MSchG ....
OG .. , ...
OR ..... .
PatG
.... .
PfStV
..
PGB .....
PolStrG (B) .
PostG
...
SchKG ... .
StrG(B) .. .
StrPO ... .
StrV.
URG .... .
VVG .... .
VZEG ... .
VZG .... .
ZGB .... .
ZPO .... .
CC ..... .
CF, ..... .
CO ..... .
CP .. .
Cpc ... ..
Cpp .... .
LF
..... .
LP.
OJF .....
CC
CO .....
Cpc
Cpp
LF
LEF.
OGF ... "
Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrik-und Handels-
marken, etc., vom 26. September 1890.
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtsptlege,
vom
22. März 1893, 6. Oktober 19H und 25. Juni 1921.
Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. 30. März 19H.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 21. Juni 1907.
Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Be-
stimmungen des Schuldbetreibungs und Konkursge-
setzes betr. den Nachlassvertrag, vom 27. Oktober :1.9:1.7.
Privatrechtliches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz (buch).
Bundesgesetz
über das Postwesen, vom 5. April 1910.
BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, v. 29. April t889
Strafgesetz (buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Bundesgesetz betr. das Urheberrecht au Werken der
Lite
ratur und Kunst, vom 23. April 1883.
Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. April 1908.
Bundesgesetz' über Verpfändung und Zwangsliquidatioll
vou Eisenbahn-
und Schiffahrtsunteruebmungen, vom
25. September 1917.
Verordnung über die. Zwangsverwertung von Grund
stücken, vom 23. AprIl 1920. .
Zivilgesetzbuch.
Zivilprozessordnung.
B. Abreviatlons franQ8.ises.
Code civil.
Constitution
federale.
Code des obligations.
Code penal.
Code de procedure ivile.
Code de procedure penale.
Loi
federale.
Loi federale sur la poursuite :pour dettas et Ia raHlite
Organisation judiciaire federale.
C. Abbreviazloni ltal1ane.
Codice civile svizzero.
Codice delle obbligazioni.
Codice di procedura civile.
Codice
di procedura penale.
Legge federale.
Legge esecuzioni e fallimenti.
Organizzazione giudiziaria federale.
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
- Orteil der II. Zivilabteilung vom aö. Ja.nuar 1922
i. S. lta.ntonalba.nk von Dem
gegen Heizer-und Masohinistenverband.
Art. 55 Z G B: Deliktshaftung juristischer Personen für
die Handlungen ihrer Organe. -0 r g a n beg r i f f.
Darunter fällt der Verbandssekretär einer Genossenschaft,
der in den Statuten als Organ bezeichnet, dem Genossen-
schaftsvorstand koordiniert und insbesondere dazu bestimmt
ist, beim rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten mit-
zuwirken. -Beg r i f f der 0 r g a n h a n d I u n g.
Die juristische Person haftet nur für Handlungen, die an
sich (abgesehen vom konkreten Fall) ihrer Art nach in
die Kompetenz des betreffenden Organes fallen. -Haftung
der Genossenschaft für die b e t r ü ger i s c h e A u f
nahme von Darlehen durch den Verbands-.'
sekretär.
A. -Mit Sitz am Orte des jeweiligen Vorortes -
zur Zeit Bern -besteht in der Schweiz eine in Sek-
tionen gegliederte, eingetragene Genossenschaft
Schweiz.
Heizer-
und Maschinistenverband . In , 8 der Sta-
tuten werden. als Organe des Verbandes aufgeführt:
( Das Sekretariat, Zentralvorstand und Geschäftsprü-
fungskommission, Delegiertenversammlung,
Urabstim-
mung. Die rechtsverbindliche , Unterschrift für den
Verband führen der Präsident oder Vizepräsident des
Zentralvorstandes zusammen
mit dem Sekretär ( 9
der Statuten). Der Zentralvorstand wird nach der der
Delegiertenversammlung zustehenden
Wabl des Vor-
ortes zum Teil durch die Vorortssektion (engerer Vor-
stand) zum Teil durch die Delegiertenversammlung
AS 48 II -1922
ernannt. Die Wahl des Sekretärs ist Sache der Dele-
giertenversammlung ( 13
der Statuten). Der Sekre-
tär ist in seiner Amtsführung dem Zentralvorstand
unterstellt ( 8 der Statuten). Seine Obliegenheiten
werden
im einzelnen in seinem Anstellungsvertrag nie-
dergelegt ( 8 Ziff. 4 der
Statuten). Das bei den Akten
lnegende gedrucnte Vertragsschema führt diesbezüg-
lich u. a.
