V. PRESSFREIHEIT
LIDERTE DE LA PRESSE
35. Orteil vom 6. Juli 1923
i. S. Wyss und Genossen gegen Dietschi.
Pressfreiheit. In der Presse erscheinende Kundgebung eines
Parteivorstandes, wodurch der für die Wahl eines Stadt-
ammanns vorgeschlagene Kandidat kritisiert wird, ohne
dass ihm ein Gegenkandidat gegenübergestellt würde. über-
schreitung der Grenzen zulässiger Kritik. -Bestrafung der
Mitglieder des Parteivorstandes wegen Ehrverletzung; keine
Willkür.
A. -Die Rekurrenten sind Mitglieder des Vorstandes
der (römisch-katholischen) Volkspaltei von Olten, wäh-
rend der Rekursbeklagte, der seit Jahren das Amt eines
Stadtammanns von Olten innehat, der freisinnig-demo-
kratischen
Partei angehört. Am 6. und 7. August 1921
fand
mit Rücksicht auf den Ablauf einer Amtsperiode
die
Wahl des Stadtammanns statt, wofür der Rekurs-
beklagte wieder vorgeschlagen wurde.
Der Vorstand der
Volkspartei beschloss in einer Sitzung vom 2. oder 3. Au-
gust 1921, ihn zu bekämpfen, ohne ihm jedoch einen
andern
Kandidaten gegenüberzustellen; infolgedessen
wurde
in den in Olten en;cheinenden Zeitungen Oltner
Nachrichten und Der Morgen vom 5. August
1921 folgender
vom Parteivorstand unterzeichneter
Artikel veröffentlicht: Zu den Gemeindebeamten-
wahlen. Das
Parteikowitee der Volkspartei Olten hat in
einer längeren
Sitzung Stellung zu diesen Wahlen ge-
nommen
und mit Einmütigkeit beschlossen die Wähler
aufzufordern, geschlossen zur Urne zu gehen und den
Stadtammann Dr. Dietschi zu streichen. -Dieses Vor-
gehen ist leider nur allzu begründet. Jedermann ist be-
kannt, wie Herr Stadtammann Dietschi jede sich bie-
Pressfreiheit. N0 35. 251
tende Gelegenheit benützt, wo er den Katholiken, resp.
der Volkspartei gegenüber seiner Gehässigkeit Ausdruck
geben
und einen Hieb versetzen kann. Wo abe;, selbst
nach dem Ausspruch seiner eigenen
Partei, das Wohl
der Stadt auf dem Spiele steht, findet er nicht den Mut,
für die wahren lntere sen der Gemeinde ein 'Wort einzu-
legen, wohl
um es roit seinen Freunden von der Linken
nicht zu verderben.
Wir erinnern nur an die noch schwe-
bende Steuerangclegenheit. Eine Person, die
nicht besser
das Allgemeininteresse zu wahren weiss, gehört nicht an
die
Spitze eines Gemeindewesens, zum allerwenigsten
einer
Stadt Olten. -Die Volkspartei würde selber auf
jede Parteiehre verzichten, wenn sie einen solchen
Stadtammann zur 'Vahl empfehlen würde ... Wegen
dieses Artikels erhob der Rekursbeklagte vor dem
Amtsgericht
von Olten-Gösgen gegen die Rekurrenten
eine Ehrverletzungsklage. Diese machten u. a. geltend,
dass es sich
um eine berechtigte Kritik seines Verhaltens
handle, indem sie folgendes
ausführten: Der Rekurs-
beklagte
habe hartnäckig für die Einführung der unent-
geltlichen Kremation gekämpft, obwohl die Katholiken
diese verabscheuen. Der katholische Geistliche Pr. Düg-
gelin sei von
ihm in gehässiger 'Veise kritisiert worden,
weil er bei der Beerdigung einer Selbstmörderin die
kirchlichen Zeremonien nicht vorgenommen habe. Im
Jahre 1918 habe er den Antrag gestell:, den Katholiken
die Abhaltung der Fronleichnamsprozession
zu ver-
bieten, während er sonst nicht gegen Umzüge auftrete.
Am
10. Juli 1921 sei bei einem Gesangsfest in der alt-
katholischen Kirche ein römisch-katholischer Geist-
licher deswegen
VOI' ihm angerempelt worden, weil
er, wie noch viele andere, den Hut nicht abgenommen
habe ; zudem sei diese Geschichte noch in der Zeitung
von ihm breit geschlagen worden (im Oltner Tag-
blatt)) vom 13.
Juli 1921). Als die Katholiken am 26. Juli
1921 bei der Beerdigung des Pfarrvikars Dr. Stössel
trotz eines ini. Gemeindereglement enthaltenen Verbotes
ein öffentliches Leicbengeleite durch dIe Stadt verap-
252 Staatsrecht.
staltet hätten, habe der Rekursbeklagte dies als bittere
Angelegenheit der Gemeinde bezeichnet und gedroht,
wenn
es noch einmal vorkomme, werde er dem Leiehen-
fuhrmann, dem Totengräber
und dem Friedhofwärter
die Weisung geben. die Beerdigung zu verweigern.
