86 Staatsrecht.
Aktiven übersteigen, sich ohne weiteres an die Ver-
mögensrechnung des Staates hält. Es ist klar, dass bei
der Bestimmung der finanziellen Lage eines steuer-
berechtigten Gemeinwesens, bei der Beurteilung der
Frage, ob es überschuldet sei oder nicht, dessen Steuer-
kraft als Aktivum berücksichtigt werden muss, wie das
Bundesgericht wiederholt entschieden
hat (vgl. AS 46
I. S. 353, 47 I. S. 287) ; denn es handelt sich dabei gleich
wie bei Kapitalien
um eine dem Gemeinwesen ständig
zur Verfügung stehende Einnahmequelle (vgl. STEIGER
a. a. O. S. 72). Die Steuerkraft ist entgegen der Auf-
fassung des Regierungsrates keineswegs identisch
OOt
dem Vermögen der Steuerpflichtigen ; sie stellt lediglich
den Kapitalwert dar, den die Gewalt des Gemeinwesens,
sich gewisse Steuern zu verschaffen,
hat, gleichwie
auch im Rentenrecht
einer Privatperson ein Kapital-
wert gefunden werden kann. Wird nun den in der Ver-
mögensrechnung des Kantons Luzern für das Jahr
1921 aufgeführten Aktiven noch die dem Staat zur Ver-
fügung stehende Steuerkraft beigefügt, so verschwindet
unbestrittenermassen der darin berechnete Passiven-
überschuss von etwa
4,100,000 Fr.; da die Staatssteuern
nach dem Voranschlag
für 1922 ,etwa 4,000,000 Fr. aus-
machen, so übersteigt der Kapitalwert
der Steuerkraft
auch
dann jenen Überschuss, wenn er den zehnfachen
Betrag der Steuereinnahmen nicht erreichen sollte. Es
mag sein, dass gewisse ständig wiederkehrende Ausgaben
ebenfalls
mit ihrem Kapitalwert als Passiven in die
Vermögensrechnung einzustellen
sind; der Regierungs-
rat hat aber keine solchen speziell angeführt, sodass
sich nicht beurteilen lässt, ob
und inwieweit sich dadurch
die Passiven erhöhen.
Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben,
ohne dass es noch nötig wäre, zu untersuchen, ob das
Vernlögen, das die Kantonalbank
für den Staat be-
deutet,
in der Staatsrechnung . höher bewertet werden
sollte, als es geschehen ist.
Handels-und Gewerbefreiheit. N0 13.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid
des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 11. No-
vember 1922 aufgehoben.
II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
13. t1rteU vom 17. lebruar 1993
i. S. Wyler und. Kitbeteiligte gegen Zürich Begierungsra.t und.
Xa.ntonsrat.
Kinemathographentheater. Umfang der mit Art. 31 BV
vereinbaren Beschränkungen ihres Betriebes.
A. -Die vom Kantonsrat genehmigte Verordnung
des zürcherischen Regierungsrats über die Errichtung
und den Betrieb von Kinematographentheatern und
Filmverleihgeschäften vom 16. Oktober 1916 be-
stimmt in
19: Die Kinematographenbetriebe auf dem Ge-
biete des
Kantons Zürich sind am Karfreitag, Oster-
sonntag, Pfingstsonntag, eidgen. Bettag und am Weih-
nachtstag gänzlich zu schliessen. Dagegen dürfen sie
an den übrigen öffentlichen Ruhetagen von 3 Uhr nach-
mittags bis
10% Uhr Nachts offen gehalten werden. r
Eine Beschränkung der Vorstellungszeit an Werktagen
ist nicht vorgesehen.
Am 26. Juni 1922 hat dann aber der Regierungsrat
einen vom
Kantonsrat genehOOgten und am 8. August
im Amtsblatt publizierten Beschluss betreffend Revision
der Verordnung vom 16.
Oktober 1916 gefasst, wodurch
- die Beschränkung der kinematographischen Schau-
stellungen
auf die zeit von 15 Uhr bi 22% Uhr auf
alle Tage -mit Ausnahme der schon im Erlass von
1916 vorgesehenen hohen Feiertage, an denen die Be-
triebe überhaupt zu schliessen sind -ausgedehnt
wird (Abs. 1
Satz 2 des neuen 19). .
- Die Gemeinden als befugt erklärt werden, durch
Gemeindebeschluss Schaustellungen für einzelne Vo-
chentage zu untersagen oder sie für den einzelnen Tag
an Zahl oder zeitlich (über das Mass der kantonalen
Verordnung hinaus) zu beschränken . (Abs. 2 Satz 1
ebenda).
