76 Obligationenrecbt. N° 10.
(( franko Mailand vereinbart, und zwar sollte der Be-
klagte nicht nur die Transportkosten bis Mailand tragen,
sondern auch die Ware
dort abliefern. Die Klägerin
sollte sie nicht in Zürich abnehmen, sondern in Mailand ;
so schrieb der Beklagte
am 14. Juli 1916 an Christian
Schmid. nach Bezahlung der
Ware könne er ihm dieselbe
in 14 Tagen in
Mailand abliefern, und es wurde in
den Vertrag die Bedingung aufgenommen, dass der
Käufer zurücktreten könne, wenn die Ware nicht bis
zum 25.
Juli 1916 in Mailand eintreffen sollte.
Ist aber als Erfüllungsort Mailand anzusehen. dann
beurteilen sich nach dem Gesagten die im vorliegenden
Prozess streitigen Fragen, ob der Beklagte für die
Män-
gel, welche die Klägerin geltend macht, Gewähr zu
leisten habe, eventu,ell in welchem Umfange
und in
welcher Art: ob er zur Wandelung verpflichtet sei,
oder bloss zu einer Preisminderung, und ob und inwie-
weit
er noch Schadenersatz wegen nicht gehöriger liefe-
rung zu leisten habe, nach italienischem Recht. Das
Bundesgericht ist . daher zur Überprüfung der Ent-
scheidung der Vorinstanz in allen diesen Punkten nicht
zuständig.
Es ist demzufolge auch nicht kompetent,
die Frage zu prüfen,
an welche Diligenzien seitens des
Käufers die Gewährleistungspflicht des Beklagten ge-
bunden sei, weshalb auch die Frage der Rechtzeitigkeit
der Mängelrüge sich der bun.desgerichtlichen Beurteilung
entzieht.
4.-.
5.-.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Hauptberufung wird abgewiesen.
11.
Urteil der L Zivllabteilung Tom 12. KirI 19a5
i. S. Sch1lttler gegen Niederer " Q1e.
Kau f : Sehadenersatzpfficht des Verkäufers bei Nicht-
erfüllung. Rechtsanwendung. (Erw. 1.)
Art. 191 Abs. 3 OR: 1. Die Einwendung gegen die ab-
strakte Sehadensbereehnung, ein Schaden sei nicht ent-
standen, ist erheblich. Prüfung derselben. (Erw. 2.)
2. Begriff des Marktpreises. Nachweis effektiver Abschlüsse
ist nicht erforderlich; bei Verzug des Verkäufers genügt
Verkäuflichkeit der Ware. -Expertise, Stellung des Bun-
desgerichts. (Erw. 3.)
Art. 99 und 43 OR: Herabsetzung der Ersatzpfficht;
Kriterien (Erw. 4.)
A. -Der Kläger H. Schlittler in New York.früherer
Teilhaber der Firma Ramig Schlittier, machte im
Oktober-November 1919 bei den Bekl8.gten Niederer
Co., mit denen die genannte Firma längere Zeit in
Geschäftsverbindung gestanden hatte, Bestellungen für
Garn zum Gesamtpreise von 454,482 Fr. 50 Cts., lie-
ferbar gemäss besonderer Aufstellung vom Dezember
1919 bis April 1920. Die Beklagten bestätigten die
ver-
schiedenen Bestellungen am 6., 10. und 17. November
und nahmen auch eine Zusammenstellung des
Klägers vom 4. Dezember 1919 über die
von ihnen
angenommenen Bestellungen widerspruchslos hin.
Als die Beklagten
in der Folge auf wiederholte Mah-
nungen des Klägers ausweichend antworteten und
mit Schreiben vom 21. Februar 1920 ihrer Auffassung
dahin Ausdruck gaben,
dass feste und verbindliche
Kontrakte nicht vorliegen
, da eine Einigung über
eine Reihe wichtiger
Punkte noch nicht erzielt sei,
liess ihnen der Kläger
am 8./16. März eine Nachfrist
bis 15. 25. März 1920
mit der Androhung ansetzen,
dass
er bei fruchtlosem Ablauf auf die nachträgliche
Erfüllung verzichten
und Schadenersatz verlangen werde.
