war, dass also nur die Möglichkeit einer Verminderung
bei sofortiger Entdeckung der Betrügereien in Betracht
zu ziehen wäre, genügt an sich diese Tatsache nicht, um
ein Verschulden der Beklagten zu begründen. Es ist
ohne weiteres glaubwürdig, wenn die Beklagte ausführt,
diejenigen Angestellten, die Wegmann die 80,000 Mark
verkauft haben, seien weder über seine Stellung als
Sekretär des Klägers noch über das von ihm abgeschlos-
sene Darlehensgeschäft
orientiert gewesen. Ein Vor-
wurf kann der Beklagten aber auch nicht hinsichtlich
der Unterschriftenkontrolle gemacht werden. Aller-
dings besass
siE! schon von früher her eine Unterschriften-
kontrollkarte. Allein die gefälschte Unterschrift auf
der neuen Kontrollkarte stimmt so genau mit der wirk-
lichen Unterschrift; des Präsidenten des Klägers über-
ein, dass auch bei Vergleichung der Namenszüge dieser
ersten Kontrollkarte mit den gefälschten Unterschrif-
ten eine Entdeckung der Fälschung nicht eingetreten
wäre. Dagegen hätte der Betrug, wie der Kläger mit
Recht ausfülITt, allerdings dann zu Tage kommen müs-
sen, wenn die Bank eine Beglaubigung der Unterschrif-
ten auf der neuen Kontrollkarte verlangt hätte. Hiezu
wäre sie jedoch nur verpflichtet gewesen, wenn diese
Beglaubigung, was
nicht zutrifft, einer allgemeinen
Uebung entsprochen hätte.
4. -Was das Quantitativ des von der Beklagten ge-
forderten
Betrages anbelangt, so wird die Rechnung
der Bank . an sich nicht angefochten. Die Summe von
36,363 Fr. 50 Cts., die sie mit der Widerklage fordert,
ist ihr daher in vollem Umfange zuzusprechen, dies
immerhin in der Meinung, dass ihr die für Konto-
korrentzinsen eingesetzten Beträge nicht als solche,
sondern unter dem Gesichtspunkte des Schadenersatzes
gutgeschrieben werden.
Es darf angenommen werden,
die Bank hätte das ihr von Wegmann entzogene Geld
anderweitig
nutzbringend angelegt und dabei einen
den verrechneten Zinsen entsprechenden Gewinn ge-
macht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt,
dass zwar die Klage auf Herausgabe der 102,000 Fr.
Obligationen . des V. Eidgenössischen Mobilisations-
anleihens 1916 zugesprochen bleibt,
dass aber auch
die Widerklage teilweise gutgeheissen und der Kläger
verpflichtet wird, der Beklagten 36,363 Fr. 50 Cts. nebst
5 % Zins seit 1. Januar 1921 zu bezahlen.
2. Orteil der II. Zivilabteilung vom 16. Februa.r 1922
i. S. Büegg gegen Grimm.
Art. 28 A b s. 1 Z G B: die K lag e auf B e seit i gun g
der Störung setzt eine noch bevorstehende oder noch fort-
dauernde Störungshandlung voraus. Dies gilt auch für die
blosse Feststellungklage, insbes. auch für die Klage auf Fest-
stellung der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache. -'-
Fes t s tell u n g skI a gen sind nur zulässig soweit sie
auf Feststellung eines R e c h t s ver h ä I t n iss e s gehen. -
Art. 49 0 R: Die besondere Schwere des Verschuldens
und der Verletzung sind auch Voraussetzungen der Klage
aus Art. 49 Abs. 2 OR. Mangel der besonderen Schwere
des Verschuldens bei Wiedergabe unwahrer Anschuldi-
gungen, wenn die besonderen Verhältnisse ldie Anschuldi-
gungen als begründet erscheinen lassen.
