d'ou rOn puisse induire que Reinhardt avait le droit
de contracter pour
Tissitnres et Betrisey. Au contraire,
soit d'apres le
telegramme du 9 octobre -par lequel
Jaillet-Besson priait
Reinhardt de faire son possible
pour engager
40000 litres -, soit d'apres le pream-
bule de la convention ecrite -qui indique Reinhardt
comme simple intermediaire et non point du tout comme
le representant de l'une ou
l'autre des parties -, soit
enfin d'apres la lettre de Jaillet-Besson du 13 octo-
bre -demandant
un contrat revHu de la signature
des vendeurs
eux-mnmes -, il semble bien que ni
Reinhardt ne se soit donne ni le defendeur ne lui ait
attribue le role d'un mandataire autorise a conclure
au nom des demandeurs. Dans ces conditions, l'ins-
tance cantonale
etait fondee a juger que, bien qu'ayant
charge Reinhardt de placer leur recolte a un prix deter-
mine,
Tissieres et Betrisey n'en avaiellt pas moins con-
serve toute liberte d'accepter ou de refuser le contrat
simplement prepare et pro pose par le courtier -et
par cOllsequent aussi de ne le conclure qu'a concurrence
des quelques milliers de litres qu'en fin de compte
ils
ont cOllsenti a vendre au defendeur et qu'en fait
Hs lui ont livres. .
Le Tribunal tideral prononce:
Le recours est rejete et le jugement attaque est con-
firme.
32. Urteil der I. Zivllabteilung vom a9. Kai 1923
i. S. Blackburn anel Sons gegen lten.
Örtliche Rech ts anwend ung bei Distanzkauf. Bedeu-
tung des Erfüllungsorts. Anrufung schweizerischen Rechts im
Prozess. Rückweisung an die kantonale Instanz zur Beurtei-
lung nach dem massgebenden ausländischen Recht?
A. -Am 15. Juli 1918 teilte der Beklagte Iten in Flüelen
den Klägern Blackburn
and Sons in Bolton (England),
ObHgationenrecht. N° 32. 233
mit denen er im Geschäftsverkehr stand, mit, er sei
bereit,
mit ihnen ein neues Geschäft abzuschliessen, und
ersuchte um Angabe der äussersten Notierung für Garn
100/1 DW Qualität wie früher . Die Kläger antwor-
teten am 24. Juli, der heutige Preis für 98 DW Egyptian.
( wie gehabt , sei 78 d per Pfund, gewohnte Kon-
ditionen ; ihr Spinner habe aber nicht versprechen
können,
in den nächsten Monaten Lieferungen zu über-
nehmen. Auf Anfrage des Beklagten,
mit welcher Liefer-
frist die Kläger einen
Kontrakt von 30,000 Pfund über-
nehmen könnten, berichteten diese
am 20. August, der
Preis betrage nun 79 d, Lieferung im November begin-
nend. Hierauf telegraphierte der Beklagte
am 29. Au-
gust,
er akzeptiere 25,000 Pfund 98 einfach, gewohnte
Qualität, Lieferung November
beginnend; gleichen Tages
bestätigte
er brieflich den Empfang der klägerischen
Offerte und sein Annahmetelegramm.
Die Kläger bestätigten ihrerseits
am 3. September
1918 den Abschluss wie folgt: Wir haben mit unserm
Spinner gesprochen,
und obwohl er genötigt war, in der
Zwischenzeit seinen Preis um einen weiteren Penny zu
erhöhen, haben wir doch das Vergnügen, Ihnen mitzu-
teilen, dass es uns möglich war,
25,000 Pfund Nr. 98
super carded bei ihm zu plazieren, gewohnte Qualität,
gewohnte Bedingungen , Lieferung im November be-
ginnend, was wir Ihnen hiemit bestätigen.
Die Faktur für die erste Lieferung von 5500 Pfund
zu 79 d total 1765 ! 3 s 4 d -datiert vom 18. Februar
1919. Im März 1919 langte eine zweite Faktur, datiert
14. März 1919, über 5504 Pfund, im Betrag von 1766 !
8 s 8 d, beim Beklagten ein.
Diese
Faktur wurde vom Beklagten am 25. März 1919
den Klägern mit dem Bemerken zurückgesandt, er könne
keine weiteren Lieferungen annehmen,
da die Kläger
ihm durch Unterlassung
rechtzeitiger Lieferung die Mög-
lichkeit genommen haben, das Garn weiter zu verkaufen.
