- Urteil d.er I. Zivila.bteilung vom 30. Janua.r 1999
i. S. Reich gegen Bilty-Xneuss.
Kom mi s s ion. Pflichten des Verkaufskommissionärs Haf-
tung gegenüber dem Kommittenten aus Verletzung der-
selben. S c h ade n e r s atz i n aus I ä n dis ehe r
W
ä h run g. Zahlungsverzug, Umrechnungskurs in
Schweizerwährung : massgebend ist das Datum der Fällig-
keit des Anspruchs.
- -Mit Zuschrift vom 21. Januar 1919 empfahl der
Kläger Reich dem Beklagten Hilty-Kneuss seine Erzeug-
nisse, insbesondere Dachshaare. Der Beklagte antwortete
am 27. Januar, er sei nicht Selbstverbraucher, habe aber
ein grosses Interesse, für diese Artikel die Vertretung des
Klägers in der ganzen Schweiz zu übernehmen.
Am 15./26. März 1919 einigten die Parteien sich dahin,
dass
der Kläger dem Beklagten die Vertretung übertrug
und ihm für den direkten und indirekten Verkauf seiner
Ware in der Schweiz eine Provision von 10%, sowie die
Vergütung der Porti und Telegrammspesen zusicherte;
gleichzeitig erteilte er ihm Weisungen über die Dachs-
haare und setzte ihm Preise in Frankenwährung für die-
selben fest.
Der Beklagte ersuchte mit Zuschrift vom 1. April 1919
um Angabe von Markpreisen, da es in der Schweiz üblich
sei, solche
Ware in Mark zu. bezahlen.
Der Kläger machte dann dem Beklagten eine Muster-
sendung. Auch erschien am 30. April 1919 der Sohn des
Klägers
beim Beklagten und übergab ihm ein Quantum
Dachshaare, worüber in Abwesenheit des Beklagten sein
Angestellter Gugerli folgende Empfangsbescheinigung
ausstellte :
Hiemit bescheinige, von Herrn Simon Reich
in Leipzig zur vorläufigen Aufbewahrung erhalten zu
haben: Dachsnaare Einlage 5 kg 300, Dachshaare
Mantel Ia 11 kg 750. .
Trotz mehrfacher Reklamationen teilte der Kläger dem
Beklagten die Markpreise erst am 20. Mai 1919 mit; sie
Obligationenreeht. No 10.
betrugen: 700 Mk. per kg für Dachszupf Mantella,
620 Mk. für Dachszupf Mantel Ha, 540 Mk. für Dachszupf
Einlage.
Der Kläger fügte bei: Obige Offerte ist frei-
bleibend, doch kommt laufend neues Material herein
und wird sich immerhin eine kleine preisverschiebung
nach unten oder oben nötig machen.
Von den dem Beklagten übergebenen 25 kg 75 ,,"urden
im Mai 1919 3,6 kg an C. Schmid Oe in Mollis ver-
kauft; der Kläger selbst fakturierte diese Ware .
Nachdem die Parteien über andere Waren korrespon-
diert hatten, telegraphierte der Beklagte am 17. Septem-
ber 1919 dem Kläger .: Kann hierliegenden Posten Dachs-
haare Einiagella und Mantel, zusammen 22 kg, zum
Durchschnittspreis von 600 Mk. per kg verkaufen, soll
Ihnen darüber Markcheck zukommen lassen oder zum
Tageskurs Franken auf Ihr Konto hier einzahlen? Draht-
antwort. Der Kläger, welcher diese Depesche am
18. September erhielt, antwortete sofort telegraphisch :
Haare nicht verkaufen, kosten jetzt 2000 l lk. kg, Brief
folgt. In seinem Bestätigungsschreiben vom 19. Sep-
tember bemerkte der Kläger, Extra Mantel koste heut;e
Mk. per kg, die Einlage 1000 Mk. per kg; er fügte
bei: ( Sollten Sie diese Preise nich1 erzielen können, bitte
ich Sie, mir die ""are zurückzuS nden, da ich hier ohne
weiteres diese Preise erzielen kann.
Der Beklagte hatte jedoch die Ware schon an eine
Firma Carlo Pacchetti S. A. in Mailand verkauft. Er er-
stattete dem Kläger mit Brief vom 20. September 1919
Abrechnung; . laut derselben betrug der Erlös 16,200 Mk.
(22,5
kg zum Durchschnittspreis von 720 Mk. per kg);
hievon zog der Beklagte im ganzen 1888 Mk. 25 für
Provision und Spesen ab; den Saldo von 14,311 Mk.75
übermittelte er dem Kläger per Check.
