punkt, als sie zustande kam, waren alle Beteiligten der
Auffassung, sie seien durch betrügerische Handlungen
Carfagnis geschädigt worden. Entgegen dem
von der
Vorinstanz eingenommenen Hauptstandpunkt kann also
die Vereinbarung nicht etwa als von Anfang
an nichtig
betrachtet werden. Es fragt sich aber, ob der an und
für sich zulässige Vertrag nicht angesichts seines Inhaltes
das Recht des beliebigen
Rücktrittes für die Gesell-
schafter
in sich geschlossen habe.
3. -
Über den Austritt aus einer solchen Gelegen-
heitsgesellschaft
enthält das OR keine besondere Be-
stimmung.
Die. allgemeinen Vorschriften über die Be-
endigung der einfachen Gesellschaft (Art. 545 ff.)
sehen
die Auflösung aus einem wichtigen Grunde vor. Allein
z den Austrittsmöglichkeiten des Art. 545 OR gesellt
SIch Art. 27 Abs. 2 ZGB, welcher bestimmt, dass niemand
sich
im Gebrauch seiner Freiheit in einem, das Recht
oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken
könne.
Nun bedarf es keines weiteren Nachweises, dass es
sich bei dem
in Rede stehenden Gesellschaftszweck -der
gemeinsamen Durchführung einer Strafklage
-um ein
Geschäft handelt, das sich bezüglich der moralischen
erantwortlichkeit von den .Geschäften des gewöhn-
lichen Verkehrs in ganz wesentlichem Masse
unter-
scheidet; denn wenn ein Privater eine Strafklage erhebt,
so
tut er es nicht nur auf seine rechtliche, sondern ins-
besondere auf seine moralische Verantwortlichkeit hin.
Hinsnchtlich dieser letztem muss ihm aber sein eigenes
UrteIl unbeschränkt gewahrt werden. Es liesse sich
mit dem Persönlichkeitsschutz des ZGB nicht verein-
baren, dass dem Befinden des Einzelnen
in dieser Be-
ehun? vertragliche Schranken auferlegt würden ; eine
dIe
!reie ntschliensung hemmende vertragliche Bindung
rwInse SIch als eme unzulässige Freiheitsbeschränkung
l mn vnn Ar . 27 Abs. 2. Hieraus folgt, dass der jeder-
zeitIge Rucktntt von einer solchen gesellschaftlichen
,
I
I
i
Obligationenrecht. N° 69. 443
Vereinigung dem Einzelnen zustehen muss, und zwar
ohne dass
er gehalten wäre, die objektive Begründetheit
dieses Schrittes nachzuweisen; es genügt, dass
es mit
seinem moralischen Empfinden nicht im Einklang
stand,
an der gemeinsamen Durchführung der Straf-
klage in Anbetracht der Umstände weiter mitzuwirken.
Indem die Parteien eine Konventionalstrafe
für den
einseitigen
Rücktritt von der Vereinbarung vom 29.
März
1921 stipulierten, verletzten sie also den Grundsatz
der Freiheit des persönlichen Entschlusses. Die Kon-
ventionnlstrafe ist deshalb nicht gültig.
4. -(Weitere Anbringen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 13. Juni
1922 bestätigt.
69. Urteil der I. Zivilabteilung
vom 7. November 1922 i. S. Aa.rgauisches Elektrizitätswerk
gegen Schweiz. Seethalba.hngesellscha.ft.
Stromlieferungsvertrag. Abwälznng eines vom Stromlie-
ferer seinem
Energieverkänfer wegen Teuerungszuschlages
bezahlten Mehrpreises auf den Strombezüger. Vertrags-
auslegung ; Begriff der Teuerungszuschläge und der
Nötigung zur Bewilligung von solchen. Voraussetzungen
der Anwendbarkeit der clausula rebus sie stantibus.
A. -Durch Vertrag vom 22./24. Juni 1911 ver-
pflichteten sich die Kraftwerke Beznau-Löntsch
zur
Lieferung eigenen oder fremden Stromes an die Beklagte,
Schweizerische Seethalbahngesellschaft, zwecks
Ver-
wendung zum Bahnbetriebe. Art. 12 des Vertrages
bestimmte, dass die Kraftwerke berechtigt seien, eine
im Lauf der Vertragsdauer auf die Stromabgabe oder
444 Obligationenrecht. N° 69.
die hiezu dienenden Einrichtungen verlegte, Zl1l' Zeit
des Vertragsabschlusses nicht übliche kantonale oder
kommunale Steuer oder Abgabe verhältnismässig der
Beklagten als Abonnen
tin anzurechnen.
