Process incapacity and invalid representation in divorce proceedings

BGE 48 II 26Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIApr 18, 1919Granted

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Omnilex summary

The husband appealed a Basel-Stadt divorce judgment involving a wife suffering from severe mental illness. The Federal Supreme Court held that the guardian appointed for the wife was entitled to act, that an appeal seeking only remittal was sufficient, and that the complaint of lack of process capacity and lawful representation could be raised for the first time before it. It further held that appointing an official lawyer did not cure the wife’s incapacity; only a legally valid representative appointed under federal law could do so. The entire cantonal proceedings were therefore void from service of the complaint, and the case was remanded.

Omnilex headnote

OG Art. 67 Abs. 2, 80; Art. 17, 386, 392 Ziff. 1 ZGB; process capacity and lawful representation in civil proceedings. Process incapacity is governed by federal civil law and must be examined ex officio at every stage. A party may raise before the Federal Supreme Court, even for the first time, the objection that a cantonal judgment was rendered without the required process capacity or lawful representation; this is not a new inadmissible defense within the meaning of Art. 80 OG. The mere appointment by the trial court of an official lawyer does not cure the absence of a legally valid representative under federal law. If the party lacked capacity, the procedural acts are ineffective and the cantonal proceedings are void, possibly back to service of the complaint. An appeal with only a remittal request can be sufficient when the desired result is clear (consid. 2-4).

Full text

  1. FAMILIENEECHT DROIT DE LA FAMILLE
  2. Urteil der II. Zivil abteilung vom 92. Xä.rz 1992 i. S. Meier gegen Meier. Wird eine BeistaQ.dschaft verfügt, obwohl ein Entmündigungs- grund vorliegt, so ist der Beistand doch zur Vertretung des Verbeiständeten legitimiert (Erw. 1). OG Art. 67 Abs. 2: Berufungserklärung mit biossem Rück- weisungsantrag (Erw. 2). OG Art. 80: Die erst vor Bundesgericht erhobene Rüge des Mangels der Prozessfähigkeit bezw. gesetzlichen Vertretung im kantonalen Verfahren stellt nicht eine unzulässige neue Einrede dar (Erw. 3). . Der Mangel der Prozessfähigkeit bezw. gesetzlichen Vertretung des Beklagten wird durch die Bestellung eines Offizial- anwaltes seitens des Prozessgerichts nicht geheilt. Er führt, wenn auch erst im Berufungsverfahren gerügt, zur Ver- nichtung des kantonalen Verfahrens, gegebenenfalls bis auf die Zustellung der Klage zur-ück (Erw. 4). lVIit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Scheidung der Ehe wegen Geisteskrankheit seiner Ehe- frau, welche, abgesehen von .. kürzeren Unterbrechungen, schon seit .Jahren in Irrenanstalten versorgt ist, sowie Feststellung, dass nach Rückgabe des Eingebrachten der Ehefrau in natura oder in Bar wie nachstehend (d. h. in der Klagebegründung) vermerkt, keines der Ehegatten an das andere' mehr etwas zu fordern habe. Der Präsident des Zivilgerichts Basel-Stadt ernannte Advokat Feuersenger zum Offizial anwalt der Beklagten. Dieser anerkannte die Klage mit dem Bemerken, dass es ihm in der Irrenanstalt wegen der Geisteskrankheit der Beklagten nicht gestattet worden sei, bei der Beklag- ten Instruktion einzuholen, und I( in Bezug auf den Familienrecht. N0 3. 27 Stand der Vermögensauseindersetzung nicht möglich gewesen, sich Anhaltspunkte zu verschaffen ; einen Unterhaltsbeitrag forderte er nicht. Gestützt auf ein Gutachten des Sekundararztes der Heil- und Pflegeanstalt Rosegg bei Solothurn, in der die Beklagte in letzter Zeit versorgt ist, Ladame, hat das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe geschieden und den Kläger zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts- beitrages von 30 Fr. an die Beklagte bis zu ihrem Tode verurteilt, mit der Begründung, der Verzicht auf einen Unterhaltsbeitrag, der von der Beklagten, welche ohne ihr Verschulden, nur wegen ihrer Geisteskrankheit ge- schieden werde und dadurch in grosse Bedürftigkeit gerate, mit Fug beansprucht werden könne, sei gemäss Art. 158 Ziff. 3 ZGB für das Gericht nicht verbind- hch; ferner behaftete es den Kläger bei seiner Aner- kennung, der Beklagten ihr eingebrachtes Gut im Ge- samtwerte von ungefähr 1000 Fr. in natura oder den Vert in Bar herauszugeben, und stellte im weiteren fest, dass im übrigen kein Teil an den andern mehr etwas zu fordern habe. Gegen dieses Urteil appellierte der Kläger mit dem Antrage, die Verurteilung zur Leistung einer lebens- länglichen Alimentation an die Beklagte sei aufzu- heben, eventuell deren Betrag bedeutend herabzusetzen. Doch erklärte er 'sich in der Folge zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 10 Fr. bereit. Durch Urteil vom 17. Januar hat das Appellations- gericht BaselnStadt das Urteil des Zivilgerichts, soweit es den Unterhaltsbeitrag betrifft, aufgehoben und den Kläger ( bei seiner Anerkennung eines vorauszahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrages von 10 Fr. an die Beklagte bis zu ihrem Tode" behaftet. Am 13. Februar ernannte die Vormundschaftsbe- hörde Basel-Stadt Fürsprecher Weyermann in Bern zum Beistand der Beklagten im Scheidungsprozess. Am 15. Februar hat Weyermann die Berufung gegen

