562 Staatsrecht.
zulasse, als haltbar erscheinen zu lassen. Es braucht
daher auf die weiteren Erwägungen, welche das Ober-
gericht für diese Deutung angeführt hat, nicht einge-
treten zu werden. Jene Voraussetzung aber (Möglich-
keit der Regelung auf dem Verordnungswege an sich),
-trifft wie bereits dargetan infolge Art. 52 SchlT zum
ZGB -zu. Und dass wenn die Bestimmung des 77 der
Verordnung vom 21. September 1911
auf diesem Wege
erlassen werden konnte, der Regierungsrat und nicht
der
Kantonsrat die dazu zuständige Behörde war, wird
vom Rekurrenten nicht bestritten.
4. -Das Nichteintreten
auf die kantonalrechtliche
Nichtigkeitsbeschwerde wegen Zulässigkeit der Beru-
fung
ans Bundesgericht, bezieht sich nur auf die Frage
der Vereinbarkeit des
249 EG mit dem Bundesrecht
(Art. 55
SchlT zumZGB und Art. 32 der bundesrätlichen
Verordnung vom
25 Februar 1910). Wenn das Kassa-
tionsgericht ausgeführt
hat, dass, falls der 249 EG
selbst aus diesem Grunde für ungiltig betrachtet wer-
den sollte, die Rüge, der Regierungsrat könne das EG.
nicht
auf dem Verordnungswege abändern, keine Be-
deutung mehr habe, so ist aber diese Auffassung durch-
aus zutreffend
und es kann darin eine Rechtsverwei-
gerung unmöglich gesehen werden.
Für den andern
Fnll, d. h. bei Annahme der bundesrechtlichen Giltig-
kelt des 249 EG hat das Kassationsgericht die Zu-
ässineit seiner Ergänzung auf dem Verordnungswege
Im SInne des 77 der regierungsrätlichen Verordnung
vom 21. September 1910 materiell geprüft und mit
Gründen bejaht, die nach dem unter 3 Ausgeführten
durch das Mittel des staatsrechtlichen Rekurses wegen
Willkür und Verletzung des Grundsatzes der Gewalten-
trennung mit Erfolg nicht angefochten werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Vom Rückzuge der Beschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 27. Januar
Gemeindeautonomie. N° 62.
1922 wird Vormerk genommen. Die Beschwerde gegen
das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 24.
Juni 1922 wird abgewiesen.
VII. GEMEINDEAUTONOMIE
AUTONOMIE
COMMUNALE
62. Urteil vom S. Dezember 1922
i. S. Gemeinde Filisur gegen Gra.ubünden, Grossen Bat.
Bestimmung einer kantonalen Verfassung (Graubünden), wo-
nach die Gemeinden, soweit die Erträgnisse des Gemeinde-
vermögens
zur Deckung der Gemeindebedürfnisse nicht
ausreichen, Gemeindesteuern nach billigen und gerechten
Grundsätzen gemäss von ihnen zu erlassenden autonom im
Reglementen erheben können, mit der weitem Einschrän-
kung, dass allfällige Progressivsteuern die Progressionssätze
des jeweiligen
kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten
dürfen. Bedeutung des letzteren Verbotes bei Verschieden-
heit der beiden Steuersysteme. Umfang des den staat-
lichen Aufsichtsbehörden im Hinblick auf das verfassungs-
mässige
Postulat billiger und gerechter Verteilung
der Steuerlasten gegenüber einem Gemeindesteuerregle-
mente zustehenden Interventionsrechts. Rüge der Ver-
letzung der Gemeindeautonomie durch missbräuchliche Auf-
hebung von Bestimmungen eines solchen Reglements
seitens der Aufsichtsbehörden wegen Missachtung jenes
Gebotes.
A. -Nach Art. 40 Abs. 2 der graubündnerischen
Verfassung von 1892 steht jeder Gemeinde das Recht
der selbständigen Gemeindeverwaltung mit Einschluss
der niederen Polizei zu: sie ist befugt die dahin ein-
schlagenden Ordnungen festzusetzen, welche jedoch
den Bundes-
und Kantonsgesetzen und dem Eigen-
tumsrechte
Dritter nicht zuwider sein dürfen. Die Ge-
meindebedürfnisse sind in erster Linie aus den in billigem
Masse zu taxierenden Erträgnissen des Gemeindever-
mögens (Nutzungstaxen u. s. w.) zu
decken: die Er-
hebung von Gemeindesteuern ist daneben subsidiär
nach billigen und gerechten Grundsätzen zulässig
(Abs. 5). Allfällige Progressivsteuern dürfen die
Pro-
gressionsansätze des jeweils geltenden kantonalen
Steuergesetzes nicht überschreiten (Abs. 6).
