Schuldbetre1bungs-und Konkursrecht. N° 61.
61. Entscheid vom 90. Dezember 19aa i. S. Dietel
Konkurs der Kommanditgesellschaft. Auflage und Publi-
kation zweier Kollokationspläne, wenn noch Verbindlich-
keiten aus der Zeit vor dem Austritt früherer Kommandi-
täre bestehen. Spezialanzeige an die Gläubiger, welche
im Separatkollokationsplan für rlie Altgläubiger nicht
zugelassen werden. Art. 603 und 604 OR.
A. -Im Konkursverfahren über die Kommandit-
gesellschaft Westrum
oe in Pratteln meldete Heinrich
Dietel eine Forqerung von 976,349 Fr. 78 Cts. an. Bezug-
nehmend
auf eine angebliche mündliche Aeusserung
des Konkursbeamten, es sei
ein weiteres Konkurs-
verfahren zu Gunsten. derjenigen Gläubiger eingeleitet
worden,
welchen' noch die früheren Kommanditäre
haften
I), schrieb der Vertreter Dietels dem Konkursamt
am 23. Juni 1922, dieser sei schon lange Gläubiger der
Gemeinschuldnerin
und könne sich daher auch an die
alten Kommanditäre halten.
In dem am 29. Juni auf-
gelegten Kollokationsplan teilte das Konkursamt die
Gläubiger fünfter Klasse in zwei Kategorien ein, nämlich
- Eingaben, die ihre Forderungen vor 11. Mai 1918
begründen und gemäss Art. 603 Abs. 3
OR Anspnuch
haben auf die von den Kommanditären der Firma
Westrum oe,' Kaltasphaltgesellschaft in Pratteln,
einbezahlten und wieder zurückgezogenen Kommandit-
summen und 2. Eingaben, die ihre Forderungen
nach 11. Mai 1918 begründen und gemäss Art.
Abs. 3 OR keinen Anspruch haben auf die Kommandit-
summen der
Firma Westrum Oe, Kaltasphaltgesell-
schaft,
Pratteln I). Dabei liess das Konkursamt Dietel
in der zweiten Kategorie zu, ohne ihm aber Anzeige
von der Nichtaufnahme
in die erste Kategorie zu machen.
Am 8. September gab das Konkursamt sämtlichen
Konkursgläubigern durch Zirkular Kenntnis davon,
dass
zwei Gläubiger, welche ihre Forderungen vor
Sehuldbetre1 ungs-und Konkursrecht. N0 61. 209
1918 begründen, Abtretung von Rechtsansprüchen im
Sinne von Art. 260 SchKG verlangen, damit sie gegen
die ehemaligen Kommanditäre der
Firma Westrum oe,
Kaltasphaltgesellschaft, gestützt auf Art. 603 OR gericht-
lich vorgehen können. da sie der Ansicht sind, dass
diese Kommanditäre
mit ihren einbezahlten und im
Jahre 1918 zurückgezogenen Kommanditsummen haften,
und setzte ihnen eine Frist von zehn Tagen an, innert
welcher Sie ebenfalls im Sinne von Art. 260 SchKG
Abtretung dieser Rechtsansprüche verlangen können .
Dem darauf von Dietel gestellten Abtretungsbegehren
entsprach das Konkursamt am
20. September durch
eine
Urkunde, in welcher es ihn als Gläubiger einer in
fünfter Klasse als n ach 11. Mai 1918 begründeten
Forderung bezeichnete. Darauf verlangte der Vertreter
Dietels zunächst
Berichtigung der Abtretungsurkunde
in dem
Sinne, dass seine Forderung als bereits im Jahre
1917 begründet aufgeführt werde, und in einer späteren
Unterredung mit dem Konkursbeamten, dass ihm eine
Abweisungsanzeige gesandt werde,
um dadurch in die;
Lage versetzt zu werden, Kollokationsklage anzuheben.
Als das Konkursamt dies verweigerte, reichte Dietel am
29. September die vorliegende Beschwerde ein
mit dem'
Antrag, das Konkursamt sei anzuweisen, ihm
eine
Abweisungsanzeige unter Ansetzung einer Klagefrist
zukommen zu lassen.
Er machte hauptsächlich geltend:
Das Konkursamt wäre verpflichtet gewesen, öffentlich
bekannt zu machen, dass es zwei Gläubigergruppen
bilde, oder
mindestens die Gläubiger anzufragen, in
welcher Gruppe sie kolloziert zu werden wünschen.