Im
Jahre 1921 sei von der Gemeindeversammlung das
steuerfreie Existenzminimum auf den Antrag der sozial-
demokratischen
Partei für Familien auf 2500 Fr und
für Ledige auf 1500 Fr. erhöht worden. Der Rekurrent
habe zu dieser Frage in der Versammlung das Wort
nicht ergriffen. obwohl es sich um eine für die Gemeinde-
finanzen
wichtig Angelegenheit gehandelt habe und denn
auch die Mehrheit des Gemeinderates dafür eingetreten
sei. dass die steuerfreien Beträge
nur auf 2000 Fr und
1200 Fr. festgesetzt würden. Sodann sei der Rekurrent
beim Generalstreik von 1918 nicht energisch genug den
Sozialdemokraten gegenüber aufgetreten. indem
er ins-
besondere die Bürgerlichen
vor Provokationen gewarnt
und die Bildung einer Bürgerwehr verhindert habe.
Ferner habe er es erreichen wollen, dass die
von frei-
sinnigen Parteigenossen geleitete Motorwagenfabrik Berna
eine Nachsteuer nicht bezahlen müsse. die sie in folge von
übertriebenen Abschreibungen schuldete.
Er leite auch
die Buchdruckerei Dietschi
oe. obwohl nach einem
Gemeindereglement den Beamten jede gewerbliche Neben-
beschäftigung verboten sei. Dass der Gemeinderat
ihm
das gestattet habe, könne' die Reglementsverletzung
nicht aus der Welt schaffen.
Das Obergericht des Kantons Solothurn als Apel-
lationsinstanz erklärte
am 7. März 1923 die Rekurrenten
der
Beschimpfung begangen durch das Mittel der
Druckerpresse
schuldig und verurteilte sie zu einer
Geldbusse von je 30
Fr.
In der Begründung des Entscheides wird zunächst
ausgeführt. dass sämtliche Mitglieder des Vorstandes der
Volkspartei, die
in der Sitzung vom 2. oder 3. August
1921 anwesend gewesen seien
und dem Beschluss über
den Wahlaufruf zugestimmt hätten. strafrechtlich als
Pressfreibeit. N° 35. 253
Täter zu betrachten seien. Das Urteil gibt für drese Auf-
fassung folgende
Begründung: Nach 183 StGB haftet
für eine mit Strafe bedrohte Handlung, welche durch
das Mittel der Druckerpresse
verübt worden ist, zu-
nächst der
Verfasser der Druckschrift, dann der Heraus-
geber, der Verleger, der Drucker oder der gewerbs-
mässige Verbreiter. Das Gesetz will
in erster Linie den
Urheber haftbar-erklären, falls dieser bekannt ist oder
ermittelt werden kann. Das Amtsgericht
hat ange-
nommen, dass als
Urheber, d. h. Verfasser des einge-
klagten Aufrufes, diejenigen Vorstandsmitglieder in
Betracht kommen, welche am Zuntandekommen des
fraglichen Vorstandsbeschlusses, der den eingeklagten
Aufruf im Gefolge
hatte, mitwirkten. Diese Auffassung
ist richtig, denn als
Urheber, bezw. Verfasser des frag-
lichen Aufrufes kommt nicht
nur derjenige in Betracht,
der vielleicht zufällig oder
im Auftrage des Vorstandes.
d. h. in Ausführung des betreffenden Vorstandsbe-
sehlusses den Aufruf abgefasst
und der Zeitung zum
Drecke übergeben hat, sondern Urheber und Verfasser
sin d alle diejenigen, die mitgeholfen haben, diesen Be-
schluss
zu fassen und ihn zur Ausführung zu pringen.
Sie
(die Rekurrenten) haben auch nicht bestritten, dass
sie die Urheber des fraglichen Beschlusses, der diesen Auf-
ruf im Gefolge hatte, waren. Die Tatsache, dass der Auf-
ruf die Unterschrift Der Parteivorstand trägt, und die
eigenen Verantwortungen der betreffenden Beklagten
in diesem Prozesse sprechen dafür, dass sie die Haftung
und Verantwortlichkeit auf sich genommen haben
und sie auch ausdrücklich auf sich nehmen wollten.
Bei dieser Sachlage
hat das Amtsgericht mit Recht nicht
nach einem einzigen Verfasser gesucht. Desgleichen
hat
das Amt richtigerweise angenommen, es seien sämtliche
beteiligte Vorstandsmitglieder als Mittäter
im Sinne von
29 StGB zu betrachten. ) Über die Frage, ob der Auf-
ruf des Parteivorstandes eine strafbare Ehrverletzung
oder
eine durch die Pressfreiheit geschützte Kritik des
Rekursbeklagtell enthalte, spricht sich das Urteil wie
folgt aus: Die Beklagten hatten als Vorstandsmit-
glieder einer politischen
Partei der Stadt Olten zweifel-
los
das Recht, die Person des zur 'Wiederwahl aufgestell-
ten Stadtammann Dr. Dietschi und seine Handlungs-
weise als bisheriger Stadtammann zu kritisieren; allein
sie
durften hiebe i nicht zu weit gehen. Nacr dem Ton,
der im Artikel allgemein zum Ausdruck kommt, galt die
Erklärung des Volksparteivorstandes nicht einzig und
alleiu dem Zwecke, die Parteiangehörigen über die be-
vorstehende Ammannwahl zu orientieren
und die Wahl
des Dr. Dietschi zu verhindern, sondern man erhält
sofort den Ein,druck. dass die Gelegenheit benützt
wurde. um dem Dr. Dietschi eins anzuhängen und ihn
zu beleidigen. Die einzelnen Äusserungen im Aufruf
zeugen
nicht von einer, objektiven sachlichen Kritik in
Bezu.g
auf die Tätigkeit eines Beamten. sondern von einer
gewissen Gehässigkeit
und Leidenschaft gegen Dr. Diet-
schi, wobei
mehr die Beleidigungsabsicht als diejenige
der objektiven und sachlichen Kritik seiner bisherigen
Tätigkeit als Stadtammann zum Ausdruck kam. Die Be-
klagten können sich nicht auf Art. 55 BV berufen, wenn
sie die
dort erlaubte Kritik betreffend öffen tUche Ver-
waltung und Beamtungen missbrauchten... Die einzel-
nen im
erwähnten Aufrufe dem Kläg:;r Stadtammann
Dr. DietSchi gemachten Vorhalte sind hienach der Reihe
nach auf ihre Bedeutung und Tragweite zu untersuchen:
a) In dem ersten Satze: Jedermann ist bekannt, wie
Hen-Stadtammann Dietschi jede sich bietende Ge-
legenheit
benützt. wo er den Katholiken. resp. der
Volkspartei gegenüber seiner Gehässigkeit Ausdruck geben
und einen Hieb versetzen kann. ist Dr. Dietschi der
Öffentlichkeit als ausgesprochener Katholikenhasser und
Verfolger dargestellt. Es handelt sich hier um eine Be-
hauptung. welche im damaligen Wahlkampf, der Stadt-
ammannwahl in Olten geeignet war. den Kläger bei
einer grossen Anzahl Wählern, d. h. bei den
Katholiken
in Misskredit zu bringen, indem damit dargetan werden
wollte.