auf : dle Besorgung und Entgegennahme aller
Korrespondenzen, die Ausführung
der ihm vom Zen-
t:.:!!vorstand überwiesenen Arbeiten, die Erledigung der
Kassengeschäfte sowohl der Zentral-als der Sterbe-
und Hülfskasse. Ferner wird ihm im allgemeinen zur
Pflicht gemacht, sich hinsichtlich aller die Mitglieder
oder andere Arbeiterorganisationen berührenden Fra-
gen auf dem Laufenden zu halten, um Auskunft erteilen
und sich für die Behebung von Uebelständen ver-
wenden zu können. Weiter wird der Sekretär zur Teil-
nahme an den Sitzungen des Zentralvorstandes ver-
pflichtet und ihm dabei beratende Stimme eingeräumt.
Endlich bestimmt Artikel 7 des Vertrages über Zwi-
stigkeiten zwischen dem
Zentralvorstand und dem
Sekretär entscheidet der erweiterte Zentralvorstand in
erster Instanz und die Delegiertenversammlung end-
gültig , dagegen soll der Zentralvorstand das Recht
haben, bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit
des Sekretärs
ihn unter voller Verantwortung gegen-
über der Delegiertenversammlung Tl seines Amtes zu
entsetzen.
Im Jahre 1916 übergab der Schweiz. Heizer-und
Maschinistenverband der Bernischen Kantonalbank
102,000 Fr. nom. Obligationen des V. Eidgenössischen
Mobilisationsanleihens
in offenes Depot, worauf die
Bank dem Verband eine Kontokorrentrechnung er-
öffnete,
in welcher in der Folge die Zinsen der Pa-
piere, sowie Bezüge und Einzahlungen des Verbandes
aufgeführt wurden.
Im Juni 1920 leitete der Sekretär
des Verbandes, Wegmann, bei der gleichen Bank Ver-
Personenrecht. N
handlungen über die Gewährung eines Darlehens im
etrage von 60,000 Fr. ein unter der Angabe, der Ver-
band benötige diesen Betrag zur Unterstützung einer
streikenden Sektion. Als Deckung
bot er der Bank
die Verpfändung der deponierten Obligationen an. Diese
mündlichen Verhandlungen
bestätigte Wegmann in einem
Schreiben
vom 5. Juni 1920, das er mit seiner eigenen
und der gefälschten Unterschrift des Zentralpräsiden-
ten Sontheim versah. Gleichzeitig sandte er der Bank
den von ihr bei Inempfangnahme der Obligationen
ausgestellten Depotschein zurück. Mit
an den Zentral-
vorstand gerichtetem Brief vom 8. Juni 1920 erklärte
sich die Bank mit der Lombardierung der Obligationen
einverstanden
und ersuchte um Unterzeichnung der
von ihr verfassten, dem Briefe beiliegenden Pfandver-
träge. Ferner gab sie Wegmann eine Unterschriftenkon-
trollkarte zur Ausfüllung. Dieser nahm die Schriftstücke
in Empfang und versah die Karte und die Pfand-
verträge wiederum mit seiner eigenen sowie der ge-
fälschten
Unterschrift Sontheims. Sodann forderte er
die Bank unterm 9. Juni 1920 auf die 60,000 Fr. auf
den Postcheckkonto des Verbandes einzuzahlen. Auch
diese Zuschrift trug die Unterschrift des Sekretärs
und den gefälschten Schriftzug des Verbandspräsiden-
ten.