FamiIienreeht" Na 3 das am 26. Januar zugestellte Urteil des Appellations- gerichts eingelegt mit dem Antrage, es sei aufzuheben und es sei der zwischen den Parteien hängige Schei- dungsprozess infolge Fehlens gesetzlicher Beistandsbe- stellung zur Zeit der Urteilsfällung vor den baselstädti- schen Gerichten und daheriger Prozessunfähigkeit auf Seiten der Berufungsklägerin zu neuer Instruierung an die Vorinstanz zurückzuweisen. )i Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Der Beistand der Beklagten hat in der heutigen Verhandlung selbst ausgeführt, die Beklagte gehöre wegen ihrer Geisteskrankheit unter Vormundschaft. Bei dieser Sachlage drängt sich die Frage auf, ob Für- sprecher Weyermann als blosser Beistand zur Berufungs- erklärung legitimiert sei. Aus seiner Ernennungsur- kunde ist nicht ersichtlich, auf welche Gesetzesvor- schrift sich die Beistandschaft stützt. Indessen dürfte unter den eigentlichen Beistandschaftsfällen nur der- jenige des Art. 392 Ziff. 1 ZGB in Betracht fallen, wonach ein Beistand zu ernennen ist, wenn eine mün- ,dige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von Krankheit weder selbst' zu handeln noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag. Allein es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, nachzuprüfen, ob mit Rück- sicht auf die besonderen Umstände (Anstaltsversorgung) trotz Vorliegens eines Entmündigungsgrundes von der Bevormundung habe abgesehen werden dürfen und die verfügte Beistandschaft genüge. Der Kläger hat denn auch heute nicht etwa behauptet, er habe deren Anord- nung bei der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde angefochten, noch dem Beistand der Beklagten die Legi- timation bestritten. Es erscheint übrigens nicht aus- geschlossen, dass, wie dieser heute angedeutet hat, die Vormundschaftsbehörde mit seiner Ernennung die in Art. 386 ZGB als Massregel vorläufiger Fürsorge vor- gesehene Vertretung anordnen wollte. Einem solchen