er verletze als Beamter die Pflicht. alle Einwohner
J
Prcssfreiht'it. :: ., 35,
ohne Unterschied der Konfession gleich zu behandeln.
Der Nachweis. dass Dr. Dietschi in seiner Eigenschaft
als
Stadtammann von Olten die Katholiken der Stadt
alten gehässig und in pflichtwidriger Veise behandelt
hat, ist nicht erbracht worden. Die Tatsache, dass er
politisch eine andere Überzeugung hat als die Ange-
hörigen
der Volkspartei und seine Überzeugung anläss-
lieh
von Gemeindeversammlungen etc. zum Ausdruck
gebracht hat, berechtigte die Beklagten flicht. ihn in der
Öffentlichkeit
in der Art wie es geschehen ist, herunter-
zuwürdigen und als einen absolut untoleranten Men-
schen
und pflichtwidrigen Beamten hinzustellen. b) Der
Kläger erblickt auch eine Ehrverletzung in folgendem
Passus des angefochtenen Aufrufes: Wo aber, selbst
nach dem Ausspruch seiner
eigenen Partei, das Wohl der
Stadt auf dem Spiele steht. findet er nicht den Mut.
für die wahren Interessen der Gemeinde ein
Wort ein-
zulegen, wohl
um es mit seinen Freunden von der Linken
nicht zu verderben. Die Beklagten erhoben damit gegen
Dr. Dietschi die Anschuldigung
der Mutlosigkeit und
Nachlässigkeit in der Vertretung der Interessen der
Stadt Olten ... Irgend welche Beweise. dass Dr. Dietschi in
seiner Eigenschaft als
Stadt ammann seinen Pflichten
gegenüber der Gemeinde nicht nachgelebt
und wider die
Interessen der Gemeinde Olten gehandelt
hat. ist nicht
erbracht worden. Vielmehr ist durch Zeugen dargetan
worden. dass Dr. Dietschi seinen Pflichten und Aufgaben
als
Stadtammann stets nachgekommen ist und dass e
ihm bei der Wahrung der Interessen der Gemeinde am
nötigen Mut nie gefehlt habe. In dem erwähnten Passus
des Aufrufes wird dem Kläger
in ganz allgemeiner Form
vorgeworfen.
er habe seine erste und oberste Amts-
pflicht, als
Stadtammann dIe Interessen der Gemeinde
alten vor allen andern zu wahren, missachtet und ver-
letzt und zwar aus rein persönlichen Gründen und Inte-
ressen, wogegen jedoch keine derartigen Tatsachen und
Verfehlungen nachgewiesen wurden. welche diesen all-
gemeinen Vorwurf
stützen und rechtfertigen wUrden. Die
Tatsache, dass die Beklagten die Auffassung haben, es
habe Dr. Dietschi z. B. in der Steuerangelegenheit als
Stadtammann und Vorsitzender der Gemeindeversamm-
lung nicht denjenigen
Standpunkt eingenommen, den er
nach ihrer Auffassung gegenüber den Sozialdemokraten
hätte einnehmen sollen, genügt nicht, einen Beamten,
der eine Amtszeit von 20
Jahren hinter sich hat, in der
Art wie es geschehen ist, in seiner Amtstätigkeit und
seiner Persönlichkeit anzufechten... Damit die Berechti-
gung einer derartigen
Kritik zugelassen werden könnte,
müssten eine Mehrheit von positiven Pflichtverletzungen
nachgewiesen sein. Dies
ist nicht der Fall, weshalb an-
genommen werden muss, es
hätten die Beklagten ab-
sichtlich gehandelt, zu dem Zwecke, um mit solchen
allgemein gehaltenen
Vorwürfen das Zu.trauen der Be-
völkerung gegenüber dem Kläger
zu beseitigen und ihn
auf diese Weise als
Stadt ammann wegzuwählen. Im
vorwürfigen Passus ist demnach eine Ehrverletzung
gegenüber Dr. Dietschi zu erblicken.
c) Als ehrverletzend
erachtet der Kläger auch den Passus: Eine Person,
die nicht besser das Allgemeininteresse
zu wahren weiss,
gehört nicht an die
Spitze eines Gemeindewesens, zum
allerwenigsten einer
Stadt Olten: )) Hierin wird der sub b
hievor erwähnte Vorwurf noch erweitert und dem Kläger
wiederum ausdrücklich der
Vorhalt der bewussten Amts-
pflichtverletzung gemacht.
l)amit will ziemlich unver-
blümt gesagt werden, der Kläger wisse das Allgemein-
interesse der Gemeinde mangels guten Willens nicht zu
wahren
und gehöre daher nicht an ihre Spitze. Wie be-
reits sub
litt. b dargetan wurde, haben die Beklagten
keinen genügenden Beweis erbracht, dass der Kläger
während seiner Amtstätigkeit als Ammann der
Stadt
Olten wiederholt bewusst und absichtlich seine Amts-
pflicht verletzt
hat. Somit gingen sie mit ihrer Kritik
gegenüber Dr. Dietschi als Stadtammann-Kandidat zu
weit.
