- FAMILIENEECHT
DROIT DE LA FAMILLE
- Urteil der II. Zivil abteilung vom 92. Xä.rz 1992
i. S. Meier gegen Meier.
Wird eine BeistaQ.dschaft verfügt, obwohl ein Entmündigungs-
grund vorliegt, so ist der Beistand doch zur Vertretung des
Verbeiständeten legitimiert (Erw. 1).
OG Art. 67 Abs. 2: Berufungserklärung mit biossem Rück-
weisungsantrag (Erw. 2).
OG Art. 80: Die erst vor Bundesgericht erhobene Rüge des
Mangels der Prozessfähigkeit bezw. gesetzlichen Vertretung
im kantonalen Verfahren stellt nicht eine unzulässige neue
Einrede dar (Erw. 3). .
Der Mangel der Prozessfähigkeit bezw. gesetzlichen Vertretung
des Beklagten wird durch die Bestellung eines Offizial-
anwaltes seitens des Prozessgerichts nicht geheilt. Er führt,
wenn auch erst im Berufungsverfahren gerügt, zur Ver-
nichtung des kantonalen Verfahrens, gegebenenfalls bis
auf die Zustellung der Klage zur-ück (Erw. 4).
lVIit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger
Scheidung der
Ehe wegen Geisteskrankheit seiner Ehe-
frau, welche, abgesehen von .. kürzeren Unterbrechungen,
schon seit .Jahren
in Irrenanstalten versorgt ist, sowie
Feststellung,
dass nach Rückgabe des Eingebrachten
der
Ehefrau in natura oder in Bar wie nachstehend
(d. h. in der Klagebegründung) vermerkt, keines der
Ehegatten an das andere' mehr etwas zu fordern habe.
Der Präsident des Zivilgerichts Basel-Stadt ernannte
Advokat Feuersenger zum Offizial anwalt der Beklagten.
Dieser
anerkannte die Klage mit dem Bemerken, dass
es
ihm in der Irrenanstalt wegen der Geisteskrankheit
der Beklagten nicht gestattet worden sei, bei der Beklag-
ten Instruktion einzuholen, und I( in Bezug auf den
Familienrecht. N0 3. 27
Stand der Vermögensauseindersetzung nicht möglich
gewesen, sich Anhaltspunkte zu verschaffen ; einen
Unterhaltsbeitrag forderte er nicht.
Gestützt auf ein Gutachten des Sekundararztes der
Heil-
und Pflegeanstalt Rosegg bei Solothurn, in der
die Beklagte
in letzter Zeit versorgt ist, Ladame, hat
das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe geschieden und
den Kläger zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts-
beitrages von 30 Fr. an die Beklagte bis zu ihrem Tode
verurteilt,
mit der Begründung, der Verzicht auf einen
Unterhaltsbeitrag, der von der Beklagten, welche ohne
ihr Verschulden, nur wegen ihrer Geisteskrankheit ge-
schieden werde
und dadurch in grosse Bedürftigkeit
gerate,
mit Fug beansprucht werden könne, sei gemäss
Art. 158
Ziff. 3 ZGB für das Gericht nicht verbind-
hch; ferner behaftete es den Kläger bei seiner Aner-
kennung, der Beklagten
ihr eingebrachtes Gut im Ge-
samtwerte von ungefähr
1000 Fr. in natura oder den
Vert in Bar herauszugeben, und stellte im weiteren
fest, dass im übrigen kein Teil
an den andern mehr
etwas zu fordern habe.
Gegen dieses
Urteil appellierte der Kläger mit dem
Antrage, die Verurteilung zur Leistung einer lebens-
länglichen Alimentation
an die Beklagte sei aufzu-
heben, eventuell deren Betrag bedeutend herabzusetzen.
Doch erklärte
er 'sich in der Folge zur Zahlung eines
monatlichen Unterhaltsbeitrages
von 10 Fr. bereit.
Durch
Urteil vom 17. Januar hat das Appellations-
gericht
BaselnStadt das Urteil des Zivilgerichts, soweit
es den Unterhaltsbeitrag betrifft, aufgehoben
und den
Kläger
( bei seiner Anerkennung eines vorauszahlbaren
monatlichen Unterhaltsbeitrages von
10 Fr. an die
Beklagte bis zu ihrem
Tode" behaftet.
Am 13.
Februar ernannte die Vormundschaftsbe-
hörde Basel-Stadt Fürsprecher
Weyermann in Bern
zum Beistand der Beklagten im Scheidungsprozess.