Am 12. Juni 1920 zahlte die Bank die 60,000 Fr.
auf das Postcheckkonto des Verbandes ein und eröff-
nete diesem für das Lombardgeschäft einen Separat-
konto. Zwei age später, am 14. Juni 1920, hOD Weg-
mann bei der Post den gesamten Betrag fab, wiederum
unter Vortäuschung kollektiven Vorgehens mit dem
Präsidenten, d. h. unter Fälschung der Unterschrift
des letzteren, zahlte aber sofort, um einen früher be-
gangenen Unterschleif zu verdecken, 10,000 Fr. auf
den Kontokorrent des Verbandes bei der Kantonal-
bank wieder ein. Weitere Rückzahlungen, diese aber an
den Lombardkonto, erfolgten am 23. Juni und 17. Juli
1920 mit 20,000 Fr. bezw. 5000 Fr. Den Rest des Gel-
des verwendete Wegmann teils zur Durchführung von
Valutaspekulationen, teils bestritt er daraus die sein
Einkommen weit übersteigenden Kosten eines aus-
schweifenden Lebenswandels.
Alle diese Vorgänge blieben dem Zentralvorstand
verborgen,
da Wegmann über diesen Geldverkehr
keine Eintragungen in die Bücher machte, die
an den
Zentralvorstand gerichteten,
auf den 30. Junibezw.
30. Juli 1920 abgeschlossenen Auszüge der Bank aus
der Kontokorrentrechnung
und aus dem Lombardkonto
unterschlug
und auf die Gutbefundsanzeigen ausser
den seinigen wIederum selber den Namen des
Prä-
sidenten Sontheim setzte. Noch am 26. Juni 1920 liess
er Vorstand die Kassaführung durch einen Bankan-
gestellten verifizieren, welch letzterer speziell die Ueber-
einstimmung der aus den Büchern sich ergebenden
Guthaben mit den Angaben der Bank über den Saldo
dnr Kontokorrentrechnung feststellte.
',Erst im Herbst 1920, als Wegmann sich durch seinen
ausschweifenden Lebenswandel verdächtig
gemfcht
h' tte, wurden die Fälschungen entdeckt. Ins Gefängnis
'iilierführt, nahm sich W egmnnn das Leben; über
seinen Nachlass wurde der Konkurs eröffnet.
, B. -Mit der vorliegenden Klage verlangte der Heizer-
und Maschinistenverband von der Kantonalbank die
Herausgabe der bei
ihr deponierten Obligationen. Er
machte geltend, er sei zu diesem Begehren kraft seines
,Eigentumsrechtes befugt, ein
Pfandrecht stehe der
Beklagten nicht zu, da sowohl der Darleihens-als auch
der
Pfandvertrag ungültig seien.
Die Beklagte
beantragte Abweisung der Klage und
erhob ihrerseits Widerklage auf Zahlung des Saldos
aus dem Darlehensgeschäft im Betrage von 36,363 Fr.
50 Cts. und Anerkennung ihres Pfandrechtes eventuell
eines Retentionsrechtes
an den hinterlegten Obligationen.
Sie behauptete, das
Pfandrecht sei trotz der Fälschung
Wegmanns angesichts ihres
guten Glaubens zu stande
gekommen. Was so dann die Forderung auf Zahlung
der 36,363 Fr. 50 Cts. anbelange, so gründe sie sich,
wenn man den Darlehensvertrag als unverbindlich be-
trachte, auf ungerechtfertigte Bereicherung, auf jeden
Fall aber müsse der Verband für das Verhalten seines
Sekretärs gemäss
Art. 55 ZGB oder Art. 55 OR und
101 OR einstehen.
C. -Das Handelsgericht des Kantons Bernhat mit
Urteil vom 22. September 1921 die Klage gutgeheissen
und die 'Viderklage abgewiesen.
D. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die Be-
rufung der Beklagten, mit der diese wiederum Ab-
weisung der Klage
und Zusprechung der Widerklage
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in
Erwägung:
- -Da nach den Statuten und nach dem damit
übereinstimmenden Handelsregistereintrag der Präsident
oder Vizepräsident die rechtsverbindliche Unterschrift
für den Kläger kollektiv
mit dem Sekretär führen, ver-
mochte Wegmann nicht einseitig, den Verband durch
Rechtsgeschäft zu verpflichten. Hieraus folgt, dass we-
der der Darlehens-noch der
damit verbundene Ver-
pfändungsvertrag zu stande gekommen ist und dans
die Beklagte daraus kein Renht auf Zurünkbehaltung
der vom Kläger im Prozess vindizierten Titel ableiten
kann. Die Beklagte
mc..cht allerdings unter Berufung
auf Art. 884,
ZGB und die an sie erfolgte Uebergabe
des Depotscheines geltend, sie sei bei Abschluss des
Pfandvertrages gutgläubig gewesen
und müsse daher
dennoch
in ihrem Pfandrecht geschützt werden. Allein
nach feststehender Lehre vermag der gute Glaube nur
den Mangel in der Befugnis des Verfügenden, über das
dingliche Recht zu disponieren, nicht aber Mängel
des obligatorischen Grundgeschäftes zu heilen
(OSTERTAG
zu Art. 933 N. 12; WIELAND zu Art. 712 N. 3 c-dd).
Auch ein Retentionsrecht steht der Beklagten nicht zu.
Personenrecht, N° 1.
Angesichts der Ungültigkeit des Darlehensvertrages
kann sich der Wertpapierbesitz der Bank einzig auf
den seinerzeit
mit dem Kläger abgeschlossenen Depot-
vertrag stützen. Mit diesem Depotgeschäft aber stehen
die
von der Beklagten auf Grund der Betrüge-
reien Wegmanns erhobenen Forderungen aus Delikt
(Art. 55
ZGB und Art. 55 OR) und ungerechtfertigter
Bereicherung
in keinem rechtlichen Zusammenhange.
Die Voraussetzungen des Art. 895 Abs. 1
ZGB sind da-
her nicht gegeben, und was Art. 895 Abs. 2 anbelangt,
so
ist er im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil
der Kläger nicht Kaufmann im Rechtssinne ist.
2. -Der Vorinstanz
ist somit ohne weiteres beizu-
treten, wenn sie den Anspruch des Klägers
auf Her-
ausgab:: der Papiere -geschützt und die Widerklage-
begehren der Beklagten auf Anerkennung des Pfand-
bezw. Retentionsrechtes und ferner die Forderung auf
Zahlung der 36,363 Fr. 50 Cts., vom Ge s ich t s-
P unk ted e r K 0 n t r akt ski a g e aus, ab-
gewiesen
hat. Dagegen kann ihr insoweit nicht ge-
folgt werden, als sie diese letztere Forderung, auch
soweit sie sich auf Art. 55 Abs. 2 ZGB stützt, deswegen
als unbegründet erklärt, weil
der Sekretär Wegmann
nicht
Organ des Klägers sei.