In der Folge sind an die Stelle der Kraftwerke Beznau-
Löntsch mit allen Rechten und Pflichten die Nordost-
schweizerischen Kraftwerke
(N. O. K.) getreten. Diese
haben ihrerseits den
Vertrag auf 1. Januar 1916 auf
den Kanton Aargau übertragen, welcher schon im Jahre
1913 die verfassungs-und gesetzesrechtlichen Grund-
lagen
für das Aargauische Elektrizitätswerk (A. E. W.)
geschaffen
hatte. Auf Anfang 1916 wurde dann das
A.
E. W. als selbständiges staatliches Unternehmen
zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie im -
Kanton errichtet. Bisher hat es keinen Strom selber
erzeugt, sondern denselben von den N.
O. K. sowie
den Kraftübertragungswerken Rheinfelden bezogen,
und
sich lediglich mit der Verteilung des gekauften Stromes
befasst. Das
zur Erfüllung dieser Aufgabe nötige Kapital
ist dem Werk vom Staate zur Verfügung gestellt.
Am 22. Oktoberj22. November 1918 hat die Be-
klagte
mit dem A. E. W., dem heutigen Kläger, einen
neuen Stromlieferungsvertrag
init Gültigkeit bis 30.
September 1935 abgeschlossen.-Dabei wurde der Strom-
preis für die ersten 4
1/
Jahre auf 4,64 Rappen und
für den Rest der Vertragsdauer auf 5,15 Rappen per
kwh festgesetzt. Art. 12 des früheren Stromlieferungs-
vertrages, welcher die Abwälzung neuer Steuern auf
den Abonnenten vorsah, wurde durch folgende Be-
stimmung
ersetzt:
Sollte das Kantonswerk von Seiten seiner Energie-
verkäufer in der Folge mit einer Erhöhung des Energie-
einkaufspreises belastet werden, die durch neue oder
erhöhte Wasserzinse, Wasserwerksteuern, Elektrizi-
) tätssteuern, oder auch durch gegenwärtig nicht übliche
kantonale Abgaben veranlasst ist, oder genötigt sein,
seinen Energielieferanten Teuerungszuschläge irgend
welcher Art auszurichten, so steht dem Kantonswerk
das Recht zu, vom Abonnenten Rückvergütung dieser
Mehrbelastung pro rata der von ihm abonnierten
elektrischen Energie vom Tage des Inkrafttretens
dieser Mehrbelastung an und für die Dauer derselben
zu verlangen. Diese Bestimmung, die als Art. 16
Ziff. 1
in den neuen Vertrag aufgenommen wurde,
führte zu Differenzen zwischen den Parteien.
Mit Rundschreiben vom 29.
Juni 1920 teilte nämlich
der Kläger seinen Abonnenten mit, dass der Zukauf
fremder Energie
zur Befriedigung des gesteigerten
Stromkonsums
und der Bau eines neuen Kraftwerks in
Eglisau, verbunden mit den ausserordentlich stark
gesteigerten Betriebs-und Unterhaltungskosten der
Anlagen, welche besonders schwer die Kraftübertragungs-
werke Rheinfelden träfen, es seinen Stromlieferanten
verunmöglichen, ihm weiterhin den Strom zu den alten
Preisen
zu liefern. Schon seit zwei Jahren habe den N. O. K.
ein Teuerungszuschlag bezahlt werden müssen, der
im Jahr 1918 Fr. 117,000, im Jahre 1919 Fr. 171,000.
ausgemacht habe. Das A. E. W. habe diese Zuschläge
aus den durch die allgemeine Verbrauchssteigerung
erzielten Mehreinnahmen decken können, ohne seine
Abonnenten
damit belasten zu müssen. Nun sei es aber
gezwungen, seinen Stromlieferanten einen weiteren, sehr
erheblichen Preisaufschlag zu bewilligen, den es
nicht
mehr allein tragen könne, sondern gleichmässig auf
seine Abonnenten abwälzen müsse.
Vom 1. August 1920
hinweg betrage daher der Preis
für die Beklagte 6,3
Rappen per kwh für die ersten 4
/
Vertragsjahre und
6,8 Rappen für den Rest der Vertragsdauer ; wenn die
Teuerung
nicht noch weiter stark zunehme, werde in
den nächsten fünf Jahren kein höherer Zuschlag rho
ben werden müssen.