Am 15.
Februar hat Weyermann die Berufung gegen
FamiIienreeht" Na 3
das am 26. Januar zugestellte Urteil des Appellations-
gerichts eingelegt
mit dem Antrage, es sei aufzuheben
und es sei der zwischen den Parteien hängige Schei-
dungsprozess infolge Fehlens gesetzlicher Beistandsbe-
stellung zur Zeit der Urteilsfällung
vor den baselstädti-
schen Gerichten und daheriger Prozessunfähigkeit auf
Seiten der Berufungsklägerin zu neuer Instruierung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. )i
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der Beistand der Beklagten hat in der heutigen
Verhandlung selbst ausgeführt, die Beklagte gehöre
wegen ihrer Geisteskrankheit
unter Vormundschaft.
Bei dieser
Sachlage drängt sich die Frage auf, ob Für-
sprecher Weyermann als blosser Beistand zur Berufungs-
erklärung legitimiert sei. Aus seiner Ernennungsur-
kunde
ist nicht ersichtlich, auf welche Gesetzesvor-
schrift sich die Beistandschaft
stützt. Indessen dürfte
unter den eigentlichen Beistandschaftsfällen nur der-
jenige des Art. 392 Ziff. 1 ZGB
in Betracht fallen,
wonach ein Beistand zu ernennen ist, wenn eine
mün-
,dige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge
von Krankheit weder selbst' zu handeln noch einen
Vertreter zu bezeichnen vermag. Allein es
kann nicht
Aufgabe der Gerichte sein, nachzuprüfen, ob mit Rück-
sicht auf die besonderen Umstände (Anstaltsversorgung)
trotz Vorliegens eines Entmündigungsgrundes von der
Bevormundung
habe abgesehen werden dürfen und die
verfügte Beistandschaft genüge. Der Kläger
hat denn
auch heute nicht
etwa behauptet, er habe deren Anord-
nung bei der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde
angefochten, noch dem Beistand der
Beklagten die Legi-
timation bestritten.
Es erscheint übrigens nicht aus-
geschlossen, dass, wie dieser heute angedeutet
hat, die
Vormundschaftsbehörde
mit seiner Ernennung die in
Art. 386 ZGB als Massregel vorläufiger Fürsorge vor-
gesehene Vertretung anordnen wollte. Einem solchen
vorläufigen Vertreter, der ausdrücklich für den Schei-
dungsprozess bestellt worden ist, könnte natürlich die
Legitimation
nicht abgesprochen werden. -
2. -Obwohl die Berufungserkiärung keinen mate-
riellen Antrag, sondern nur den prozessualen Antrag
auf Rückweisung an die Vorinstanz enthäit, ist sie doch
als genügend anzusehen. Denn es
kann nicht zu Zwei-
feln Anlass geben, welches Ergebnis die Beklagte
mit
der Rückweisung erzielen will, nämlich die Vernichtung
des bisherigen Verfahrens bis auf die Zustellung der
Klage zurück
und die neue Beurteilung der Scheidung
und ihrer Nebenfolgen unter Berücksichtigung der von
ihr neu zu stellenden Anträge, was nach Lage des Falles
ohne Aktenvervollständigung unmöglich ist (AS 45 II
S. 171 Erw. 2).
3.
-Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen
hat, wird die Prozessfähigkeit als Teil der Handlungs-
fähigkeit nicht
etwa durch das kantonale Prozessrecht,
sondern durch das Bundeszh ilrecht geordnet (AS 42 Il
S. 555 f. Erw.1). Wird die Berufung gegen ein kantonales
Urteil auf den Mangel der Prozessfähigkeit bezw. der
gesetzlichen Vertretung einer
Partei gestützt, so wird
demnach geltend gemacht, jenes Urteil beruhe
auf
einer Verletzung des Bundesrechts (Art. 57 Abs. 1 OG).