.
- -Gegen diese beiden neuen Bestimmungen haben
- Wyler-Scotoni, Besitzer der Lichtbühne ) an der
Badenerstrasse in Zürich und vier weitere Inhaber
stadtzürcherischer Kiriematographentheater die staats-
rechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrage auf Aufhebung der Bestimmungen.
Sie erblicken
darin eine Verletzung der Gewerbefrei-
heit und Rechtsgleichheit (Art. 31 und 4 BV). Für den
Zwang die kinematographischen Vorstellungen schon
um 22 % Uhr zu schliessen, lasse sich keinerlei triftiges
polizeiliches Motiv geltend machen. Insbesondere könne
er nicht, wie es andererorts hin und wieder geschehen
sei,
damit begründet werden, dass bei späterem Vorstel-
lungsschluss durch das aus den Kinematographenthea-
tern ausströmende Publikum die Nachtruhe gestört
. werde. Abgesehen davon, dass diese Gefahr in Wirklich-
keit nicht bestehe, müsste sonst die gleiche Beschrän-
kung au ;h noch gegenüber einer Reihe anderer Be-
triebe durchgeführt werden, die von diesem Gesichts-
punkte aus zum mindesten in gleicher Weise als ruhe-
störend anzusehen wären: übrige Theater, Zirkuse,
Tram-. und Automobilbetrieb, Wirtschaften. Keinem
dieser Gewerbe werde
aber hinsichtlich der Zeit des Be-
triebsschlusses eine derartige Verpflichtung auferlegt.
Ihre einseitige Durchführung gegenüber den Kine-
J
HandeJs-und Gewerbefreiheit. N° 13.
matographentheatern enthalte deshalb 'auch eine un-
gleiche Behandlung. Die allgemeine Ermächtigung an
die Gemeinden sodann zu noch weitergehenden Ein-
schränkungen hinsichtlich der zulässigen Vorstellungs-
tage. Zahl
und Zeit der Vorstellungen, wie sie der revi-
dierte 19 in Abs. 2 Satz 1 enthalte, könne offenbar
nur aus 'volkswirtschaftlichen Erwägungen, der Be-
kämpfung des Luxus und der Vergnügungen, also aus
Gründen erklärt werden, wie sie das Bundesgericht be-
reits wiederholt als zur Beschränkung der Freiheit
des Gewerbebetriebes
nicht ausreichend erklärt habe.
Es liesse sich zwar vielleicht denken, dass zeitweise
in einer Ortschaft besondere Verhältnisse bestehen
können,
die einen solchen weitergehenden Eingriff
nach
der einen oder anderen der vorgesehenen Richtun-
gen ohne Verletzung der Gewerbefreiheit gestatten
würden. Allein 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung stelle
nicht auf derartige besondere örtliche Verhältnisse,
ab, er gebe die Einführung der Beschränkungen einfach
dem Belieben
der Gemeinde anheim. ohne dafür das
Vorliegen bestimmter objektiver Voraussetzungen zu
fordern.
Da es demnach zur Begründung eines noch so
widersiqnigen Beschlusses genügen werde
darauf hinzu-
weisen, dass das Gesetz die bezügliche Beschränkung
vor b 'e haI t los erlaube, werde den betroffenen
Gewerbeinhabern
zum vorneherein die Möglichkeit gegen
den Gemeindebeschluss den Schutz
der staatlichen
Verw.altungsbehörden anzurufen genommen
und seien
sie tatsächlich
der Willkür der .Gemeinden ausgeliefert.
was einer Aufhebung
der Gewerbefreiheit für das Kine-
matographengewerbe gleichkomme. -
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat
für sich und im Auftrage des Kantonsrats Abweisung
der ,Beschwerde beantragt .. Den Kinematographenthea-
tern verbleibe auch nach dem angefochtenen 19 Abs. 1
Satz 2 noch eine Spielzeit von 7 Yz Stunden. Tatsäch-
lich pflege denn auch in denselben während dieser Zeit-
AS. 49 I -19'23
spanne sozusagen unup.terbrochen gespielt zu werden.
indem an einem Nachmittage nicht weniger als vier auf-
einanderfolgende Vorstellungen
stattfänden. Durch die-
sen intensiven Spielbetrieb unterschieden sich auch die
Kinematographen
von den übrigen Theatern mit Ein-
schluss der Kleinkunstbühnen, wo regelmässig nicht
mehr
als eine und an Samstagen und Sonntagen höchstens 2
Vorstellungen
im Tage gegeben würden. Wenn die Kine-
matographen angehalten werden, den Betrieb um
22%
Uhr zu schliessen, so fänden sie somit dafür einen reich-
lichen
Ersatz in der Möglichkeit mit den Vorstellungen
schon um 15 Uhr zu beginnen. Massgebend für diese
Anordnung seien
in erster Linie nicht die Absicht Ruhe-
störungen zu verhüten, sondern andere Erwägungen des
öffentlichen Wohls, namentlich der Schutz des Per-
sonals gegen die
Verkürzung der Nachtruhe gewesen.