Art. 35
räumt dem Kleinen Rate die Oberaufsicht über die
Gemeinden
und die Befugnis ein, gegen ordnungs-
widrige Gemeindeverwaltungen von Amtes wegen oder
auf Beschwerde einzuschreiten. Die Rekursentscheide
des Kleinen
Rates in Angelegenheiten politischer und
administrativer Natur sind an den Grossen Rat weiter-
ziehbar (Art.
20).
Nach dem geltenden kantonalen Steuergesetze vom
23.
Juni 1918 sind Objekte der ordentlichen jährlichen
Besteuerung (wie
schon nach dem früheren Gesetze)
das Vermögen
und der Erwerb (mit Ausnahme des
landwirtschaftlichen Erwerbes).
Art. 3 und 6 des Ge-
setzes
bestimmen:
Art.3. Die Vermögenssteuer ist progressiv und zwar
in der 'Veise, dass jeweilen nur der Mehrbetrag in
die höhere Klasse fällt. Sie
"ird nach folgenden Klas-
sen
erhoben:
I.
Klasse 'von
Fr.
1-20,000 der einf. Ansatz
EinfaclJer Ansatz. mit Zuscblag
Filr je 1000 Fr.
n.
20,001-50,000
von
1/10
IU.
50,001-80,000
2/
IV.
80,001 -110,000
3/
V.
110,001-140,000
4/
VI.
))
140,001-170,000
°/10
VII.
170,001-200,000
6/
VIII.
)
200,001-230,000
7/
lO
IX.
230,001-260,000
8/
X.
260,00 1-290,000
9/10
XI.
290,001 und darüber
10/
Art. 6. Die Erwerbssteuer ist progressiv. Bei einer
Vermögenssteuer
mit einem Ansatze von einem Franken
auf
tausend
Franken beträgt
die Erwerbssteuer
für
ein
Einkommen:
Gerneindeautonomie. N° 62.
I. Klasse von Fr. 1-1,200 0,4 %
II. 1,201----:-2,000 0,6 %
111. 2,001-3,000 1 %
IV. 3,001-4,000 '1,4 %
V. 4,001-5,000 1,8 %
VI. )) )))) 5,001-5,500 2,2 %
VII. 5,501-6,000 2,6 %
VIII. 6,001-6,500 3,1 %
IX. 6,501-10,000 3,6 %
X. 10,001 u. darüber 4,2 %
Wie bei der Vermögenssteuer fällt auch hier nur der
:Mehrbetrag
in die höhere Klasse.
Art. 4 befreit von der Vermögensteuer u. a. 4. das
Kleinvieh
und die zum landwirtschaftlichen Betriebe
gehörige Grossviehhabe, letztere bis
zum Betrage von
7000 Fr.; 5. die dem Kleingewerbe, dem Handwerk
und der Landwirtschaft oder einem wissenschaftlichen
oder künstlerischen Berufe dienenden Gerätschaften,
Einrichtungen
und Vorräte bis zum Betrage von 2000
Fr.; 6. die für die Haushaltung bestimmten Mobilien,
Kleider, Wäsche
und Wertgegenstände bis zum Betrage
von
2000 Fr.
Und in Art. 7 wird die Frage des sog. Existenzmi-
nimums bei
der Erwerbssteuer geregelt wie folgt:
Art. 7. Von der Erwerbssteuer sind befreit:
- . .....
- Jeder Erwerb natürlicher im Kanton wohnender
Personen bis
auf 1000 Fr.
- 1000 Fr. von jedem Erwerb von Fr.
900 ))
)
800
)
J)
))
))
))
)
))
)
)
)
))
)
1001-1200
1201-1400
1401-1600
1601-1800
1801-2100
2101-2300
2301-2600
2601-3000
3001-3500
3501-4000
- Für die unverheirateten Steuerpflichtigen gelten
die
in Ziff. 3 vorgesehenen Abzüge bei einem -Erwerb
bis auf 2500 Fr.
