a Obligationenrecht. N° 11.
11. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Februar 1929
i. S. Steinacher Bueff gegen Titan A.-G.
Ans p r u c h des S p e d i t e urs von unter Konossement
gesandten W aren, wenn er letztere ohne die Herausgabe der
Papiere zu verlangen, dem Empfänger herausgegeben hat,
auf nachträgliche Her aus gab e der K 0 nos s e-
me n t e: Vertraglicher Herausgabeanspruch. Gesetzlicher
Anspruch auf Herausgabe der Papiere als Quittung, Art. 88,
758, 844
OR '1 -Gültigkeit der Tradition der Ware ohne
Herausgabe der Papiere '1
A. -Am 1Z. Dezember 1919 schrieb die Beklagte,
Titan-A.-G. in
Zürich, der Speditionsfirma Steinacher
Rueff in
Zürich und Antwerpen. Wir. . . . geben
Ihnen bekannt, dass
,,,ir bei folgenden Firmen Sendun-
gen für uns zur Verschiffung an Sie verfügt haben :
Bei The Midland
Rubber Co Ltd in Birmingham. . . . .
Wir haben ferner mit unseren Lieferanten vereinbart,
-dass die Konnossemente bei A visierung der Ware hier
in Zürich eingelöst werden, und wollen Sie daher unsere
England-Sendungen. . . .
an Ihr Haus in Zürich leiten
Die Klägerin, Steinacher Rueff in Zürich
nahm diesen Auftrag unterm 13. Dezember 1919 a
und ersuchte die Beklagte, ihr bei Eintreffen der Kon-
nossemente diese unverzüglich zuzustellen,
damit sie
sie sofort nach Antwerpen spedieren
und dort vom
Reeder die Ware übernehmen könne. Falls die eine
oder andere Sendung
in Antwerpen vor Eintreffen der
Konnossemente
in Zürich ankommen sollte, sei im In-
teresse eines raschen Transportes das Antwerpener Haus
angewiesen, die
'N are sich schon vorher gegen Leistung
von Bankgarantie vom Reeder aushändigen zu lassen.
Im Verlaufe des Monats Dezember 1919 bestellte
die Beklagte bei der Midland Rubber
Co Gummireifen
für Automobile. Die Lieferantin übergab die Ware der
Spnditionsfirma Robert Park Co Ltd, die ihr dafür
sieben durchgehende,
an Ordre lautende Konnossemente
f
J
I
ObHgationenreeht. N° 11. 81
London-Zürich zustellte. Als Empfangsspediteur im Hafen
von Antwerpen wurde das Antwerpener Haus der Klä-
gerin bezeichnet
und der Sendung eine an die Auresse
dieser Firma gerichtete sogenannte Way bill (Frachtbrief)
beigegeben, die die Instruktion des Versanospediteurs
Park enthielt, die Ware dürfe nur gegen Rückgabe der
Konnossemente ausgeliefert werden. Die Original-Konnos-
semente schickte die Verkäuferin
mit den zur Decknng
des Kaufpreises
im Betrage von 772 :ß auf die Käufe-
rin, die Beklagte, gezogenen
Tratten an eine Bank
in Zürich, damit die Beklagte sie dort einlöse und
sich damit in die Lage versetze, über die Ware zu
verfügen. Nach der Ankunft der Sendung in Antwerpen
leiteten sie Steinacher
Rueff in Antwerpen, die sie
dort, ohne im Besitze der Konnossemente zu sein,
an-
geblich gegen Leistung einer Bankgarantie, hatten
übernehmen können, an die Klägerin nach Zürich
weiter. In Zürich angelangt, wurden die 10 Kolli von
der Klägerin
der Adressatin ausgehändigt. ohne dass
diese die
Tratten eingelöst. und damit die Konnosse-
mente
in ihren Besitz gebracht hätte, wie die Klägerin
erklärt -im vollem Vert.rauen darauf. dass die Be-
klagte die Konnossemente einlöse
und ihr zur Verfü-
gung stellen werde. -Die Beklagte weigerte sich je-
doch
in der Folge, die Tratten zu honorieren, indem
sie geltend machte, es stehe
ihr gegenüber der Liefe-
rantip. eine Preisminderungseinrede und sodann aus frü-
heren Lieferungen eine Schadenersatzforderung zu, die
sie
zur Verrechnung stelle. die Midland Rubber Co
sei nicht berechtigt gewesen, die Ware unter Konnos-
sement. zu liefern. An diesem
Standpunkte hielt die
Empfängerin auch dann fest, als die Klägerin sie
in der
Korrespondenz darauf aufmerksam machte, dass
ihr
Haus in Antwerpen als Gegenwert für die Koll! Bank-
garantie geleistet habe.
und dass Park Co Rück-
gabe der Konnossemente oder Bezahlung der Tratten-
beträge
von ihr verlange.