Gemäss dieser Androhung gab
er mit Schreiben vom
26. März 1920 die Verzichtserklärung unter Wahrung,
78 ObHgationenrecht. N. 11.
seiner Schadenersatzanspruche ab und stellte den Be-
klagten am 8. April eine Schadensaufstellung zu, in
der er den Schaden in Gestalt der Differenz zwischen
dem Vertragspreis (436,303
Fr. 20 Cts.) und dem Markt-
preis (721,442 Fr.
50 Cts.) auf 285,139 Fr. 30 Cts. be-
rechnete.
B. -Mit der vorliegenden Klage belangte er die
Beklagten auf Ersatz dieses abstrakten Schadens von
285,139
Fr. 30 Cts. nebst 6% Zins seit 8. April 1920.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.
Sie erhoben zunächst die Einwendung, der
Vertrag
sei nicht zustande gekommen, da man sich über we-
sentliche
Punkte nicht geeinigt (Zahlungsform-und
Garantien),
und der Kläger zudem eine frühere Schuld
nicht vollständig bezahlt habe. Weiter machten
sie
geltend, der Vertrag sei für sie wegen arglistiger Täu-
schung unverbindlich, da ihnen der Kläger falsche
Angaben über die Gründe seines Austrittes aus der
Gesellschaft Ramig
Schlittier gemacht habe. Sodann
führten sie aus, die Lieferung sei ihnen wegen Pro-
duktionsschwierigkeiten vom Dezember
1919 hinweg
einerseits und des grossen Inlandsbedarfes wegen ander-
seits unmöglich gewesen und bestritten aus diesem
Grunde auch die Angemessenheit der angesetzten
Nachfrist. Alle diese Einwendungen haben sie jedoch
im Laufe des Prozesses
fallel! gelassen.
Einen Schaden habe der Beklagte nicht
erlitten,
jedenfalls könne er keinen solchen nachweisen oder
glaubhaft machen. Die
abstrakte Berechnungsmethode
falle ausser Betracht, da die vom Kläger behaupteten
Marktpreise
in Wirklichkeit nicht bestanden hätten.
Eventuell könne der Kläger höchstens den entgangenen
Gewinn aus den von
ihm in Amerika abgeschlossenen
Verkäufen, d. h.
unter normalen Verhältnissen zirka
11,000 Fr. bis 12,000 Fr. beanspruchen; die sprung-
weisen, nicht voraussehbaren Haussebewegungen, wie
sie in der kritischen Zeit in Erscheinung getreten seien,
ObHgationenrechl. Ne 11. 79
dürfe er nicht für sich ausnützen und sich dadurch
bereichern. Eventuell sei die klägerische Schadenersatz-
forderung
auf Grund von Art. 44 Abs. 2 OR zu ermäs-
sigen.
C. -Die erste Instanz, das Bezirksgericht St. Gallen,
hiess die Klage im Betrag von 256,281 Fr. 60 Cts. nebst
6 % Zins seit 8. April 1920 gut, indem sie grundsätzlich
davon ausging, dass die Beklagten die Verträge schuld-
haft nicht erfüllt haben. Für das Quantitativ stellte
sie auf die erhobene Expertise ab, die die vom Kläger
seiner abstrakten Schadensberechnung zugrundegelegten
Marktpreise als richtig bestätigte, dagegen am Gesamt-
marktpreis
von 721,442 Fr. 50 Cts. auch einen Abzug von
4 % Skonto machte, wie ihn der Kläger selbst am Ge-
samtvertragspreis von 454,482 Fr. 50 Cts. vorgenommen
hatte, sodass sich der Schadensbetrag von 285,139 Fr.
30 Cts. um 28,857 Fr. 70 Cts. auf 256,281 Fr. 60 Cts.
reduzierte,
in welcher Höhe er dem Kläger zugesprochen
wurde.
Auf Appellation der Beklagten hin
hat das Kantons-
gericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom
25. Oktober 1922 diese Entschädigungssumme
auf
125,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 8. April 1920 herab-
gesetzt.