Die Beklagte ersuchte
mit Zuschrift vom 24. Juli 1920
vorerst
um Ausweise über den dem Kläger von snineQ.
Stromlieferanten gemachten Aufschlag, sowie über die
. Obligationenrecht. No 69.
Zahl der Abonnenten, auf die er den Aufschlag verteilen
wolle ; sie bemerkte, dass bei den Verhandlungen
übet
den Vertragsschluss wiederholt betont worden sei,
die in Art. 16 erwähnten Teuerungszuschläge werden
kaum eintreten, jedenfalls in keinem grossen Betrage.
Der Kläger erklärte sich bereit, die Ausweise auf
seinem Bureau von der Beklagten einsehen zu lassen.
Diese lehnte jedoch mit Brief vom 6. Oktober 1920 die
Preiserhöhung
bestimmt ab, weil der Kläger Teuerungs-
zuschläge auf sie
laut Vertrag nur dann abwälzen dürfe,
wenn
er genötigt)) sei, solche seinen Stromlieferanten
zu bezahlen; er sei aber hiezu vertraglich nicht ge-
zwungen gewesen, sondern
habe die Zuschläge freiwillig
anerkannt. Überdies handle es sich
gar nicht um Teue-
rungszuschläge,
sondern um Massnahmen zur Er-
zielung einer besseren Verzinsung des Anlagekapitals
der
in Betracht kommenden Unternehmungen. Endlich
sei der Aufschlag viel zu hoch.
B. -Da die Beklagte an diesem Standpunkt fest-
hielt und auch nach dem 1. August 1920 nur den bis-
herigen Strompreis bezahlte,
hat der Kläger am 30. No-
vember 1921 beim Aargauischen Handelsgericht die
vorliegende Klage angehoben,
mit dem Rechtsbegehren,
die Beklagte habe
ihm infolge des mit dem 1. Juli (1) 1920
eingetretenen Preisaufschlages auf der bezogenen Elektri-
zität (Art. 16 des Vertrages vom 22. Oktober/22. Novem-
ber 1918) per 30. September 1921, d. h. für die Zeit bis
September 1921, die
Summe von 44,090 Fr., eventuell
wie viel? nachzuzahlen, samt 5% Zins seit diesem Tage.
Dabei bemerkte der Kläger, die Beklagte werde aus-
schliesslich aus der durch die
N. O. K. gelieferten Energie
bedient, sodass die den Kraftübertragungswerken Rhein-
feIden zugestandene Preiserhöhung ausser Acht falle.
C. -Das Handelsgericht des Kantons Aargau hat
durch Urteil vom 8. Juni 1922, entsprechend dem von
der Beklagten gestellten Antrage, die Klage
in vollem
Umfange abgewiesen.
Obligationenrecht. N0 69. 447
D. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf
Aufhebung und auf Zusprechung des Klagebegehrens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
-Nach Art. 16 Ziff. 1 des Stromlieferungs-
vertrags, den die Parteien am 22. Oktoberj22. No-
vember 1918 miteinander abgeschlossen haben, darf
der Kläger eine
durch die eigenen Lieferanten vorge-
nommene Erhöhung des Strom preises dann auf die
Beklagte abwälzen, wenn die Mehrbelastung durch
neue
e oder erhöhte öffentlichrechtliche Abgaben ver-
ursacht ist, und ferner, wenn er genötigt sein sollte,
seinen Energielieferanten Teuerungszuschläge irgend
welcher
Art auszurichten)). Während also im ersten,
hier nicht in
Betracht kommenden Falle die Abwälzung
ohne weiteres stattfinden darf, wenn die Preiserhöhung
durch staatliche Abgaben begründet
ist (analog der
schon
im Vertrag mit den Kraftwerken Beznau-Löntsch
enthaltenen
. Bestimmung), kann im zweiten, neu
vorgesehenen Falle die Vergütung der MehrbelastUng
nur dann gefordert werden, wenn diese sich als Teuerung
zuschlag darstellt, und der Kläger zur Bezahlung solcher
Zuschläge an seine Stromlieferanten genötigt ist. Es
fragt sich deshalb, ob diese Voraussetzungen zutreffen.