Der Kläger protestierte durch Brief vom 23. September
1919 gegen den Verkauf; er machte geltend, der Beklagte
hätte seinen Bescheid auf das Telegramm vom 17. Sep-
tember abwarten sollen, der Erlös entspreche keines-
76 ObHgationenrechL N0 10.
wegs dem Marktpreis ; der Beklagte solle den Kauf rück-
gängig
machen und die Ware zurücksenden, ansonst er
ihn für den entgangenen Gewinn verantwortlich machen
müsste.
B. -Am 30. März 1920 hob der Kläger die vorliegende
Klage an,
mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte habe
an ihn zu bezahlen: 25,920 Mk. Valuta 17. September
1919 gleich 5054
Fr. 40 Cts., nebst 6% Zins seit 19. Sep-
tember 1919. Zur Begründung dieser Schadenersatz-
forderung
brachte der Kläger vor : er habe die verkauf-
ten Dachshaare dem Beklagten nur zur Aufbewahrung
übergeben ;
dieser sei deshalb nicht berechtigt gewesen,
darüber frei zu verfügen. Jedenfalls habe er die Pflicht
gehabt, sich vor einem Weiterverkauf nach den damals
geltenden Preisen
zu -erkundigen. Bei Annahme eines
Marktpreises
von 2000 Mk. per kg ergebe sich, nach Ab-
zug des
vom Beklagten eingesandten Betrages von
14,311 Mk. 75, ein Ausfall von 25,920 Mk., was -zum
Kurse vom 17. September 1919 (19.50) umgerechnet-
einem Betrag von 5054 Schweizerfranken 40 Cts. ent-
spreche.
Der Beklagte hat gänzliche Abweisung der Klage be-
antragt.
C. -Durch Urteil vom 10. Juni 1921 hat das Handels-
gericht des
Kantons Zürich, nachdem es durch eine
Expertise den Verkäuflichknitswert von Dachshaaren in
der Schweiz zur massgebenden Zeit festgestellt hatte, die
Klage
im Betrag) von 17,612 Mk. 31, nebst 6% Zins seit
19. September 1919, geschützt
und die Mehrforderung
abgewiesen.
D. - Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die
Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Der Kläger verlangt, dass der ihm zukommende Betrag
in Frankenwährung, Wert 17. September 1919, zuzu-
sprechen sei,
( d. h. mit der ausdrücklichen Fassung, dass
der Beklagte verpflichtet wird, 17,612 Mk. 31, Valuta
17. September 1919, plus 6% Zins seit 19. September
1919, gleich
der Frankensumme 3434.40 zu bezahlen.
Obligationenrecht. N° 10. 77
Der Beklagte beantragt wiederum, die Klage sei in
vollem Umfang abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -In Uebereinstimmung mit der Vorinstanz ist das
zwischen den
Parteien begründete Rechtsverhältnisals
Kommissionsvertrag im Sinne von Art. 425 OR aufzu-
fassen. Der Kläger
hat dem Beklagten den Vertrieb
seiner Erzeugnisse
in der Schweiz übertragen, in der
Meinung, dass der Beklagte die Verkäufe in eigenem
Namen,
aber für seine, des Klägers, Rechnung und gegen
eine Provision
von 10% des Kaufpreises sowie Vergütung
gewisser Spesen abschliessen solle. Dass sich der Be-
klagte demgegenüber nicht auf die Bescheinigung seines
Angestellten
vom 30. April 1919 berufen kann, wonach
er die Dachshaare zur ( vorläufigen Aufbewahrung er-
hielt, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt. Auch
spricht sein Verhalten bei dem ersten Verkauf an
C. Schmid Oe in Mollis nicht gegen die Annahme
eines Kommissionsvertrags ; da er damals noch nicht im
Besitz der klägerischen Preisliste war, musste er sowieso
das
Einverständnis des Klägers einholen.
-
Kann somit der Kläger seine Schadenersatz-
ansprüche nur aus dem Kommissionsverhältnis und nicht
etwa aus einem Hinterlegungsvertrag herleiten, so fragt
es sich, ob der Beklagte die ihm als Verkaufskommissionär
obliegenden Verpflichtungen
durch den Abschluss mit der
Firma Pacchetti verletzt habe. Die Vorinstanz hat dies
mit Recht befaht. Denn die Wahrung der Interessen des
Kommittenten machte es dem Beklagten zur Pflicht, die
Preisschwankungen
zu verfolgen; er musste also über die
seit der Preisangabe
vom 20. Mai 1919 eingetretene erheb-
liche Preissteigerung orientiert sein,
und durfte sich nicht
damit beguügen, ohne Rücksichtnahme auf die Marktlage,
auf die ihm vier Monate zuvor vom Kläger mitgeteilten
Preise abzustellen. Uebrigens
hat er durch die telegra-
phischeAnfrage
vom 17. September 1919 anerkannt, dass
er einer Ermächtigung des Klägers bedurfte, um die Dachs-
haare zu den ihm angebotenen Preisen zu verkaufen.