Der Vergleich mit den Wirtschaften und dem Strassen-
bahnverkehr sei schon deshalb nicht statthaft, weil die
Wirtschaften
und Gasthäuser nicht nur der Unterhal-
tung, sondern
vor allem der Verpflegung und Beher-
bergung der Gäste dienen
und der Strassenbahnver-
kehr sich nach den letzten Eisenbahnzügen richten müsse.
Und was die Vorstellungen anderer
Art betreffe, so pfleg-
ten auch die Theater, welche nächtlich nur eine Vorstel-
lung gäben, eine bestimmte Spielzeit innezuhalten; des-
gleichen wurden den patentpflichtigen Theater-
und
Konzertgesellschaften in dtm Wirtschaften polizeilich
Spielzeiten vorgeschrieben. Die Kritik an Abs. 2
Satz 1
des neuen
19 gehe von unzutreffenden Voraussetzungen
aus. Wenn schon
in der Bestimmung nicht ausdrück-
lich gesagt sei,
unter welchen Bedingungen die Gemeinden
von
der Befugnis zu weiteren Einschränkungen Ge-
brauch machen können, so wolle dies noch keineswegs
bedeuten, dass sie für ihre Beschlüsse
überhaupt keine
Gründe zu haben brauchten. Den Betroffenen stehe
überdies stets das
Recht zu, auf dem Rekurswege den
Schutz der Oberbehörde anzurufen, die darüber wachen
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 13.
werde, dass die Gemeinden solche Anordnungen nicht
grundlos treffen. Bisher sei tatsächlich von der
Er-
mächtigung in keiner Gemeinde Gebrauch gemacht
worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Kinematographentheater stehen als Gewerbe-
betriebe im Sinne von Art. 31 BV nach feststehender
Praxis grundsätzlich
und zwar in jeder Beziehung unter
dem Schutz dieser Verfassungsvorschrift. Ihr Betrieb
darf daher nur im Rahmen der litt. e ebenda, d. h. aus
gewerbepolizeilichen Gründen eingeschränkt werden. Als
gewerhepolizeiliche können
aber nur solche Verfü-
gungen gelten, welche den Schutz der. öffentlichen Ord-
nung vor Störung durch eine schrankenlose Freiheit
der gewerblichen Betätigung bezwecken,
mit einer be-
stimmten
Art der Gewerbeausühung verbundenen Ge-
fahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe, Sittlich-
keit, Gesundheit entgegentreten oder die Verletzung
von Treu
und Glauben im geschäftlichen Wandel durch
unlautere,
auf Täuschung berechnete Geschäftspra-
tiken bekämpfen sollen (Ausverkaufswesen, Heilmittel-
handel) : Eingriffe, welche ohne solchen Zweck, ledig-
lich aus Gründen der allgemeinen Wohlfahrt darauf
ausgehen, die
wir t s c h a f t I ich e n Einwirkun-
gen eines Gewerbezweiges zu korrigieren, wie insbe-
sondere die durch ihn geförderte Gelegenheit zum
Luxus
und zu Vergnügungen einzudämmen, fallen nicht dar-
unter (s. speziell für die Kinematographen BGE 40 I S.
480,
41 I S. 42, 47 I S. 40 ff.). Sowenig demnach Motive
der letzteren
Art eine Beschränkung der Zahl der Kine-
matographenbetriebe nach Massgabe des Bedürfnisses
zu rechtfertigen vermöchten, so wenig können darauf
andere Verfügungen über die Gewerbeausübung
gestützt
werden.
Würde der angefochtene
19 Abs. 2 Satz 1 der Ver-
ordnung vom 26. Juni 1922 auf derartigen Erwägungen
beruhen und wäre er dahin zu verstehen, dass damit
den Gemeinden die Befugnis eingeräumt werden sollte,
lediglich aus solchen die hier vorgesehenen weitergehen-
den Einschränkungen hinsichtlich der Vorstellungstage,
der Zahl und Dauer der täglichen Vorstellungen einzu-
führen, ohne dafür weitere, durch Art.