Ist diese Rüge im kantonalen Verfahren auch noch
nicht erhoben worden, so stellt sie doch
nicht eine neue,
nach Art.
a OG unzulässige Einrede dar. Denn da die
Prozessfähigkeit Voraussetzung der Wirk6amkeit der
Prozesshandhingen der in
Betracht fallenden Partei ist,
mögen diese in der Vornahme eigener Handlungen oder
in der Entgegennahme von Handlungen des Gegners
oder des Gerichts bestehen,
ihr Mangel also auch die
Wirksamkeit der Prozesshandlungen des Gerichts aus-
schliesst, so
ist ihr Vorhandensein in jedem Stadium des
Prozesses von Amtes wegen zu prüfen,
auch nach der
Richtung, ob nicht die in einer früheren Instanz vor-
bezw. entgegengenommenen Prozesshandlungen unwirk-
sam seien, sei es bei Prozessunfähigkeit des Klägers von
der Einreichung der Klage, bei Prozessunfähigkeit des
Beklagten von deren Zustellung, oder aber von einem
gewissen spätern
Zeitpunkt an. Vorbringen du Parteien
aber, welches die nähere
Prüfung von Verhältnissen
anregt, die von Amtes wegen zu
berücksichtig'-'n sind,
werden durch das Verbot des Art.
a OG nicht betroffen
(AS 41 II S. 173 f. Erw. 1).
4. -Ist die Prozessfähigkeit nach dem Ausgeführten
ein Teil der zivilrechtlichen Handlungstähigkeit, so
bedarf es dazu der Urteilsfähigkeit und können Urteils-
unfähige
nicht' selbst, sondern für sie nur ihre gesetz-
lichen Vertreter prozessual wirksam handeln (Art. 17 u.
ZGB). Wenn es auch dem kantonalen Prozessrechte
freisteht, die Vertretung
vor Gericht durch gerichtlich
bestellte Anwälte vorzuschreiben,
so beschlägt dies nur
die Postulationsfähigkeit , während die Prozessfähig-
keit
und die Art der Bestellung des gesetzlichen Vertreters
des Prozessunfähigen ausschliesslich vom eidgenössischen
Recht beherrscht wird. Nun spricht sich freilich das
Gutachten Ladame über die Urteilsfähigkeit der Be-
klagten nicht ausdrücklich aus. Indessen ergibt sich
aus ihm, dass, wenn auch die intellektuellen
Kräfte der
Beklagten nicht erheblich vermindert sind, doch
ihr
Gemütsleben stark gestört ist, ja jeden Gleichgewichts
entbehrt. Dieser
Zustand. schliesst vernunftgemässes
Handeln zweifellos aus, und zwar war dies mindestens
schon
zur Zeit der Anhebung der Klage der Fall, wif es
denn ihrem
Offizialanwalt deshalb ja auch verwehrt
wurde, sich mit ihr wegen des Scheidungsprozesses ins
Benehmen zu setzen. Bedurfte sie infolgedessen für den
Scheidungsprozess eines gesetzlichen Vertreters, für dessen
Ernennung nach den massgebenden Vorschriften des
ZGB allein die Vormundschaftsbehörde zuständig ist,
so genügte die blosse Bestellung eines Offizialanwaltes
durch das Prozessgericht
nicht und waren dessen Pro-
zesshandlungen daher ebenso unwirksam, wie es die-
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jenigen der handlungsunfähigen Beklagten selbst gewesen
wären. Dieser Mangel wurde nicht etwa dadurch geheilt
dass er
vor den kantonalen Instanzen nicht g. rügt
wurde; auch ergibt sich aus dem Verhalten des Beistandes
der Beklagten, dass er die Prozesshandlungen ihres
Offi-
zialanwaltes nicht genehmigt. Somit erweist sich das
ganze Prozessverfahren von der
Zustellung der Klage
an als nichtig. Die Sache ist daher zu neuer Durchführung
des Verfahrens
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Appellationsgerichtes des
Kantons Basel-Stadt vom
17.
Januar aufgehoben und die Sache zu neuer Behand-
lung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
III. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
4. Sentenza. a2 marzo lSa2 della IIa sezione civUe
neHa causa Peverada, contro Peverada-Schira.
Chi invoea un testamento orale deve dimostrare ehe il tes-
tatore non era in istato di rieorrere alle forme ordinarie,
vale a dire al testamento pubblieo od all'olografo. La eon-
segna deIl'atto alla posta all'indirizzo dei magistrato
(Pretore), non soddisfa all'art. 507 ces, seeondo il quale
il testamento deve essere deposto presso l'autorita dai
due testi. Anebe Ie diehiarazioni ehe, a stregua dell'art.
507 i testi debbono fare al magistrato, sono elementi es-
senziali deI
testamento orale.
A. -11 18 aprile 1919 (Venerdi Santo) i sigg. Silvio
Mella e Basilio Buzzini, trovandosi al capezzale di
Peve-
rada Silvio in Loco, ammalato di grippe, redigevano iJ
seguente testamento :