Wenn er, ohne die Antwort auf das Telegramm abzu-
warten, schon am gleichen Tage den Verkauf abgeschlos-
sen
hat, so muss ihm das zum Verschulden angerechnet
werden.
Er haftet deshalb dem Kläger für den Schaden
den er ihm durch den
Verkauf unter den damals geltende
Preisen verursacht hat. Da der Beklagte in der Berufungs-
instanz
nur seine grundsätzliche Haftbarkeit bestreitet
die Schadensberechnung der Vorinstanz dagegen nicht
an
ficht, erweist sich seine Berufung so nach als unbegründet.
3. -Anders
verhält es sich mit der Berufung des
Klägers,
mit welcher die Zusprechung des von der Vor-
instanz auf 17,612 Mk.31 festgesetzten Entschädigungs-
betrages in Schweizerwährung
auf Grund des Markkurses
vom 17. September 1919 verlangt wird. Zwar
ist zuzu-
geben, dass nach den getroffenen Abmachungen der
Be-
klagte den Erlös aus dem Verkauf der Kommissionsware
iil Mark an den Kläger hätte abliefern sollen. Allein
hieraus folgt nicht, dass dieser auch den Schadenersatz
der
ihm wegen Nichterfüllung der dem Beklagten ob
liegenden Verpflichtungen gebührt, unter allen Umstän-
den nur in Markwährung fordern dürfe. Angesichts der
Bestimmung
in Art. 84 OR, wonach Geldschulden in
Landesmünze zu bezahlen
sind,' sowie mit Rücksicht auf
die Notwendigkeit, für den Fall der Zwangsvollstreckung
einen bestimmten Umrechnungstermin festzusetzen, lässt
sich gegen die
Art und Weise, wie der Kläger den Ent-
schädigungsanspruch eingeklagt hat: 25,920 Mk., Va-
luta 17. September 1919, gleich 5054 Fr. 40 Cts.)) nichts
einwenden.
Für die Umrechnung in Schweizerwährung
kann in der Tat nur der Zeitpunkt in Betracht kommen,
in dem die Schadensersatzforderung fällig geworden ist,
und es ist auf den damaligen Markkurs abzustellen. Denn
die Folgen der Bestreitung
und Nichtzahlung der Schuld,
worunter bei Verpflichtung
zur Zahlung in ausländischer
Währung auch die Gefahr eines Kurssturzes fällt, gehen
zu
Lasten des säumigen Schuldners. So wenig nach
Art. 103 OR der Gläubiger unter einem solchen zufäl-
Obligationenreeht. N° 10.
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ligen Ereignis leiden darf, so wenig gienge es an, dass der
im Verzuge befindliche Schuldner aus einem Sinken des
Kurses Nutzen ziehe Das Bundesgericht hat denn auch
in mehreren Entscheidungen den Schuldner, welcher mit
der Zahlung einer in fremder Währung ausgedruckten
Geldschuld im
Verzug ist, für die zwischen der Fälligkeit
und der Zahlung eingetretene Kursdifferenz haftbar er-
klärt (vgl. AS 46 II S. 380 f., 408; 47 II 193 f., 439).
Wie der Vertreter des Klägers
heute zutreffend bemerkt
hat, wird also die Höhe der Schadenersatzforderung des
Klägers (17,612 Mk.
31 per 17. September 1919) an sich
durch die
Währung nicht beeinflusst; es kommt m. a.W.
nicht darauf an, ob die Entschädigung
in Mark oder in
Schweizerfranken ausbezahlt werde: da der Beklagte im
einen wie
im andern Falle den Wert zur Verfallzeit schul-
det, könnte er sich durch Zahlung
in Mark nur befreien,.
wenn er zu den 17,612 Mk. 31 hinzu die Differenz zwischen
dem damaligen Markkurse
und dem zur Zeit der Zahlung
bestehenden niedrigeren Kurse ausgleichen würde. Dem
klägerischen Begehren, die
von der Vorinstanz festge-
setzte Entschädigungssumme sei zum Kurse vom 17. Sep-
tember 1919
in Schweizerwährung umzurechnen, ist des-
halb Folge zu geben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
- Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.
- Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne be-
grundet erklärt
und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 10. Juni 1921 dahin abgeändert,
dass der
vom Beklagten an den Kläger zu bezahlende Be-
trag von 17,612 Mk. 31, nebst 6%Zins seit 19. September
1919, zum Kurse vom 17. September
1919 in Schweizer-
währung umzurechnen ist.