Sie haben auch damit im Voraus die Absicht und
den Zweck verfolgt, ihn als Stadtammann von Olten zu
sprengen, wozu sie aber nicht derartige Mittel anwenden
Pressfreiheit. N° 35. 257
durften. In Verbindung mit dem sub litt. b erwähnten
Passus
ist somit auch hier eine Ehrverletzung gegenüber
Dr. Dietschi zu erblicken.
d) Eine vierte und letzte Ehr-
verletzung erblickt der Kläger in dem Aufrufe des Volks-
parteivorstandes in dem Satze, die Volkspartei würde
selber auf jede Parteiehre verzichten, wenn sie einen
solchen Stadtammann zur Wahl empfehlen würde. In
d!es Satze wird eine gewisse Verächtlichkeit (Abschät-
ZlgkeIt) gegenüber Dr. Dietschi ausgesprochen, indem
ihm vorgehalten wird und dies den Lesern der
Oltner
Nachrichten) gesagt wird, er sei nicht würdig genug,
um das
Amt eines Stadtammanns zu bekleiden. Dieser
Passus
steht ebenfalls in Verbindung mit den bereits
behandelten. eingeklagten Stellen des Aufrufes und bildel
eine
Verstärkung der vorausgegangenen Vorwürfe und
Beschuldigungen gegenüber Dr. Dielschi. Sie sind zum
gleichen Zwecke erfolgt
und haben wie die andern ehr-
verletzenden
Charakter, weil Dr. Dietschi damit, wie
überhaupt
mit der ganzen Erklärung der Missachtung
eines grossen Teiles der 'Vählerschaft
der Stadt Olten
ausgesetzt
' "'Urde. Die Anrufung der Parteiehre war ein
Appell
an das moralische Gewissen der Angehörigen der
Volkspartei,
um sie aufmerksam zu machen, dass sie
vom
Parteistandpunkt aus eine unehrenhafte Handlung
begehen würden, wenn sie Dr. Dietschi die
Stimme als
Stadtammann geben würden. Unehrenhaft ist eine
solche Handlung aber
nur dann, wenn derjenige, zu
dessen Gunsten die Handlung geschehen würde. ehrlos
wäre, wenn
er sich als Mensch und Beamter derart be-
tragen würde, dass es dem stimmberechtigten Bürger
wider seine
Ehre gehen würde, ihm die Stimme zu geben.
Die bezügliche
Stelle des Aufrufes bedeutet somit eine
Verdächtigung der persönlichen
Integrität des Dr. Diet-
schi
und stellt deshalb einen Angriff auf dessen Ehren-
haftigkeit dar. Dies alles nur deshalb, um die Parteian-
gehörigkeit
der VOlkspartei zu veranlassen, dem Kläger
die
Stimme als Stadtammann zu versagen und der
Kampfansage
im Sinne des Beschlusses des Parteivor-
standes zum Siege zu verhelfen. Schliesslich ist zu er-
wähnen, dass diese Kampfansage hauptsächlich deshalb
erfolgte, weil
Dr. Dietschi als Stadtammann in einem
Falle, der die Volkspartei interessierte, sich strenge
an
die Vorschriften des Beerdigungsreglementes der Stadt
Olten hielt, während die Führer der Volkspartei eine
andere ihrem Gewissen besser entsprechende
Hand-
habung gewünscht hätten. In der Handhabung des Be-
erdigungsreglementes
hat aber Dr. Dietschi in seiner
Eigenschaft als
Stadtammann nichts anderes getan, als
was
er tun musste, wenn er nicht eine Verletzung und
Umgehung des ,bestehenden Beerdigungsreglementes der
Stadt Olten begehen wollte. Insofern dieses Ereignis dem
Vorstand
der Volkspartei Olten Veranlassung gab,
kämpfend gegen Dr.
pietschi aufzutreten, konnte aber
den Beklagten keine Berechtigung erwachsen, Dr. Dietschi
öffentlich
in der Zeitung auf die Art, wie es geschehen
ist, anzugreifen und ihn der Missachtung auszusetzen
und dem Verdachte auszuliefern, er habe seine Pflichten
als
Stadtammann nicht getan und gehöre somit nicht
mehr an diesen Posten. Es handelte sich nicht mehr um
eine blosse Kritik, sondern um eine absichtliche Herunter-
machung des Beschuldigten. Aus dem Gesagten resultiert
somit,
ass das Amtsgericht diejenigen Vorstandsmit
glieder, welche beim Beschlusse der fraglichen Zeitungs-
erklärung (Aufruf) mitgewirkt haben,
mit Recht bestraft
hat. Ferner wird noch untersucht, ob eine Verleumdung
oder eine Beschimpfung vOlIiege,
und in dieser Bezie-
hung ausgeführt: Der Verleumdung ist gemäss 129
StGB schuldig, derjenige, der in Bezug auf einen Andern
durch Wort, Schrift oder bildliehe Darstellung wissent-
lich unwahre
Tatsachen behauptet oder verbreitet, die
geeignet sind, den Beschuldigten in der öffentlichen
Meinung herabzuwürdigen oder seinen
Kredit zu ge-
fährden.