Nachdem
er in seinem Schreiben vom 23. Juni aus-
drücklich bemerkt habe, dass ihm die früheren Komman-
ditäre haften, habe
er annehmen dürfen, die Kollokation
sei in der von ihm verlangten Form vorgenommen
worden, und könne nun mindestens verlangen, dass
ihm eine Ahweisungsanzeige gesandt werde,
damit er
Klage erheben könne.
Erst aus der Abtretungsurkunde
210 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 61.
habe er gesehen, dass das Konkursamt den im Schreiben
vom 23. Juni erhobenen Anspruch abgewiesen habe.
R. -. Durch Entscheid vom 30. November 1922 hat
die Aufsichtsbehörde des Kantons Baselland die Be-
schwerde abgewiesen.
C. -Diesen Entscheid hat Dietel am 9. Dezember
an das Bundesgericht weitergezogen und dabei noch
geltend gemacht, die
Bekanntmachung der Auflage
des
Kollokati msplanes sei nicht in gehöriger Form erfolgt.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
inErwiigung :
Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat,
ist im Konkursverfahren über die Kommanditgesell-
schaft eine Separatverteilung zu Gunsten der Gläubiger
solcher Verbindlichkeiten zu veranstalten, welche vor
der Bekanntmachung des Austrittes eines Kommanditärs
'im Handelsamtsblatt eingegangen worden sind, und
gelten Wefür sinngemäss alle Grundsätze des formellen
:md des materiellen Konkursrechts, so zwar, dass zwei
Kollokationspläne aufzulegen sind, ein allgemeiner,
in
welchem alle Gläubiger, also auch die erwähnten Sonder-
gläubiger aufzuführen, und ein' spezieller, in welchem
nur die letzteren zu berücksichtigen sind (AS 42 III
S. 146 f.). Dieser Anordnung hat das Konkursamt im
vorliegenden Falle dadurch nachkommen zu können
geglaubt, dass es im Kollokationsplan die fünfte Klasse
in zwei Kategorien einteilte, in deren erste es diejenigen
Gläubiger einreihte, welche seiner Auffassung
nach ihre
Forderungen aus der Zeit vor dem Austritt der in Be-
tracht fallenden Kommanditäre herzuleiten verinögen
(Altgläubiger),
während die zweite die Gläubiger umfasst,
deren
Forderungen seiner Ansicht nach erst seither
entstanden sind. Allein dieses Vorgehen entspricht der
getroffenen
Anordnung in doppelter Beziehung nicht:
Zunächst betrifft nämlich die Unterscheidung grund-
sätzlich die Gläubiger aller Klassen, woran der Umstand
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 61. 211
nichts ändert, dass im gegebenen Falle nur Gläubiger
fünfter Klasse als Altgläubiger
in Frage kommen, und
ferner hat sie darin zu bestehen, dass innerhalb des
Kreises sämtlicher Gläubiger
der Kreis der Altgläubiger
aJs subordiniert, nicht darin, dass die Kreise der Alt-
gläubiger und der Neugläubiger als koordiniert gegen-
einander ausgeschieden werden. Hätte sich das Konkurs-
amt von diesen Gesichtspunkten leiten lassen und also
zwei verschiedene Kollokationspläne, einen allgemeinen
für sämtliche Gläubiger und einen speziellen ausschliess-
lich
für die Altgläubiger, erstellt und beide gleich-
zeitig aufgelegt, so würde es zweifellos nicht unterlassen
haben.
in der Publikation der Auflage darauf hinzu-
weisen, dass es sich um zwei Kollokationspläne handle,
auch wenn es sie äusserlich in einer einzigen Urkunde
zusammengezogen hätte, wogegen nichts einzuwenden
wäre.
In der Tat folgt aus der vorgeschriebenen An-
wendung der Grundsätze des formellen Konkursrechts
auf die Separatverteilung zu Gunsten der Altgläubiger,
dass die Auflage des auf diese
beschränkten speziellen
Kollokationsplanes ebenso
zu publizieren ist wie di
Auflage des allgemeinen. wobei die Publikationen natür-
lich ebenfalls gleichzeitig und vereinigt erfolgen können.
Nur durch eine solche Publikation werden die Konkurs-
gläubiger darüber aufgeklärt, dass das Beschlagsrecht
einer Gläubigergruppe ein umfassenderes
ist als dasjenige
der übrigen Gläubiger. Solange dies nicht geschehen
ist,
haben diejenigen Gläubiger, welche nicht jener besser
berechtigten
Gruppe zugeteilt worden sind, auch keinen
Anlass, eine Kollokationsklage
zu erheben mit dem Ziel.
in jene Gruppe eingereiht zu werden, und kann daher der
Separatkollokationsplan nicht in Rechtskraft erwachsen.