A. -Am 28. November 1920 hielt die sozialdemo-
kratische
Partei ihren mittelländischen Kreisverbands-
tag ab, um über die Frage des Beitrittes 'der Partei
zur dritten Internationale zu beschliessen. Der Beklagte
Grimm referierte gegen den Beitritt. Dabei erörterte
er u. a. auch die Nachteile der von Moskau vorgesehenen
geheimen Organisationen
und wies darauf hin, dass
geheime Verhandlungen doch
nicht geheim bleiben,
wie
man z. B. auch über die in Olten stattfindenden
Geheimsitzungen der Parteilinken, der sogenannten 54
er
Konferenz, von einem Teilnehmer gegen B hl
von 10 Fr. Mitteilungen erhalten könne. eza
ung
Am. 11: Dezember 1920 referierte der Beklagte dem
schwelzenschen
Parteitag in Bern namens d P rt .
. t d . es a el-
v ors an es WIederum über die Beitritt f Im V
1 f .,.. s rage. er-
au e semer Ausfuhrungen fiel aus de
V I
d r ersamm
ung
r Zuruf Geschäftssozialisten . Der Beklagte wies
dlesnn Vorwurf zurück, indem er zur Linken gewendet
erklarte: ( Ja bei Euch hat es solche z B d R"
N h . , . . er uegg.
ac semem Referat von
Dr Lifsch't . p'
.. h . I Z 1m nvatge-
sprac u Rede gestellt, wen er mit seiner Bemerkun
m Krnlsverbandstage gemeint habe, wies der Beklagt;
hm IDI den :v 0n: n ( Weisst ,Du nun, wer der Spion
1St? em SChntstuck .. vor, das einen vom 12. September
1 ?20 vom Klager Ruegg unterzeichneten Bericht an
dIe Agentur Res publica )l über die am 11. und 12. Sep-
embnr 19 0 n Olten abgehaltene 54
er
Konferenz und
uberdIes. emieltend die Bemerkung enthielt: Ich bitte
. aber, mIr das Honorar zuzustellen an die Adresse'
Paul Rüegg, Zürich 4, Badenerstrasse 310. Diesen Brief
verlas der Beklagte am Schlusse der Verhandlungen
nachdem
der Kläger Rüegg von ihm verlangt hatte'
r soll den Genossen nennen, von dem er Bericht
uber die 54
er
Konferenz erhalten habe
. Am 22. Dezember 1920 liess Rüegg hn ( Volksrecht
men ( offene Brief an den Beklagten 'erscheinen,
In wnlchem er Ihn als Lügner, Verleumder, Fälscher, etc.
bnzeIchnete, und erklärte, er, Rüegg, habe das Mitge-
te.ilt
dnr Res publica im Auftrage der Konferenz-
leItung ermacht, und auch auf Anregung des Kon-
ferenzprasldenten Nobs das Honorar eingefordert.
Der
Beklagte antwortete im ( Volksrecht ) vom 24. De-
zember
1920 und in der Tagwacht vom gleichen
atum unter dem Titel Ein paar Feststellungen))
mdem
er dem Kläger ein schlechtes Gewissen vorwarf
Und behauptete, Rüegg habe nicht nur das Mitge-
teilt erlassen, sondern einer Pressagentur auch wieder-
holt andere Berichte, und zwar nicht offizielle, gegen
Honorar zukommen lassen. Dies ergebe sich aus einer
schriftlichen Erklärung der betreffenden Agentur.
Würde
er (Beklagter) auch Beziehungen zu bürgerlichen Presse-
agenturen unterhalten, so würde es ihm wahrscheinlich
auch nicht schwer fallen, mitzuteilen, welche Honorare
Rüegg für die
von ihm der Schweizerischen Depeschen-
agentur
, Bureau Zürich, wiederholt übergebenen In-
formationen bezahlt erhalten habe.