In der eingeklagten Zeitungserklärung sind nun
allerdings auch Tatsachen behauptet worden ; allein es
sind keine solchen,
welche als ein wissentliches Vor-
bringen einer
Unwahrheit erkennbar wären. Somit kann
Pressfreiheit. N° 35. 259
von einer Verleumdung im Sinne von 129 StGB nicht
die Rede sein. Dagegen qualifizieren sich die Äusserungen
in dem eingeklagten Aufruf wohl zum Teil als solche,
wie sie
in 129 StGB enthalten sind, die aber nicht als
wissentliches Vorbringen einer
Unwahrheit, sondern als
unbesonnenes Verbreiten falscher Gerüchte erscheinen,
die
in der Absicht gemacht wurden, um Dr. Dietschi zu
beleidigen. Deshalb liegt diesbezüglich eine Beschimpfung
im Sinne von 133 Ziff. 1 StGB vor ... Auf jeden Fall
wird im fraglichen Aufruf durch ein abschätziges Wert-
urteil die Elire des Dr. Dietschi widerrechtlich ange-
griffen
in der Absicht, um denselben zu beleidigen, so
dass
unter allen Umständen eine Beschimpfung im Sinne
von 133 Ziff. 2 StGB vorliegt.
B. -Gegen diesen Entscheid haben Gottlieb Wyss
und Genossen am 4. Mai 1923 die staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag,
er sei aufzuheben und sie seien von Schuld und Strafe
freizusprechen.
Es wird ausgeführt: Der angefochtene Entscheid ver-
letze in erster Linie die Garantie der Pressfreiheit. Die
politischen
Parteien hätten das Recht, in der Öffentlich-
keit einen Wahlkandidaten zu kritisiereri. Der Vorstand
der Volkspartei habe in seinem Aufruf nichts anderes
getan; damit sei lediglich angestrebt worden, dass eine
objektivere, loyalere
Person als der Rekursbeklagte im
Interesse der friedlichen Entwicklung des Gemein-
wesens
Stadtammailn werde. Die ganze Aktenlage zeige,
dass das
im Aufruf enthaltene Urteil über dessen Eig-
nung
für das Amt eines Stadtammanns gerechtfertigt
sei.
Zum mindesten müsse es als entschuldbar gelten.
Der Rekursbeklagte habe sich über die Beerdigung von
Dr. Stössel in einer Gemeinderatssitzung in einer Weise
ausgesprochen, die
von der Volkspartei als unfreundlich
und gehässig empfunden worden sei. Er hätte sich als
Stadtammann damit begnügen sollen, eine Strafklage
gegen die Teilnehmer
am Leichengeleite zu veranlassen.
Unzählige Male habe er sich den Katholiken gegenüber
auffallend unfreundlich, kleinlich und gehässig gezeigt ;
das ergebe sieh aus der
Jagd nach dem Kaplanhut ,
aus den sich daran anschliessenden Zeitungsartikeln,
aus seinem Verhalten gegenüber dem früheren Pfarrer
Dr. Düggelin und seiner
Haltung in der Krematoriums-
angelegenheit.
Es werde auf die Aussagen der Zeugen
Zimmermann,
Büttiker, Wyss und Kurer verwiesen. Der
Vorwurf der Gehässigkeit gegenüber den Katholiken sei
somit begründet. Selbst wenn dies aber nicht der
Fall
wäre, so handle es sich dabei nicht um einen Angriff auf
die
Ehre des Rekursbeklagten. Die gegenteilige An-
nalune des Obergerichtes verstosse gegen Art. 4 BV. In
der Steuerangelegenheit habe der Rekursbeklagte sich
nicht für die Gemeindefinanzen gewehrt, also die Inte-
ressen der Gemeinde nicht gewahrt. Die Vermutung, dass
das
mit Rücksicht auf-die Sozialdemokraten nicht ge-
schehen sei, bilde keine
Ehrverletzung; dass das Ober-
gericht das Gegenteil annelune, sei mit Art. 4 BV unver-
einbar. Der Rekursbeklagte
habe sich im Gemeinderat
den Sozialdemokraten gegenüber
mehr als nur inter-
parteilich
jovial benommen; seine Haltung beim
Generalstreik von
1918 sei schwächlich gewesen. In der
Berna-Angelegenheit
habe er das Recht zu Gunsten einer
ihm pohtisch nahe stehenden Gesellschaft und zum
Nachteil der Finanzen der Gemeinde beugen wollen. Dass
er eine Buchdruckerei leite, bilde eine Reglementsver-
letzung. Der im Aufruf enthaltene Appell
an die Partei-
ehre könne ohne Verletzung der Pressfreiheit
und der
Rechtsgleichheit nicht als Ehrverletzung
betrachtet
werden. Die Ehre einer ParteI erfordere es, dem Rufe
des Vorstandes geschlossen
zu folgen. Das Obergericht
habe sich in Widerspruch zu seiner bisherigen Praxis ge-
setzt.
