Eigentümer in Ansehung aller andem der Nutzniessung
unterworfenen
Sachen von sich aus treffen darf. Die
Bestimmung
in Art. 773 Abs. 2 ZGB, dass Verfügun-
gen über Wertpapiere vom Gläubiger und vom Nutz-
niesser ausgehen müssen.
kann sich deshalb trotz ihrer
allgemeinen Fassung nicht auf die Bestellung eines
solchen der Nutzniessung nachgehenden Pfandrechts
beziehen. Art. 773 handelt von der Nutzniessung
an
Forderungen und führt die ( Verfügungen über Wert-
papiere zwischen den Kündigungen an den Schuldner
und den Kündigungen des Schuldners auf. Daraus darf
geschlossen werden, dass
er nur solche Verfügungen im
Auge hat. die wie die Kündigung auf die Rechtsstellung
des Gläubigers zum Schuldner der Wertpapierforderung
so einwirken, dass auch der Nutzmesser davon betroffen
wird ;
vor allem wird ait die Aufhebung oder Änderung
der Forderung gedacht sein.
Um eine derartige Verfügung
handelt es sich hier nicht.
Angenommen jedoch, das Gesetz wolle -zufolge
seiner allgemeinen Fassung -die Zustimmung des
Nutzniessers auch
für eine solche Verpfändung verlangen,
so würde es sich dabei nicht
um ein Formerfordemis
für das Zustandekommen des .Pfandrechtes handeln.
Das Mitspracherecht des Nutzniessers wäre lediglich ein
Ausfluss seines dinglichen Rechts,
kraft dessen er sich
auch eine solche
Verfügung über die Sache verbeten
könnte. Das Pfandrecht
wäre gültig bestellt, auch ohne
die Zustimmung des Nutzniessers, aber ihm gegen-
über nicht wirksam, einem Einspruch von seiner
Seite
ausgesetzt. Die Möglichkeit eines solchen Einspruchs
entfällt jedoch, wenn das dingliche Recht, aus dem
er
allein hergeleitet werden kann, nicht mehr besteht, d. h.
wenn die Nutzniessung aufgehört
hat. Die Übergehung
der Nutzniesserin hätte also hier nur zur Folge gehabt,
dass das Pfandrecht zu ihren Lebzeiten nicht geltend
gemacht werden konnte. Mit ihrem Tode aber wäre es
von selbst wirksam geworden. auch wenn es nicht aus-
Obtlgationenreebt. N° 49. 343
drUcklich nur auf diesen Zeitpunkt hin bestellt worden
ist.
Da somit die heiden Obligationen gültig verpfändet
sind,
kann die Klägerin nicht unbeschwerte Herausgabe
verlangen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des
Kantonsgerichts
VOll Graubünden vom 1. Mai 1923
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
49. Urteil d.er L Zivilabteilung vom 3. Oktober 1993
i. S. B. gegen A.-G. für amerikaDische AutomobUreifen.
Die n s t y e r t rag. Ansprnch des Dienstpflichtigen bei
ungerechtfertigter vorzeitiger Entlassnng. Er ist nicht nach
Art. 353 OR zu beurteilen; doch geht er nicht auf Erfüllung
der Gegenleistung, sondern auf Leistnng des Interesses an
der Nichterfüllung, ist also Schadenersatzanspruch. Bedeu-
tung des Art. 332 OR.
.fL -Der Kläger B. gründete im Jahr 1918 mit A. in
Zürich eine Kollektivgesellschaft für den Handel mit
Automobilbestandteilen. Nach Auflösung dieser Gesell-
schaft und als deren Nachfolgerin bildete sich eine
Aktiengesellschaft. Der Kläger ist Aktionär dieser
neuen Gesellschaft (der heutigen Beklagten),
A. deren
Direktor, Dr.