Hiebei fällt
in Betracht, dass man es mit einer Aus-
nahmebestimmung zu
tun hat, die es gestattet, unter
Rücksichtnahme auf die Gestaltung der wirtschaftlichen
Konjunktur nachträglich gewisse, an näher umschriebene
Erfordernisse geknüpfte Änderungen
an den ver-
traglich festgesetzten Strompreisen zu treffen. Infolge-
dessen darf die Klausel nicht schon deswegen
im Zweifel
zu Gunsten des Klägers ausgelegt werden, weil sie in
dessen Interesse in den Vertrag aufgenommen wurde,
sondern es
hat die Interpretation nach den allgemeinen,
für die Auslegung
von Rechtsgeschäften massgebenden
Regeln
zu erfolgen. .
AS 48 II -1922
-
-Geht man hievon aus, so können einmal nur
solche-Erhöhungen der Gestehungskosten als unter den
Begriff:des Teuerungszuschlags faUend angesehen werden,
welche durch die in der Kriegs-und Nachkriegszeit
eingetretene Umgestaltung der wirtschaftlichen
Ver-
hältnisse und insbesondere durch die allgemeine Ver-
teuerung der Produktion verursacht sind. Hiezu gehören
also nicht etwa
nur die durch die Teuerung veranlassten
Lohnerhöhungen, sondern alle erhöhten Betriebsaus-
lagen, sowie die Mehrauslagen
für den Unterhalt der
bestehenden Anlagen.
Nun hat aber die Vorinstanz
aus den eigenen Geschäftsberichten der N.
O. K. und
des klägerischen Unternehmens die Überzeugung ge-
schöpft, dass die Hauptursache des Strompreisauf-
schlags bei den
N O. -K. nicht im verteuerten Betrieb
der bisherigen Werke liege, sondern
in den Kosten
des Baues neuer Werke, namentlich des grossen Egli-
sauerwerks.
In der Tat ergibt sich dieser Schluss aus den
Erklärungen
in jenen Berichten und speziell auch aus
der Preisvereinbarung, die der Kläger
am 20. August
1920/22. April 1921 mit den N. O. K. getroffen hat,
in zwingender Weise, indem
laut Art. 3 Ziff. 2 dieser
Vereinbarung
der für das Geschäftsjahr 1919/20 zu
erhebende Aufschlag so bemessen wurde, dass jedenfalls
die
Verzinsung des Anlagekapitals von Eglisau, die
Einlage in den
Erneuerun.gsfonds für dieses Kapital
und die gesamten Betriebskosten des. Eglisauerwerks
gedeckt werden. Soweit die Erhöhungen des Strom-
preises
auf solche Rücksichten zurückzuführen sind,
können sie nach dem Gesagten nicht als Teuerungszu-
schläge
im Sinn von Art. 16 Ziff. 1 des VertrageS gelten.
Hieran
kann weder der Umstand etwas ändern, dass die
Beklagte
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom
Bau des Eglisauerwerks bereits unterrichtet war, noch
die Tatsache, dass Art. 16 nicht von Teuerungszuschlägen
schlechthin, sondern von solchen
irgend welcher Art )
spricht. Denn dieser Zusatz rechtfertigt eine so weit-
gehende Ausdehnung des Begriffs des Teuerungszu-
schlags nicht. Auch sonst spricht nichts dafür, dass der
Wille der Parteien,
und . insbesondere der Beklagten
beim Vertragsabschluss dahin gegangen sei, dass dieser
nicht
nur auf allgemeinen und unabwendbaren Teuerungs-
ursachen beruhende Kostenerhöhungen angerechnet wer-
den dürfen, sondern auch solche, die sich
für die N. O. K.
aus der Belastung mit den Herstellungskosten des im
Bau begriffenen Eglisauerwerks ergeben würden. Die
Übernahme einer derart aussergewöhnlichen Haftung
hätte ausdrücklich vereinbart werden sollen, und kann
mangels einer die Beklagte verpflichtenden Bestimmung
nicht angenommen werden. Daraus, dass
in der Teue-
rungsklausel keine Ausnahme
für die Kosten von
Eglisau gemacht sei,
und überhaupt auf den Grund der
Verteuerung nicht abgestellt werde, lässt sich also
nichts zu Gunsten der klägerischen Auffassung herleiten.
