94 Staatsrecht.
nicht geradezu hervorgerufen, so doch begünstigt
werden, nicht ohne weiteres abzulehnen ist. Auch ein
Eingreifen aus diesem Motive
kann aber, weil nicht gegen
die wirtschaftlichen Wirkungen des Gewerbes sondern
gegen gewisse
mit der Eigenart des Betriebes verbundene
Gefahren für die allgemeine Gesundheit gerichtet, nicht
als unzulässig bezeichnet werden. Die Frage, ob der von
den Rekurrenten bekämpfte Grund der
Störung der
Nachtruhe durch das Ausströmen der Besucher aus den
Kinematographen bei späterem Vorstellungsschlusse die
Massnahme zu rechtfertigen vermöchte,
braucht
deshalb nicht untersucht zu werden. Ebenso nicht,
ob
ihr nicht bei dieser BegründUlng der Einwand der
Verletzung
der Rechtsglei "wegen des Fehlens
einer gleichen Beschränkung für ähnliche, dieselbe
Stö-
rung mit sich bringende Betriebe entgegenhalten werden
könnte. Dass ein Verstoss gegen Art. 4 BV auch dann
vorliege, wenn die Beschränkung auf die oben angeführ-
ten anderen Motive gestützt wird, d . h. dass auch unter
dieser Voraussetzung und nach diesen Richtungen
zwischen den Kinematographentheatern
und den übri-
gen in der Rekursschrift erwähnten anderen Betrieben
keine
Unterschiede bestünden, welche eine verschiedene
Behandlung hinsichtlich der Zeit des Betriebsschlusses
zu stützen vermöchten, wird nicht behauptet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird, hinsichtlich 19 Abs. 2 Satz 1
der angefochtenen
Verordnung im Sinne der Erwägun-
gen, abgewiesen.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 11.
14. Orteil vom 4. März 19 3 i. S. Gachwind
gegen Schwyz Begierungsr t
Beschränkt die kantonale Wirtschaftsgesetzgebung die Dauer
der Wirtschaftspatente auf ein Jahr, so kommt auch dem
ein Patentgesuch abweisenden Entscheide der kantonalen
,"Virtschaftspolizeibehörde bundesrechtlich Rechtskraft nur
für das betr. Jahr zu. Alkoholfreie Wirtschaften. Das Pa-
tent für eine solche kann weder mangels Bedürfnisses noch
deshalb verweigert werden, weil die abgelegene Lage der
Wirtschaft die Kontrolle erschwere und deshalb die Ge-
fahr bestehe, dass in dem Betriebe doch alkoholhaltige
Getränke abgegeben werden.
.... 4. -Die Rekurrentin Cölestine Gschwind von Ther-
wiI, Hebamme in Immensee, ist Eigentümerin des
Chalet Waldesruh im TiefthaI daselbst. Im Jahre 1912
war ihr ein Patent zum Betrieb einer Wirtschaft in
jenem Chalet erteilt worden.
Im Frühjahr 1920 bewarb
sie sich
um das Patent für den Betrieb einer Pension
mit Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken.
Der Bezirksrat Küssnacht empfahl die Erteilung, da
es sich um eine zwar neue, aber nicht unter den Bedürf
nisartikel fallende Wirtschaft handle und Verweige-
rungsgründe nach Art. 3 des Wirtschaftsgesetzes nicht
vorlägen.
Der Regierungsrat von Schwyz beschloss jedoch
am 1. Mai, auf das Gesuch nicht einzutreten, bevor die
, Gesuchstellerin im Besitz einer bundesrätlichen Be",il-
ligung im Sinne der Verordnung vom 18. September
1920 sei. Hierauf
kam die Rekurrentin um das Patent
für eine Speisewirtschaft mit Ausschank von alkohol-
freien Getränken ein. Der Bezirksrat Küssnacht bean-
tragte Ablehnung mangels Bedürfnisses. Mit Beschluss
vom 9.