C. Präsident des Verwaltungsrates.
Am 5. November 1919 schloss die Beklagte mit dem
Kläger einen Vertrag ab, durch den sie
ihn als Vertreter
zum Verkauf ihrer Artikel in der Westschweiz vom
344 Obügationewecht. N° 49.
t. Januar 1920 hinweg anstellte. Der Kläger soUte
nach Genf übersiedeln
und ein Monatsgehalt von
1000 Fr., nebst Spesenvergütung und einer Umsatz-
'provision von 2 bis 5
% auf den eingegangenen Netto-
Fakturabeträgen erhalten. Ferner
war vereinbart, dass
ihm für die nach Vereinbarung mit der Centrale in
Zürich erforderlichen Geschäftsreisen die Kosten der
Fahrt II. Klasse und 20 Fr. Tagesspesen erseUt werden.
Der Kläger sollte seine ganze
Kraft dem Geschäfte
widmen
und dafür sorgen, dass das Arbeitsfeld gründ-
lich bearbeitet werde; es war ihm untersagt, sich in
irgend einer den Interessen der Firma zuwiderlaufenden
Form zu betätigen. Das Abkommen sollte für 3
Jahre
gelten und war nach Ablauf derselben erstmals auf
6 Monate
kündbar; bei Nichtkündigung sollte der Ver-
trag weitere 3 Jahre laufen. Nur für den Fall gänzlicher
Resultatlosigkeit
in der Westschweiz I) oder des Entzuges
der Vertretungen beider amerikanischer Lieferanten
war die Möglichkeit der Vertragsaufhebung nach einem
Jahr' vorgesehen.
Der Kläger trat die Stelle vertragsgemäss am 1. Januar
1920 an, konnte die Filiale in Genf aber erst nach einigen
Wochen eröffnen, weil das Geschäftslokal erst noch ge-
mietet
'Yerden musste. Sein Geh.alt empfing der Kläger
vom
Januar 1920 an.
Am 12. August 1920 lichtete die Beklagte an uen
Kläger folgende Zuschrift : i( Als wir Sie zum Leiter des
Geschäftes in Genf machten, hegten wir die bestimmte
Erwartung, dass
Sie sich Ihrer Verantwortung bewusst
sein würden
und alles daran setzen würden, um die
fIiiher begangenen Fehler
gut zu machen. Leider sehen
wir uns getäuscht und unser Vertrauen, wir müssen
es offen sagen, missbraucht.
Wenn
man sieht, in welcher Weise die Bücher zu Beginn
geführt wurden, als
Sie Herrn O. noch nicht hatten,
so bekommt man einen Begriff Ihrer kaufmännischen
Unfähigkeit. Was wäre wohl geworden, wenn
Sie. keinen
Obligationenreeht. N0 41t. 3(5
Angestellten wie O. gefunden hätten? Sie wären gär
nicht imstande gewesen, das Geschäft ordnungsgemäss zu
führen, und es wäre drunter und' drüber gegangen.
Jetzt, nachdem Sie Hilfe haben, vernachlässigen Sie
Ihre Pflichten in gröblichster Weise. Man sieht heute
schon, dass die jungen Leute
im Geschäft die Situation
überschaUen, denn sonst könnte es nicht vorkommen,
dass stets gegen unsere Instruktionen gehandelt
wird.
Wir haben Ihnen verboten, Kontrakte zu machen.
Sie schliessen aber trotzdem Reklameannoncen ab, die
in die Tausende von Franken gehen. Sie kaufen eine
neue Schreibmaschine
für über 1000 Fr., obwohl wir das
verboten hatten.
Sie machten die Reklame im Kursaal,
obwohl
es nicht gemacht werden sollte, usw. Sie bewilli-
gen Ausgaben, die ganz unkaufmännisch sind, wie die
Vergütungen
an die Herren O. Die jungen Leute sollen
verdienen, aber man trifft feste Abmachungen. Für
alles das fehlt Ihnen jedes Verständnis.
