- Orteil vom as. Januar lSa3
i. S.Jura-Cementfabriken A.-G. gegen Aarpu.
Besteuerung des Erwerbs von Aktiengesellschaften, die die
an die Aktionäre ausgerichteten Geschäftserträgnisse trifft.
Es ist keine Willkür, wenn die Verwandlung von Reserven
in Aktienkapital als solche steuerpflichtige Ausrichtung
behandelt wird.
A. -Nach 5 Ziff. 4 und 8 Ziff. 3 des aargauischen
Gesetzes über die Besteuerung der Aktiengesellschaften
und Erwerbsgenossenschaften, vom 15. September 1910.
haben die im Kanton domizilierten Aktiengesellschaften
u. a. die Erwerbssteuer
auf allen Summen zu bezahlen,
welche aus den Geschäftserträgnissen an die Aktionäre
tlusgerichtet werdeh (Dividenden, besondere Ausschüt-
tungen, Bonus etc.), soweit diese Leistungen in einem
Jahre 3 % des Aktienkapitals übersteigen.
Die Jura-Cementfabriken A.-G. in Aarau haben seit
Jahren durch Abschreibungen auf Immobilien und
Maschinen stille Reserven gebildet, wodurch sich der
Wert der Aktien auf das doppelte des Nennwertes er-
höhte. Im November 1920
hat die Gesellschaft beschlos-
sen, den Immobilien-
und Maschinenkonto um ins-
gesamt
2,500,000 Fr. in der Bilanz zu erhöhen, das
gleichviel betragende Aktienkapital zu verdoppeln
und
den Aktionären auf je eine älte Aktie eine neue ohne
Gegenleistung zu verabfolgen. Infolgedessen zog die
Gemeindesteuerkommission von Aarau für das
Jahr
1921 die Gesellschaft für den Betrag von 2,500,000 Fr.
Aktienkapitalerhöhung in Form von Bonus gestützt
auf die angeführten Gesetzesbestimmungen für Staat und
Gemeinde zur Erwerbssteuer heran. Die Bezirkssteuer-
kommission Aarau wies eine gegen diese Besteuerung
erhobene Beschwerde ab, worauf sich die Gesellschaft
an das aargauische Obergericht wandte mit dem Be-
gehren, der
unter dem Titel Andere Gewinnanteile,
Gleichheit vor dem Gesetz. No 2.
Aktienkapitalerhöhung in Form von Bonus 2,500,000 Fr.
bei der Staats-und Gemeindesteuerberechnung pro
1921 von der Gemeindesteuerkommission . Aarau auf-
gestellte steuerpflichtige Erwerb von
2,500,000 Fr. sei
zu streichen;
Es wurde geltend gemacht: Durch die
Verabfolgung der aus eigenen Geldern der Aktiengesell-
schaft liberierten Aktien
an die Aktionäre seien keinerlei
Summen an die Aktionäre ausgerichtet worden, da sich
weder das Vermögen der Gesellschaft vermindert, noch
dasjenige der Aktionäre vermehrt habe. Ferner habe die
Gesellschaft in den
voraufgehenden Jahren ihre stillen
Reserven als Vermögen versteuert, eine Besteuerung
derselben als Erwerb wäre unzulässig gewesen. Die
beklagte Gemeindesteuerkommission von Aarau hielt
an der bestrittenen Besteuerung fest, unter Berufung auf
das obergerichtliche Urteil vom
6. März 1922 in Sachen
der A. G. Sprecher und Schuh (Aargauische Viertel-
jahrsschrift
1922. S.127), durch welches die Umwandlung
offener Reserven
in Gratisaktien als erwerbssteuer-
pflichtig erklärt worden war. Das
Obergericht wies mit
Urteil vom 15. September, mitgeteilt am 3. Oktober
1922, die Beschwerde der Jura-Cementfabriken unter
Bezugnahme auf das Urteil in Sachen der A.-G. Sprecher
und Schuh und mit folgender weiterer Begründung ab :
(( Jener Tatbestand weicht vom vorliegenden in keinem
wesentlichen Punkte ab. Der Umstand, dass dort die
Gratisaktien aus bisher offenen Reserven gebildet
I) wurden, hier dagegen aus stillen, ist ohne Bedeutung.