In einem andern Falle (Metzger gegen Schmid) sei
es vom
Standpunkt ausgegangen, dass ein Redaktor nicht
bestraft werden könne. wenn er Tatsachen und Vor-
würfe veröffentliche, die er auf Grund gewissenhafter Er-
kundigung für wahr gehalten habe, indem dann kein un-
besonnenes Verbreiten falscher Gerüchte im Sinne des
Pressfreiheit. No 35. 261
133 StGB vorliege. Die Bestrafung der Rekurrenten
bilde daher eine ungleiche Behandlung. Sie verstosse end-
lieh aneh deshalb gegen Art. 4 BV. weil der Partei-
V'Orstand lediglich beschlossen habe, den Rekursbeklagten
dureh Publikation eines Afrrufes zu bekämpfen, dieser
aber von .einem einzigen Parteimitglied verfasst worden
sei, das
ganz von sich aus die zum Gegenstand der An-
klage gemachten Vorwürfe darin aufgenommen habe.
Nur dieses Mitglied oder der Zeitungsredaktor könnten
daher allenfalls als strafbar betrachtet werden.
C. -Das Obergericht hat zur Beschwerde bemerkt,
dass sie
unbegründet sei.
D. -Der Rekursbeklagte hat Abweisung der Be-
schwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in ErWägung :
- -Die Wahl eines Beamten ist für das in Frage
stehende Gemeinwesen eine Angelegenheit, die das öffent-
liche Interesse in hohem Masse berührt, zumal wenn es
sich
um den Gemeindeammann oder -präsidenten handelt.
wie
im vorliegenden Fall. Es gehört daher zweifellos Zil
den Aufgaben der Presse, es den Bürgern und Partei-
vorständen zu ermöglichen, in der Öffentlichkeit Stellung
zu einer sOlcheil Wahl zu nehmen, insbesondere den
Mitbürgern oder Parteigenossen gegenüber ihre
Auf-
fassung über die Eignung eines Kandidaten auszusprechen
und sie ie nachdem aufzufordern, diesen zu unterstützen
oder
zu bekämpfen. Der den Rekurrenten zur Last ge-
legte Artikel genösse daher den Schutz
der Pressfreiheit,
wenn der
Verfasser sich darauf beschränkt hätte, in
sachlicher oder durch die Umstände gerechtfertigter
"'eise die bisherige Amtsführung des Rekursbeklagten
und seine Eignung zum Amt zu kIitisieren (vgl. AS 3D I
S.363).
bn erwähnten Artikel wird zunächst die Behauptung
aufgestellt, es sei 911gemein bekannt, dass der Rekurs-
beklagte jede sich bietende Gelegenheit benütze, um den
Katholiken oder der Volkspartei gegenüber seiner Ge-
262 Staatsrecht.
hässigkeit Ausdruck zu geben und ihnen einen Hieb zu
versetzen. Das bedeutet, dass
er ihnen gegenüber über-
haupt nicht objektiv oder sachlich auftreten könne, son-
dern ständig von
Unmut oder Gereiztheit gegen sie er-
füllt sei
und jede Gelegenheit benutze, um seinem Hass
Ausdruck zu geben. Dieser Vorwurf
ist nach den Akten
zweifellos unbegründet. Die Rekurrenten sind nicht
im-
stande, eine einzige bestimmte Äusserung des Rekurs-
beklagten anzuführen, womit
er die Katholiken in ge-
hässiger Weise angegriffen
hätte. Wenn er für den Bau
eines Krematoriums eingetreten ist, das Verhalten von
Dr. Düggelin bei der Beerdigung einer Selbstmörderin
und dasjenige eines andern römisch-katholischen Geist-
lichen beim Betreten der altkatholischen Kirche, sowie
die
Haltung der Volkspartei bei der Beerdigung von
Dr.
Stössel kritisiert hat, so lässt sich hierin allein
eine Gehässigkeit nicht erblicken.
Im Rekurs wird keine
bestimmte
Stelle des im Oltner Tagblatt erschienenen
Artikels über den Geistlichen,
der in der altkatholischen
Kirche den
Hut nicht abzog, angeführt und als gehässig
bezeichnet; dieser Artikel
enthält wohl einen leichten
Spott, nicht aber irgendwelche Gehässigkeit. Eine solche
kann ebensowenig
in der Bemerkung, die Übertretung
des Oltener Beerdigungsreglementes bei der Bestattung
des Dr. Stössel sei für die Gemeinde eine bittere An-
gelegenheit
, oder in der Drohung, gewisse Massregelll
zur Verhinderung weiterer Übertretungen zu ergreifen,
gefunden werden.
Obwohl somit der Vorwurf der Gehässigkeit unbe-
gründet ist, so könnte er doch den Schutz der Press-
freiheit
für sich beanspruchen, sofern anzunehmen wäre,
der oder die Urheber des in Frage stehenden Artikels
hätten in guten Treuen im Verhalten des Rekursbe-
klagten den Katholiken gegenüber eine Gehässigkeit
sehen können oder sich
in der Hitze des Wahlkampfes
im Ausdruck vergriffen (vgl. AS 39 I S. 364 u. 366). Das
ist jedoch nicht der Fall. Es erscheint unmöglich, bei
auch
nur einigermassen ruhiger Überlegung im Verhalten
Pressfreiheit. N° 35. 263
des Rekursbeklagten, wie es sich aus den Akten ergibt,
eine Gehässigkeit
zu finden. Es mag zwar sein, dass -
woran sich die Rekurrenten speziell stossen -
der Re-
kursbeklagte die
Haltung der Volkspartei bei der Be-
erdigung von Dr.