Der Kläger bestritt
im Basler Vorwärts unterm 27. Dezember 1920,
abgesehen von der Uebermittlung des Mitgeteilt
über die Konferenz vom 11. bis 12. September 1920
je weder telephonisch noch persönlich noch schriftlich
mit einer Depeschenagentur verkehrt, noch irgend-
welchen Drittpersonen
über Sitzungen, an denen er
teilgenommen, Mitteilungen gemacht zu haben. Trotz-
dem hielt
der Beklagte in einem neuen, in der Tag-
wacht und im Volksrecht am 28. Dezember 1920
unter dem Titel, Bestätigung der paar Feststellungen
publizierten Artikel seine früheren Behauptungen auf-
recht ; zugleich veröffentlichte
er -mit der Bemerkung,
er habe keinen Grund, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln,
-die
in den paar Feststellungen angerufene Erklärung
der Pressagentur, eine
Zuschrift der Agentur Res
publica , worin diese ihm bestätigt, dass der Kläger
ihr,
nachdem' er sich hiezu in einem Briefe vom August
1920 bereit erklärt, wiederholt Aufschlüsse
über den
linken Flügel der
Partei gegeben habe; ausser ihr sei
auch die
c( Schweiz. Depeschenagentur durch Rüegg
über dies und jenes orientiert worden.
Am
20. April 1921 reichte Rüegg gegen den Beklagten
Klage
ein:
- auf Feststellung, dass die Behauptung des Be-
klagten, er sei ein Spion, auf Unwahrheit beruhe;
- auf Feststellung, dass der Inhalt der paar Fest-
stellungen
und der Bestätigung der paar Feststel-
lungen
unwahr sei;
Personenrecht. NQ 2;
3. auf Feststellung, dass der Beklagte den Kläger
in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt
habe;
4. auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer
angemessenen, mindestens
aber 4000 Fr. betragenden
Entschädigungs-
und Genugtuungssumme.
Diese
Anträge modifizierte der Vertreter des Klägers
in der obergerichtlichen Verhandlung vom 2. Juni 1921
wie
folgt: Immerhin verzichtet der Kläger auf eine
Substanziierung des materiellen
Schadens; die dahin-
gestellten Anbringen werden fallen
gelassen; der Kläger
beschränkt sich auf den ideellen Schaden.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
B. -Mit Urteil vom 14. Juli 1921 hat der Appella-
tionshof des
Kantons Bern die Klagebegehren 1,2 und 4
abgewiesen
und ist auf Begehren 3 nicht eingetreten.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung,
mit der der Kläger Zusprechung der Klage,
eventuell Rückweisung
der Akten an die Vorinstanz zur
Beweisergänzung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
- Wie vor der kantonalen Instanz stützt der
Kläger seine Begehren, soweit es sich um die Feststel-
lung der Unwahrheit der vom Beklagten ihm gegenüber
erhobenen Anschuldigungen handelt,
in erster Linie
auf Art. 28 Abs. 1 ZGB. Danach kann derjenige, der
in seinen persönlichen Verhältnissen unbefugterweise
verletzt wird, auf Beseitigung der Störung klagen .
Als Voraussetzung dieser Klage hat das. Bundes-
gericht
in konstanter Praxis angenommen, dass zur
Zeit der Klageerhebung Störungshandlungen noch be-
vorstehen oder noch
fortdauern müssen (AS 40 11 164;
42 11 599; 45 11 106). Dabei hat es sich ausdrücklich
auf den Standpunkt gestellt, dass. auch Feststellungs-
begehren, die sich
auf diese Bestimmung stützen, nur
als zulässig betrachtet werden können, wenn jene Re-
Personenrecht. No 2. 17
quisite erfüllt seien. Dies trifft im vorliegenden Falle
weder für das Klagebegehren 1 noch 'für das Klagebe-
gehren 2 zu. Die
vom Kläger angestrebten Feststel-
lungen beziehen sich auf Störungshandlungen, die der
Vergangenheit angehören, und für die auch nicht etwa
der Nacnweis der Gefahr einer Wiederholung geleistet
wurde.
Eine Zusprechung der ersten zwei Klagebegehren
des Klägers wäre
daher nur .möglich unter Aufgabe
der bisherigen Praxis des Gerichtes. Hiezu besteht
jedoch keine Veranlassung, die Erwägungen, die zu
dieser Rechtsprechung geführt haben, sind im vor-
liegenden Falle
nicht ,erschüttert worden.