3. -
Es könnte sich höchstens fragen, ob und even-
tuell
in welchem Masse die allgemeine Steigerung der
Betriebs-
und Unterhaltskosten der N. O. K. Teuerungs-
zuschläge notwendig gemacht
hätte, welche der Kläger
auf die Beklagte
hätte abwälzen dürfen. Doch entfällt,
die Prüfung dieser Frage, je nachdem die weitere Voraus-
setzung der Nötigung zur Ausrichtung von Teuerungs-.
zuschlägen
an die N. O. K. als erfüllt betrachtet wird
oder nicht. Nun
ist zwar dem Kläger zuzugeben, dass der
Begriff der Nötigung nicht
so eng gefasst werden darf,
dass diese
nur durch ein gerichtliches Urteil bewiesen
werden
kann.' Es genügt zur Annahme einer Nötigung
im Sinne der gedachten Bestimmung, dass für den Kläger
eine vertragliche Pflicht oder eine anderweitige (recht-
liche oder auch bloss tatsächliche) Notwendigkeit be-
stand, jene Preiserhöhungen gegenüber den N.
O. K.
anzuerkennen und zu bezahlen; die Umstände dürfen
aber nicht so liegen, dass aus ihnen gefolgert werden
muss, die
Zuschläge seien aus freien Stücken oder aus
biossen Opportunitäts-oder Schicklichkeitsgrunden zu-
gestanden worden. Eine vertragliche Verpflichtung des
Klägers
zur Entrichtung von Teuerungszuschlägen an
die N. O. K. ist nun weder in dem Vertrag zwischen
dem
Kanton Aargau und den N. O. K. vom 8. November j
28. Dezember 1915, welcher zur Zeit des Vertragsab-
schlusses zwischen 'den Prozessparteien in
Kraft war
noch in dem jetzt zwischen dem Kläger und den N. O. K
geltenden Vertrag vom 24. Januar j 6. Februar 1922
ausgnprochen. Diese Verträge enthalten lediglich in
Art. 22 Ziff. 3 bezw. Art. 15 einen Vorbehalt bezüglich
neuer
Steuern und Abgaben, ähnlich demjenigen, den
die Prozessparteien in Art. 16
Ziff. 1 des Vertrages vom
22. Oktober u. 22. November 1918 vereinbart haben und
;velcher ausner iskussion steht. Sowenig als der Kläger
m der Lage 1st,
SIch auf eine gegenüber den N. O. K. ein-
gegangene vertragliche Verpflichtung zu berufen, so
wenig kann
er sich auf eine den N. O. K. kraft Not-
rechtes erteilte Bewilligung
zur Erhebung ausserver-
traglicher
Zuschläge stützen. Da der die rechtliche
Grundlage für solche Notbewilligungen bildende Bundes-
ratsbeschluss vom 7. August 1918 betreffend die Elektri-
zitätsversorgung des Landes und die bezüglichen Aus-
führungsbestimmungen
wenige' Monate vor Zustande-
kommen-des Vertrages vom 22. Oktoberj22. November
1918 erlassen worden sind, liegt die Annahme nahe,
dass diese Vorschriften einen Grund gebildet haben,
weshalb die im frühem Vertrag
nur hinsichtlich staat-
licher .Abgaben vorgesehene Möglichkeit der Abwälzung
auf dIe Beklagte auf Teuerungszuschläge ausgedehnt
wurde, zu deren Bezahlung der Kläger seinen
Strom-
lieferanten gegenüber genötigt sein sollte. Sei dem
wie ihm wolle, so
steht fest, dass das von den N. O. K.
am 27. März 1919 beim Schweizerischen Volkswirt-
schaftsdepartement gestellte Gesuch
um Bewilligung
der Erhöhung der Strompreise gegenüber allen Abon-
nenten,
mit denen eine gütliche Verständigung nicht
erreicht worden war, am 20.
Januar 1920 abschlägig
Obligationenrecht. N° 69. 451
beschieden wurde: dass die Ablehnung nur ( für einmal
erfolgte, ist unerheblich.
Der eigentliche Grund, aus welchem der Kläger sich
den Preisaufschlägen der N.
O. K. zu unterziehen für
gut befunden hat, ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz in der Interessengemeinschaft zu erblicken,
welche angesichts der bedeutenden finanziellen Be-
teiligung des klägerischen Elektrizitätswerks
und des
Kantons Aargau an dem den Strom liefernden Unter-
nehmen anerkanntermassen zwischen diesem und dem
Kläger besteht. Berücksichtigt man, dass nach dessen
eigenen Angaben der
Kanton Aargau und das Kantons-
werk zusammen
mit 32 % der Aktien Hauptaktionäre
der N.
O. K. sind, so erscheint es begreiflich, dass sie
den Preisaufschlägen, die bestimmt waren, die Aus-
schüttung einer ansehnlichen Dividende auf dem ge-
samten Aktienkapital der
N. O. K. zu sichern, zustimmten.
Allein es
ist nicht ersichtlich, dass für den Kläger nach
Lage der Verhältnisse eine Notwendigkeit zu diesem
Vorgehen bestand.