Das Kantonsgericht geht gestützt
auf das Mehr-
heitsgutachten der von ihm bestellten Sachverständigen
ebenfalls davon aus, dass Marktpreise für die streitigen
Garne
in der kritischen Zeit (Februar-März 1920) be-
standen haben und erachtet die Klage in dem von der
ersten Instanz festgestellten Betrage von 256,281
Fr..
60 Cts. grundsätzlich als begründet, gelangt aber in
Anwendung von Art.
99 und 43 OR zu einer Reduktion
dieser Summe
auf zirka die Hälfte.
D. -Gegen dieses Urteil habe beide Parteien
die Berufung
an das Bundesgericht erklärt :
a) Der Kläger mit dem Begehren um Gutheissung
der Klage in dem von der ersten Instanz zugesprochenen
800bJlgMltmeDrecllt. Ne u.
Betrage von 256,281 Fr. 60 Cts. nebst 6% Zins seit
8. April 1920.
b) Die Beklagten niit dem Antrag auf Abweisung
der Klage
für den 13,000 Fr. übersteigenden Betrag;
eventuell beantragen sie, die Entschädigungssumme
von
125,000 Fr. erheblich herabzusetzen und weiter
eventuell die Sache
zur Beweisergänzung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
E. -In der mündlichen Verhandlung haben die
Parteivertreter diese Anträge erneuert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Kompetenz des Bundesgerichts hinsichtlich
des anzuwendenden Rechts
ist gegeben, da die Verträge
in St. Gallen zu erfüllen waren und somit als vom
schweizerischen
Recht -dem Recht des Erfüllungsortes
-beherrscht zu gelten haben, das ausserdem auch das
natürliche
Recht des in der Schweiz wohnhaften Ver-
käufers ist, auf dessen Verpflichtungen es vorliegend
ankommt.
- -In der Sache selbst ist in der Berufungsinstanz
die grundsätzliche Schadenersatzpflicht
der Beklagten
wegen rechtswidriger Nichterfüllung der
Kontrakte
nicht mnhr streitig. Zu prüfen ist daher einzig, in wel-
chem
Umfange der Kläger Schadenersatz zu fordern
berechtigt sei, insbesondere, ob
er nach Art. 191 Abs. 3
OR als Schaden die Differenz zwischen dem Vertrags-
preis
und dem Marktpreis zur kritischen Zeit geltend
machen könne. Die Beklagten bestreiten die
Zulässigkeit
dieser abstrakten Berechnung in erster Linie deshalb,
weil
der Kläger die von ihnen gekaufte Ware vor Ab-
lauf der vertraglichen Lieferfristen bereits in Amerika
weiterverkauft habe
und infolgedessen nur den kon-
kreten Schaden in Gestalt der Differenz zwischen dem
Vertragspreis und dem Weiterkaufspreis (entgangener
Gewinn) beanspruchen könne, d. h.
13,000 Fr. Dieser
Schadensbetrag entspreche dem effektiven Schaden
und nur dieser müsse nach Art. 97 und 191 Abs. 1 OR
ersetzt werden. Diesem Grundsatz seien auch die in
Art.
191 Abs. 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen
untergeordnet.
In grundsätzlicher Beziehung ist hierüber folgendes
zu
bemerken: Während Abs. 1 von Art. 191 OR den
schon aus Art.