Richtig
ist zwar, dass der Wortlaut des Gesetzes
an einer gewissen Unklarheit leidet. Unter ( Störung
kann sowohl die Störungs h a n d I u n g als auch die
Störungs
wir k u n g verstanden werden. Je nachdem
aber ist der Inhalt der Klage auf Beseitigung der Störung
ein anderer. Eine Klage auf Beseitigung von Störungs-
h
an d I u n gen hat nur Raum, wenn diese noch fort-
dauern, oder wenn ihre Wiederholung droht, die Be-
seitigung von Störungs wir k u n gen dagegen kann
auch dann in Betracht fallen, wenn die Störungshandlung
längst der Vergangenheit angehört.
Bietet somit der Wortlaut des Art. 28 ZGB zu Zweifeln
Anlass, so erscheint dagegen
nach der rl)tio legis, ",ie
sie sowohl aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes
als namentlich
auch aus der Vergleichung des Art. 28
Abs. 1 ZGB
mit Abs. 2 dieser Bestimmung und Art. 49
OR hervorgeht, jeder Zweifel darüber ausgeschlossen,
dass
Art. 28 Abs. 1 auf Störungen, die schon abge-
schlossen sind, keine Anwendung findet.
Während die Klage auf Beseitigung der Störung in
allen Stadien der Gesetzesberatung, wie nun im Gesetze,
auf . den biossen Nachweis einer Störung gegründet
wurde,
und während noch de.r Teilentw.urf von 1897
den Anspruch
auf Beseitigung ,der Störung dem An-
AS'.qs II -1922 2
spruch auf Schadenersatz ohne Differenzierung in den
Voraussetzungen an die Seite stellte und nur für den Ge-
nugtuungsanspruch das Vorhandensein besonderer
Um-
stände verlangte, wurden in der Expertenkümmission,
namentlich weil die
Zulassung des Ersatzanspruches
ohne Verschulden gefährlich
und die Umschreibung
der Voraussetzungen des Genugtuungsanspruches als
zu unbestimmt erschien, die Voraussetzungen
für
diese eigentlichen Reparationsanspruche verschärft
und festgestellt, dass nur bei Verschulden ein An-
spruch auf Schadenersatz, und nur wo die Art der
Verletzung
e rechtfertige, eine Genugtuungsforderung
begründet sein solle. Noch weiter ging die nationalrät-
liche Kommission, sie gestand sowohl die Schadener-
satz-als die Genugtuungsklage
nur in den im Gesetze
ausdrücklich angeführten Fällen zu. Diese nament-
lich auf eine Eingabe des Pressverbandes zurückzu-
führende Fassung wurde Gesetz. Eine weitere Ver-
schärfung der Requisite, wenigstens für die
Genug-
tuungsklage, blieb endlich der Gesetzgebung auf dem
Gebiete des OR vorbehalten. Nach Art. 49 OR wird
zwar die Schadenersatzklage bei Verschulden grund-
sätzlich gewährt, die Klage auf Leistung einer Geld-
summe als Genugtuung wie auch
auf Leistung einer
anderen
Art der Genugtuung (Art. 49 Abs. 2 OR) da-
gegen, bleibt auf Fälle besonders schweren Verschul-
dens
und besonders schwerer Verletzung beschränkt.
ür Genugtuungsansprüche, die nicht auf Zahlung
emer Geldsumme gehen, ist dies in Art. 49 Abs. 2 OR
nicht ausdrücklich gesagt, allein da im vorhergehenden
satz diese Requisite für den Anspruch auf Leistung
emer Geldsumme aufgeführt sind, war eine nochmalige
Umschreibung für die anderen Arten der Genugtuung
nicht mehr erforderlich.
Es kann danach kein 'Zweifel darüber bestehen
dass der Gesetzgeber die Klagen
auf Schadenersat
oder Leistung einer Genugtuung mit Rücksicht auf
ihre Tragweite für den
damit ins Recht Gefassten nur
Personenrecht. :No 2. 19
unter ganz besonderen Voraussetzungen gewähren wollte.