- Ein Betrag von 100 Fr. über das ordentliche
Existenzminimum hinaus für jedes Kind unter 18 Jahren
oder für jede bedürftige Person, die wegen geistiger
oder körperlicher Gebrechen verdienstunfähig ist, wenn
deren Unterhalt und Erziehung dem Haushaltungs-
vorstande (Familienhaupte) obliegt. )
B. -Am 12. März 1921 hat die Gemeinde Filisur ein
neues Gemeindesteuergesetz angenommen,
das an Stelle
des bisher geltenden mit dem kantonalen überein-
stimmenden Steuersystems das System der allgemeinen
Einkommenssteuer (auf den gesamten Einkünften eines
Pflichtigen
aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder
anderen Einnahmequellen) in Verbindung mit einer Er-
gänzungssteuer auf dem reinen Vermögen einführt.
Die Einkommenssteuer ist nach Art. 22 des Erlasses
progressiv
und zwar so, dass jeweilen nur der Mehrbe-
trag in die höhere Klasse fällt; sie soU bei einem Steuer-
fusse von 1 betragen für ein Einkommen:
Klasse von
Fr.
1-,-1,200
0,2
%
n.
)
1,201-2,000
0,3
%
III.
))
)
))
2,001-3,000
0,5%
IV.
)
3,001-4,000
0,7
%
V.
)
4,001-5,000
0,9
%
VI.
)
))
5,001-5,500
1,1 %
VII.
5,501-6,000
1,3 %
VIII.
)
6,001-6,500
1,55 %
IX.
))
6,501-10,000
1,8 %
X.
)
)
10,001 und darüber
2,1 %
Der nach diesen Ansätzen ermittelte Steuerbetrag
ist mit der jeweiligen Zahl des Steuerfusses zu multi-
plizieren.
Art. 24 lautet: Das Existenzminimum wird wie
folgt
festgesetzt:
Gemeindeautonomie. No 62.
- Für Einzelpersonen und den Haushaltungsvorstand
1200 Fr.
- Für jede andere im betr. Haushalt lebende Person
über 16 Jahren 600 Fr.
- Für jedes zur Familie des Steuerpflichtigen ge-
hörende
Kind von 16 Jahren und darunter 300 Fr.
Diese Existenzminima sind nicht ganz steuerfrei.
Die
Steuer wird für die Gesamtsumme dieser Beträge
nach der Skala dieses Gesetzes (Art. 22) berechnet,
hingegen wird der Steuerpflichtige
nur mit einem Drittel
hievon belastet.
Die Ergänzungssteuer auf dem Vermögen ist nach
Art. 33 nicht progressiv und soll beim Steuerfuss 1
einen
Franken auf 1000 Fr. Vermögen betragen. In
Art. 32 werden dafür dieselben Abzüge (Steuer-
befreiungen) wie in Art. 4 Ziff. 4, 5 und 6 des kan-
tonalen Gesetzes vorgesehen, wobei aber der steuerfreie
Betrag der unter 5 und 6 fallenden Objekte von 2000 Fr.
auf 5000 Fr. für Ziff. 5 und 10,000 Fr. für Ziff. 6 erhöht
ist; ausserdem werden durch eine weitere Vorschrift,
wenn nach
jenen Abzügen nicht mehr als 10,000 ,Fr.
Vermögen bleiben, davon nochmals 5000 Fr. befreit.
Der Erlass wurde von einer Anzahl Gemeindeein-
wohnern,
J. P. Schmidt und Genossen, als verfassungs-
widrig, nämlich gegen
Art. 40 Abs. 5 und 6 KV ver-
stossend angefochten. Durch Entscheid vom 15. Juli
1921 hiess der Kleine Rat von Graubünden die Be-
schwerde gut und hob das Steuergesetz in seiner Gesamt-
heit auf, da jedenfalls die Rüge der Verletzung von
Art. 40 Abs. 6 KV begründet sei : auf die übrigen Re-
kurspunkte brauche daher nicht näher eingetreten zu
werden.
Der Grosse Rat, an den die Gemeinde Filisur rekur-
rierte, bestätigte durch Beschluss vom 25. Nov. 1921,
zugestellt 4. März 1922 diesen Entscheid. Er schloss
sich
- hinsichtlich der Frage der Verletzung von
Art. 40 Abs. 6 KV (Überschreitung der Progressions-
Staatsrecht. '
ansätze des kantonalen Steuergesetzes) der Auffassung
des Kleinen
Rates an und erklärte, dass der Erlass'
überdies
auch deshalb aufgehoben werden müsse, weil
2. die
Bestimmungen über die Steuerabzüge ,bei der
Ergänzungssteuer und 3. das Verhältnis zwischen der
Belastung des Vermögensertrages und Erwerbes der
durch Abs. 5 ebenda aufgestellten Forderung gerechter
und billiger Verteilung der Steuerlasten zuwiderliefen.