Da sich die Annahme aufdrängt,
dass dasselbe der Rücksichtnahme auf die
eigeJlen
Interessen des Klägers als Aktionär der N. O. K. ent-
sprang, kann das Erfordernis der Nötigung zur Aus-
richtung von Teuerungszuschlägen
nicht als gegeben
erachtet werden.
4. -Von einem Schutz der Klage kann noch viel
weniger die Rede sein, wenn von der zwischen den
Par-
teien vereinbnrten Teuerungsklausel abgesehen und all-
gemein auf die Gründe abgestellt wird, welche bei lang-
fristigen Verträgen in vereinzelten Fällen die Anwend-
barkeit der
clausula rebus sie stantibus rechtfertigen
mögen. Dieser Standpunkt, den der Kläger subsidiär
eingenommen
hat, scheitert an der Erwägung, dass die
Anwendung jener Klausel nur ganz ausnahmsweise in
Frage kommen kann, nämlich dann, wenn eine ausser-
ordentliche, nicht voraussehbare und
derart erhebliche
Leistungserschwerung vorliegt, dass die Vertragser-
füllung fortan für den Schuldner eine rmnose Last
bedeuten würde (vergl. BGE 47 II S. 457 ff.; 48 II
S. 246 f.). Es ist klar, dass diese Voraussetzungen hier
nicht zutreffen, selbst wenn richtig sein sollte, dass
alle
Strombezüger, mit Ausnahme der Beklagten, sich
den vom Kläger geforderten Preiserhöhungen unter-
zogen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 8.
Juni 1922
bestätigt.
70. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. November 192a
i. S. Bitzel gegen Seeilte Interne.tionale des loo1es Berlitz.
Ver t rag sau sIe gun g. Juristische Qualifikation des
Vertrags
'1 Unzulässigkeit des sofortigen gänzlichen Rück-
tritts, weil gegen Treu und Glauben verstossend.
A. -Die Parteien schlossen. am 30. März 1914 einen
Vertrag ab, aus welchem folgende Bestimmungen her-
vorzuheben sind :
Art. 1.
Objet de la convention.
La Societe Internationale des Ecoles Berlitz cede
en toute propriete a Monsieur Carl Bitzelle droit
)) d'exploiter et de faire valoir l'Ecole de langues vivantes
connue sous le titre de The Berlitz School of Lan-
guages . dans la ville de Bäle et ses environs, dans un
rayon de dix kilometres.
Il aura seul droit aux avantages et benefices qui
resulteront de son exploitation, a laquelle il devra
pourvoir a ses frais, risques et periIs.
Art. 3.
La presente cession est faite moyennant le prix de
17 500 francs que M. Bitzel averse a l'instant meme en
especes et dont la Socitnte lui donne bonne et valable
quittance.
Art. 4.
Le droit d'avoir une Berlitz (SchooI) a Bäle reviendrait
de plein droit a la Societe Internationale des Ecoles
Berlitz si, pendant une periode de trois annees on
secutives, l'Ecole Berlitz de Bäle n'etait pas explOltee.
Art. 5.
11 M. Bitzel ne devra se servir dans son enseignement
et imposer a ses directeurs et professeurs (ou so.n
successeur s'il y a lieu) l'obligation de ne se serV!f
dans leur enseignement que de la methode Berlitz ...
I Art. 11.
La Societe Internationale des Ecoles Berlitz s'interdit
de donner a aucune personne semblable concession,
de creer des Ecoles Berlitz dans le perimetre concede
pendant toute la duree de la presente.
Par contre, M. Bitzel s'interdit formellement de
faire directement ou indirectement concurrence a la
Societe Internationale des Ecoles Berlitz, en s'interessant
a toute autre Ecole de langues vivantes, dans tous les
pays OU la .Societe exploite, fait valoir ou a concede
une Ecole Berlitz .
. Apres cession ou cessation, pout une cause quel-
l) conque, du present, Monsieur Carl Bitzel ne pourra
durant cinq annees ouvrir, ni dans le perimetre actuel-
lement concede, ni dans aucune ville OU existerait une
Ecole Berlitz, ni dans un rayon de 25 kilometres des
dites villes, une Ecole de langues, ni faire directement
ou indirectement une concurrence quelconque aux
) Ecoles Berlitz.