'Vesentlich ist hier wie dort, dass durch die Um-
wandlung von Reserven in Aktiennapital ein Teil der
bisher nicht verteilten Jahresergebnisse der Erwerbs-
tätigkeit der Klägerin, d. h. der jährlichen Reingewi.nne
in einer geldeswerten Form, nämlich als veräusserliche
) Aktien den Aktionären zugewendet worden ist. Dass
in dieser Abgabe von Gratisaktien eine geldeswerte
Ausrichtung liegt, muss auch darum angenommen
werden, weil jeder Nachweis dafür, dass die neuen
II Aktien nur den halben Wert der alten haben und
wirklich im Verkehr nur so viel gelten, fehlt und nicht
einmal angetragen ist. Die Erfassung solcher Zuwen-
dungen als Erwerb rechtfertigt sich auch aus der
Überlegung, dass die Anhäufung der Reingewinne in
J Reserven und ihre periodische Ausschüttung durch
Gratisaktien an die Aktionäre nur eine andere Form
der Verteilung der Geschäftserträgnisse darstellt.
Zwar erhält dadurch der Aktionär nicht eine Bar-
leistung wie bei der Ausrichtung von Dividenden,
aber die Berechtigung zum Dividendenbezug wird
erweitert. Ist d.eshalb das Obergericht schon im Falle
Sprecher und Schuh zur Abweisung der Beschwerde
gelangt, so kann auch in diesem Falle aus denselben
l) Gründen und auch mit Rücksicht auf jenes Urteil
der Entscheid nicht anders lauten.
B. -Gegen dieses Urteil haben die Jura-Cement-
fabriken A.-G. innert der gesetzlichen
Frist beim Bundes-
gericht Beschwerde erhoben
mit dem Begehren, es sei
dasselbe (und
damit der Entscheid der Bezirkssteuer-
kommission
und derjenige der Gemeindesteuerkom-
mission) in dem Sinne aufzuheben, dass die beanstandete
Steuer für einen Erwerb von
2,500,000 Fr. aus Aktien-
kapitalerhöhung gestrichen wird. Das
Urteil wird als
willkürlich, den Art. 4
BV verletzend bezeichnet. Die
ausführliche Begründung lässt sich dahin zusammen-
fassen: Durch die Erhöhung des Aktienkapitals und
die Verabfolgung von neuen Aktien an die Aktionäre
sei keinerlei Vermögensverschiebung vor sich gegangen :
Bei der Gesellschaft handle es sich nur
um eine andere
Buchung, indem auf der einen Seite der
Wert der Im-
mobilien und Maschinen, auf der andern derjenige des
Aktienkapitals um den fraglichen Betrag heraufgesetzt
worden sei.
Und die Aktionäre erhielten nichts, was
sie nicht schon hätten, da die Reserven in einem Mehrwert
ihrer Aktien zum Ausdruck gekommen seien,
der durch
die Verabfolgung der neuen Aktien verschwinde. Auch
Gleichheit vor dem Gesetz. No 2.
seien die stillen Reserven bis jetzt versteuert worde
Hätten die Rückstellungen als Erwerb besteuert werd;
onen, so hätte es früher geschehen müssen, wogegen
ubnge?s Beschwerde geführt worden wäre. Dadurch,
dass eme solche Besteuerung nicht erfolgte,
sei auf die
l!nterstellung dieser Posten unter die Erwerbssteuer ver-
zlcht worden, eine achträgliche Heranziehung sei
venpatet und unzuläSSIg. Es gehe nicht an, dass die
gleIche Steuerkommission, welche die Reserven fest-
stellte und akzeptierte, dieselben nach Jahren als über-
mässige bezeichne. Es wird dann auf Gutachten von
Dr. Stucki und Professor Blumenstein in Bern verwiesen
die den Standpunkt der Rekurrentin vertreten ferne;
auf die
Urteile des Bundesgerichts in Sachen der Ge-
sellschaft Aare-und Emmenkanal (AS
48 I S. 391 ff.)
und in Sachen Schmid gegen Schmid (AS
48 II S.473 ff.),
und gegenüber dem
Urteil in Sachen Sprecher und Schuh
bemerkt,
dass. die tatsächlichen Verhältnisse nicht
gleich gelegen seien und dass ein einzelner Entscheid
nicht Recht schaffe.