Aus
dem Votum des Referenten der grossrätlichen
Kommission, deren
Anträgen sich die Behörde anschloss,
ist an Hand des gedruckten Verhandlungsprotokolls
zur ersten und ,dritten Beanstandung folgendes hervor-
zuheben:
- Progressionsansätze :
Nach dem kantonalen Steuergesetz seien bei einem
Steuerfusse (einfachen Ansatz)
von 1 0/00 an Steuern
zu bezahlen:
- füreinVermögenbisauf Fr.20,000 1 0/00- 20.-
- fürdenMehrbetragbisauh 50,000 1,1
/
33.-
3. ) 80,000 1,2°/
36.-
4. ) 110,000 1,3 ° /00 39.-
5. ) ) 140,000 1,4 ° /00 42.-
6. 170,000 1,5 ° /00 45.-
7. l) ,200,000 1,6 ° /00 48.-'
8. 230,000 1,7 ° /00 51.-
während nach dem angefQchtenen Erlass unter Zu-
grundelegung eines durchschnittlichen Vermögenser-
trages von 5 % beim gleichen Steuerfuss (einfachen
Ansatz für die gleichen Vermögenssummen als Er-
gänzungssteuer und Einkommenssteuer (vom Ver-
mögensertrage) zu entrichten wären:
Ergllnzllllp telltr
EinkGmmenuteaer
Total
In I.
Klasse
Fr. 20.
Fr.
0.66
Fr. 20.66
l)
11.
)
30.-5.03
35.03
,
III.
30.-9.50
)
39.50
(
IV.
))
30.-'-
14.50,
44.50
V.
30.-
))
23.25
53.25
GemeiIideautonomie. N° 62.
Ergilnzunguteuer Eillkommenstfller Total
Fr.30.-Fr. 27.-Fr. 57.-
In VI. Klasse
VII.)) 30.- 27.-)) 57.-
VIII
31.50 61.50
. .-
oder 1,033° /00' 1,167° /00' 1,316
/
, 1,483° /00' 1,775
%
,
1 9
I 1 90 I und 2 05
/
des betreffenden Ver-
, 00, , 00 '
mögensbetrages.
In allen Lagen bis zu 230,000 Fr. sei also die Ein-
kommens-und Ergänzungssteuer zusammen höher als
nach dem kantonalen Steuergesetz. Ob die Überschrei-
tung der kantonalen Progressionsansätze direkt durch
Einführung eines höheren Progressionsansatzes oder auf
dem Umwege der Einführung einer Ergänzungssteuer
stattfinde, bleibe sich gleich. Der Sinn des Art. 40
Abs. 6 KV gehe dahin, dass das gleiche Vermögen
beim gleichen Steuerfuss nicht höher belastet werden
dürfe als
vom Kanton. Venn eine Gemeinde mehr
Geld' nötig habe, so müsse sie den Steuerfuss erhö-
hen wovon alle Pflichtigen gleichmässig betroffen
wü;den' sie dürfe nicht eine Kombination in der
Weise t;effen, dass vom gleichen Objekte ,:erschindene
Steuern erhoben werden, die zusammen belm gleIchen
Steueransatz mehr abwerfen, also das gleiche Vermö-
gen mehr belasten, als dies nach der kantonalel: Pro-
gression der Fall und öglic sni. Dnnn auc em sol-
cher Steuerbezug laufe m VlrklichkeIt auf mehts an-
deres als eine -verhüllte -Überschreitung der kan-
tonalen Progression hinaus.
2. Verhältnis zwischen der
Belastung von Yer-
mögen und Erwerb. .
Nach Art. 22,
24 und 33 des Gemeindeerlasses blIe-
ben 1000 und 1500 Fr. Erwerb noch steuerfrei, während
für einen gleich hohen Vermögensertrag von 1.?OO Fr.,
also für ein Vermögen von 20,000 Fr. als ErganJ:ullgs-
und Einkommenssteuer 20 Fr. 66 Cts. zu entrichten
seien und die Ergänzungs-und Einkommenssneuel'
für einen Vermögensertrag yon 1500 Fr. aus emem
Vermögen von 20,000 bis 50,000 Fr., zusammen 35 Fr.