Diese Rechtsbehelfe müssen daher scharf unterschieden
werden von der Klage auf Beseitigung
der Störung,
die lediglich die Unbefugtheit der Störung, im übrigen
aber insbesondere nicht einmal einen Verschuldens-
nachweis voraussetzt, es müssen
mit andern Worten bei
der begrifflichen Abgrenzung der Klage
auf Beseitigung
der
Störung alle diejenigen Ansprüche ausser Betracht
fallen, die auf das Gebiet des Schadenersatzrechtes
oder auf das Gebiet der
Reparation von seelischen
Beeinträchtigungen durch Zusprechung irgend
einer
Art der Genugtuung hinübergreifen.
Die Beseitigung der Wirkungen schon in der Ver-
gangenheit liegender Störungshandlungen
aber ist nicht
anders möglich als durch Zusprechung von Schaden-
ersatz oder einer Genugtuung. Auch der von
E(;:GER
auf S. 120 seines Kommentars vorgesehene Anspruch
auf Wiederherstellung des früheren Zustandes läuft
immer auf eine Genugtuungsleistung hinaus. Eine
Naturalreparation ist effektiv schon der Natur des'
Rechtsgutes
nach ausgeschlossen. Ist eine Verletzung
eingetretfH, so kann sie nicht mehr ungeschehen ge-
macht, es können lediglich ihre Wirkungen durch
Zu-
sprechung ideeller oder materieller Aequivalente aus
geglichen werden. .
Dabei
macht es keinen Unterschied, ob die Klage
sich
in die Form einer Leistungs-oder wie hier in die
Form einer
biossen Feststellungsklage kleidet. Der
Kläger führt' selber aus, dass es sich für ihn darum
handle, die seelische Beeinträchtigung, die in ihren
Wirkungen fortdaure, zu beheben.
Er verlangt daher
nichts anderes, als dass ihm nachträglich durch eine
Feststellung des Richters ein Aequivalent für die er-
littene Verletzung geschaffen, m. a.
W. dass ihm eine
Art der Genugtuung gegeben werde, wie sie zwar nicht
in Art. 49 Abs. 1 OR, wohl aber in' Art. 49 Abs. 20R
vorgesehen ist,.
Dieses
Resultat drängt sich übrigens schon ange-
20 Penonenrecht. N" 2.
sichts des Umstandes auf, dass die Feststellung der
Unwahrheit einer
von einer. Person aufgestellten Be-
hauptung, für . diese
, Person, sehr oft ebenso schwere
Folgen.
hat, oder sogar, namentlich wenn die Feststel-
lung publiziert wird, noch schwerere Folgen haben
kann, als die Verurteilung zu einer eigentlichen Ge-
nugtuungsleistung.
Es wäre daher eine durch nichts
gerechtfertigte Ungleichheit, wenn das Gesetz die letz-
tere an die in Art. 49 OR umschriebenen schweren
Voraussetzungen knüpfen, die Reparation seelischer
Beeinnrächtigung durch eine Feststellungsklage dage-
gen
auf Grund der biossen Tatsache der Störung ge-
währen wollte.
Weiter
ist zu berücksichtigen, dass die Begehren
und 2 der Klage Sich auf eine Feststellung blosser
Tatsachen beschränken, während
in Doktrin und Praxis
allgemein
anerkannt ist, dass Feststellungsklagen nur
znlässig sind, wenn sie auf Feststellung 'eines Rechts-
verhältnisses . zwischen zwei Personen bezw. auf Fest-
stellung der von
der Rechtsordnung an einen gewissen
'Ji'atbestand geknüpften Folgen für die Beziehungen
-'einer Person zu einer andern Person gehen. (WEIS-
,ANN, Zivilprozessrecht S. 59 ; WACH. Handbuch I. Bd.
- 13; HELLWIG, Lehrbuch des Zivilprozessrechts I
- 381; STEIN. N. II 2 vor 253). Hätte das ZGB diese
Grundsätze
in Art. 28 ZGB durchbrechen wollen, so
hätte es dies zweifelsohne ausdrücklich gesagt.