Juni 1922 wies der Reginrungsrat auch dieses
Gesuch ab, weil nach der Zahl der Abstinenten
in Küss-
nacht ein Bedürfnis für eine eigene 'Virtschaft fehle
und mit einigem Grund zu befürchten sei, dass die neue
Wirtschaft nach
und nach ihrer ursprünglichen Bestim-
mung untreu werden könne oder doch unter ständige
Kontrolle zu stellen
wäre; es sei deshalb nicht ange-
zeigt, einen solchen Betrieb ausser den Bedürfnisartikel,
15 des Wirtschaftsgesetzes, zu stellen,
und in Knss
nacht sei die Zahl der Wirtschaften so gross, dass eme
Vermehrung für das öffentliche Wohl offenbare Nach-
teile bringen würde. Auf ein Wiedererwägungsgesuch
der Rekurrentin wurde durch Beschluss vom 2
.. August
1922 nicht eingetreten. Eine durch frühere Erhebungen
veranlasste Anfrage der Rekurrentin, inwiefern gegen
die Lokalitäten Einwendungen erhoben würden, beant-
wortete der Bezirksrat Küssnacht dahin, das Lokal sei
von ihm nie
beanstandet worden.
Im Herbst 1922 stellte dann Frl. Gschwind das
Begehren
um Erteilung des Patents zum Betrieb einer
alkoholfreien Wirtschaft
für das Jahr 1923. Der Regie-
rungsrat erblickte darin ein Wiedererwägungsgesuch
und beschloss am 27. Januar 1923, da für die Patent-
erteilung keine neuen Gründe geltend gemacht würden,
werde darauf nicht eingetreten
und verbleibe es beim
Beschluss vom 9.
Juni 1922.
B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16.
Februar hat Frl. Gschwind beim Bundesgericht das
Begehren gestellt, es sei dieser Beschluss aufzuheben
und der Regierungsrat Von Scliwyz zu verhalten, auf
das Patentgesuch einzutreten und ihm zu entsprechen.
Als Beschwerdegründe
werden' Rechtsverweigerung und
Verletzung der
Gewerbefreiheit geltend gemacht.
e. -Der Regierungsrat von Schwyz erhebt gegen-
über der Beschwerde die Einrede der Verspätung,
da
der massgebende Beschluss derjenige vom 9. Juni 1922
sei
und ein Anspruch auf Wiedererwägung desselben
nur bei Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweis-
mittel bestanden hätte, welche Voraussetzung nich t
zugetroffen habe (Ad.
P. O. Art. 70). Materiell wird
angebracht: Bei der Behandlung des Gesuches seien
weder der Leumund noch die Lokalitäten
in erster
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 14.
Linie als Abweisungsgrund in Frage gekommen, wohl
aber die abgelegene Lage des Chalet, welches ca. eine
halbe
Stunde vom Hauptort entfernt sei und die Kon-
trolle über die richtige
Führung der Wirtschaft er-
schwert hätte. Es sei auf eine Umgehung des Gesetzes
abgesehen, da die Gesuchstellerin
mit dem Betrieb einer
alkoholfreien Wirtschaft allein nicht bestehen könnte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach 5 des schwyzerischen Wirtschaftsgesetzes
vom 24. September 1899 wird das Wirtschaftspatent
auf die Dauer eines Kalenderjahrs erteilt und
läuft
auch ein während des Jahres erteiltes Patent mit Ende
des Kalenderjahres ab. Die Patentverweigerung vom
Juni 1922 konnte sich danach nur auf das Jahr 1922
beziehen
und stand der Erneuerung des Gesuches für
das
Jahr 1923 nicht entgegen. Ein Eintreten auf dieses
neue Gesuch durfte um so weniger abgelehnt werden,
als die Angabe
der Rekurrentin durchaus wahrscheinlich
ist, sie habe den Beschluss vom 9.
Juni 1922 nur deshalb
nicht
an das Bundesgericht weitergezogen, weil sie die
Wirtschaft im
Jahre 1922 doch nur noch für kurze
Zeit hätte betreiben können. In Wahrheit liegt demnach
im Beschluss vom 27.
Januar 1923 eine Abweisung des
Patentgesuches für dieses
Jahr, wobei hinsichtlich de,r
Gründe auf den Beschluss vom 9. Juni 1922 abgestellt
wurde.
So ist er jedenfalls vom Standpunkte des Bundes-
rechts aus aufzufassen. Daraus ergibt sich, dass einerseits
die vom Regierungsrat erhobene Einrede der Verspätung
zu verwerfen
ist und dass anderseits die Beschwerde wegen
mangelnder Begründung des Beschlusses vom
27. Januar
1923 fehlgeht.