03 Cts. ausmache. Das Vermögen von 50,000 bis
80,000 Fr. d. h. ein Vermögensertrag von 1500 Fr. be-
zahle in
III. Klasse zusammen 39 Fr. 50 Cts.
Auf Grund des kantonalen Gesetzes wären zu bezah-
len
für 1000 . . Erwerb 4 Fr. oder beim niedrigeren
Ansatz des Flhsurer
Statuts 2 Fr., und für 1500 Fr.
Erwerb 6 Fr. 60 Cts. oder beim Ansatz II. Klasse des
Filisurer
Statuts 3 Fr. 30 Cts. Und das Steuergesetz
dns Kantons .Zürich von 1917 befreie 1. von jedem
Emkommen
dIe ersten 800 Fr.; 2. je 200 Fr. für das
zneite und die -folgenden Kinder eines Steuerpflich-
tigen
unter 16 Jahren; 3. je 200 Fr. für jede erwerbs-
unf.ähige Person,
eren Unterhalt dem Pflichtigen
obhegt.
Es ergebe SIch daraus, dass die Befreiung von
der Erwerbssteuer in anderen Kantonen
mit anerkannt
modernen Steuergesetzen viel weniger weit gehe als
nach dem Erlass der Gemeinde Filisur, ferner, dass
durch das Gemeindegesetz das Einkommen aus
Ver-
mögen zu Gunsten desjenigen aus Erwerb in einer
übermässigen
und mit den Grundsätzen der Steuer-
gerechtigkeit nicht
mehr vereinbaren Veise belastet
C. -Gegen den Entscheid des Grossen Rates hat
die Gemeinde Filisur die staatsrechtliche Beschwerde
ans Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrage auf Auf-
hebung. Sie macht geltend,. dass der Grosse Rat da-
mit die Grenzen der ihm gegenüber den Gemeinden
und Gemeindeerlassen zustehenden Aufsichtsbefugnis
ünerschritten, in dns durch Art. 40 Abs. 2 KV gewähr-
lel.stete
Selbsnbesbmmungsrecht der Gemeinde. einge-
grIffen
und emen Willkürakt begangen habe. Art. 40
Abs. 6 KV verbiete nur die Überschreitung der kan-
tonalen Progressionsansätze, nicht die Wahl eines vom
kantopalen abweichenden Steuersystems wie des vor-
liegenden, wodurch neben dem
Kapital und Erwerb
auch der Vermögensertrag als neues Steuerobjekt
erfasst werde. In der
Wahl des Steuersystems seien
Gemeindeautonomie. N0 62.
'""
Ii
die Gemeinden grundsätzlich, unter dem Vorbehalt
des Art. 40 Abs. 5 KV, dass dasselbe nicht den Grund-
sätzen der Billigkeit und Gerechtigkeit zmviderlaufen
dürfe, frei. Daraus, dass das kantonale
Steuergeset7.
u n ger e c h t erWeise den Vermögensertrag steuer-
frei lasse, dafür
aber das Arbeitseinkommen ausser-
ordentlich
stark besteuere, könne eine Pflicht der Ge-
meinde, den Nutzniessern jenes kantonalen Privileges
dieses auch bei den Gemeindesteuern zu gewähren
nicht hergeleitet werden. In dem aufgehobenen Stener-
erlass würden
aber die Progressionsansätze des kantona-
len Gesetzes als solche nicht überschritten. Die
Er-
gänzungssteuer sei überhaupt nicht progressiv und
bei der Einkommenssteuer sei die Progression auf die
Hälfte der bei der kantonalen Erwerbssteuer vorge-
sehenen reduziert. Die prozentual stärkere Belastung
des Vermögens, gegenüber der kantonalen Besteuerung,
welche der Grosse
Rat rüge; ergebe sich einzig daraus,
dass neben dem
Kapitalbetrag des Vermögens auch
noch der Vermögensertrag der Besteuerung
unter ...