Der Hauptgrund aber, weshalb wir Sie als durchaus
ungeeignet zur Leitung des Geschäftes dort ansehen
müssen,
ist auf anderem Gebiete und zwar auf morali-
schem. Wie kann denn die erforderliche
Autorität herr-
schen, wenn
man im Geschäft sieht und weiss, dass Sie
den Kopf mit anderen Dingen -offen gesprochen mit
Frauen -voll haben, denen Sie nachlaufen? Wir sind
genau unterrichtet, dass
Sie wiederholt in Zürich, dann
in Schaffhausen, ferner in
Neuehatei, Montreux und
kürzlich erst "ieder in Bern waren und weswegen?
Wegen der jungen
Frau S., die Ihnen anscheinend den
Kopf verdreht
hat. Es ist eine bodenlose Vernach-
lässigung Ihrer Pflichten, das Geschäft einfach laufen
zu
lassen und sich so oft zu entfernen, wie Sie es getan
haben.
Wir fragen uns überhaupt, was Sie selbst im
Geschäft leisten ,
Sie
haben sodann, ohne uns zu fragen, das halbe
Magazin voll fremder Ware,
unter der Angabe, diese für
Ihre Schwägerin (Frau S.) liquidieren zu müssen. Das
346 Obligationenrecht. N° 49.
hat sich als unrichtig herausgestellt, denn die Ware soll
einem gewissen M. gehören. Es war überhaupt unge.-
,
hörig, ohne unser Wissen und ohne unsere Zustimmung
die Ware nach dort zu nehmen.
Von den Differenzen, die sich bei der Liquidation der
ce Automobilia ergeben, und die Sie dann noch mit
Herrn S. sen. haben, und die zu straf-und zivilrechtlichen
Auseinandersetzungen führen werden, wollen
wir nicht-
weiter reden. -Das alles genügt aber, um Ihnen hiermit
zu eröffnen, dass wir wichtige Gründe haben, die uns
nach dem Gesetze berechtigen, den Vertrag mit Ihnen
sofort aufzuheben, was wir auch hiermit tun. Wir
werden Ihnen Ihr Salär noch bis Ende dieses Monats
bezahlen.
B. -Schon am 25. August 1920 stellte der Kläger
beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich das Gesuch
um Anordnung einer Sühneverhandlung über das
Rechtsbegehren, die Beklagte
habe ihm den Betrag von
10,000 Fr., eventuell einen nach richterlichem Ermessen
festzusetzenden Betrag zu bezahlen. Da keine Einigung
zustande kam, hob der Kläger beim Bezirksgericht
Zürich Klage
auf Zahlung jenes Betrages an, mit der
Begründung, die Entlassung sei zu Unrecht
und aus blos-
ser Schilmne erfolgt, er habe seine vertraglichen Pflich-
ten bestmöglich erfüllt. Da der Vertrag auf eine Min-
destdauer von
3% Jahren ,abgeschlossen worden sei
und während dieser Zeit der Kläger (abgesehen von der
Umsatzprovision, auf deren Geltendmachung verzichtet
werde) mindestens
42,000 Fr. Einkommen aus Gehalt
gehabt hätte, wovon 8000 Fr. für die 8 Monate Dienst-
zeit abzuziehen seien, ergebe sich eine Restforderung
von
34,000 Fr. Eine Nachforderung über die eingeklag-
ten 10,000 Fr. bleibe vorbehalten, falls der Prozess
nicht bis Mitte 1921 durchgeführt werden könne, und es
dem Kläger fernerhin nicht gelingen sollte, eine neue
Stellung zu finden.
Obligationenreeht. N0 49. 347
C. -Mit Zusatzklage vom 27. August 1921 stellte
der Kläger das weitere Rechtsbegehren, die Beklagte
habe ihm den Betrag von 24,000 Fr. nebst 5 % Zins
seit 1.
Juli 1921 zu zahlen, eventuell: die Schaden-
ersatzpflicht der Beklagten ihm gegenüber sei bis zum
Betrag
von 24,000 Fr. nebst 5% Zins seit 1. Juli 1921
gerichtlich festzustellen.
D. -Die Beklagte beantragte Abweisung sämtlicher
Klagebegehren.