AS 48 II -1922
Mit der vorliegenden Klage belangte daraufhin die
Klägerin die Beklagte
1.
auf unbeschwerte Herausgabe der Konnossemente,
eventuell
2. auf Rückgabe der
ihr ausgehändigten Ware.
B. -Mit Urteil vom 6. Oktober 1921 hat das Handels-
gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung
der Klägerin,
mit der diese Zusprechung der Klage
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Da die Klägerin jedenfalls nicht nur, wie sie im
Prozesse ausführt, Beauftragte von Park Co, sondern,
was namentlich aus den eingangs zitierten Briefen vom
und 13. Dezember 1919 hervorgeht, auch Beauf-
tragte der Beklagten war, hätte für sie gegenüber der
Beklagten
in erster Linie eine Klage aus Art. 402 OR
auf Auslagenersatz in Betracht kommen können. Nach-
dem
ihr seitens der Beklagten am 12. Dezember 1919
ausdrücklich mitgeteilt worden war, die IKonnossemente
der
von ihr erwarteten Sendungen seien in Zürich 'gegen
Avisierung der Ware einzulösen, und nachdem die Be-
klagte auf ihre
Offerte -allfällig vor der Auslösung
der Konnossemente
in Antwerpen eintreffende Waren
gegen Bankgarantie
zu übernehmen -stillgeschwie-
gen hatte,
hätte die Klägerin geltend machen knnen,
sie sei zu der Annahme berechtigt geweSen, die Beklagte
habe gegen diese vorzeitige Einlösung der Güter gegen
Bankgarantie nichts einzuwenden, nach
Art .. 402 OR
müsse daher die Auftraggeberin gehalten werden, ent-
weder die zur Abhebung der von Steinacher Rueff in
Antwerpen geleisteten Bankgarantie erforderlichen Kon-
nossemente dem Aussteller Park auszuhändigen oder ihr
für den ihr aus dem Verfall der Bankgarantie erwach-
senden
Schaden aufzukommen.
2. -Allein die Klägerin hat ihre Klage nicht aus Art.
Obl1gationenreeht. N° 11.
402 OR begründet und im Prozess selbst auch nicht
behauptet, geschweige denn bewiesen, dass sie Auslagen
im oben umschriebenen Sinne gehabt habe. Sie ist
davon ausgegangen, sie sei Beauftragte von Park Co,
habe aber als Spediteur nicht nur Rechte gegenüber
dieser Firma, sondern auch gegenüber dem Empfänger
der Ware, insbesondere könne sie schon nach Gesetz,
sodann aber auf Grund besonderer Abmachungen, von
diesem die Herausgabe der Konnossemente verlangen.
Die Vorinstanz beurteilte die Klage
in erster Linie
vom Gesichtspunkte der Besitzesschutzklage aus. Mit
Recht hat jedoch die Klägerin vor Bundesgericht sel-
ber darauf hingewiesen, dass für dieses Rechtsmittel
kein
Raum sei, weil die Titan-A.-G., gegen die es sich
richte, nicht im Besitze der Papiere sei,
und weil auch
sie selbst sie nie besessen habe.
Kann daher nur in Frage kommen, ob die Klagebe-
gehren im
Rahmen. einer obligatorischen Leistungs-
klage
zu schützen sind, so ist, was zunächst den von
der Klägerin behaupteten g e set z I ich e n An-
spruch auf Herausgabe der Papiere anbelangt,
in der
Tat richtig, dass nach Art. 88 OR der Schuldner,
welcher Zahlung leistet, berechtigt ist, eine Quittung
und daneben die Rückgabe des Schuldscheines zu for-
dern.
In Uebereinstimmung mit diesem Grundsatze
des allgemeinen Teiles des
OR erklärt Art. 758 OR
für das Wechselrecht, dass der Wechselschuldner nur
gegen Aushändigung des quittierten Wechsels zu zahlen
verpflichtet ist. Diese Vorschrift gilt auch
für die
Leistung, die der Aussteller eines Konnossements
auf
Grund des letztem zu machen hat; Art. 844 OR be-
stimmt ausdrücklich, dass für die in Art. 843 er-
wähnten Ordrepapiere und
für andere indossable Pa-
piere, Lagerscheine, Ladescheine, etc. -und zu dieser
Kategorie gehören die Konossemente -hinsichtlich
der Verpflichtung
zur Herausgabe die für die Wechsel
geltenden Bestimmungen zur Anwendung kommen.