Demgegenüber kann auch nicht auf Art.
29 ZGB ver-
wiesen werden. Abgesehen davon, dass es sieh bei Art.
um eine Ausnahmebestimmung handelt. die nicht ohne
weiteres verallgemeinert werden darf,
geht auch er
von einem Streit über ein Rechtsverhältniss, d. h. über
die Folgen eines Tatbestandes (Bestreitung oder An-
massung eines Namensrechtes) für das Verhältnis zweier
oder mehrerer Personen aus. Auch. die Klage aus Art.
ZGB ist daher nicht eine Klage auf blosse Feststellung
einer Tatsache.
Personenrecht. N" 2.
- -In zweiter Linie stützt der Kläger seinen Fest-
stellungs anspruch
auf Art. 43 OR. Auch diese Klage
ist jedoch im vorliegenden Falle nicht zulässig. Art. 43
OR hat nur den Ersatz materiellen Schadens im Auge,
während der Kläger nach den für das Bundesgericht
verbindlichen Angaben
im Protokoll der Vorinstanz
vor Obergericht ausdrücklich auf die Geltendmachung
nicht
ideellen Schadens)) verzichtete.
-
- Hinsichtlich des Klagebegehrens 3
ist in allen
Teilen den Ausführungen der Vorinstanz beizutreten.
Die Frage, ob der Kläger in seinen persönlichen Ver-
hältnissen schwer verletzt wurde,
ist in der Tat ledig-
lich ein Motiv
für eine Klage aus Art. 49 OR. Jeden-
falls aber
würderi dieser Feststellung wesentlich die
nämlichen Erwägungen entgegenstehen, die die Fest-
stellungen gemäss den Klagebegehren 1
und 2 als
unzulässig erscheinen liessen.
-
- Gegenüber dem 4. Klagebegehren auf Verpflich-
tung des Beklagten zur Leistung einer angemessenen
Genugtuungssumme
an den Kläger, kann zunächst
nicht bestritten werden, dass der Kläger durch die
Anschuldigungen des Beklagten in seinen persön-
lichen Verhältnissen sehr schwer verletzt worden ist.
Die Vorwürfe des Beklagten waren geeignet,
ihn als
gesinnungslosen Menschen, der für Geld sich dazu
hergebe, Parteigeheimnisse zu veröffentlichen,
erschei.;.
nen zu lassen und ihn namentlich in den Augen seiner
Parteigenossen verächtlich zu machen. Diese Verletzung
musste
um so weitergehende Wirkungen haben als
die Anschuldigungen zum Teil
in öffentlicher Ver-
sammlung
und in der Presse erhoben wurden.
Allein
nach Art. 49 OR haftet der Beklagte für diese
schwere Verletzung nur, wenn ihn ein besonders schwe-
res Verschulden trifft.
Diese letztere Voraussetzung
hat der Appellations-
hof als nicht gegeben betrachtet.
Er hat festgestellt,
der Erlass des Communique, welches
der Kläger Rüegg
22 Personenrecht. N° 2.
am 12. September 1920 an die Agentur Res publica
und an die Schweiz. Depeschenagentur gesandt
habe, sei zwar von
der 54
er
Konferenz beschlossen
und der Kläger überdies vom Präsidenten der Kon-
ferenz aufgefordert worden, dafür ein Honorar zu ver-
langen, es stehe somit fest, dass Rüegg
in dieser Hin-
sicht keine Indiskretion begangen
habe; ferner sei
erwiesen, dass der Kläger ausser diesem
Communique
der Schweiz. Depeschenagentur keinerlei Berichte
habe zukommen lassen; dagegen könne die Frage
ob die tatsächlich der
Res publica zugekommenen
weiteren Meldungen
über die 54
er
Konferenz auch von
Rüegg ausgegangen seien, an
Hand der vorhandenen
Akten nicht abgeklärt werden. Dennoch erübrige sich
eine weitere Ausdehnung des Beweisverfahrens, weil
schon
auf Grund des vorliegenden Prozesstoffes dar-
getan sei, dass den Beklagten, als er seine Anschul-
digungen erhoben, kein schweres Verschulden getrof-
fen habe.