vorläufigen Vertreter, der ausdrücklich für den Schei- dungsprozess bestellt worden ist, könnte natürlich die Legitimation nicht abgesprochen werden. - 2. -Obwohl die Berufungserkiärung keinen mate- riellen Antrag, sondern nur den prozessualen Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz enthäit, ist sie doch als genügend anzusehen. Denn es kann nicht zu Zwei- feln Anlass geben, welches Ergebnis die Beklagte mit der Rückweisung erzielen will, nämlich die Vernichtung des bisherigen Verfahrens bis auf die Zustellung der Klage zurück und die neue Beurteilung der Scheidung und ihrer Nebenfolgen unter Berücksichtigung der von ihr neu zu stellenden Anträge, was nach Lage des Falles ohne Aktenvervollständigung unmöglich ist (AS 45 II S. 171 Erw. 2). 3. -Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat, wird die Prozessfähigkeit als Teil der Handlungs- fähigkeit nicht etwa durch das kantonale Prozessrecht, sondern durch das Bundeszh ilrecht geordnet (AS 42 Il S. 555 f. Erw.1). Wird die Berufung gegen ein kantonales Urteil auf den Mangel der Prozessfähigkeit bezw. der gesetzlichen Vertretung einer Partei gestützt, so wird demnach geltend gemacht, jenes Urteil beruhe auf einer Verletzung des Bundesrechts (Art. 57 Abs. 1 OG). Ist diese Rüge im kantonalen Verfahren auch noch nicht erhoben worden, so stellt sie doch nicht eine neue, nach Art. a OG unzulässige Einrede dar. Denn da die Prozessfähigkeit Voraussetzung der Wirk6amkeit der Prozesshandhingen der in Betracht fallenden Partei ist, mögen diese in der Vornahme eigener Handlungen oder in der Entgegennahme von Handlungen des Gegners oder des Gerichts bestehen, ihr Mangel also auch die Wirksamkeit der Prozesshandlungen des Gerichts aus- schliesst, so ist ihr Vorhandensein in jedem Stadium des Prozesses von Amtes wegen zu prüfen, auch nach der Richtung, ob nicht die in einer früheren Instanz vor- bezw. entgegengenommenen Prozesshandlungen unwirk-

sam seien, sei es bei Prozessunfähigkeit des Klägers von der Einreichung der Klage, bei Prozessunfähigkeit des Beklagten von deren Zustellung, oder aber von einem gewissen spätern Zeitpunkt an. Vorbringen du Parteien aber, welches die nähere Prüfung von Verhältnissen anregt, die von Amtes wegen zu berücksichtig'-'n sind, werden durch das Verbot des Art. a OG nicht betroffen (AS 41 II S. 173 f. Erw. 1). 4. -Ist die Prozessfähigkeit nach dem Ausgeführten ein Teil der zivilrechtlichen Handlungstähigkeit, so bedarf es dazu der Urteilsfähigkeit und können Urteils- unfähige nicht' selbst, sondern für sie nur ihre gesetz- lichen Vertreter prozessual wirksam handeln (Art. 17 u.

ZGB). Wenn es auch dem kantonalen Prozessrechte freisteht, die Vertretung vor Gericht durch gerichtlich bestellte Anwälte vorzuschreiben, so beschlägt dies nur die Postulationsfähigkeit , während die Prozessfähig- keit und die Art der Bestellung des gesetzlichen Vertreters des Prozessunfähigen ausschliesslich vom eidgenössischen Recht beherrscht wird. Nun spricht sich freilich das Gutachten Ladame über die Urteilsfähigkeit der Be- klagten nicht ausdrücklich aus. Indessen ergibt sich aus ihm, dass, wenn auch die intellektuellen Kräfte der Beklagten nicht erheblich vermindert sind, doch ihr Gemütsleben stark gestört ist, ja jeden Gleichgewichts entbehrt. Dieser Zustand. schliesst vernunftgemässes Handeln zweifellos aus, und zwar war dies mindestens schon zur Zeit der Anhebung der Klage der Fall, wif es denn ihrem Offizialanwalt deshalb ja auch verwehrt wurde, sich mit ihr wegen des Scheidungsprozesses ins Benehmen zu setzen. Bedurfte sie infolgedessen für den Scheidungsprozess eines gesetzlichen Vertreters, für dessen Ernennung nach den massgebenden Vorschriften des ZGB allein die Vormundschaftsbehörde zuständig ist, so genügte die blosse Bestellung eines Offizialanwaltes durch das Prozessgericht nicht und waren dessen Pro- zesshandlungen daher ebenso unwirksam, wie es die- I J .I