C. -Die Bezirks-und die Gemeindesteuerkommission
von Aarau haben auf Abweisung der Beschwerde an-
getragen. Das Obergericht
hat auf eine Vernehmlassuna
verzichtet. 0
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
- 5 Ziff. 4 und 8 Ziff. 3 des Gesetzes über die
Besteuerung der Aktiengesellschaften wollen neben dem
Vermögen der Aktiengesellschaften und
ErwerbsO"e-
nossenschaften ihren Erwerb, den Ertrag des Geschäfts-
betriebs, steuerlich fassen, und zwar in der Weise, dass
alle aus dem
Ertrag herrührenden Summen, die den
Aktionären ausgerichtet werden, unter die Steuer
fallen. Nun
hat die Rekurrentin seit Jahren einen Teil
des Geschäftsertrags zu Abschreibungen auf den Immo-
bilien und Maschinen verwendet, der den hiefür kauf-
männisch erforderlichen Betrag
(den Gegenwert der
Abnützung und Erneuerung) übersteigt, wodurch, wie
sie selber
zugibt, sog. stille Reserven in der Höhe des
bisherigen Aktienkapitals entstanden sind. Diese zeigen
sonach einen nach und nach angesammelten Erwerb
der Gesellschaft an, der nach aargauischem Recht
grundsätzlich der Besteuerung unterliegt.
Daran än ..
dert der Umstand nichts, dass die Beträge bilanzmässig
in das Vermögen der Gesellschaft übergeführt und als
Vermögen besteuert worden sind. Das Gesetz knüpft
die Besteuerung
an den Vorgang der Ausschüttung der
Erträgnisse des Betriebs
an die Aktionäre an. Eine solche
Regelung
ist uch in keiner Weise zu beanstanden,
sofern die als Rückstellungen sich darstellenden Ab-
schreibungen nicht etwa bei der Vornahme der letztern
zum steuerbaren
Ertr!lg hinzugerechnet worden sind.
Das
war hier, wie' die Rekurrentin selber angibt, nicht
der Fall ; sondern es wurden bis dahin die in der Bilanz
der Gesellschaft vorgenommenen Abschreibungen und
Bewertungen von den Steuerbehörden hingenommen.
Dann dürfen aber solche Rückstellungen
ge iss ohne
jede Willkür
mit der Erwerbssteuer belastet werden,
wenn die Gesellschaft selber sie beseitigt und den Aktio-
nären zukommen lässt. Dass
,sie bei der Gesellschaft
als Vermögen besteuert
word,en sind, ist unerheblich,
sobald sie nicht auch zur Erwerbssteuer herangezogen
wurden. Ebenso unerheblich
ist es, dass die Rückstellun-
gen nach
und nach in einer Erhöhung des Wertes der
Aktien sich geltend machten. Eine solche mittelbare
Einwirkung auf das Vermögen der Aktionäre könnte aller-
dings nicht
einer Ausschüttung von Geschäftserträgnissen
gleichgestellt werden. Dagegen
ist der durch die Rück-
stellungen angesammelte Erwerb infolge der Erhöhung
des Aktienkapitals
und der damit verbundenen Abgabe
neuer Aktien
an die Aktionäre zu neuem bilanzmässig
festgestelltem, normalerweise unantastbarem Vermögen
der Gesellschaft und der Gesellschafter geworden. Er
wird damit, während er bisher der Gesellschaft als
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 2.
Reserve diente, über die sie verfügen konnte, den Aktio-
nären als neuer Teil des Grundkapitals,
über den sie
verfügen köimen, dauernd gesichert, und dieser Vorgang
kann ohne Willkür steuerrechtlich als Auszahlung
der
in der erwähnten Weise angesammelten Erträgnisse des
Geschäftsbetriebes behandelt werden.
Vom Standpunkt
der wirtschaftlichen Identität von Gesellschaft und
Gesellschaftern kann ja wohl gesagt werden, dass durch
den fraglichen Vorgang weder bei der Gesellschaft, noch
bei den Gesellschaftern eine Veränderung
der Vermögens-
lage eingetreten sei, obschon die Verselbständigung
des Anteils
an den Rücklagen wohl auch einen Vermögens-
vorteil bedeutet. Allein rechtlich,
und speziell . nach
aargauischem Steuerrecht, sind Gesellschaft
und Ge-
sellschafter von einander verschieden, und so
kann die
Verwandlung der Rücklagen
in neues Grundkapital
wohl als steuerlich nach
5 Ziff. 4 und 8 Ziff. 3 leg.
eil. erheblicher Vorgang angesehen werden. Danach er-
scheint denn
das Vorgehen der Steuerbehörden und das
dasselbe schützende
Urteil des aargauischen Obergerichts
im vorliegenden. Falle
in keiner Weise als willkürlich.
Dies umsoweniger als die Steuerbehörden
und das Ober-
gericht bereits in einem andern Falle, der im wesent-
lichen gleich lag, gleich entschieden haben. Dass es sich
dort um die Verteilung offener Rücklagen handelte,
macht keinen erheblichen Unterschied aus.