E. -Das Bezirksgericht Zürich vereinigte beide
Prozesse und sprach mit Urteil vom 10. November 1921
die Klageforderungen im Betrage von 18,000 Fr., nebst
5 % Zins von 10,000 Fr. vom 1. Juli 1921 an und von
8000 Fr. vom 27. August
1921 an, zu.
Das zürcherische Obergericht hob jedoch
unterm
29. März 1922 dieses Urteil auf und wies die Sache an
das Bezirksgericht zurück, mit dem Auftrage, Beweis
darüber zu erheben, ob der Kläger
in der zweiten Hälfte
Juli und im August 1920 sich von Genf entfernt und eine
Vergnügungsreise von 14 Tagen gemacht habe,
und ob
er nach seinem Ausscheiden teils in Genf, teils
in Zürich,
teils
in Deutschland einen Erwerb und in welchem Um-
fange gefunden habe.
F. -Das Bezirksgericht ergänzte hierauf die Beweis-
führung
und hiess alsdann die Klage im Betrag von
25,500
Fr. nebst 5 % Zins von 10,000 Fr. seit 1. Juli 1921
und von 15,500 Fr. seit 29. August 1921 gut.
Auf Appellation bei der Parteien setzte das zürcherische
Obergericht
mit Urteil vom 19. Mai 1923 die dem
Kläger zugesprochene
Summe auf 12,000 Fr. herab,
unter Abweisung der Mehrforderung.
G. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage im vollen Umfange.
Die Beklagte schloss sich der Berufung
an und be-
antragte gänzliche Abweisung der Klage.
Oblisatlonenreclrt. N0 49.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Es fragt sich in erster Linie, ob ein wichnr
Grund im Sinn von Art. 352 OR vorlag, welcher die
Beklagte berechtigte, den
mit dem Kläger abgeschlosse-
nen Dienstvertrag schon wenige Monate nach
dessen
Inkrafttreten aufzulösen. Soweit in dem Entlassungs-
schreiben vom 12. August 1920 dem Kläger vorgeworfen
wird,
er habe das Verbot, eigenmächtig Verträge zu
schliessen, übertreten,
er habe sich in vertragswidriger
Weise
mit dem Verkauf von Automobilbestandteilen
befasst, die nicht
der Beklagten gehörten, er habe die
Bücher nicht ordnungsgemäss geführt
und sei über-
haupt zur Leitung der Filiale nicht fähig, so hat die Vor-
instanz schon in ihrem ersten Urteil die U nbegfÜndetheit
dieser
Vorwürfe in schlüssiger Weise dargetan, und es
scheint die Beklagte selber
auf dieselben kein erheb-
liches Gewicht
mehr zu legen. Ernstlich in Betracht fallen
kann nur der geltend gemachte Hauptgrund der gröb-
lichen Pflichtvernachlässigung infolge
Führung eines
moralisch verwerflichen Lebenswandels
und dadurch
bewirkter wiederholter
und längerer Abwesenheit vom
Geschäft, insbesondere der Vorwurf, dass
der Kläger
Ende Juli und Anfangs August 1920 ohne Wissen und
Erlaubnis der Beklagten mit seiner Schwägerin, Witwe
S., eine 14-tägige Automobil-Lustreise durch die West-
und Zentralschweiz
ausgeführt habe. Allein nach der
für das Bundesgericht verbindlichen Würdigung der
Vorinstanz hat das Beweisverfahren ergeben, dass diese,
auf den Aussagen des Zeugen O. beruhende Behauptung
nicht richtig sein kann, indem ihr namentlich der Um-
stand entgegensteht, dass der Kläger zu jener Zeit wie-
derholt aus
der Geschäftskasse in Genf Geld bezogen
und von Genf aus Geschäftsbriefe geschrieben hat.