Obligationenreeht. N° 11.
Aus diesen (, für den Wechsel geltenden Bestim-
mungen haben Theorie
und Praxis des Wechselrechts
für den Fall, dass eine Wechselzahlung an den Wechsel-
gläubiger erfolge, ohne dass dieser dem Zahlenden das
Wechselpapier zurückgebe, ein
Recht des Zahlenden
abgeleitet, ohne den Papierbesitz beweisen zu müs-
sen, gegen den Zahlungsempfänger eine
condiclio sine
causa
auf Auslieferung der Wechselurkunde, und wenn
dieser die Urkunde nie btsass, eine condiciio indebiti
wegen irrtümlicher Zahlung anstrengen zu können
(GRÜNHUT, Wechselrecht II S. 264; STAUB, zu Art. 39
Anm.7).
Auch diese weitere Folgerung muss analog für die
Konnossementsschuld gelten. Allein, wie
im Wechsel-
recht nur derjenige, der auf Grund der Wechselurkunde
bezahlt
hat, so kann auch hier nur derjenige sich auf
diese Rechtslage berufen, der als Konnossementsschuld-
ner, d. h. auf Grund des
von ihm ausgestellten Kon-
nossementes,
Ware ausliefert, nicht dagegen ein Dritter.
Danach könnte sich zwar fragen, ob die Firma Park Co
befugt wäre, auf Grund von Art. 758 und 843 OR aus
diesem Gesichtspunkte einen obligatorischen Anspruch
auf Herausgabe der Konnossemente zu erheben, der
Klägerin hingegen fehlt hiezu die Legitimation.
3. -Aber
auch' ein Usus, wie er von der Klägerin
behauptet wird, oder eine !itillschweigende Abmachung
in dem Sinne, dass der Spediteur nur verpflichtet sei,
die
Ware gegen Herausgabe der Konnossemente dem
Adressaten abzuliefern, vermöchte nicht
zur Zusprechung
der Klage zu führen.
In dieser Hinsicht ist lediglich
darauf zu verweisen, dass die Klägerin
auf Heraus-
gabe der
Papiere Zug und Zug gegen die Wart ja tat-
sächlich verzichtet hat. Um mit ihrem Begehren durch-
dringen zu können,
hätte sie weiter beweisen müssen,
dass sie für den Fall vorzeitiger Herausgabe
der Ware
mit der Empfängerin eine Abrede auf nachträgli. he
Herausgabe der
Papiere getroffen habe. Ein solcher
Obligationenrecht. N° 11. 85
Beweis ist nicht geleistet. Aus dem Auftrag aber, die
Ware von Antwerpen nach Zürich zu spedieren, könnte
die' Klägerin zwar, wie schon ausgefüh.rt wurde, eine
Klage
auf Auslagenersatz herleiten, dagegen ist ihr
daraus ein selbständiger Anspruch auf Herausgabe
der
Papiere nicht erwachsen. .
4. -Für den Fall, dass die Beklagte sich in der
Unmöglichkeit befinden sollte, die Konnossemente her-
auszugeben
, verlangt die Klägerin von ihr eventuell
die Rückgabe
der Ware ,und zwar, wie sie in erster
Linie geltend macht, weil es der Uebertragung des Eigen-
tums an der Ware auf die Beklagte an einer causa ge-
fehlt habe. Demgegenüber
ist festzustellen, dass die
Besitzesübertragung auf Grund des Speditionsvertrages
erfolgte, d. h.
auf Grund des Auftrages, die Ware in
Antwerpen in Empfang zu nehmen und der Beklagten
auszuhändigen. Dabei
kommt nichts darauf an, ob die
Klägerin als Beauftragte von
Park Co oder der Be-
klagten
betrachtet wird. In jedem Falle hatte sie die
Pflicht, das Gut der Beklagten abzuliefern. Dass die
Tradition
nur gegen Auslieferung der Dokumente zu
erfolgen brauchte, tatsächlich aber ohne diese Gegen-
leistung
erf(jlgt ist, macht die Uebergabe nicht zu einer
solchen, die des rechtlichen Grundes entbehrte.
In zweiter Linie ficht die Klägerin die Gültigkeit
der Tradition an, weil die Besitzesübergabe
nur unter
der Resolutivbedingung erfolgt sei, dass nachher die
Beklagte der Klägerin die Konnossemente herausgebe.