Hierauf erwiderten die Kläger
am 5. April 1919, dass
sie sich
auf die Annullierung des Restes des Kontraktes
234 Obligationenrecht. N° 32.
keinesfalls einlassen können; das ganze Garnquantum
sei gesponnen und eingepackt; die Lieferung sei recht-
zeitig erfolgt.
B. -Da die weiteren Unterhandlungen sich zer-
schlugen, hoben die Kläger die vorliegende Klage an:.
mit der sie vom Beklagten Zahlung des Kaufpreises für
beide Garnlieferungen (vom 18.
Februar und 14. März
1919),
im Gesamtbetrag von 3604 ;ß 6 s 2 d nebst Zinsen
fordern, und die zweite, nicht angenommene Sendung
ihm zur Verfügung stellen.
C. -Der Beklagte machte eine Schadenersatzforde-
rung von 8700 ;ß kompensationsweise in der Höhe der
klägerischen Forderung geltend, und beantragte, die
Klageforderung sei
in vollem Umfange abzuweisen bezw.
als
mit der Schadenersatzforderung, die auf 8700;ß,
eventuell nach richterlichem Ermessen festzusetzen sei,
kompensiert zu erklären.
D. -Das Kreisgericht
Uri hat die Klage nur in Bezug
auf die erste Garnlieferung vom 18. Februar 1919 ge-
schützt,
und den Beklagten demgemäss zur Zahlung von
Z 3 s 4 d, nebst 6 % Zins seit 1. Juli 1919, an die
Kläger verurteilt, im übrigen dagegen die Klage, sowie
die Gegenforderung des Beklagten abgewiesen,
mit der
Begrünnung, es liege ein Fixgeschäft vor, weshalb der
Beklagte berechtigt gewesen sei, ohne Fristansetzung
vom Vertrag zurückzutretep.
E. -Auf Appellation beider Parteien hat das Ober-
gericht des Kantons Uri unterm 14. Februar 1923 das
Urteil des Kreisgerichts
in Motiven und Dispositiven
bestätigt .
F. -Gegen das Urteil des Obergerichts haben beide
Parteien die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
mit den Anträgen :
a) die Kläger: die Klageforderung sei im vollen Be-
trage von 3604 Z 6 s 2 d nebst 6% Zins seit 1. Juli 1919
gutzuheissen ;
b) der Beklagte: die Klage sei gänzlich abzuweisen.
Obligatlonenrecht. N° 32. 235
der Beklagte sei nicht verpflichtet, die zweite Teil-
lieferung der Kläger anzunehmen, die noch nicht be-
zahlte erste Lieferung sei
mit der geltend gemachten
Schadenersatzforderung, die gutzuheissen sei, zu ver-
rechnen.
Das Bundesgericht zielzt in Erwägung:
- -Die Parteien nehmen übereinstimmend an, dass
der im Kaufvertrag vom 29. August u. 3. September 1918
enthaltene Hinweis auf die gewohnten Bedingungen
oder die gehabten Konditionen sich auf einen im Jahr
1916 zwischen ihnen abgeschlossenen Garnkontrakt be-
ziehe,
und dass also der vorliegende Vertrag aus jenem
früheren zu erftänzen sei. Der Vertrag von 1916 bestimmte
nun aber einerseits, dass die Warenlieferungen frei
Bord (free on board fob ) englischer Hafen zu er-
folgen haben, andrerseits dass der Kaufpreis
in englischer
Währung per Check
auf London zahlbar sei. Also war fü '
beide Parteien der Erfüllungsort in England, was auch
der Auffassung der kantonalen Instanzen
entspricht:
die Verkäufer hatten die Verpflichtung, die Ware dem
Käufer
in England zur Verfügung zu stellen, und der
Käufer hatte den Kaufpreis dort zu bezahlen.
Ist dem
aber so, so muss nach der Praxis des Bundes-
gerichts angenommen werden, dass die Parteien die
Wirkungen des Kaufes von Anbeginn
an dem englischen
Recht, als demjenigen des Erfüllungsortes, haben
unterstellen
wollen" Denn das Bundesgericht hat in einer
Reihe von Entscheidungen (s. insbes.
BGE 48 II 393)
ausgesprochen, dass bei obligatorischen Rechtsgeschäften,
und namentlich Kaufverträgen, die Unterwerfung unter
das Recht des Erfüllungsortes in der Regel als mut-
masslicher Parteiwille anzusehen sei, und infolgedessen
die Vertragswirkungen nach diesem
Recht zu beurteilen
seien.