Demnach erweist sich der Rekurs in dem Sinne als be-
gründet, dass das Konkursamt zunächst einen eigentlichen
Separatkonokationplan aufzulegen und dessen Auflage
zu publizieren hat, während der bereits aufgelegte
KollokatioRsplan
trotz der Einteilung der Gläubiger
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 62.
fünfter Klasse in zwei Kategorien, der nach dem Ausge-
führten keinerlei Bedeutung beigemessen werden kann,
als allgemeiner Kollokationsplan anzusehen und als
solcher
in Rechtskraft erwachsen ist. Den Gläubigern,
welche
im Separatkollokationsplan nicht zugelassen
werden,
hat das Konkursamt eine Anzeige gemäss
Art. 249 Abs. 3 SchKG zu senden.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
62. Intscheid. vom 90. Dezember 1999
i. S. Bauwesen II der Stadt Zürich.
Konkurs der Kommanditgesellschaft. Nur die im Separat-
kollokationsplan für die aus der Zeit vor dem Austritt
; herrührenden Forderungen zugelassenen Gläubiger kön-
nen Abtretung des Massarechtsanspruchs auf Ablieferung
der zurückgezogenen Kommandite verlangen. Art. 603
und 604 OR; Art. 260 SchKG.
A. -Im Konkursverfahren über die Kommandit-
. gesellschaft "Testrum Oe in Pratteln teilte das Kon-
kursamt Liestal als Konkursyerwaltung im Kollokations-
plan die Gläubiger fünfter Klasse in zwei Kategorien
ein,
nämlich: 1. Eingaben, die ihre Forderungen
vor 11. Mai 1918 begründen und gemäss Art. 603 Abs. 3
OR Anspruch haben auf die von den Kommanditären
der Firma Weslrum Oe, Kaltasphaltgesellschaft
in Pratteln, einbezahlten und wieder zurückgezogenen
Kommanditsummen und 2. Eingaben, die ihre For-
derungen nach 11. Mai 1918 begründen
und gemäss
Art.
603 Abs. 3 OR keinen Anspruch haben auf die
Kommanditsummen
der Firma Westrum Oe, Kalt-
asphaltgesellschaft, Pratteln. Dabei liess das Konkurs-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 63.
amt in der ersten Kategorie einzig die Gläubiger Bau-
wesen II der Stadt Zürich und W. Koch Oe in Zürich
zu. Diese beiden Gläubiger verlangten
Abtretung der
Massarechtsansprüche gegen die ehemaligen Komman-
ditäre der Gemeinschuldnerin auf Ablieferung der seiner-
zeit einbezahlten.
im Jahre 1918 aber zurückgezogenen
Kommanditsummen gemäss Art. 603 Abs. 3 OR. Am
8. September gab das Konkursamt sämtlichen Konkurs-
gläubigern
durch Zirkular hievon Kenntnis. Darauf
verlangten und erhielten ausser den genannten zwei
Gläubigern auch die Gläubiger Heinrich Dietel
und
Schweizerische Bankgesellschaft in Liestal die Abtretung.
Hiegegen
führte das Bauwesen II der Stadt Zürich
Beschwerde
mit dem Antrag, die Abtretungsverfügung
sei als ungültig
zu erklären und das Konkursamt anzu-
weisen, eine neue Verfügung zu erlassen, wonach die
Abtretung lediglich an das Bauwesen II der Stadt Zürich
und an Koch Oe in Zürich erfolge. Es machte wesent-
lich
geltend: Nur diejenigen Gläubiger, deren Forde-
rungen aus der Zeit
vor dem Austritt der ehemaligen
Kommanditäre datieren, können die Abtretung der
Rechtsansprüche der Masse gegen die ehemaligen Kom.,.
manditäre verlangen; die andern seien von der Be-
friedigung .aus diesen Ansprüchen vollständig ausge-
schlossen. Das
Konkursamt liess sich dahin vernehmen, .
es habe auf der Abtretungsurkunde ausdrücklich ver-
merkt, dass die Forderungen DieteIs
und der Schwei-
zerischen BankgeseIlschaft nach dem 11. Mai 1918
begründet
seien, von der Ansicht ausgehend, dass erst
die Gerichte festzustellen hätten, ob und welche Gläubiger
gegen die früheren Kommanditäre vorgehen können.
B. -Durch Entscheid vom 30. November hat die
Aufsichtsbehörde des
Kantons Baselland die Beschwerde
abgewiesen,
im wesentlichen mit der Begründung, es
habe dem
Konkursamt nicht zugestanden, die Klage-
legitimation der die
Abtretung verlangenden Gläubiger
gegen die ausgetretenen
Kommanditäre zu prüfen.