Stössel scharf kritisiert hat, und es
kommt leicht vor,
dass jemand, der einen Tadel erhält,
hierin eine Gehässigkeit erblickt
und sich dadurch ge-
kränkt fühlt. Allein der Vorwurf der Gehässigkeit ist in
dem den Rekurrenten
zur Last gelegten Artikel dem
Rekursbeklagten gegenüber ganz allgemein und nicht
etwa speziell
im Hinblick auf seine Haltung bei der er-
wähnten Beerdigungsangelegenheit erhoben worden. Der
Umstand, dass
im Gegensatz hiezu bei dem daran
angeschlossenen Vorwurf der mangelnden Verteidigung
der Gemeindeinteressen auf einen speziellen
Fall Bezug
genommen wird,
gibt zudem der Vermutung Raum, der
oder die Urheber des Artikels seien sich selbst dessen
bewusst gewesen, dass
es dem Rekursbeklagten nicht als
Gehässigkeit angerechnet werden könne, wenn
er das
Beerdigungsreglement der Gemeinde gegenüber
Über-
tretungen in Schutz nahm. Sie haben sodann auch keines-
wegs in der Hitze des Gefechtes gehandelt. Der Artikel
ist das Ergebnis einer längern Sitzung des Partei vor-
standes,
wo die Frage der Bekämpfung des Rekursbe-
klagten reiflich erwogen wurde,
und stellt sich somit als
eine wohl überlegte Kundgebung dar. dies umsomehr,
als es sich dabei nicht darum handelte,
für einen eigenen
Kandidaten ins
Ftcild zu ziehen, sondern man es mit
einer bIossen Demonstration gegen den Rekursbeklagten
zu
tun hatte, die lediglich bezweckte, diesem die Stim-
men der Mitglieder der Volkspartei zu entziehen. In
einem solchen Falle können offensichtliche Übertrei-
bungen und Verallgemeinerungen nicht als entschuldbar
gelten.
Der Vorwurf, dass der Rekursbeklagte nicht den Mut
finde.
für bedrohte wichtige Interessen der Gemeinde
11 ein Wort einzulegen , um es mit den Freunden der
Linken
nicht zu verderben, stellt sich als eine Schluss-
folgerung aus seiner Haltung bei der Regelung des
steuerfreien Existenzminimums dar. Wäre lediglich die
Tatsache getadelt worden, dass der Rekursheklagte in
der Gemeindeversammlung sich zu der Frage des steuer-
freien Existenzminimums nicht äusserte, so ginge dies
über das, was einer
Partei im Wahlkampfe zu sagen er-
laubt ist, nicht hinaus. Aber nach der Fassung wurden
dem Rekursbeklagten Beweggründe unterschoben -
Liebedienerei gegenüber einer einzelnen Partei und Mangel
an Mut der eigenen Überzeugung, Vernachlässigung der
Pflichten gegenüber der Gemeinde -, die völlig aus der
Luft gegriffen sind, da man gewiss über das, was im
Interesse der GeIneinde liege, in guten TreUeIl verscltie-
dener Ansicht sein konnte. Der Vorwurf erscheint um
so verletzender und unbegründeter, als der Rekursbe-
klagte schon
seit 20 Jahren das Amt eines Stadtanunanns
unbeanstandet bekleidet hat, wie ihm auch im Jahre
1921 ein Gegenkandidat nicht gegenüber gestellt wurde.
Unter solchen Umständen gehen derartige leere Ver-
mutungen und Verdächtigungen über die Grenzen einer
durch die Pressfreiheit gewährleisteten Meinungsäusse-
rung hinaus. Ob der Rekursbeklagte in den andern von
den
Rekurrenten angeführten Fällen die Interessen der
GeIlleinde nicht genügend gewahrt habe, ist nicht zu
prüfen, da ihm das in dem in Frage stehenden Artikel
nicht
zum Vorwurf gemacht wurde.
Die Erklärung, die Volkspartei würde selber
auf jede
Parteiehre verzichten, wenn sie einen solchen Stadt-
ammann zur Wahl empfähle, bildet eine Zusammen-
fassung und Verstärkung der unmittelbar vorangehenden
Vorwürfe
und die aus ihnen sich ergebende Schlussfolge-
rung,
indem damit gesagt werden will, der Rekursbe-
klagte habe sich nach den angeführten Umständen als
unfähig
oder unwürdig für das Amt eines Stadtammanns
erwiesen und zwar in eineIll solchen Masse, dass die
Volkspartei, ohne ihr Ansehen einzubüssen, nicht für
ihn stimmen könne. Diese Behauptung steht daher
sowenig als die vorangehenden unter dem Schutze der
Pressfreiheit.
J
Pressfreiheit. N° 35. 265
2. -Auch die Beschwerde wegen Verletzung des Art.
4 BV erweist sich als unbegründet. Da der den Rekur-
renten zur Last gelegte Artikel nicht eine blosse Erzäh-
lung von Tatsachen bildet, sondern ein Urteil über den
Charakter
und das Auftreten des Rekursbeklagten ent-
hält, so ist es zwar zweifelhaft, ob es sich um ein unbe-
sonnenes Verbreiten falscher Gerüchte
im Sinne des
133 Ziff. 1 des soloth. StGB handle. Auf jeden Fall
aber kann im erwähnten Urteil ohne Willkür eine Be-
schimpfung im Sinne des 133 Ziff. 2 StGB (wider-
rechtlicher Angriff
auf die Ehre eines andern ohne Be-
hauptung ehrverletzender Tatsachen) erblickt werden.