31 litt. e BV
gedeckte, pol i z eil ich e Gründe anführen zu
müssen, sodass eine
mit dem Fehlen der letzteren Vor-
aussetzung begründete Anfechtung des Gemeindebe-
schlusses bei den kantonalen Rekursbehörden von diesen
einfach
unter Berufung auf die allgemeine und vorbe-
haltlose Ermächtigung der
Verordnung zurückgewiesen
werden könnte und müsste, so wäre die Vorschrift zweifel-
los als verfassungswidrig aufzuheben.
Nun bestreitet
aber der Regierungsrat. von
Zürich,' dass ihr dieser
Sinn zukomme und erklärt, dass damit den Rekursbe-
hörden die Kompetenz nicht habe genommen werden
sollen,
im einzelnen Falle jeweilen zu untersuchen,
ob ein solcher Gemeindeerlass
auf einem genügenden
und haltbaren Grunde beruhe oder nicht. Da es sich dabei
nicht
um eine blosse unmassgebliche Ansichtsäusserung
über die Auslegung der Verordnung handelt, sondern
rier Regierungsrat in seiner Eigenschaft als oberste
tekursinstanz gegenüber Gemeindebeschlüssen jeder-
-cit in der Lage ist, dieser seiner Auffassung praktisch
leItung zu verschaffen, besteht kein Anlass nicht dar-
!Uf abzustellen, und genügt es die rekursbeklagte Be-
hörde bei ihrer Erklärung zu behaften.
So wie danach
die Bestimmung zu verstehen ist, nämlich als blosse
Übertragung von gewerbe polizeilichen Befugnissen, die
an sich dem Staate und seinen Organen zustehen wür-
den
auf die Gemeinden, könnte sie aber höchstens
mit der Begründung, dass das kantonale Staatsrecht eine
derartige Delegation nicht zulasse (was
nichtbehaup-
tet wird) und nicht aus Art. 31 BV angefochten werden.
Der gegen die Verordnung selbst gerichtete Rekurs ist
deshalb in diesem Punkte in der Meinung abzuweisen,
Handels-und Gewerbefreiheit. N0 13. 93
dass den Rekurrenten das Recht erneuter Anrufung
des Bundesgerichts gewahrt bleibt, wenn ein von einer
Gemeinde gestützt auf
19 Abs. 2 Satz 1 gefasster Be-
schluss von den kantonalen Aufsichtsbehörden
trotz
Fehlens eines durch Art. 31 litt. e BV gedeckten Mo-
tivs für die betreffende Anordnung geschützt werden
sollte.
Inbezug auf die in dem noch streitigen
19 Ab!'.. 1
Satz 2 direkt, von Kantons wegen vorgesehene Be-
schränkung erweist sich die Anfechtung materiell als
unbegründet. In Frage
steht dabei, da die Rekurrenten
gegen die Festsetzung des Beginnes der
Spielzeit auf 15
Uhr nichts einwenden, lediglich die Zulässigkeit des
Zwangs zur Schliessung der Vorstellungen
um 22 % Uhr.