Als erwiesen nimmt die Vorinstanz an, dass der Kläger
sich zuweilen auf Geschäftsreisen, die eine seiner vertrag-
lichen Obliegenheiten bildeten, durch Maria
S. begleiten
Obligationenrecht. N° 49. 349
liess; sie stellt jedoch fest, es sei in keiner Weise bewiesen,
dass
er darob die Geschäfte vernachlässigt habe. Unter
diesen Umständen war die Beklagte nicht berechtigt, zur
sofortigen Auflösung des Vertrages zu schreiten. Berück-
sichtigt man, dass
ihr bei der Anstellung des Klägers
dessen frühere Verfehlungen
bekannt waren, so kann
nicht gesagt werden, dass ihr aus Gründen der Sittlich-
keit oder nach Treu und Glauben die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses
nicht zugemutet werden durfte ; zum
mindesten
hätte der Entlassung eine Mahnung mit Unter-
sagung der Vornahme derartiger Geschäftsreisen vor-
ausgehen sollen.
- -Danach erscheint der klägerische Anspruch
grundsätzlich als begründet,
und es bleibt zu untersuchen,
in welchem Betrage die Klage gutzuheissen sei. Entgegen
der Auffassung des Bezirksgerichts findet hiebei Art. 353
OR keine Anwendung, da der Tatbestand desselben,
die befugte Aufhebung des
Vertrags aus wichtigen
Gründen, fehlt, vielmehr der andere Fall vorliegt, dass
der Dienstherr die Erfüllung des
von keinem Teile be-
fugterweise aufgelösten Vertrages dadurch tatsächlich
verunmöglicht, dass
er die Annahme der Dienste ver-
weigert.
In diesem Sinne hatten sich übrigens Doktrin und
Praxis schon unter der Herrschaft des alten OR aus-
gesprochen (verg!.
HAFNER, Anm. 6 zu Art. 346 aOR;
BGE 15 315 f. Erw. 4). An der früheren Rechtsprechung
ist aber auch darin festzuhalten, dass bei unberechtinr
Vertragsaufhebung durch den Dienstherrn der Dienst-
pflichtige
nicht die vertragliche Gegenleistung als solche
fordern, sondern
nur einen Interessenanspruch geltend
machen kann (BGE
15 316; 16207 f.). Zieht man nämlich
in Betracht, dass in diesem Falle der Dienstherr auch
die Erfüllung des Vertrages
durch den Dienstpflichtigen
verunmöglicht
und dieser seine freigewordene Arbeits-
kraft anderweitig nutzbringend verwenden kann, also
keine Möglichkeit besteht, das tatsächlich aufgehobene
Dienstverhältnis wieder
aunben zu lassen, so er-
AS 49 II -1923
350 ObliPUonemeeht. N° 49.
sCheint es als richtiger, den Anspruch des Dienstpflich-
tigen nicht als Erfüllungsanspruch
(als Lohnforderung),
sondern als Schadenersatzanspruch, d. h. als Anspruch
auf das Erfüllungsinteresse zu behandeln. Demgemäss ist
nicht auf die Bestimmung des' Art. 332 rev. OR über
den Annahmeverzug des Dienstherrn abzustellen, wie
die Vorinstanz es
getan hat, sondern auf die allgemeinen
Grundsätze des
OR über die Folgen der Nichterfüllung.
Das hindert nicht, dass
in analoger Anwendung der in
Art. 332 OR aufgenommenen Vorschrift der Dienst-
pflichtige sich
an seine Schadenersatzforderung an-
rechnen lassen muss, was
er durch anderweitige Arbeit
erworben, oder zu erwerben absichtlich unterlassen
hat.
Denn das Bundesgericht hat in ständiger Praxis festge-
halten, dass von dem vollen Interesse, das der Dienst-
pflichtige
an der Vertragserfüllung bis zum nächsten
Kündigungstermin gehabt hätte, dasjenige abzuziehen
sei, was
er während der Vertragszeit durch anderweitige,
seiner Stellung angemessene
Verwertung seiner Arbeits-
kraft entweder wirklich erworben hat, oder doch zu er-
werben
in der Lage war (vgl. BGE 15 317 f. ; 16 209 ;
20 606; 21 1124). Ausserdem hat der Richter zu unter-
suchen, ob sich ein Herabsetzungsgrund nach den
sonstigenl, bei Bemessung des Schadenersatzes laut Art. 43
und 44 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR zu würdi
genden Umständen ergibt, ipsbesondere ob etwa dem
Dienstpflichtigen ein Mitverschulden zur
Last falle.