97 hervorgehenden Grundsatz formu-
liert, dass der seine Vertragspfhchten verletzende
Ver-
käufer, den hieraus dem Käufer entstehenden Schaden
zu ersetzen hat, enthalten Abs. 2 und 3 lediglich be-
stimmte Regeln
der Schadensberechnung, durch die
dem Käufer
im kaufmännischen Verkehr, wie er hier
zweifellos gegeben ist, besondere Erleichterungen
für
die Schadensliquidierung eingeräumt werden. So kann
er nach Abs. 2 als Schaden die Differenz zwischen dem
Betrage, den
er für Ersatzanschaffungen (Deckungs-
kauf)
in guten Treuen ausgelegt hat und dem verein-
barten Kaufpreis geltend machen, und nach Abs. 3
bei marktgängigen Waren die Differenz zwischen dem
Vertragspreis
und dem Marktpreis zur Erfüllungszeit
verlangen, ohne dass
er weitere Tatsachen zum Nach-
weise des erlittenen
Schadens dartun muss, indem
hier
vermutet wird, dass er einen Ersatzkauf zu diesem
Marktpreis
hätte vornehmen können. Wie sich aus
der allgemeinen Bestimmung
in Abs. 1 ergibt, ist der
Käufer
an diese beiden Berechnungsmethoden nicht
gebunden, sondern es stehen ihm daneben auch alle
andern Arten des Schadensnachweises zu Gebote (vgl.
OSER, N. 1 b zu 191 und BE 43 II S. 179, 221; 44 II
S. 516 f.); anderseits aber entfällt mit dem Fehlen
eines Schadenseintritts jede Möglichkeit, von jenen
zwei Berechnungsregeln Gebrauch
zu machen. Na-
mentlich
steht der in Abs. 3 enthaltenen Vermutung
gegenüber, dass dem Käufer ein
Schaden, wie er bei
solchen Transaktionen nach dem gewöhnlichen
Lauf
der Dinge in Gestalt eines Mehraufwandes für die Be-
schaffung gleicher
Ware zu erwarten ist, erwachsen
AS 49 II -1923 6
Obllgationenreeht. N0 11.
sei, dem Verkäufer der Gegenbeweis offen, dass der
Käufer effektiv keinen oder nur einen geringern Schaden
erlitten habe, als wie
er sich nach jener Berechnungs-
methode ergeben würde.
Damit wird dem seine Er-
satzpflicht ganz oder teilweise bestreitenden Verkäufer
freilich ein schwieriger Beweis zugemutet.
Der Gesetz-
geber wollte
aber in Abs. 3 gerade den vertragstreuen
Käufer vom Schadensnachweis
im konkreten Falle
befreien, um
ihm im Interesse eines erleichterten Ver-
kehrs eine rasche
und einfache Schadensliquidation
zu ermöglichen
und um zugleich zu verhindern, dass
sich der säumige Verkäufer seinen Verpflichtungen
entziehen
könne in der Hoffnung darauf, der Käufer
werde den Schadensbeweis nicht leisten können.
Jenen Beweis nun haben die Beklagten vorliegend
zu erbringen versucht,
Indem sie behaupten, der Kläger
habe die Waren zu einem niedrigern Preis als den
zur
Erfüllungszeit geltenden Marktpreisen weiterveräussert.
Schon
in der zweiten Hälfte November 1919 habe er
ihnen nämlich vom Weiterverkauf der sämtlichen Ware
:Mitteilung gemacht, sodass angenommen werden dürfe,
dass dieser Verkauf zu den damals geltenden und nicht
den nachträglich gesteigerten. Preisen erfolgt sei.
Für diese Weiterverkaufspreise fehlen aber in den
Akten alle Anhaltspunkte. Allein auch wenn es den
Beklagten gelungen wäre, einen billigern Verkaufspreis
des Klägers nachzuweisen,
So könnten sie aus dieser
Tatsache an sich deshalb noch nichts zu
ihren' Gunsten
herleiten, weil sich der Schadenersatzanspruch des
Klägers
in diesem Gewinnentgang von zirka 13,000 Fr.
nicht erschöpft; vielmehr müssten sie auch weiter
nachweisen, dass der Kläger infolge
der Nichterfüllung
der
Kontrakte einen Schaden dergestalt, dass er wegen
der ihm seinerseits unmöglich gewordenen Lieferung
seine eigenen Abnehmer schadlos halten müsste, nicht
erlitten habe.
Ein Beweis hiefür ist jedoch nicht er-
bracht, sodass daher die Vermutung, der abstrakte
Obligationemeeht. Ne 11. 83
Schaden entspreche dem konkreten, in keiner Weise
entkräftet ist.