2.
-Die von der Rekurrentin eingelegten Gut-
achten, die die angefochtene Besteuerung als unzu-
lässig betrachten, sind schon deshalb unbehelflich, weil
sie sich nicht
mit der staatsrechtlichen Frage der Rechts-
verweigerung befassen.
Sie sind auch innerlich nicht
schlechthin überzeugend, und
dasjenige, von Professor
Blumenstein
deutet da, wo es sich nicht an den Wort-
laut der gesetzlichen Bestimmungen hält, sondern auf
das Wesen der Sache eingeht; selber auf einige Zweifels-
momente hin. Das bundesgerichtliche Urteil in Sachen
der Gesellschaft des Aare-
und Emmenkanals gegen
Solothurn erklärt es nur als unzulässig, dass Einlagen
in einen Erneuerungsfonds, soweit sie steuerrechtlich
zulässige Abschreibungen darstellen,
mit der solothur-
nischen Einkommenssteuer belegt werden, was
mit der
vorliegenden Frage nichts zu tun hat, da es sich hier
eben nicht um Abschreibungen zur Erhaltung des
Kapitals, sondern um Kapitalansammlungen handelt.
Und steuerrechtlich gänzlich ohne Belang ist das Zivil-
urteil
in Sachen Schmid gegen Schmid, das sich mit der
Frage befasste, ob der Eigentümer oder der Nutzniesser
von Aktien auf den Bezug von Bonusaktien Anspruch
habe.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIDERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
3. Al'ret du 94 fevrier 1993 dans la cause Kue Dr Boeder
contre ConseU d'Etat du canton da Fribourg.
Avocats: Inconstitutionnalite d'une loi cantonale excluant
les femmes de l'acces a la profession d'avocat.
Mademoiselle Dora Roeder a obtenu le doctorat
en droit de l'universite de Zurich
et a travaille pendant
un certain temps chez un avocat de Zurich. Depuis
septembre 1922 elle est employee chez
le Dr Villars,
avocat
a Fribourg. Elle a sollicite du Conseil d'Etat
du canton de Fribourg l'octroi d'une patente de licenciee
lui
permettant de pratiquer devant les tribunaux de
1 re instance sous la direction et la responsabilite de
Handels-und Gewerbefreiheit. N0 3.
l'avocat Villars. Par arrete du 24 novembre 1922 le
Conseil d'Etat du canton de Fribourg a ecarte la. de-
mande de
Mlle Roeder par les motifs suivants :
La requerante ne peut invoquer l'art. 5 Disp. transit.
Const. fed., car la patente de licencie donne au candidat
l'autorisation de faire son stage, or le stage
n'est pas
une profession, c'est
un premier stade vers la profession
d'avocat
et dans le canton de Fribourg les femmes
ne sont pas admises
a l' exercice du barreau : les avocats
sont des officiers civils (art.
1 de la loi du 22 novembre
1851)
et ils doivent justifier de leur qualite de citoyens
actifs (art. 36
du Reglement du 2 janvier 1886).
Mademoiselle Roeder a
forme un recours de droit
public au Tribunal federa! contre cet arrete, en invo-
quant les art. 4, 31, 33 Const. fed. et l'art. 5 Disp. transit.
et en exposant ce qui suit :
La profession d'avocat est une profession liberale
qui, d'apres
l'art. 5 Disp. transit. Const. fed., doit etre
ouverte aux ressortissants des autres cantons et dont
l'exercice ne peut
etre subordon le qu'a des conditions
egales pour tous; en reservant aux hommes le droit
de pratiquer
le .barreau, la loi fribourgeoise viole le
principe de l'egalite de traitement.
Agissant
au nom du Conseil d'Etat, le Ministere public
du canton de Fribourg a conclu
au rejet du recours
pour les motifs suivants :
Le stage
est une antieipation dans l'exercice du bar-
reau.
Ne peuvent etre done admis au stage que eeux
qui sont dans les conditions requises pour pouvoir
aspiI'er a la profession d'avocat. Toute la question
se
ramene a savoir si la recourante' peut se presenter
a l'examen d'avocat dans le canton de Fribourg. Les
avocats sont,
d'apres l'art. 1 de la loi de 1851, des offi-
ciers civils
; la loi veut dire par Ia qu'ils remplissent
une fonction quasi-publique,
honoree de l'Etat et en-
touree de differents priviIeges. L'art. 5 Disp. transit.
ll'est pas
aJ; plicable, la recourante n'etant pas porteur