Nach der Praxis des Bundesgerichts
Izum aOR un-
terscheiden sich die Organe von gewöhnlichen Hülfs-
personen insbesondere dadurch, dass die ersteren
an
der innern Willensbildung der juristischen Person Teil
haben, während dies für die
letztem nicht zutrifft
(AS
20 1122; 34 II 497). Diese Auffassung ist für das
Recht des ZGB jedenfalls insoweit zu eng, als danach
Einzelpersonen
nur dann Organe sein sollen, wenn sie
den obersten Verwaltungsorganen, -Vereinsvorstand,
Genossenschaftsvorstand, Verwaltungsrat der Aktien-
gesellschaft -angehören. Dass diese letztere Auslegung
dem Zivilgesetzbuch nicht entspricht, zeigen gerade
die Konsequenzen, die sie hinsichtlich
der Deliktshaf-
tung der juristischen Personen hätte. Aus der Ent-
stehungsgeschichte des Gesetzes geht hervor, dass
bei der Aufnahme der Bestimmungen der Art. 54
und
55 ZGB und der darin liegenden Anerkennung der
Organtheorie dem Gesetzgeber in erster Linie das Ziel
einer billigen Haftungsverteilung durch ausdrückliche
Feststellung der Deliktsfähigkeit der juristischen Per-
sonen
vor Augen stand. Namentlich die Entwicklung
der
Organisation der grossen Erwerbsgesellschaften,
der Aktiengesellschaft insbesondere, zeigt nun aber,
dass
in sehr vielen Fällen der obersten Verwaltungs-
instanz
nur ein allgemeines Aufsichtsrecht eingeräumt,
während die eigentliche Geschäftsführung
Dritten über-
tragen wird. Nach der erwähnten engen Auslegung
des Organbegriffes würde das Verhalten aller dieser
Personen, ob ihnen auch die weitesten Kompetenzen
eingeräumt sein sollten, für die Begründung der delik-
tischen
Haftung der juristischen Person ausser Be-
tracht fallen, m. a. W., es würde in das Belieben der
juristischen Personen gestellt, gerade die allerwesent-
licbsten Kollisionstatbestände zum vorneherein für die
Haftung aus Art. 55 Abs. 2 ZGB auszuschalten.
Kann danach auch im vorliegenden Falle die Tat-
sache, dass der Sekretär des Klägers nicht Mitglied
des Genossenschaftsvorstandes ist, nicht genügen,
um
ihm zum vorneheiein die Organ qualität abzusprechen,
so
ist anderseits darauf hinzuweisen, dass die Statuten
selbst ihn als Organ bezeichnen und als solches sogar
an erster Stelle anführen.
Dieser formellen Behandlung entspricht aber auch
materiell die Stellung, die der Sekretär nach den Sta-
tuten und nach dem in Ausführung des 8 Ziff. 4
der
Statuten aufgestellten Anstellungsvertrag in der
Organisation der juristischen Person einnimmt. Mit
Recht verweist die Beklagte darauf, dass der Pllichten-
kreis des Sekretärs
im wesentlichen alle Gebiete der
Verbandstätigkeit mitumfasst. Entscheidend aber
ist
PCfsoncnfccllL N° 1.
vor allem das Verhältnis des Sekretärs zum obersten
Verwaltungsorgan des Verbandes, insbesondere auch
was die Verwirklichung des Verbandswillens
Dritten
gegenüber anbelangt.
Da der Vorstand, wenigstens der engere, nach den
Statuten durch die Vorortssektion bestellt wird, bestand
für den Verband die von ihm, wie aus 9 Ziff. 5 ( Die
Mitglieder des Zentralvorstandes sind nicht die V er-
treter von Sektionen oder Landesgegenden, sondern
sie haben die Interessen des Gesamtverbandes zu wah-
ren
und zu fördern ) hervorgeht, keineswegs verkannte
Gefahr, dass der Vorstand nicht so sehr die Interessen
des
Verbandes als vielmehr die Interessen der Vor-
ortssektion im Auge behalten werde. Dieser Gefahr
vorzubeugen, schien es notwendig, in der
Person des
Sekretärs neben den
Vorstand eine Vertrauensperson der
Delegiertenversammlung zu setzen.
Hieraus erklärt sich,
dass die Delegiertenversammlung, nicht etwa derVorstand,
den Sekretär wählt, dass der Sekretär zwar der Auf-
sicht des Vorstandes unterstellt wird, dass dieser
ihm
aber, von Fällen grober Pflichtvernachlässigung abge-
sehen, nicht kündigen kann, dass ferner Meinungs-
verschiedenheiten zwischen dem Vorstand
und dem
Sekretär nicht selbständig von jenem, sondern letzt-
instanzlich von der Delegiertenversammlung
zu erle-
digen sind,
und dass endlich die verbindliche Unter-
schrift für den
Verein nicht dem Vorstand allein,
sondern seinem Präsidenten bezw.
Vizepräsidenten zu-
sammen mit dem Sekretär zusteht.