Dass vom Kläger zur Schadensabwendung ein Dek-
kungskauf
hätte vorgenommen werden können und
ihm ein solcher ungeachtet der damit verbundenen
Bemühungen, Kosten
und Risiken nach der Sachlage
billiger Weise habe zugemutet werden dürfen, behaupten
die Beklagten aus
guten Gründen selbst nicht, da die
Garnpreise nach
Eintritt der Fälligkeit der Lieferungen
durch die einsetzende Haussekonjunktur eine erhebliche
Steigerung erfahren haben, sodass sich
der Kläger nur
zu höhern Preisen als den zur Erfüllungszeit geltenden
hätte Ersatzware beschaffen können und die Beklagten
infolgedessen
mit einem grössern Schaden belastet
worden wären, als
er sich auf Grund der abstrakten
Berechnung ergibt.
3. -
In zweiter Linie wenden die Beklagten ein,
die Voraussetzungen
für die Anwendung von Art. 191
Abs. 3
OR seien auch deshalb nicht gegeben, weil die
Ware keinen Marktpreis
gehabt habe. Die Vorinstanz
hat zur Abklärung der Verhältnisse in dieser Beziehung
eine Expertise erhoben und gestützt
auf das Mehrhei
gutachten der Sachverständigen das Vorhandensem
von Marktpreisen
zur kritischen Zeit bejaht. Das diese
Frage verneinende Minderheitsgutachten Vogt, nach
dem es
zur massgebenden Zeit schwer gewesen wäre,
auf dem Markt grössere Quantitäten der verschiedenen
Garne, namentlich einzelner Arten, aufzutreiben
und
dies nur zu unerhörten Konjunkturpreisen, erachtet
sie nicht als schlüssig, da dieser Experte in seiner Eigen-
schaft als Spinner, nicht Zwirner, die ihm gestellte
Frage nicht aus eigener Sachkenntnis, sondern
nur
auf Grund von aus zweiter Hand bezogenen Auskünften
habe beantworten können.
Ob das Kantonsgericht
berechtigt war,
ausschliesslichauf das Mehrheitsnt
achten abzustellen, betrifft eine vom Bundesgencht
nicht nachzuprüfende Beweisrechtsfrage. Nachdem
es'
84 ObUptiollllll'eCht. Ne 11.
dasselbe als beweiskräftig erklärt hat, ist das Bundes-
gericht insofern an diese Expertise gebunden, als
sie rein tatsächliche Feststellungen
und Schlussfolge-
rungen tatsächlicher Natur enthält, es wäre denn,
dass jene Feststellungen
mit den Akten in Widerspruch
ständen, was jedoch nicht der Fall ist. Dagegen
ist zu
untersuchen, ob der von der
Vorinstanz festgestellte
Tatbestand den Schluss auf das Vorhandensein von
Marktpreisen im
Sinne von Art. 191 Abs. 3 begründe,
da es sich hier
um einen Rechtsbegriff handelt.
Hiebei
ist davon auszugehen, dass man unter Markt-
preis den Preis versteht, der infolge regelmässiger
Geschäftsabschlüsse für eine
Ware bestimmter Gattung
und Art an einem bestimmten Handelsplatz zu be-
stimmter Zeit erzielt wird. Erforderlich ist somit einer-
seits, dass es sich um eine Ware handle, die einen or-
dentlichen Markt hat und zwar hier an dem örtlich
massgebenden Platze
St. Gallen und weiter so dann,
dass
zur kritischen Zeit eine Marktlage vorhanden
war. Dass die fraglichen Garne
an sich in St. Gallen
regelmässig gehandelt wurden, stellen
nun die Beklagten
nicht
in Abrede, wenden dagegen ein, dass es zur mass-
gebenden Zeit nicht zu einer durch das freie Spiel von
Angebot.
und Nachfrage bedingten Preisbildung gekom-
men sei, durch die die gegenseitigen Interessen zum
Ausgleich gebracht worden
)Vären. Bei den von den
Mehrheitsexperten und ihnen folgend der
Vorinstanz
als massgebend erachteten Preisnotierungen der Zwirner-
eigenossenschaft handle es sich um einseitig von einer
Verkäufergruppe diktierte Preise, zu denen grössere
Lieferungskontrakte nicht abgeschlossen worden seien.