stellt werde. Ein Verbot, dies zu tun, enthalte aber
Art. 40 Abs. 6
KV nicht und es dürfe nicht durch die
Rekurspraxis darein gelegt werden. Auch bei der Berech-
nungsweise des Grossen
Rates würden zudem die kau-
tonalen Progressionsansätze erst bei Annahme eines
durchschnittlichen Zinsertrages von mehr als 4,3. %
überschritten. In Wirklichkeit erreiche aber der durch-
schnittliche Zinsertrag nicht einmal 4,3
/
, Bei den
Steuerabzügen des Art. 32 des Gemeindesteuergesetzes
sei
man davon ausgegangen, dass bei Aufnahme der im
kantonalen Gesetze ebenfalls vorgesehenen Steuerbe-
freiung der Viehhabe bis
auf 7000 Fr. eine analoge Be-
günstigung gleichen Umfangs gerechter Weise auch
dem Handwerk
und den übrigen Berufen eingeräumt
werden müsse. Die Darstellung, wonach zufolge dieses
Artikels
Vermögen bis auf 27,000 Fr. von der Ergän-
zungssteuer befreit wären, sei irreführend : es werde nie
572 Staatsrecht.
einen Steuerpflichtigen geben, der auf alle Abzüge zu-
gleich
Anspruch erheben könne. Auch das Verhält-
nis zwischen der Belastung des fundierten und un-
fundienten Einkommens verletze die Billigkeit und
Gerechtigkeit nicht. Nach beiden Richtungen, hinsicht-
lich
der Abzüge bei der Ergänzungssteuer und des
Verhältnisses, in welchem Vermögen
und Arbeitsein-
kommen zur Steuer herangezogen werden sollen,
handle es sich
um Ermessensfragen, die in guten Treuen
verschieden gelöst werden könnten.
Je nachdem man
sich dabei mehr auf den Standpunkt der Interessen
der wirtschaftlish Starken stelle oder danach trachte,
die Lasten möglichst nach dem Grade der wirtschaft-
lichen Leistungsfähigleit
unter Ausschluss jeglichen
Steuerprivilegs zu verlegen, werde die Lösung verschie-
den ausfallen.
Das Gemeindegesetz von FiIisur ver-
suche die widerstreitenden Interessen
auf einer mitt-
leren Linie zu vereinigen. Es sei darin mit der Auto-
nomie der Gemeinde in keiner Veise Missbrauch ge-
trieben worden. Das Selbstbestimmungsrecht der Ge-
meinden
würde zur inhaltlosen Formel, wenn die staat-
liche Aufsichtsbehörde sich auch in solche reine Zweck-
mässigkeitsfragen einmischen Ulid eine bestimmte Ord-
nung dafür vorschreiben könnte.
D. -Der Grosse Rat von Graubünden hat keine
Gegenbemerkungen
eingerei ;ht. Die Rekursbeklagten
J. P. Schmidt und Genossen, deren Beschwerde den
Kleinen
Rat zum Einschreiten veranlasst hatte und
die deshalb auch im Verfahren vor dem Grossen Rat
als Partei behandelt worden waren, haben Abweisung
der Beschwerde beantragt.
Das BundesgeJ'icht zieht in Erwägung :
- -Der Standpunkt der Rekurrentin, dass der
Vorschrift des Art. 40 Abs. 6 KV durch die Art. 22
und 33 des Gemeindesteuergesetzes Genüge getan sei
und eine weitere Schranke als' die in diesen Bestim-
Gemeindeautonomie. N° 62.
mungen tatsächlich beachtete sich aus der gedachten
Verfassungsnorm nicht herleiten lasse, ist vom Grossen
Rate mit Recht als unzutreffend zurückgewiesen wor-
den.
Wenn Art. 40 Abs. 6 KV der Gemeinde verbietet
die Progressionsansätze des kantonalen Steuergesetzes
zu überschreiten,
so ist damit eben ausgesprochen, dass
die Steuerleistung
für das gleiche Steuerobjekt unter
der Voraussetzung eines gleichen Steuerfusses (einfachen
Steuersatzes)
nicht nach dem Umfange der darunter
fallenden Werte eines Pflichtigen rascher ansteigen,
d. h. einen grösseren
Bruchteil dieser Werte ausmachen
darf, als es nach dem kantonalen Gesetze der Fall ist.
Würde man die Bestimmung anders, im Sinne der
Rekurrentin auslegen, so würde sie eine irgendwie
wirksame
Schranke für die steuerliche Belastung der
Bürger durch die Gemeinden überhaupt nicht mehr
enthalten, da die Gemeinde das Ergebnis, dass ihr
durch eine höhere Festsetzung der Progressionsansätze
selbst zu erreichen
verwehrt ist, einfach auf dem Um-
wege dennoch herbeiführen könnte, dass sie neben der
auch im kantonalen Gesetze vorgesehenen Steuerart
noch eine anders benannte weitere Steuer, bei der
aber das Objekt in Wirklichkeit dasselbe ist, einführt.