Der Sekretär ist darnach dem Vorstand materiell
nicht subordiniert, sondern im wesentlichen koordi-
niert.
Er untersteht allerdings seiner Aufsicht, ist
aber anderseits bestimmt, selbst den Vorstand in ge-
wissem Sinne zu kontrollieren
und kann insbesondere
die Ausführung aller seiner den rechtsgeschäftlichen
Verkehr mit Dritten betreffenden Beschlüsse dadurch
verhindern, dass
er seine Unterschrift verweigert.
,./
I
Schon diese Koordination mit dem obersten Ver-
waltungsorgan zeigt, dass der Sekretär nicht bloss Hülfs-
person sein kann. Aus dem Gesagten ergibt sich aber
namentlich auch, dass
er durch die Statuten und den
Anstellungsvertrag
derart in den Verbandsorganismus
eingefügt ist, dass ohne
ihn eine Betätigung des Ver-
bandes nach Aussen überhaupt ausgeschlossen erscheint.
Wie
nun aus Art. 54 ZGB hervorgeht, müssen als Organe
jedenfalls alle diejenigen Personen bezw. Personen-
mehrheiten betrachtet werden, die, nach der durch
das Gesetz oder die Statuten gegebenen Organisation,
notwendig
sind, damit die juristische Person nach
Aussen handelnd auftreten kann. Von Gesetzes wegen
ist für dieses Handeln' nach Aussen bei der Genossen-
schaft der
Vorstand vorgesehen, nach den Statuten
sind es im vorliegenden Falle Vorstand und Sekretär
zusammen, die diese
Funktion ausüben.
Wie die natürlichen Personen
nur für den Schaden
haften, den ihre Hülfspersonen
in Ausübung ihrer Dienst-
pflicht anstiften, so kann allerdings auch die juristi-
sche
Person nicht für allen auf ihre Organe zurückzu-
führenden Schaden verantwortlich gemacht werden,
sondern
nur für den, den diese in ihrer Eigenschaft
als Organe und nicht als blosse Privatpersonen anstiften.
Dabei genügt aber, dass der Schaden infolge von
Handlun-
gen entsteht, die angesichts der Natur der/Organstellung
an sich in den Rahmen der Organkompetenz fallen
(GIERKE, Genossenschaftstheorie, S. 762 u. 763). Trifft
diese
Voraussetzung zu, so haftet die Korporation un-
bekümmert darum, ob auch nach den besonderen Um-
ständen des Einzelfalles das betreffende
Organ für die
schädigende Verrichtung
kompetent ist, bezw. ob
im speziellen Falle nach Innen eine Kompetenzübe
schreitung vorliegt. Der Verband kann daher der WI-
derklage gegenüber nicht einwenden, der Sekretär
nicht befugt gewesen, unter Fälschung der Unterschrift
des Präsidenten ein Darlehen aufzunehmen, oder
er
habe nie die Ermächtigung erhalten, zur Unterstützung
einer Verbandssektion ein Darlehen aufzunehmen, da
eine solche Unterstützung gar nicht in Frage gekommen
sei. Vielmehr muss seine Haftung auch dann bejaht
werden, wenn nur dargetan wird, dass Geldgeschäfte
nach Art derjenigen, durch die der Schaden verur-
sacht wurde, an sich zur Organ kompetenz des Sekre-
tärs gehörten.