Dieser. Einwand
ist 'unbehelflich. Da die abstrakte
Schadensberechnung nur eine vereinfachte Formel des
Ersatzes des entgangenen Gewinns darstellt, so genügt
beim
Verzug des Verkäufers die Verkäuflichkeit (wie
beim
Verzug des Käufers die Käuflichkeit), ohne dass
es des Nachweises
für einen wirklichen Abschluss
bedürfte (vgl. STAUB, Komm. zum DHGB, Anhang
zu 374 Anm. 59 und 376 Anm. 17). Es kann nicht
im Willen des Gesetzgebers gelegen sein, die abstrakte
Berechnung auszuschliessen, wenn
für die kritische
Zeit effektive
Käufe und Verkäufe nicht oder doch
nur in geringer Zahl nachweisbar sind; denn sonst
würde Abs. 3 von Art.
191 OR gerade in den Fällen
versagen, wo das Erfüllungsinteresse des nicht säumigen
Käufers gegenüber dem
vertragsbrüchigen Verkäufer
am grössten ist, nämlich dann, wenn die Preise, wie
hier, nach dem Vertragsabschluss
in besonders hohem
Masse gestiegen sind.
Nach den Feststellungen der zweitinstanzlichen
Ex-
perten haben indessen im vorliegenden Falle Ab-
schlüsse in allen streitigen Garnsorten wirklich statt-
gefunden und zwar nach der Mehrheitsexpertise auf
Grund der von der Zwirnereigenossenschaft vorkalku-
HeFten Preisansätze, die als nivellierende Mittelpreise
für Stickzwirne
anerkannt worden seien. Dass es sich
bei diesen Preisnotierungen
etwa um künstlich beein-
flusste Scheinmarktpreise gehandelt hätte, erscheint
nach
den Darlegungen dieser Experten über .die Art,
wie die Preisberechnungen erfolgt sind, als
ausgeschlos-
sen. Der Umstand, dass nach der Behauptung des
Minderheitsexperten die Nachfrage nicht durchwegs
habe befriedigt werden können,
ist unerheblich. Wie
bei einer Baisse-Stimmung regelmässig ein Teil
der
Angebote hinfällig wird, so ist es ebensosehr in der
Natur der Sache begründet, dass bei einer Orientierung
a la hausse, wie sie hier in Erscheinung getreten ist,
die Nachfrage zu kurz kommt. Die einlässlichen
Aus-
führungen, die die Mehrheitsexperten zur Begründung
ihrer Auffassung, dass es sich bei diesen Preisansätzen
der Zwirnereigenossenschaft
um Marktpreise gehandelt
habe, machten, gehen von richtigen rechtlichen
Gesichts-
punkten aus und sind durchaus schlüssig. Wenn daher
die
Vorinstanz diesem Gutachten, das auch mit dem
86 ObUgatlonenreeht. N° 11.
Befunde der erstinstanzlichen Sachverständigen über-
einstiinmt, gefolgt
und in rechtlicher Würdigung des-
selben zur Annahme gelangt ist, dass Marktpreise
zur
, kritischen Zeit bestanden haben, so kann hierin eine
unrichtige Auslegung dieses. Rechtsbegriffs nicht
er-
blickt werden.
Die einzelnen Preisansätze, wie sie der Kläger seiner
abstrakten Berechnung zugrundegelegt
hat und die
die erstinstanzlichen
Experten als richtig anerkennen,
sind von den Beklagten ziffermässig nicht bestritten
worden, sodass daher die Klage gemäss Urteil
der
ersten Instanz im. Betrage von 256,281 Fr. 60 Cts. gutzu-
heissen ist.