Mit einer solchen Umgehung des Verbotes des Art. 40
Abs. 6 hat man es hier zu tun. Bei der Besteuerung
des Ertrages eines Vermögens wie bei derjenigen seines
Kapitalwertes ist Steuerobjekt das Vermögen; nur
die Art der Berechnung der Steuer ist verschieden.
Und umgekehrt soll auch durch die Besteuerung des
Kapitalwertes des Vermögens grundsätzlich nicht
dieses selbst, sondern sein (tatsächlicher oder doch
möglicher, erzielbarer)
Ertrag getroffen werden; aus
ihm muss die Steuer entrichtet werden können, wenn
sie nicht aus einer solchen zu einer partiellen Ver-
mögenseinziehung (Konfiskation) werden soll.
Tritt
eine derartige Vermögenssteuer als Ergänzung zu der
allgem:inen auch den Vermögensertrag umfassenden
AS 48 I -1!l
H9
Einkommenssteuer hinzu, so soll damit dem Gedanken
Rechnung getragen werden, dass die
wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Vermögensträgers wegen des
dauernden Charakters der Quelle, aus der seine Ein-
nahmen fliessen, eine grössere
ist als diejenige von
Personen, die ausschliesslich
auf den Ertrag ihrer Ar-
beitskraft angewiesen sind
und dass er wegen seines
Besitzes. auch ein grösseres Interesse
am Staat und des-
sen Einrichtungen
hat als die letzteren. Für die Frage,
ob die Progression der Steuerleistungen
für das Ver-
mögen im Gemeindesteuergesetz von Filisur sich inner-
halb des nach
rut. 40 Abs. 6 KV, d. h. des nach
dem geltenden kantonalen Steuergesetz zulässigen
Rah-
mens halte, kann daher nicht einfach darauf abge-
stellt werden, dass das Gemeindesteuergesetz weder
für
. dieErgänzungssteuer noch für die Einkommens-
steuer
an sich eine stärkere Progression vorsieht als das
kantonale Gesetz.
Sondern es muss die' Gesamtbelas-
tung des Vermögens in den einzelnen Klassen durch
die Ergänzungssteuer
und Einkommenssteuer auf dem
Vermögensertrage 'zusammen ermittelt, berechnet wer-
den, welchen Bruchteil der betreffenden Vermögens-
summe sie ausmacht
und dieser Bruchteil mit dem-
jenigen verglichen werden,
der nach der Progressions-
skala des kantonalen Gesetzes
in der gleichen Klasse
für die gleiche Summe heim .gleichen Steuerfusse (ein-
fachen Ansatze) als
Steuer zu entrichten wäre. Dass
auf dieser Grundlage berechnet die Steuerleistung nach
dem Gemeindegesetz
in allen Klassen stärker und
rascher ansteigt als nach dem kantonalen Steuergesetze,
sobald der durchschnittliche Vermögensertrag
mit
mehr als 4,3 % eingesetzt wird, hat die Rekurrentin
nicht zu bestreiten vermocht. Für die Behauptung
aber, dass durchschnittlich nicht
mit einem höheren
Ertrage als jenen 4,3 % gerechnet werden dürfe, ist sie
den Beweis schuldig geblieben. Massgebend'
für die
Lösung dieser Vorfrage mussten
für den Grossen Rat
Gemeindeautonomie. N0 62.
, 575
naturgemäss die Verhältnisse sein, wie sie bei Fällung
seines Entscheides bestanden.
Die Einstellung des
durchschIiittlichen Ertrages mit 5 % in die angestellte
Berechnung
stützt sich, wie ,aus dem Referate des Prä-
sidenten der grossrätlichen Kommission hervorgeht.
auf Erhebungen, wonach die vom
Kanton und der
Kantonalbank aufgenommenen Gelder damals
durch-
schnittlich mindestens zu 5 % verzjnst werden mussten,
während der Zinsfuss für von
Privatbanken und ande-
ren Privatunternehmungen aufgenommene Gelder noch
bedeutend höher. bis 7
% war, Angaben, welche die
Rekursschrift nicht zu widerlegen versucht
hat und
einfach mit Stillschweigen übergeht. Die Annahme,
das Steuergesetz der Gemeinde verstosse gegen Art. 40
Abs. 6 KV, ist demnach in keiner Weise anfechtbar.
Der Gemeinde wird
damit auch die Einführung der
allgemeinen Einkommenssteuer
an Stelle des kanto-
nalen Steuersystems an sich nicht verwehrt, sobald
sie die Steueransätze beim
Einkonnnen und bei der.
