prozessgewinn ? Bedeutung der Vormerkung
des Prozessausganges im Kollokationsplan. SchKG Art. 250
Abs. 3, KV Art. 64 Abs. 2.
A. -Die Luzerner Kantonalbank, Franz Keller-
Kunz, die Volksbank
in Luzern, die Bank in Luzern,
die
Bank Spieler Oe, Frau Becker-Krug, die Bank
Falk Oe und die Bank Gut Oe sind Eigentümer
von auf dem Hotel Viktoria und Englischer Hof in
Luzern lastenden Gülten, bezüglich welcher dem
Schuldner
Albert Riedweg in Anwendung der Verord-
nung vom 27. Oktober 1917 Stundung gewährt worden
war.
In dem am 8. November 1921 über Riedweg er-
öffneten
Konkurs kollozierte das Konkursarnt Luzern
die
seit 1915 ausstehenden und bis zur Konkurser-
öffnung aufgelaufenen Zinsen dieser Gülten
nebst ge-
wissen Verzugszinsen als pfandversichert.
Darauf erhob
'I
I
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 24.
die Rekursgegnerin Bank Falk C1e gegen die übrigen
Gültgläubiger Klage
mit dem Antrag auf Wegweisung
des Pfandrechts
fiir einen Teil dieser Zinsen und Ver-
zugszinsen. Über die gegen die Luzerner Kantonalbank
gerichtete Klage wurde durch Urteil der zweiten Zivil-
abteilung des Bundesgerichts
vom 1. Februar 1923
im wesentlichen dahin entschieden, dass nur die fünf
in den Jahren 1915 bis 1919 einschliesslich verfallenen
Gültzinsen nebst gewissen Verzugszinsen, sowie der
vom letzten Zinstermin vor der Konkurseröffnung
an laufende Jahreszins (e in Jahreszins) als pfand-
versichert
anerkannt werden. Frau Becker-Krug hatte
schon vorher den Prozessabstand erklärt, und die übrigen
Gültgläubiger liessen sich
nun zu dem Urteil des Bun-
desgerichts entsprechenden VergIeichen herbei. -Im
weiteren fiihrte die Rekursgegnerin Klage gegen die
Einwohnergemeinde Luzern
und den Kanton Luzern
mit dem Antrag auf Wegweisung des vom Konkursarnt
ebenfalls kollozierten gesetzlichen Pfandrechts fiir ge-
wisse Steuerforderungen,
mit dem Erfolg, dass durch
Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern nur die
Katastersteuern
1921 und die Brandsteuer 1920 nebst
Zinsen und Kosten als pfandversichert anerkannt
wurden.
In dem fiir das Verwertungsprotokoll besonders
erstellten Verzeichnis
der grundpfandversicherten For-
derungen trug das Kqnkursarnt die Steuerforderungen,
sowie die Zins-
und Verzugszinsforderungen der Gült-
gläubiger, welche
durch die beiden gerichtlichen Ur-
teile bezw. die
im Anschluss an das Urteil des Bundes-
gerichts abgeschlossenen Vergleiche bezw. den Prozess-
abstand nicht als pfandversichert anerkannt wurden,
gleichwie seinerzeit
im Kollokationsplan im Liegenden
ein, jedoch teilweise, nämlich insgesamt
47,542 Fr.
35 Cts., mit roter Tinte und mit der Randbemerkung:
Falk ll. Dagegen nahm das Konkursarnt die Gült-
zinsforderungen
der Rekursgegnerin für denjenigen Zeit-