Wie jedoch die
Vorinstanz mit zutreffender Begründung
dartut, fehlt in dieser Hinsicht jeder Beweis dafür, dass
sich die Beklagte
mit einer solchen' Bedingung einver-
standen
erklärt hat.
Ebensowenig fällt eine Anfechtung der Tradition
wegen wesentlichen
Irrtums in Betracht. Wenn die
Klägerin die
'Vare wirklich in der Annahme übergeben
haben sollte, die Beklagte werde
ihr nachher die Doku-
mente aushändigen, so ist das ein Irrtum im Motiv,
der nach Art. 24 Abs. 2 OR nicht berücksichtigt werden
darf.
Endlich fehlen auch die Voraussetzungen eines An-
spruches aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die
Be-
klagte anerkennt, dass ihr durch die Uebergabe der Ware
die Pflicht erwachsen ist, sie der Verkäuferin zu be-
zahlen,
nur will sie vorbehältlich ihrer Preisminderungs-
einrede den Kaufpreis
durch Verrechnung tilgen. Dazu
kommt aber, dass jedenfalls eine Bereicherung aus dem
Vermögen
der K I ä ger i n nicht dargetan wurde.
Die einzige
Behauptung, die in dieser Hinsicht erheblich
wäre, die Klägerin habe infolge Leistung einer
Bank-
garantie aus ihrem Vermögen für den Kaufpreis ein-
stehen müssen, ist im Prozesse, wie bereits ausgeführt
wurde,
nicht aufgestellt worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts
des' Kantons Zürich vom 6. Oktober
1921 bestätigt.
12. Orten der II. Zivila.btenung vom S. i'ebrua.r 1922
i. S. A.. Na.tura.l, ecoultre OIe A.,-G.
gegen Elsa.ss-Lothringer-Ba.hn.
Haftung des Frachtfürers im internationalen Eisenbahnfracht-
verkehr. -(! K 0 s t bar k e i t im Sinne des Art. 3 des
internationalen Abkommens über den Eisenbahnfracht-
verkehr.
A. -Am 15. April 1920 übernahmen die beklagten
Eisenbahnen
von Elsass-Lothringen von der klagen-
den Speditionsfirma Natural, Lecoultre Oe in Basel
einen Sammelwagen
mit 52 Kolli zur Spedition nach
Antwerpen, darunter zwei Kisten Chinin. Als der Wagen
am 23. April in Antwerpen ausgeladen wurde, fehlte
eine dieser beiden Kisten und konnte nicht wieder-
gefunden werden. Die Klägerin belangte die Beklagten
für den Wert des verlorenen Chinins im Betrage von
20,500 Fr. und die Frachtauslagen von 683 Fr. a Cts.,
zusammen
für 21,183 Fr. 89 Cts. nebst Zins zu 6 %
seit dem 7. August 1920. '
B. -Mit Urteil vom 6. Dezember 1921 hat das
Appelationsgericht des
Kantons Basel-Stadt die' .Klage
abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 8. De-
zember die
Berufung an das Bundesgericht, mit dem
Antrag auf Gutheissung der Klage, erklärt.
Das Bundesgericht zil'ht in Erwägung:
Nach Art. 3 des internationalen Uebereinkommens
über
den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober
1890 bezeichnen besondere Ausführungsbestimmungen
diejenigen Güter, welche wegen ihres grossen
Wertes
zum internatiOlialen Transport nach Massgabe des
Uebereinkommens
nur bedingungsweise zugelassen wer-
den. Nach Ziffer 2 des
1 dieser Ausführungsbestim-
mungen sind es: Gold-und Silberbarren, Platina
Geld, geldwerte Münzen und Papiere, Dokumente,
Edelsteine,
echte Perlen, Pretiosen und andere Kost-
barkeiten, ferner Kunstgegenstände, wie Gemälde, Sta-
tuen, Gegenständ,e aus Erzguss, Antiquitäten. Durch
die Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 wurde noch
beigefügt: Zu den Kostbarkeiten sind beispielsweise
auch besonders wertvolle Spitzen und besonders wert-
volle Stickereien
zu rechnen. )1
Die Theorie hat das unterscheidende Merkmal für
den Begriff Kostbarkeit übereinstimmend zunächst
im Wert der Ware im Verhältnis zu ihrem Umfang
und Gewicht gesuchi. EGJm (Das internationale Ueber-
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, 3. Aufl.
S. 28) bezeichnet als Kostbarkeiten alle Sachen, welche
im Verhältnis zu ihrem Umfang oder Gewicht einen