Landlord retention right unaffected by official custody

BGE 48 III 146Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIIOct 10, 1922Granted

Summary

The Federal Court held that the debt enforcement office’s taking into custody of seized or arrested items does not affect the landlord’s retention right. A lawful official custody measure is not a wrongful removal and therefore does not trigger the ten-day return requirement. The court also rejected the view that the retention notice had to fail because the rent claimed was not yet due when custody was taken. The appeal by A.-G. für Landverwertung was therefore upheld, the cantonal judgment annulled, and the tenant’s complaint dismissed.

Regest

Art. 98 Abs. 3 und 4 SchKG, Art. 283 f. SchKG, Art. 272 ff. OR; Wirkung der amtlichen Inverwahrungnahme auf das Retentionsrecht des Vermieters. Die vom Betreibungsamt vorgenommene Inverwahrungnahme gepfändeter oder arrestierter Sachen lässt das Retentionsrecht des Vermieters unberührt, da sie eine rechtmässige Vollstreckungshandlung darstellt und die materielle Rechtslage nicht ändert. Art. 284 SchKG bzw. Art. 274 Abs. 2 OR über die Rückverbringung nach gewaltsamer Fortschaffung setzen eine unrechtmässige, gläubigerschädigende Wegnahme voraus. Eine Verwirkung wegen Versäumnis der Anmeldung beurteilt sich allein nach Art. 106 ff. SchKG und nur im betreffenden Betreibungsverfahren. Das Betreibungsamt darf ein Retentionsverzeichnis nur ablehnen, wenn das Bestehen eines Retentionsrechts von vornherein ausgeschlossen ist.

Full text

146 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 41. 41. Entscheid. vom 2. Oktober 1922 i. S. A.-G. für Landverwertung. SchKG Art. 98, Abs 3 und 4, 283 f., OR Art. 272 ff.: Das Retentionsrecht des Vermieters wird dadurch nicht berührt dass das Betreibungsamt die Retentionsgegenstände infolg; Pfändung oder Arrestierung in amtliche Verwahrung nimmt. Auf Verlangen der A.-G. für Landverwertung belegte das Betreibungsamt Zürich 8 am 27. April für deren etzinsforderu!lg an der Marcolid A.-G. in Liq. für dIe Zeit vom 1. April bis 30. September 1922 Seiden- . stoffe mit Retention, welche bereits im Oktober 1921 auf Verlangen der A.:-G. für Landverwertung selbst, die für eine Mietzins-und eine Schadenersatzforderung Arreste gegen die Marcolid A.-G. in Liq. herausge- nommen hatte, vom Betreibungsamt aus den vermieteten Rnumen an der Seefeldstrasse 64 in Verwahrung genom- men worden waren. ':Hiegegen beschwerte sich die Marcolid A.-G. in Liq. mit dem Hinweis darauf, dass die Retention von Gegen- . ständen, welche sich nicht in den vermieteten Räumen befinden oder, sofern sie gewaltsam fortgeschafft wurden, nicht innert zehn Tagen zurückgebracht werden, un- zulässig sei. . Durch Entscheid vom 28. August hat das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde gutgeheissen und die Retention aufgehoben. . Gegen diesen am 8. September zugestellten Entscheid hat die A.-G. für Landverwertung am 13. September den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. -Ob die Inverwahrungnahme von gepfändeten oder arrestierten Sachen durch das Betreibungsamt Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N0 41. 147 gemäss Art. 98 Abs. 3 SchKG einen Einfluss auf den Bestand des Retentionsrechts des Vermieters an diesen Sachen ausübe, ist eine Frage nach den Wirkungen jener betreibungsrechtlichen Massnahme, also betrei- bungsrechtlicher Natur und daher von den Aufsichts- behörden zu entscheiden. Sie ist im Gegensatz zu den Vorinstanzen zu verneinen. Dass die Wegnahme von gepfändeten oder arrestierten Sachen, welche sich in vom Schuldner gemieteten Räumen befinden, durch das Betreibungsamt zwecks Inverwahrungnahme das Retentionsrecht des Vermieters nicht zu beeinträchtigen vermag, ergibt sich zweifelsfrei aus Art. 98 Abs. 4 leg. eil., wonach die Besitznahme durch das Betreibungsamt auch dann zulässig ist, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat, worunter gemäss Art. 37 auch das Retentionsrecht zu verstehen ist, ohne dass ein Unter- schied zwischen dem gewöhnlichnn Retentionsrecht und demjenigen des Vermieters und Verpächters gem3cht wäre. Kann sich aber der Vermieter gegen die Weg- nahme der seine Mietzinsforderung versichernden Sachen durch das Betreibungsamt nicht zur Wehr setzen, so darf sie ihm auch nicht schaden, m. a. W. muss sie seine Rechte unberührt lassen. Insbesondere kann der Ansicht der unteren Aufsichtsbehörde nicht beigestimmt werden; die Rekurrentin habe das Retentionsrecht dadurch ver- wirkt, dass sie nicht gemäss Art. 284 SchKG bezw. Art. 274 Abs. 2 OR innert zehn Tagen seit der Fortschaffung der Retentionsgegenstände deren Zurückverbringung in die vermieteten Räumlichkeiten verlangt habe. Denn von einer gewaltsamen Fortschaffung im Sinne dieser Be- stimmungen. die zu einer solchen Zurückverbringung Anlass geben könnte, kann doch nur dann gesprochen werden, wenn die Wegnahme zu Unrecht, zum Zwecke der Benachteilung 'des Retentionsgläubigers erfolgt, während die Inverwahrungnahme von gepfändeten oder arrestierten . Sachen durch das Betreibungsamt eine rechtmässige Handlung darstellt. die nach dem Ausge-

Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 41. führten mit dem Retentionsrecht nicht in Konflikt kommt. Freilich können Pfändung und Arrest, die gegen den Mieter vollzogen werden, zur Folge haben, dass der Vennieter sein Retentionsrecht verwirkt, nämlich wenn er unterlässt, es rechtzeitig geltend zu machen (vgL AS 41 UI S. 114 ff.); doch sind hiefür einzig die Vorschriften der Art. 106 ff. SchKG massgebend, aus denen indes im vorliegenden Falle nichts gegen die Rekurrentin her ... geleitet werden kann, weil, was die untere Aufsichts- behörde gänzlich übersehen hat, eine solche Verwirkung nur für dasjenige Betreibungsverfahren gilt, in welchem der Vermieter die Anmeldung versäumt hat, also nicht für das gegenwärtig einzig in Frage stehende. Der streitigen Retention steht aber auch nicht, wie die obere Aufsichtsbehörde meint, der Umstand entgegen, dass sie nicht für den zur Zeit der lnverwahrungnahme verfallenen Jahres-oder den laufenden Halbjahreszins, ondern für einen späteren Zins vollzogen worden ist, :für welchen dem Vermieter ein Retentionsrecht damals noch gar nicht zustand. Denn die Wegnahme der Re- tentionsgegenstände durch das Betreibungsamt zwecks lnverwahrungnahme vermag eben an der materiellen Rechtslage überhaupt nichts'zu ändern, nicht nur nicht mit Bezug auf die bereits bestehenden Rechte des Vermieters, sondern auch nicht mit Bezug auf die Rechte, welche ihm aus der Fortsetzung des Mietvertrages er- wachsen mögen. Und wenn endlich die Rekursgegnerin zu bedenken gibt, die Verwahrung durch das Betreibungs- amt hätte, wenn die angefochtene Retention nicht aufgehoben wird; zur Folge, dass sich die Rekurrentin das Retentionsrecht für eine längere als die gesetzlich vorgesehene Zeit zu sichern vermöge, weil sie (die Rekursgegnerin) die betreffenden Seidenstoffe sonst schon längst verkauft haben würde, so ist darauf hinzuweisen, dass ihr schon durch den Arrestvollzug als solchen die Verfügung über die Retentionsgegenstände entzogen wurde, ohne dass es hiefür der Inverwahrungnahme Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 42,

durch das Betreibungsamt bedurft hätte, auf die also in diesem Zusammenhange nichts ankommt. 2. -Wollte man aber auch annehmen, die Streit- frage sei materiellrechtlicher Natur und daher der Entscheidung durch die Aufsichtsbehörden entzogen, so wäre der Rekurs doch gutzuheissen, weil das Be- treibungsamt naeh ständiger Rechtsprechung (AS 29 I S. 524 ff. ; 32 I S. 369 Sep-Ausg. G S. 248 ff. ; 9 S. 139, Entscheid vom 15. September 1922 i. S. Scherrer) die Aufnahme des RetentionsveTzeichnisses nur dann ab- ,lehnen darf, wenn es von vorneherein ausgeschlossen er- scheint, dass dem Vermieter ein Retentionsrecht zusteht, . :was angesichts der vorstehenden Ausführungen gewiss nicht gesagt werden kann. Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. August 1922 aufgehoIren und die Beschwerde der Rekursgegnerin abgewiesen. 42. ImaQ.Wd vom 10. October 1922 i. S. ltarlaruher Leb ... uenicherungauf Gegenseitigkeit.' Bundesgesetz über die Kautionen der Versicherungsgesell- schaften Art. 2, Ziff. 1,6,7, Abs.l ; SchKG Art. 42: Un- zulässigkeit . der gewöhnlichen Betreibung gegen auslän- dische Versicherungsgesellschaften für Forderungen aus Ver- sicherungsverträgen, die von ihnen in der Schweiz zu er- füllen sind. Am 1. September liess Witwe Frida Blaser durch das Betreibungsamt Bern-Stadt gegen die Karlsruher Le- bensversicherung auf Gegenseitigkeit, Generalpevoll- mächtigter G. Marti, Gutenbergstrasse 14, Bern eine ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs für

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