46 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 12.
12. AuslUg aus dem Entscheid vom 1. Mirz 192a
i. S. Huber.
Von den Konkursgebühren und -vergütungen
werden keine Ver zug s z ins e berechnet.
Das Begehren um Zusprechung eines Verzugszinses von
den vom Rekurrenten als Mitglied des Gläubigeraus-
schusses geltend gemachten Gebühren
und Vergütungen
erweist sich als unbegründet.
Der Gläubigerausschuss
ist wie die K9nkursverwaltung ein konkursrechtliches
Organ. Die den Mitgliedern dieses Ausschusses schuldi-
gen Gebühren
und Vergütungen bilden daher keine Massa-
schulden, die
gerichtlic;h geltend gemacht werden könnten
und für die, wie für gewöhnliche Schulden, Verzugs-
zinse
zu bezahlen wären, sondern sie fallen in die allge-
meinen Konkurskosten, deren
Stand erst am Schlusse
des Konkurses
in der Schlussrechnung festgesetzt wird,
und die zur Auszahlung gelangen, sobald die Verteilungs-
liste
in Rechtskraft erwachsen ist. Wohl können Ver-
gütungen
und Gebühren schon während des Konkurses
ausbezahlt werden, wenn verfügbare Mittel vorhanden
sind, jedoch
nur als Vorausbezahlung auf Rechnung des
sich
am Schlusse des Konkurses ergebenden Saldos. Die
Spezialgebühren aber können niemals
vor der durch die
Aufsichtsbehörde gemäss
Ärt. 84 der Verordnung über
die Geschäftsführung der Konkursämter
zu erfolgenden
Festsetzung ausbezahlt werden.
Werden
nun geltendgemachte Gebühren und Ver-
gütungen bestritten,
so hat sie die Aufsichtsbehörde tarif-
gemäss festzusetzen. Dabei
entsteht ein Anspruch der
Gebühren-
und Vergütungsberechnungen, eben als Folge
ihrer Stellung als Organ
im Liquidationsverfahren, erst
nachdem
er durch die Aufsichtsbehörde anerkannt ist
und in dem Betrage, wie ihn die Behörde im rechtskräftig
gewordenen Entscheid darüber normiert.
Der Anspruch
auf Gebühren und Vergütungen wird daher erst mit
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13. 47
diesem Entscheide fällig, und es kann mithin eine Zins-
vergütung nicht in Frage kommen, wenn infolge einer
Beschwerde die endgültige Festsetzung dieses Anspruches
verzögert wird.
13.
Entscheid von SO. März 1922 i. S. l?ockly.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Transportkarren eines Mechanikers
und Schlossers unpfändbar. -Art. 3 VEB : Keine Zustel-
lungsgebühren
für Beschwerdeentscheide.
A. -Das Betreibungsamt Zurzach retinierte am
31. Januar 1922 dem Rekurrenten für eine Mietzills-
schuld neben andern FahrnisseIl einen Zweiräderkarren.
Der Rekurrent, der inzwischen seine Werkstatt als
Mechaniker
und Schlosser nach Oberwinterthur verlegt
hat, beschwerte sich hiergegen mit dem Begehren um
Freigabe des Karrens, der als Kompetenzstück un-
pfändbar sei.
B. -Die obergerichtliche Aufsichtskommission über
die Betreibungs-
und Konkursämter des Kantons Aargau
hat mit Entscheid vom 10. März 1922 die Beschwerde
als unbegründet abgewiesen
und den Karren für pfänd-
bar erklärt.
C. -Diesen am 17. März zugestellten Entscheid hat
der Rekurrent am 23. gleichen Monats unter Erneuerung
seines Begehrens
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Die Kompetenzqualität ist nach objektiven
Kriterien zu beurteilen,
und es kann daher auf die Tat-
sache, dass der Betreibungsbeamte den retinierten
Karrell nicht häufig im Gebrauch des Rekurrenten ge-
sehen
hat, nicht abgestellt werden. Die Umstände, die
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 13.
einen spärlichen Gebrauch bedingen, können vorüber-
gehend sein und ein bloss temporärer Gebrauch beraubt
den Schuldner des Schutzes nicht, wenn er den Beruf
im gegebenen Falle ohne das betreffende Gerät nicht
richtig 'ausüben kann.