jenigen der handlungsunfähigen Beklagten selbst gewesen wären. Dieser Mangel wurde nicht etwa dadurch geheilt dass er vor den kantonalen Instanzen nicht g. rügt wurde; auch ergibt sich aus dem Verhalten des Beistandes der Beklagten, dass er die Prozesshandlungen ihres Offi- zialanwaltes nicht genehmigt. Somit erweist sich das ganze Prozessverfahren von der Zustellung der Klage an als nichtig. Die Sache ist daher zu neuer Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 17. Januar aufgehoben und die Sache zu neuer Behand- lung an die Vorinstanz zurückgewiesen. III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 4. Sentenza. a2 marzo lSa2 della IIa sezione civUe neHa causa Peverada, contro Peverada-Schira. Chi invoea un testamento orale deve dimostrare ehe il tes- tatore non era in istato di rieorrere alle forme ordinarie, vale a dire al testamento pubblieo od all'olografo. La eon- segna deIl'atto alla posta all'indirizzo dei magistrato (Pretore), non soddisfa all'art. 507 ces, seeondo il quale il testamento deve essere deposto presso l'autorita dai due testi. Anebe Ie diehiarazioni ehe, a stregua dell'art. 507 i testi debbono fare al magistrato, sono elementi es- senziali deI testamento orale. A. -11 18 aprile 1919 (Venerdi Santo) i sigg. Silvio Mella e Basilio Buzzini, trovandosi al capezzale di Peve- rada Silvio in Loco, ammalato di grippe, redigevano iJ seguente testamento :

Keywords

divorcemental illnessprocess capacitylegal representationguardianappeal admissibilityvoid proceedingsremittal

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Key legal question

Whether the wife’s guardian was entitled to file the appeal despite an existing guardianship rather than full interdiction.

Extracted holding

Yes. Even if an interdiction ground existed, the appointed guardian was still authorized to represent the wife for the appeal.

Extracted reasoning

The Court would not review whether guardianship rather than interdiction should have been ordered; the husband had not challenged the appointment. A temporary representative appointed for the divorce case could in any event validly act.

Key legal question

Whether an appeal consisting only of a request for remittal is sufficiently reasoned.

Extracted holding

Yes. The requested remittal clearly showed that the appellant sought annulment of the prior proceedings and a new determination of the divorce and ancillary matters.

Extracted reasoning

The substance of the relief sought was clear enough despite the lack of a formal merits request.

Key legal question

Whether the complaint that the wife lacked process capacity and lawful representation in the cantonal proceedings was an inadmissible new objection on appeal.

Extracted holding

No. Process capacity is governed by federal civil law and must be examined ex officio at every stage.

Extracted reasoning

Because process capacity determines the validity of all procedural acts, the issue may be raised before the Federal Supreme Court even if not previously argued in the cantonal proceedings.

Key legal question

Whether appointment of an official lawyer by the trial court cured the wife’s lack of process capacity or lawful representation.

Extracted holding

No. The wife was incapable of validly acting herself, and only a legally appointed representative under federal law could act for her; the court’s appointment of an official lawyer did not cure the defect.

Extracted reasoning

Cantonal rules may regulate postulation before court, but process capacity and the appointment of a legal representative are governed exclusively by federal law. As the wife lacked capacity, the lawyer’s acts were ineffective, rendering the proceedings void from service of the complaint onward.

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