3. -
Wendet man diese Grundsätze auf den vor-
liegenden Fall an, so lässt sich nicht
in Abrede stellen,
dass in der
Art und Weise, wie der Kläger die Ge-
schäftsreisen missbraucht
hat, um mit der Witwe S.
Annehmlichkeitsfahrten über das ihm zugewiesene
Wirkungsfeld hinaus zu unternehmen
und öfters vom
Geschäfte wegzubleiben, ein pflichtwidriges Verhalten
zu erblicken ist, indem ein solches Gebaren sich
mit ge-
wissenhafter Erfüllung der
ihm auf seinem Vertrauens-
posten obliegenden Pflichten auf die Länge nicht verein-
Obligationenrecht. N° 49. 351
baren liess. Das Mitverschulden, das den Kläger trifft,
ist geeignet, das Verschulden, das sich die Beklagte
durch sofortige Entlassung des Klägers hat zu schulden
kommen lassen,
in etwas milderem Lichte erscheinen zu
lassen, und es rechtfertigt sich eine etwelche Ermässi-
gung der Schadenersatzpflicht auch aus der Erwägung,
dass
in Anbetracht des Verhaltens des Klägers das
Vertragsverhältnis schwerlich bis zum
Ende aufrecht
erhalten worden wäre (vgl.
BGE 38 II 492). Im weitem
fragt es sich, ob der Kläger wirklich während der ganzen
restlichen Vertragsdauer von 34 Monaten ausser Stande
war, einen anderweitigen Erwerb zu erzielen,
und nicht
auch
auA diesem Gesichtspunkte ein Abzug am gesamten
Lohnausfall von
34,000 Fr. zu machen sei ? Richtig ist,
dass die Beklagte, welche in dieser Hinsicht die Beweis-
last trifft, keine Umstände hat anführen können, aus
denen sich ergibt, dass der Kläger während der
Vertrags-
dauer durch sonstige, angemessene Verwendung seiner
frei gewordenen Arbeitskraft einen Erwerb tatsächlich
gemacht
hat oder wenigstens zu machen in der Lage ge-
wesen wäre,
so wenig als andrerseits der Kläger, ins-
besondere bei seiner persönlichen Befragung befriedigen-
den Aufschluss gegeben, noch glaubhaft gemacht
hat,
dass er trotz ernstlicher Bemühungen eine geeignete
Beschäftigung nirgends gefunden habe.
Wenn bei diesem
Beweisnotstand die Vorinstanz darauf abgestellt hat,
dass als Masstab für das Einkommen, das der Kläger seit
der Entlassung
gehabt haben und bis zum Kündigungs-
ziel noch haben möge, sein mutmassliches jährliches
Lebensbedürfnis anzusehen sei,
und infolgedessen ange-
nommen
hat, er müsse im Durchschnitt 8000 Fr. per
Jahr verdient haben, so kann dieser Argumentation nicht
beigetreten werden. Denn selbst wenn der Kläger diesen
Betrag zum Lebensunterhalt benötigt
und ausgegeben
haben sollte,
so fehlt doch jeder Beweis dafür, dass er
sich denselben durch Betätigung seiner Arbeitskraft
verschafft habe. Dieser Umstand muss grundsätzlich
zu
352 Obllgationenrecht. N° 50.
U ngunsten des für den Bestand einer Verdienstquelle
beweispflichtigen DienstheITIl ausschlagen. Immerhin
,kann, trotzdem die Entlassung in eine Zeit schader und
anhaltender Wirtschaftskrisis fiel, nach dem ordentlichen
Gang
der Dinge und dem gesamten Sachverhalt nicht
angenommen werden, dass es dem Kläger während
einer
derart langen Zeitspanne nicht möglich gewesen
wäre, eine passende lohnende Stellung
zu finden, wenn
er sich ernstlich und beharrlich um eine solche bemüht
hätte. Deswegen rechtfertigt sich ein weiterer Abzug am
vollen Erfüllungsinteresse ; Alles in Allem erscheint
ein Entschädigungsbetrag
von 20,000 Fr. als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
- Die Allschlussberufung wird abgewiesen.