Diese Argumentation ficht der Kläger zu Unrecht
deswegen an, weil die Vorinstanz nicht berücksichtigt
habe, dass der Beklagte seine Anschuldigungen ledig-
lich aus persönlicher Gehässigkeit ihm gegenüber
erhoben habe. Die Ausführungen in der Kreisverbands-
tagung waren durch das zur Behandlung stehende
Tagesgeschäft sachlich veranlasst. Am
Parteitag ant-
wortete der Beklagte lediglich auf einen von den Par-
teifreunden des Klägers gegen ihn erhobenen Angriff.
Die Erklärung gegenüber Lifschitz
und insbesondere
die Zeitungspolemik endlich lassen wiederum nicht
auf unsachliche Motive schliessen,
da die eine durch
die Frage des Zeugen Lifschitz, die andere
aber durch
Rüeggs Press artikel veranlasst worden war. Aber auch
die
von Grimm für seine Angriffe gewählte Fonn gibt
keine Anhaltspunkte dafür, dass
er aus persönlicher
Feindseligkeit den Kläger angegriffen habe.
In zweiter Linie machte der Kläger geltend, die
Vorinstanz hätte auf seine weiteren Beweisofferten
eintreten und ihm damit die Möglichkeit geben sollen,
die Unwahrheit
der Anschuldigungen des Beklagten
in vollem Umfange darzutun. Diese Stellungnahme
geht von der unzutreffenden Auffassung aus, die Er-
stellung der Unwahrheit einer Anschuldigung sei in
jedem Falle für gie Bestimmung des Verschuldens-
masses entscheidend. Mit Recht verweist die Vor-
instanz darauf, dass auch die Erhebung gänzlich
un-
begründeter Vorwürfe nur dann ein schweres Ver-
schulden bedeute, wenn der Beklagte im Bewusstsein
ihrer Unwahrheit oder doch ohne genügende tatsächliche
Grundlagen zu haben gehandelt
hat. Im vorliegenden
Falle
aber kann der Beklagte sich in der Tat darauf
berufen, es haben, als er seinen Angriff eingeleitet,
so viele tatsächliche Momente gegen den Kläger ge-
sprochen, dass er, ohne dass
ihm grobe Fahrläsdgkeit
vorgeworfen werden könne, seine Anschuldigungen als
begründet habe
betrachten können.
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Fest-
stellungen des Vorderrichter war dem Beklagten, als
er den Kläger angriff, bekannt, dass die Bemer Tag-
wacht wiederholt Mitteilungen
über die 54
er
Konferenz
bringen konnte, von denen sich verschiedene in der
Folge bewahrheiteten, obwohl sie durch die Leiter
der
Konferenz dementiert worden waren. Die Tatsache
der Begehung von Indiskretionen seitens eines Teil-
nehmers der Geheimsitzungen musste daher für Grimm
feststehen.
Der Beklagte wusste aber weiter, dass der
Redaktor der Tagwacht sich beim Direktor Chou-
lat, der Res publica , nach der Person des Infonnators
erkundigt
und von diesem erfahren hatte, der Kläger
Rüegg sei es, der
ihm die fraglichen Mitteilungen mache,
Auch hiemit begnügte sich Grimm noch nicht, er fragte
vielmehr selber noch
Choulat an und erhielt von diesem
die Bestätigung der ihm von
Redaktor Vogel gemachten
Angaben. Weiter wies
Choulat ihm bei dieser Gelegen-
24 Personenrecht. N° 2.
heit die von Rüegg unterzeichnete Mitteilung vom 12.
September
1920 vor, von der er nicht wissen konnte,
dass sie offiziellen Charakter habe,
und endlich erklärte
er dem Beklagten auf dessen Verlangen unterm 23.