2.
-Als einziger Grund für die Verweigerung des
Patentes erscheint nach dem Beschluss vom 9.
Juni 1922
und damit auch nach demjenigen vom 27. Januar 1923
das mangelnde Bedürfnis. Dieser Grund
kann aber, wie
das Bundesgericht im Falle Spinnler gegen Aargau
9g Staatsrecht.
(AS 41 I S. 48 ff) ausgeführt und seither stets festgehal-
ten hat (vgl. die nicht veröffentlichten Urteile in Sachen
Degen gegen Luzern vom 24. April 1920
und in Sachen
Abbt gegen Obwalden vom 7. Oktober 1922) einem
Gesuch
um Bewilligung des Betriebs einer alkoholfreien
Wirtschaft ohne Verletzung des Art. 31 BV nicht ent-
crecrencrehalten werden, weil sich die Ermächtigung der
b b 0
litt. c ebenda nach ihrem Zwecke (Bekämpfung des
Alkoholismus) auf solche Betriebe nicht bezieht. Auch
was die Antwort sonst vorbringt,um den Beschluss
zu
halten, reicht dafür nicht hin. Die polizeiliche Kon-
trolle hat sich nach den ihr unterstellten Betrieben zu
richten
und nicht umgekehrt. Sollte sich bei ihrer Aus-
übung ergeben, dass von der Rekurrentin tatsächlich
auch alkoholhaltige Getränke abgegeben werden,
so
steht es den kantonalen Wirtschaftspolizeibehörden
frei, gegen diese Überschreitung der erteilten Gewerbe-
bewilligung
mit den ihnen durch die kantonale Genenz
gebung zur Verfügung gestellten Straf-und admlllls-
trativen Zwangsmassnahmen einzuschreiten. Die Ver-
weigerung des Patents kann mit der biossen Gefahr eines
solchen Missbrauchs so wenig begründet werden, wie es
zulässig ist, den Betrieb einer Wirtschaft in einem Hause
wegen seiner Abgelegenheit zu verweigern (vgl. dazu
AS 38 I S. 464
mit Zitaten, ferner die beiden oben ange-
führten Urteile vom 24. April. 1920 und 7. Oktober 1922,
wo gegen das Patentgesuch die nämlichen Einwendungen
erhoben worden waren).
3. -Die Verweigerung des nachgesuchten
Patentes
ist demnach als verfassungswidrig aufzuheben. Da
ferner weder die persönliche Eignung der Rekurrentin,
noch die Beschaffenheit der Lokalitäten beanstandet
wird,
ist der Regierungsrat auch zu verhalten, dem
Patentgesuch zu entsprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene
Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° 15.
Entscheid des Regierungsrates von Schwyz vom 27.
Januar 1923 aufgehoben und der Regierungsrat einge-
laden, der Rekurrentin das nachgesuchte
Patent zu
erteilen.
IH. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT
DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
15. Arrit du 23 mars 1923 dans la cause Balavoine
at consorts contre Conseil d'Etat du canton da Geneve.
R e f e ren du m: loi cantonale autorisant le referendum
contre les dispositions du budget instituant des impöts nou-
veaux ou augmentant les impöts existants; question de
savoir si cela s'applique aussi aux q centimes additionnels
deja preleves l'annee prt'cedente et confirmes par la loi
budgetaire pour l'exercice ('ourant.
A. -La loi constitutionllelle genevoise sur le refe-
rendum facultatif du 26 avril 1879, modifiee le 18 fe-
vrier 1905, institue a son art. 1 le referendum facultatif
contre les lois ou
arretes legislatifs votes par le Grand
Conseil et dispose a son art. 2 ce qui suit : Le referendum
ne peut s'exercer contre la loi annuelle sur les depenses
et les recettes, prise dans son ensemble.
Ne peuvent eire soumises au referendum que les
dispositions speciales de cette loi etablissant:
) a) Un nouvel impöt ou l'augmentation d'un impöt
)' deja existant;
b) Une emission de rescriptions ou un emprunt sous
)) une autre forme.
n Le Grand Conseil indique, dans la loi budgetaire, les
)) articles qui doiYent attendre le delai de 30 jours pour
)
etre promulgues. ')