Dabei
ist davon auszugehen, dass der eingetretene
Schaden eine Folge einer ganzen
Kette von Handlungen
ist,
von denen jede notwendig war, damit der Schaden
eintreten konnte. Auch wenn sich daher
nur ein Teil
dieser
Handlu;'gen als Organhandlungen qualifiziert,
so ist dennoch der Kausalzusammenhang z,,"ischen
dem Schadenseintritt und der Organtätigkeit Weg-
manns dargetan. Angesichts dieser Rechtslage braucht
nicht untersucht zu werden, ob es zulässig ist, auch da
von Organhandlungen zu sprechen, wo Wegmann, wie
insbesondere bei Abschluss des Darlehens-
und Pfand-
vertrages, gemäss 9 Züf. 6 der Statuten an die Mit-
wirkung des Präsidenten oder Vizepräsidenten des
Vorstandes gebunden gewesen wäre. Ein Zweifel kann
jedenfalls darüber nicht bestehen, dass die Vorbereitung
der Aufnahme
von Darleihen an sich in die Kompetenz
des Sekretärs
fiel, war diesem doch die gesamte Rech-
nungsführung des Verbandes und überdies die Vor-
bereitung aller den Verband betreffenden Fragen über-
tragen. 'Nenn er sich daher an die Kantonalbank wandte
und mit dieser darüber verhandelte, unter welchen
Bedingungen sie
zur Gewährung eines Darleihens be-
reit wäre, so hat er zweifellos als Organ gehandelt.
Organtätigkeit
war es ferner auch, als der Sekretär-
Kassier den
in seiner Verwahrung befindlichen De-
potschein der Bank zur Verfügung stellte. Der Schaden
äre sodann auch dann nicht entstanden, wenn Weg-
mann nicht das zum Empfang der Korrespondenz
bestimmte Organ gewesen wäre. Als solches
war er in
Personenrecht. N° 1. 11
der Lage, den Brief der Bank vom 8. Juni 1920 zu unter-
schlagen, der, wenn er in die Hände des Vorstandes
gelangt wäre, den ganzen Betrug aufgedeckt hätte.
Endlich hätte noch jede Schädigung vermieden werden
können, wenn nicht der Sekretär als Organ der Kassa-
verwaltung die Checkformulare in Verwahrung gehabt
hätte. Nach den Statuten war allerdings auch für die
Benützung dieser Formulare Kollektivunterschrift von
Präsident oder Vizepräsident mit dem Sekretär vorge-
sehen. Allein hierauf kann sich der Verband schon an-
gesichts des Art. 105 des eidgenössischen Postgesetzes
vom 5. April 1910 nicht berufen. Dieser Artikel macht
den Inhaber von Postcheckformularen ausdrücklich
für allen Schaden aus ihrer missbräuchlichen Verwen-
dung haftbar. Durch diese Bestimmung wird von
Gesetzes wegen, ähnlich wie im Wertpapierrecht,
die Frage der Berechtigung,
über die Papiere zu ver-
fügen, gegenüber der Frage, wem der Gewahrsam
zukommt, hintangestellt. Wenn daher eine juristische
Person einem Organ die Verwahrung der Checkformulare
überträgt. so
räumt sie ihm damit effektiv die Möglich-
keit ein, über den Postcheckkonto zu verfügen, auch
wenn sie
im übrigen in ihre Statuten eine Vorschrift
wie die des 9 Ziff. 6 der klägerischen Verbandsver-
fassung aufnimmt.
3. -
Für den Fall, dass grundsätzlich seine Haftbar-
keit für die Betrügereien Wegmanns.angenommen werde,
hat der Kläger eventuell den Standpunkt vertreten,
die
Bank habe den ihr erwachsenen Schaden selbst
verschulde', zum mindesten treffe sie ein grobes
Mit-
verschulden. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig.
Ernstlich
in Betracht kommen in dieser Beziehung nur
zwei Punkte. Der Kläger behauptet, die Bank hätte auf
den Betrug aufmerksam werden sollen, weil Wegmann
am gleichen Tage, an dem er die 60,000 Fr. erhoben, bei
ihr 80,000 Mark gekauft habe. Allein abgesehen
davon, dass damals
der Schaden schon eingetreten
war, dass also nur die Möglichkeit einer Verminderung
bei sofortiger Entdeckung der Betrügereien in Betracht
zu ziehen wäre, genügt an sich diese Tatsache nicht, um
ein Verschulden der Beklagten zu begründen. Es ist
ohne weiteres glaubwürdig, wenn die Beklagte ausführt,
diejenigen Angestellten, die Wegmann die 80,000 Mark
verkauft haben, seien weder über seine Stellung als
Sekretär des Klägers noch über das von ihm abgeschlos-
sene Darlehensgeschäft orientiert gewesen.