Dezember 1920 auch noch schriftlich, dass Rüegg ihm
im August 1920 in einem Brief angetragen habe, ihm
gegen Bezahlung Nachrichten über die Pärteilinke zu
vermitteln,
und dass er in der Folge' ihm wie auch der
Schweiz. Depeschenagentur tatsächlich auch wieder-
holt habe Meldungen zukommen lassen.
Unter diesen Umständen kann von einem schweren
Verschulden' des Beklagten jedenfalls insofern nicht
die Rede sein, als er behauptete, der Kläger bediene
die
Res publica gegen Entgelt mit Nachrichten
über die Geheimsitzungen.
Dabei
ist allerdings zu berücksichtigen, dass Chou-
lat ein mehrfach, und zwar dreimal wegen Betruges,
vorbestrafter Verbrecher ist. Allein auch wenn der
Beklagte
zur Zeit, als er die erwähnten Auskünfte er-
hielt, von dem Vorleben Choulats gewusst haben sollte,
sprachen doch verschiedene Umstände so sehr
für die
Richtigkeit der Angaben dieses
letztem, dass er ihm
,dennoch glauben durfte. Der von Rüegg unterzeichnete
Brief, die Tatsache wiederholter Indiskretionen, der
Umstand dass Choulat auch dem Redaktor Vogel
gegenüber den Kläger
als Quelle der Nachrichten be-
zeichnet
hatte und namentlich das Fehlen einer dem
Beklagten ersichtlichen Veranlassung Choulats,
den
Kläger zu Unrecht zu denunzieren, durften ihm auch
einen sonst nicht als zuverlässig zu betrachtenden
Gewährsmann als glaubwürdig erscheinen lassen.
Ein gewisses Verschulden des Beklagten liegt da-
gegen darin, dass er auf die Angaben Choulats hin
in seiner Antwort auf den klägerischen offenen Brief ,
behauptete, Rüegg unterhalte auch mit der Schweiz.
Depeschenagentur Beziehungen. Der Beklagte hätte
sich fragen sollen, wieso Choulat in der Lage sei, auch '
über diesen angeblichen Verkehr des Klägers mit einer
andern Agentur Aufschluss zu geben. AHein die Unter-
lassung weiterer Nachforschungen in dieser Hinsicht
kann ihm doch nicht zu einem besonders schweren
Verschulden angerechnet werden, einmal
war ihm der
Natur der Sache nach der Weg direkter Erkundigung
bei der
Schweiz. Depeschenagentur verschlossen, und
sodann lag die Annahme auch nicht allzufern, Choulat
habe vermöge seiner Beziehungen zu journalistischen
Kreisen auch von diesem angeblichen Verkehr Rüeggs
Kenntnis erhalten.
Als weiteres Verschulden
ist dem Beklagten anzu-
rechnen, dass er den Kläger dem Zeugen Lifschitz ge-
genüber als
Spion bezeichnete, d. h. als eine Person,
die zwar nach aussen sich als zur Parteilinken gehörig
geriere, die aber in Wirklichkeit gegen
Entgelt sich in
den Dienst von
mit der Parteilinken in Widerspruch
stehenden Kreisen begeben habe. Hiezu gaben
ihm die
von
ihm eingezogenen Erkundigungen keine genügenden
Anhaltspunkte, vielmehr bestand auch nach der dem
Beklagten bekannten Sachlage die Möglichkeit, dass
der Kläger mehr,
um Geld zu erwerben, als aus verräte-
rischer Gesinnung gehandelt habe. Von einem
beson-
ders schweren Verschulden kann jedoch auch bier nicht
die Rede sein, Die an sich berechtigte Entrüstung über
die anscheinende Treulosigkeit des Klägers seinen Ge:"
sinnungsgenossen gegenüber in Verbindung mit dem
gegen den Beklagten laut gewordenen Vorwurf, er sei
ein
Geschäftssozialist ), lassen es bis zu einem gewissen
Grade entschuldbar erscheinen, wenn
er seine Ausdrücke
nicht
mit der nötigen Sorgfalt wählte. Zudem wurde
dieses
Wort nur im Gespräch mit Lifschitz gebraucht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 14.
Juli 1921
bestätigt.