- Die
Hauptberufung wird in dem Sinne begründet
erklärt und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 19. Mai 1923 dahin abgeändert, dass die Be-
klagte
zur Zahlung von 20,000 Fr. nebst 5 % Zins seit
- August 1921
an den Kläger verurteilt wird.
- Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1923
i. S. Kathia gegen Obergericht a.el Xantons Ziirlch.
Die Namen-(Rekta-) papiere siIid Wertpapiere und können
in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Kraft-
loserklärung der Inhaberpapiere (Art.849 ff. OR)amortisiert
werden.
A. -Im Dezember 1910 erwarb der Beschwerde-
führer Mathis 8 Aktien der Prudentia A.-G. für Rück-
und Mitversicherungen (Nr. 1946/53). Diese im Aktien-
buch eingetragenen Aktien lauten auf seinen Namen und
sind zu 25 % einbezahlt. 11 der Statuten der Versiche-
rungsgesellschaft
bestimmt : Die Aktien können nnr
mit Genehmigung des Verwaltungsrates zediert werden.
ObUgatlonenrecllt. N° 50. 853
Der Verwaltungsrat darf die Genehmigung ohne Angabe
von Gründen verweigern. Die Zession wird im Aktien-
buch und auf den Aktientiteln vermerkt ... l) Nach 17 ff.
können die Aktionärrechte nur von den Inhabern der
auf ihren Namen lautenden und im Aktienbuch einge-
tragenen Aktien ausgeübt werden. Gemäss
14 werden
verlorene oder
auf andere Weise abhanden gekommene
Aktien, Coupons
und Talons nach Massgabe der ge-
setzlichen
Vorschriften auf Kosten des Antragstellers
amortisiert
und durch neue ersetzt .
Am 29. Januar 1923 verlangte das Advokaturbureau
Jägle
und Durrenberger in Strassburg mit Vollmacht
des Mathis beim Bezirksgericht Zürich die Kraftloserklä-
rung der 8 Aktien unter Wahrscheinlichmachung ihres
Verlustes.
B. -Mit Beschluss vom 23. Februar 1923 beantragte
das Bezirksgericht dem Obergericht. es sei der Aufruf
und die Amortisation zu verweigern, da Art. 844 Abs. 2
OR die Kraftloserklärung nur für indossable Aktien vor-
sehe, die
in Frage stehenden aber nach den Statuten
cht im Wege der biossen Indossierung, sondern ledig-
lich durch Zession
mit Genehmigung des Verw:altungs-
rates
unter Vormerkung der Abtretung im Aktienbuch
und auf den Aktientiteln selbst übertragen werden
könnten, sodass ein allfälliger
Drittinhaber aus dem
biossen Besitze der Titel keine Rechte ableiten könne
und eine Amortisation daher als zwecklos erscheine
Das Obergericht hat sich dieser Argumentation ange-
schlossen
und das Gesuch am 5. März 1923 abgewiesen.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch des Mathis hin
änderte
es jedoch seinen Standpunkt mit Entscheid vom 25. Mai
1 2 dahin ab, dass es das Bezirksgericht anwies, die
DIVldendenscheine der fraglichen Aktien nach dell
Vorschriften
der Art. 849 ff. OR zu amortisieren' be-
züglich der Aktientitel selbst dagegen beharrte das Ober-
gericht auf der Abweisung des Begehrens, da diese, ob-
wohl ihnen Wertpapiercharakter zukomme,
nicht ill-