Ein Vor-
wurf kann der Beklagten aber auch nicht hinsichtlich
der Unterschriftenkontrolle gemacht werden. Aller-
dings besass
sie' schon von früher her eine Unterschriften-
kontrollkarte. Allein die gefälschte Unterschrift auf
der neuen Kontrollkarte stimmt so genau mit der wirk-
lichen
U nterschrif1; des Präsidenten des Klägers über-
ein, dass
auch bei Vergleichung der Namenszüge dieser
ersten Kontrollkarte
mit den gefälschten Unterschrif-
ten eine Entdeckung der Fälschung nicht eingetreten
wäre. Dagegen
hätte der Betrug, wie der Kläger mit
Recht ausfülITt, allerdings dann zu Tage kommen müs-
sen, wenn die
Bank eine Beglaubigung der Unterschrif-
ten auf der neuen Kontrollkarte verlangt hätte. Hiezu
wäre sie jedoch
nur verpflichtet gewesen, wenn diese
Beglaubigung, was nicht zutrifft, einer allgemeinen
Uebung entsprochen hätte.
4. -Was das Quantitativ des von der Beklagten ge-
forderten Betrages anbelangt, so
wir ;l. die Rechnung
der
Bank' an sich nicht angefochten. Die Summe von
36,363
Fr. 50 Cts., die sie mit der Widerklage fordert,
ist ihr daher in vollem Umfange zuzusprechen, dies
immerhin in der Meinung, dass ihr die für Konto-
korrentzinsen eingesetzten Beträge nicht als solche,
sondern
unter dem Gesichtspunkte des Schadenersatzes
gutgeschrieben werden.
Es darf angenommen werden,
die
Bank hätte das ihr von Wegmann entzogene Geld
anderweitig nutzbringend angelegt
und dabei einen
den verrechneten Zinsen entsprechenden Gewinn ge-
macht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt,
dass zwar die Klage auf Herausgabe der 102,000 Fr.
Obligationen des V. Eidgenössischen Mobilisations-
anleihens 1916 zugesprochen bleibt, dass aber auch
die
Widerklage teilweise gutgeheissen und der Kläger
verpflichtet wird, der Beklagten 36,363 Fr. 50 Cts. nebst
% Zins seit 1. Januar 1921 zu bezahlen.
2. Orten der 11. Zivilabteilung vom 16. Februar 1922
i. S. Büegg gegen Grimm.
Art. 28 Ab s. 1 Z G B: die K lag e auf B es e it i gun g
der Störung setzt eine noch bevorstehende oder noch fort-
dauernde Störungs handlung voraus. Dies gilt auch für die
blosseFeststellungklage, insbes. auch für die Klage auf Fest-
stellung der 'Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache. -'-
Fes t s tel I u n g skI a gen sind nur zulässig soweit sie
auf Feststellung eines R e c h t s ver h ä I t n iss e s gehen. -
Art. 49 0 R: Die besondere Schwere des Verschuldens
und der Verletzung sind auch Voraussetzungen der Klage
aus Art. 49 Abs. 2 OR. Mangel der besonderen Schwere
des Verschuldens bei Wiedergabe unwahrer Anschuldi-
gungen,
wenn die besonderen Verhältnisse "die Anschuldi-
gungen als begründet erscheinen lassen.
A, -Am 28. November 1920 hielt die sozialdemo-
kratische
Partei ihren ( mittelländischen Kreisverbands-
tag ab, um über die Frage des Beitrittes 'der Partei
zur dritten Internationale zu beschliessen. Der Beklagte
Grimm referierte gegen den
Beitritt. Dabei erörterte
er u. a. auch die Nachteile der von Moskau vorgesehenen
geheimen Organisationen
und wies darauf hin, dass
geheime Verhandlungen doch
nicht geheim bleiben,
wie
man z. B. auch über die in Olten stattfindenden
Geheimsitzungen
der Parteilinken, der sogenannten 54
er