Für eine gegenteilige Annahme liesse sich hier
höchstens anführen, dass die Parteivertreter, speziell
der Anwalt des Beklagten, im Prozess Bestimmungen
236 Obligationenrooht. N° 32.
des SOR angerufen haben. Allein dieser Umstand ge.-
nügt an sich nicht, um die Vermutung der Unterstellung
unter das Recht des Erfüllungsortes zu entkräften, son-
dern es
müsste sich aus den sonstigen Verumständungen
ergeben, dass der Wille der Parteien wirklich schon bei
Begründung des Rechtsverhältnisses dahin ging, vom
Recht des Erfüllungsortes abzusehen, und das inlän-
dische
Recht als massgebend anzuerkennen (vergl. BGE
47 II 551, 553 f.; 48 II 393). An Anhaltspunkten für
eine solche Annahme fehlt es im vorliegenden Falle
gänzlich.
2. -
Kann somit auf die Berufung mangels Anwend-
barkeit eidgen. Rechtes nicht eingetreten werden, so
könnte sich
nur noch fragen, ob die Saclle nicht an die
Vorinstanz zwecks Beurteilung nach englischem Rechte
Zurückzuweisen sei. Allein zu einer solchen Massnahme
besteht um so weniger Veranlassung, als ein dahinge.-
hendes Begehren nicht gestellt worden ist, und auch
nicht anzunehmen
ist, dass die Entscheidung anders
ausfallen würde, als nach dem angefochtenen
Urteil,
indem nach englischem Recht die Zeitbestimmungen,
wenigstens bei den Verträgen des Handelsverkehrs,
als
essenliaUa negotii gelten, und insbesondere Verein-
barungen über Warenverschiffungstermine strikte inne-
zuhalten sind (vergl.
SCHIRRMEISTER, Bürg. Recht
Englands I
610 ff.). Zudem durfte, da die Parteien sich
im kantonalen Verfahren auf das zutreffende englische
Recht offenbar nicht berufen und es nicht nachgewiesen
haben, nach allgemeinen zivilprozessualischen Grund-
sätzen die Vorinstanz das SOR als präsumptives
englisches Recht
anwenden,
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufungen wird nicht eingetreten.
. I
- Arret de la IIe Seotion cime du 7 ;uin lna
dans la cause dame mehard contre La. Winterthur.
Contrat d'assurance contre les consequences de Ia responsa-
billte civiIe: bien
que s'etendant a Ia responsabilite per-
sonnelle
du chauffeur du preneur d'assurance, l'assurance
ne couvre pas le domrnage resultant d'un acte que le chauf-
feur a accompli
a !'insu et contre Ia vo onte du patron
(par exemple en faisant monter dans Ia voiture des per-
sonnes rencontrees
sur sa route).
Suivant police du 30 mai 1917, La Winterthur a
assure, pour une
dUflne de dix ans, M. Henri Rueff,
a La Chaux-de-Fonds, contre les demandes en dom-
mages-interets qui pourraient tre formuleees contre
lui en
sa qualite de proprietaire d'une voiture auto-
mobile de luxe en
vertu des prescripHons du CO et
du CCS a la suite d'accidents corporels de tierces per-
sonnes.
)) Cette assurance a ete conclue sur la base
d'une proposition, contenant reponse affirmative
a
la question suivante : Desirez-vous couvrir aussi
la responsabilite
personnelle du chauffeur decoulant
d'accidents causes
par suite de courses faites par ordre
et avec la voiture du preneur d'assurance. Cette
extension de l'assurance
a la responsabilite person-
neUe du chau.ffeur n'a pas He constatee par le moyen
usuel
d'un avenant, mais elle est expressement recon-
nue
par la oe.
Le 4 decembre 1919 Rueff acharge son chauffeur
Piemontesi de ramener sa voiture de Vevey
ä. Neu-
chatel.
Entre St-Aubin et Bevaix, Piemontesi a ren-
contre
la demanderesse et sa sreur Mina von Gunten
et les a invitees a prendre pI ace dans la voiture; a
Boudry il a encore fait monter la mere de Ia deman
deresse. Pres de Serrieres, par suite d'une fausse ma-
nreuvre de Piemontesi, une collision
s'eEt produite
avec
la voiture de M. Henri Dubied. La demanderesse
a subi de graves lesions.