Dass nun bei einem Schlosser und Mechaniker, der
auswärts Arbeiten verrichtet
und daher sein Werkzeug
und das Arbeitsmaterial an die Baustelle bringen muss,
ein solcher
Karren notwendig ist, ist notorisch. Denn
es handelt sich bei diesem Transport
um schwere Sachen,
die nicht immer von Hand fortbewegt werden können.
Wenn auch
nur in vereinzelten Fällen' mangels eines
solchen Transportmittels der Handwerker eine Arbeit
nicht ausüben kann, so wird
er dadurch eben doch in
seiner Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt. Es ist daher
ein solches Geräte unpfändbar, ebensogut wie ein Elektro-
motor für einen Kleinbetrieb.
2. -
Der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde wird bei
diesem Anlasse bemerkt, dass sie gemäss Art. 3 der
bun-
desgerichtlichen Verordnung über die Beschwerdefüh-
rung zur kostenfreien Zustellung ihrer Entscheide ver-
.pflichtet
jst und daher auch nicht eine Zustellungs-
gebühr berechnen kann
(AS 42 III 66).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheinsen, der Entscheid der ober-'
. gerichtlichen Aufsichtskommission über die Betreibungs-
und Konkursämter des Kantons Aargau vom 10. März
1922 aufgehoben
und der vom Betreibungsamt Zurzach
retinierte
Karren für unpfändbar erklärt.
Schuldbetreibungs-Und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 14. 49
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRRTS DES SECTIONS CIVILES
14. Orteil . der II. Zivila.bteUung vom aso Februar 192a
i. S. Immobilien-Betriebs-Gesellsohaft gegen 'Weinberger.
S c h K GAr t. 106 f f. : Ver wir k u n g des R e c h t e s,
ein eng e p f ä n d e t e n ode r mit A r res t b e-
leg t enG e gen s t an d z u Ei gen t u man z u-
s p r e c h e n , weg e n ver s p ä t e t erG e I t e n d-
mac h u n g der Ans p ra c b e: Trotz Ablauf der zehn-
tägigen Frist seit Kenntnisnahme F,0n der Beschlagnahme
tritt die Verwirkung nicht ein, wenn die Nichtanmeldung
durch die besonderen Verhältnisse des Falles gerecht-
fertigt oder doch entschuldigt wird.
A. -Die Klägerin, die Immobilien-Betriebs-Gesell-
schaft m. b. H. in Berlin, hatte von der Korsothenter
gesellschaft in Zürich deren Theater in Pacht genommen
und verpachtete es durch ihren Zürcher Vertreter,
Dr.
O. Neumann-Hofer, für den Operettenbetrieb an
Direktor
Jean Kren weiter. Der Unterpachtvertrag lau-
tete auf den Namen Neumanns selbst. In diesem Ver-
trag waren Direktor Kren 45 % der Tageseinnahmen
zugesichert worden.
In der Folge kam Kren in finan-
zielle Schwierigkeiten.
Laut einem dem Dr. Neumann
ausgestellten Schuldanerkenntnis schuldete er diesem
34,000 Fr. Ani 28. Dezember 1920 schloss Kren mit der
Klägerin in
Berlin zwei Abkommen ab, in denen er
anerkannte, dass die Dr. Neumann ausgestellte Schuld-
anerkennung für Rechnung der Klägerin gehe, ferner
trat er der Klägerin zur Sicherung ihrer Ansprüche
seinen
in der Schweiz befindlichen Kostüm-Fundus, ab
und ermächtigte gleichzeitig Dr. Neumann, für die Schuld
von 34,000 Fr. ratenweise aus den ihm vorbehaltenen
% Betriebseinnahmen Deckung zu suchen. Am 5. Fe-
Mnrn-