Es lässt sich sehr wohl die Auffassung vertreten, mit
dem Vorwurf der Gehässigkeit und des Mangels an Mut
in der Wahrung der Gemeindeinteressen werde behauptet,
der Rekursbeklagte habe einen Charakterfehler, sei also
in moralischer Beziehung nicht auf der Höhe seiner Auf-
gabe
und verletze oder vernachlässige die ihm oblie-
genden Rechtspflichten ;
auch die Behauptung, die
Volkspartei würde
auf ihre Ehre verzichten, wenn sie
den Rekursbeklagten
unterstützte, kann für diesen als
ehrenrührig
betrachtet werden. So dann durfte nach der
ganzen Sachlage wohl angenommen werden, dass die
Vorwürfe
von ihren Urhebern im Bewusstsein der Un-
begrundetheit und nicht im Sinne sachlicher Kritik,
sondern persönlichen Übelwollens erhoben worden seien.
Im Fall i. S. Metzger gegen Schmid ging das Obergericht
nach der eigenen Darstellung der Rekurrenten von einem
wesentlich
andern Tatbestand aus als hier, so dass aus
dem damals gefällten Urteil
nicht der Vorwurf der
ungleichen Behandlung abgeleitet werden kann.
Dass
das Obergericht sämtliche Rekurrenten als Ver-
fasser des in Frage stehenden Artikels im Sinne des
183 StGB behandelt hat, ist ebenfalls keine Willkür,
da es eine" durchaus zulässige Würdigung der Tatsachen
bedeutet, wenn das Urteil davon ausgeht, dass in der
Sitzung des Vorstandes der Volkspartei vom 2. oder
3. August beschlossen worden sei, die
im Artikel ent-
haltenen Vorwürfe als Grund für die Bekämpfung des
266 Staatsrecht.
Hekursbeklagten anzuführen. Von diesem Standpunkt aus
aber konnten alle Rekurrenten als l fittäter im Sinne
des 29 StGB betrachtet werden, auch wenn nur einer
von ihnen
im Auftrag der übrigen den Artikel abfasste.
Das Obergericht hat überhaupt die Sache ernsthaft
und unparteiisch beurteilt, wie denn auch der Redaktor
des Oltner Tagblattes wegen der Kritik, die er am
Aufruf des Vorstandes der Volkspartei ausübte, VOll
ihm bestraft worden ist, weil es darin eine Übertrei-
bung erblickte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
VI.
INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT
EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS
36. Sentenza. 14 luglio 1923 neHa causa Bagni.
Estradizione richiesta per complicita non necessaria in man-
cato omicidio. -Questo delitto e reato di estradizione, Ia
quale pero in concreto non puo essere ammessa per Ia
natura politica dell'atto incriminato.
Considerando in tatto ed in dirilto :
-Il reato di complicita non necessaria in mancato
omicidio e senza dubbio delitto di estradizione poiche
e previsto dal trattato 22 luglio 1868 tra Ia Svizzera e
l'Italia (art. 2 cif. 2 e ult. cap.) e contemplato tanto
dalla legge penale dello Stato riehiedente (eod. pen.
italiano
art. 364, 62 e 64 eiL 3), quanto da quella dello
Stato di rifqnio (eorl. pen. deI Cantone di Soletta, 108,
26 e 32).
Internationales Auslieferungsrecht. N° 36. 267
D'altro canto, e regola generale ripetutamente ammessa
da questa Corte (RU 32 I p. 346 ; 39 I p. 355; 41 I p. 141
e piil recentemente sentenza 3 giugno 1921 nella causa
di estradizione Baila c. Italia, p. 3 cons.
1°), che Ia ques-
tione deHa
coipabilita non puo essere ne esaminata ne
decisa, neanche a titoio provvisorio, dal giudice di estra-
dizione.
La domallda di estradizione deve quindi essere accolta
ove non risulti
fondata l'eccezione, sollevata dal Ragni,
che si tratti di delitto politico a sensi deli'art. 3 deI
trattato precitato. Ed e questa quindi la sola questione
da risolversi.
20 -I fatti per i quall Ragni fu rinviato a giudizio
e condannato
in contumacia so no riferiti neUa precitata
sentenza della Corte d'assise di Pesaro nel modo se-
guente :
Circa il mezzogiorno deI 28 febbraio deI cor-
rente anno i giovani Rossi Cesare, Vespignani Aldo,
Riccardi Raffaello, Bazzali Alberto, Pompei Sebastiano e
Gasparri Dante, appartenenti al
partito fascista di Fano
e Pesaro, giunsero in Cagli su di un automobile. Dopo
essersi
trattenuti qualehe tempo in easa di Liberati
Gaetano, direttore deI dazio Ioeale e principale espo-
nente deI fascismo Ioeale, proseguirono con lui per
PianelIo, frazione deI
comUlle di Cagli, in gita di propa-
ganda. Da tale localita fecero ritorno in Cagli circa alle
ore
15.30 e passarono nella Piazza Vittorio Emanuele,
ove
era radunata abbastanza folIa, essendo quello
l'ultimo giorno di carnevale. Secondo llUmerose concordi
testimonianze, essi entrarono neUa piazza
cantando i 101'0
inni emettendo grida di abbasso all'indirizzo dei socialisti,
comunisti e popolari con parole ingiuriose come in
c ...
ai socialisti, in c .... ai popolari. Discesi dall'automobile,
si divisero, andando chi
qua, chi la. Mentre il Riccardi
camminava sulla piazza, vide
il comunista deI luogo
Pantaleoni Gaetano, il quale pochi giorni prima in cui
il Riccardi col Bazzali s'erano recati in Cagli per propa-
ganda,
II aveva insultati con parole ingiuriose e con nomi
sconci della bocca.
11 Riccardi 10 fermo e gli chiese spie-