4. -Fragen
kann es sich nur noch, ob nicht in An-
wendung von Art. 99
und 43 OR eine Herabsetzung
der Ersatzpflicht der Beklagten gerechtfertigt sei. Die
Vorinstanz hat die genannte Entschädigung unter diesem
-Gesichtspunkt auf
125,000 Fr. reduziert, weil einerseits
der Gewinn der Beklagten aus der vertragswidrigen
anderweitigen Weiterveräusserung der
Ware ein ge-
ringer
war und anderseits die starke Preisvernnderung
auf Zufall zurückzuführen sei
und sich daher die Preis-
differenz als eine ganz aussergewöhnliche, für die Parteien
nicht voraussehbare Konjunkturdifferenz darstelle.
Nun hat allerdings das Bundesgericht in wiederholten
Fällen,
wo infolge nicht voraussehbarer, ausserordent-
licher
Verhältnisse für den Verkäufer eine wesentliche
Leistungserschwerung eingetreten ist, wo ihm die Lei-
stung daher billigerweise nicht zugemutet werden konnte
und wo es sich auf Seite des andern Vertragsteils nicht
um einen effektiven Schaden, sondern lediglich um
einen Gewinnentgang handelte, eine Reduktion der
Ersatzpflicht
auf Grund der genannten Bestimmungen
vorgenommen. Allein solche Momente, die eine Milde-
rung der Schadenshaftung zu begründen vermöchten,
sind hier nicht gegeben. Nach
der auf das Gutachten
der
Experten gegründeten Feststellung der Vorinstanz
Obligatloneureellt. Ne 11. 87
waren die Beklagten derart mit Rohstoffen versehen,
dass sie ihrer Leistungspflicht ohne Schwierigkeiten
hätten genügen können. In freier Entschliessung haben
sie jedoch aus eigennützigen Gründen die Erfüllung
verweigert, sodass
daher angesichts dieser positiven
Vertragsverletzung eine Ermässigung
ihrer Ersatz-
pflicht
aus dem Gesichtspunkte des mangelnden oder
geringen Verschuldens
nicht in Frage kommen kann.
Aber auch nach den
für das Mass der Haftung weiter
zu berücksichtigenden besondern Umständen des Falles
ist eine solche nicht gerechtfertigt.
Zu Unrecht zieht die Vorinstanz in dieser Beziehung
als Milderungsgrund
in Betracht, dass die Beklagten
beim anderweitigen Weiterverkauf
nur einen beschei-
denen Gewinn erzielt haben. Der Rechtsgrund für
den Schadenersatzanspruch des Klägers liegt nicht
etwa in einer ungerechtfertigten Bereicherung der Be-
klagten aus dem Vermögen des Klägers, sondern in
der Verletzung einer Vertragsobligation, deren not-
wendige Folge die Umwandlung des Anspruches
auf
Realerfüllung in eine Forderung auf ein Äquivalent,
den Schadenersatz, bildet,
der das Interesse ausgleichen
soll, das
der Kläger an der Erfüllung hatte. Für die
Bemessung dieses Erfüllungsinteresses sind
aber einzig
die zwischen den Beklagten
und dem Kläger begründe-
ten vertraglichen Beziehungen entscheidend; nur auf
diese
ist abzustellen bei Beurteilung der Frage, ob
infolge ausserordentlicher Verumständungen eine Mil-
derung der Schadenshaftung angezeigt sei. Die Höhe
des Gewinns, den der vertragsbrüchige Teil durch
die Weiterveräusserung der
Ware an einen Drittkäufer
erlangt hat, spielt deshalb für sein Verhältnis zum
ursprünglichen Käufer keine Rolle.
Für eine Unter-
scheidung
in dieser Hinsicht bietet das Gesetz keinerlei
Anhaltspunkte. Aus welchen Gründen vorliegend
der
Gewinn an sich so gering war, ist angesichts der Preise
zur kritischen Zeit nicht leicht ersichtlich. Es scheint.
Obligationenteeht. ND 11.
dass die Verkaufspreise vielfach auf Grund früherer
Kontrakte bestimmt wurden. Unter dieser Voraus-
setzung
hat alsdann ein Verkauf der für den Kläger
. bestimmten Garne vor der Fälligkeit der ihm zu machen-
den Lieferungen stattgefunden.