Zieht
man den im Gegensatz zu anderen eigentlichen
Theatern
und ähnlichen Etablissementen überaus in-
tensiven Spielbetrieb der Kinematographen in
Betracht
-erklären doch die Rekurrenten an anderer Stelle, bei
Anfechtung des 19 Abs. 2 Satz 1 selbst, dass sie, um
überhaupt bestehen zu können, zur Veranstaltung
einer Mehrzahl-von Vorstellungen
am gleichen Tage
gezwungen seien, womit sie die Angaben der Antwort
über die sozusagen ununterbrochene
und vollständige
Ausnützung der verordnungsmässigen
Spielzeit von
% Stunden bestätigen -so lässt sich aber eine solche
Massnahme durch hinlängliche polizeiliche Erwägungen
rechtfertigen. Es spricht dafür nicht
nur die Notwendig-
keit, dem Personal der Kinematographenbetriebe bei
derart intensiver Inanspruchnahme andererseits' eine
ausreichende Nachtruhe zu sichern, sondern
auch
die Erwägung, dass ein so lang andauerndes Verweilen
im Kino, wie es durch die Zulassung der Ausdehnung
der Abendvorstellungen bis
in die letzte Stunde des
Tages ermöglicht würde, bei der unausgesetzten An-
strengung der
Sehkraft zur Verfolgung der Lichtbilder
nicht ohne Einfluss auf die Gesundheit bleiben
kann
und die Gefahr, dass dadurch Augenerkrankungen wenn
94 Staatsrecht.
nicht geradezu hervorgerufen, so doch begünstigt
werden, nicht ohne weiteres abzulehnen ist. Auch ein
Eingreifen aus diesem Motive
kann aber, weil nicht gegen
die wirtschaftlichen Wirkungen des Gewerbes sondern
gegen gewisse
mit der Eigenart des Betriebes verbundene
Gefahren für die allgemeine Gesundheit gerichtet, nicht
als unzulässig bezeichnet werden. Die Frage, ob der von
den Rekurrenten bekämpfte Grund der Störung der
Nachtruhe durch das Ausströmen der Besucher aus den
Kinematographen bei späterem Vorstellungsschlusse die
Massnahme zu rechtfertigen vermöchte,
braucht
deshalb nicht untersucht zu werden. Ebenso nicht,
ob
ihr nicht bei dieser BegründUI!g der Einwand der
Verletzung der Rechtsglei ' wegen des Fehlens
einer gleichen Beschränkung
für ähnliche, dieselbe Stö-
rung
mit sich bringende Betriebe entgegenhalten werden
könnte. Dass ein Verstoss gegen Art.
4, BV auch dann
vorliege, wenn die Beschränkung auf die oben angeführ-
ten anderen Motive gestützt wird, d', h. dass auch unter
dieser Voraussetzung und nach diesen Richtungen
zwischen den Kinematographentheatern
und den übri-
gen in der Rekursschrift erwähnten anderen Betrieben
keine Unterschiede bestünden, welche eine verschiedene
Behandlung hinsichtlich der Zeit des Betriebsschlusses
zu
stützen vermöchten, wird nicht behauptet.
Demnach erkennt
das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird, hinsichtlich 19 Abs. 2 Satz 1
der angefochtenen Verordnung im Sinne der Erwägun-
gen, abgewiesen.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 11.
14. Urteil vom 24. Mä.rz 19aa i. S. GBchwind
gegen Schwyz Begierungsra.t
Beschränkt die kantonale Wirtschaftsgesetzgebung die Dauer
der Wirtschaftspatente auf ein Jahr, so kommt auch dem
ein Patentgesuch abweisenden Entscheide der kantonalen
Wirtschaftspolizeibehörde bundesrechtlich Rechtskraft nur
für das betr. Jahr zu. Alkoholfreie Wirtschaften. Das Pa-
tent für eine solche kann weder mangels Bedürfnisses noch
deshalb verweigert werden, weil die abgelegene Lage der
Wirtschaft die Kontrolle erschwere und deshalb die Ge-
fahr bestehe, dass in dem Betriebe doch alkoholhaltige
Getränke abgegeben werden.
A. -Die Rekurrentin Cölestine Gschwind von Ther-
wH, Hebamme in Immensee, ist Eigentümerin des
Chalet Waldesruh im TiefthaI daselbst. Im Jahre 1912
war ihr ein Patent zum Betrieb einer Wirtschaft in
jenem Chalet erteilt worden.
Im Frühjahr 1920 bewarb
sie sich um das Patent für den Betrieb einer Pension
mit Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken.
Der Bezirksrat Küssnacht empfahl die Erteilung, da
es sich um eine zwar neue, aber nicht unter den Bedürf
nisartikel fallende Wirtschaft handle und Verweige-
rungsgründe
. nach Art. 3 des Wirtschaftsgesetzes nicht
vorlägen. Der Regierungsrat von Schwyz beschloss jedoch
am 1. Mai, auf das Gesuch nicht einzutreten, bevor die
, Gesuchstellerin im Besitz einer bundesrätlichen Be",il-
ligung im Sinne der Verordnung vom 18. September
1920 sei. Hierauf kam die Rekurrentin um das Patent
für eine Speisewirtschaft mit Ausschank von alkohol-
freien Getränken
ein, Der Bezirksrat Küssnacht bean-
tragte Ablehnung mangels Bedürfnisses. Mit Beschluss
vom 9.
Juni 1922 wies der Regierungsrat auch dieses
Gesuch ab, weil nach der
Zahl der Abstinenten in Küss-
nacht ein Bedürfnis für eine eigene Wirtschaft fehle
und mit einigem Grund zu befürchten sei, dass die neue
Wirtschaft nach und nach ihrer ursprünglichen Bestim-