Hätten indessen die
Beklagten die dem Kläger verkaufte Ware
im Zeitpunkt
der Fälligkeit der einzelnen Lieferungen noch frei
be-
sessen, wozu sie vertraglich verpflichtet waren so
wäre es ihnen ein Leichtes gewesen, einen Gewinn von
256,000 Fr. zu erzielen, zumal die Nachfrage auf dem
Markte auch zu den vom Kläger berechneten Preisen
überwog, wie nicht
nur von den Mehrheitsexperten.
sondern mit besonderem Nachdruck auch vom Minder-
heitsexperten festgestellt wird. Sollten aber die Be-
klagten die Ware noch längere
Zeit, d. h. über den
Monat März 1920 hinaus behalten haben, in der
Er-
wartung, eine noch günstigere Konjunkturlage aus-
nützen zu können, so handelten sie auf eigene Gefahr
und können jedenfalls den durch diese verfehlte Spe-
kulation erlittenen Schaden dem Kläger nicht in An-
rechnung bringen.
Auch das weitere Argument der Vorinstanz, es handle
sich hier um eine ganz aussergewöhnliche,
für die Par-
teien nncht voraussehbare Konjunkturdifferenz. kann
nicht zu einer Reduktion des abstrakt berechneten
Schadensbetrages führen. Dass insbesondere die Be-
klagte die Konjunkturschwankungen nicht habe vor-
aussehen können, erscheint insofern zweifelhaft, als nach
der Feststellung der Mehrheitsexperten schon
vor der
kritischen
Zeit Marktpreise für die streitigen Zwirne
bestanden, die ihr als Mitglied der Zwirnereigenossen-
schaft doch eine gewisse Orientierung ermöglichen
mussten, ganz abgesehen davon, dass bei derartigen
Geschäften immer
mit mehr oder weniger zufälligen
Konjunkturgewinnen und -Verlusten
zu rechnen ist.
Entscheidend fällt jedoch ins Gewicht, dass
es ja die
Beklagten, für die eine Leistungserschwerung nicht
Obligationenrecht. NJ 12. 89
vorlag, in der Hand hatten, den Eintritt des Schadens
für den Kläger
Zu verhindern. Wäre die Ware in dem
Masse im Preis gesunken, wie sie gestiegen ist, so
hätte
sie wohl der Kläger dennoch abnehmen und bezahlen
müssen.
5. -Eine Ermässigung der Ersatzpflicht nach Art. 44
Abs. 2
OR kann angesichts des groben Verschuldens,
wie es
in dem willkürlichen Vertragsbruch liegt, nicht
in Frage kommen, ganz abgesehen davon, dass die
tatsächlichen Voraussetzungen dieses ausserordentlichen
Hembsetzungsgrundes in keiner Weise nachgewiesen sind.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, da-
gegen diejenige des Klägers gutgeheissen
und das Ur-
teil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom
25. Oktober 1922 in Dispositiv 1 dahin abgeändert,
dass die Klage gemäss
Urteil der ersten Instanz im
Betrage von 256,281 Fr. 60 Cts. nebst 6% Zins seit
8. April 1920 geschützt wird.
12.
Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.bt.eilung
vom 18. lürz 1928 i. S. Zentra.lsohweiz. Xraftwerke . gegen
Bühlmann und Eanton Luern.
Unerlaubte Handlung, Haftung des Geschäfts-
her r nun d Ver s ich er u n g. -Rückgriffsanspruch
der kant. Brandversicherungsanstalt gegen den Geschäfts-
herrn des Schadensstifters'l Abgrenzung von eidgenössischem
und kantonalem Recht. Art. 103 Abs. 2 VVG, 51 Abs.2 OR.
Das kant. Recht regelt nur die Subrogation, die Stellung
des
dritten Schadensstifters .ist von Art. 51 OR beherrscht.
Eine Regresspflicht einer juristischen Person besteht nur
bei Verschulden ihrer Organe.
A. -Kraft eines vom Kläger Bühlmann mit der Be-
klagten A.-G. der Zentralschweizer. Kraftwerke abge-