Ergänzungssteuer so gestaltet, dass die oben als, un-..
statthaft bezeichnete Folge vermieden wird. In diesem'
Umfange ergibt sich aber nach dem Gesagten eben
aus dem Verbot des Art. 40 Abs. 6 KV notwendiger-
weise zugleich auch eine Beschränkung
der Gemeinde'
hinsichtlich des zu wählenden Steuersystems, die, weil
durch die Verfassung selbst gewollt, nicht
unter Be-
rufung auf das verfassungsmässige Selbstbestimmungs-
recht der Gemeinde angefochten werden kann.
2. -
Ein Eingriff in dieses Recht liegt auch nicht in
den bei den weiteren Beanstandungen, die der Grosse
Rat sonst noch gegenüber dem Steuererlasse der Ge-
meinde erhoben und als Grund zu dessen Aufhebung
erklärt
hat. Art. 40 Abs. 5 KV knüpft an das Recht
der Gemeinde zur selbständigen Regelung der Ge-
meindesteuern neben der Schranke des Abs. 6 auch die
weitere allgemeine, dass die aufzustellenden Vorschrif-
ten den Grundsätzen einer billigen und gerechten Ver-
57ö
Staatsrec ht.
teilung der Steuerlasten entsprechen müssen. Yenn
der Grosse Rat den Standpunkt einnimmt, dass er auf
Grund dieser Vorschrift nicht nur bei einem offen-
baren Missbrauche der Autonomie einzuschreiten, son-
dern die Frage, ob das Steuergesetz
der Gemeinde
mit jener Anforderung vereinbar sei, auf Beschwerde
hin frei zu prüfen habe, so ist auch gegen diese Auf-
fassung wiederum verfassungsrechtlich nichts einzu-
wenden. Aus
der Verfassung selbst ist der Wille, die
Kognition der staatlichen Aufsichtsbehörden
in die-
sem
Punkte einzuschränken, nicht ersichtlich und andere
Vorschriften, welche zu einem solchen Schlusse nöti-
gen würden,
hat die Rekurrentin nicht angeführt.
Es ist damit das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde
anf dem Gebiete der kommunalen Steuergesetzgebung
wIederum von Verfassungswegen auch in derartigen
mehr steuerpolitischen Fragen in gewissem Umfange
beschränkt, wie denn die
Einräumung "einer solchen
Autonomie
überhaupt das Eingreifen der Staats-
behörde, kraft ihrer Aufsichtsgewalt über die Gemein-
den,
auch in Ermessensfragen an sich nicht ausschliesst
(vgI.
AS 40 I S. 281 f. und das Urteil in Sachen Ge-
meinderat Bern gegen RegierUilgsrat Bern vom Juni
1915), wo es sich nicht um eine Angelegenheit handelt,
die das
staatliche Gesetz ausdrücklich dem Gutfinden
der Gemeinde überlassen
hat (wie in dem Falle AS
46 I S. 381). Da sich das Bundesgericht nach fest-
stehender Praxis von der Auslegung kantonaler Ver-
fassungsvorschriften der vorliegenden Art durch die
oberste nach
kantonalem Staatsrecht zur Lösung ver-
fassungsrechtlicher Streitigkeiten berufene Behörde, den
grossen
Rat nicht ohne Not, sondern nur aus zwin-
genden Gründen
entfernt, könnte daher der Rekurs
hinsichtlich dieser zwei anderen Punkte höchstens
gutgeheissen werden,
wenn der Grosse Rat sich für
deren Beanstandung offenbar zu Unrecht auf Art. 40
Abs 15 KV gestützt, einen Verstoss gegen das hier
Gemeindeautonomie. No 62.
aufgestellte Postulat gerechter . Verteilung . der Steuer-
lasten
unter Umständen, angenommen hätte, wo er
schlechterdings nicht in Betracht kommen konnte.
Dies
ist aber keineswegs 0 der Fall.
Nach Art. 33 des Steuergesetzes der Gemeinde Fi-
lisur beträgt das von der Ergänzungssteuerbefreite
Vermögen beim Zusammentreffen aller vorgesehenen,
oben
Fakt. B erwähnten Abzüge 27,000 Fr. Der Ein-
wand, dass derselbe Steuerpflichtige' nie in die Lage
kommen werde,
von allen Abzügen zugleich Gebrauch
zu
machen,' enthält einmal eine petitio principii. Es
kommt darauf auch deshalb nichts an, weil selbst wenn
man davon ausgehen wollte, dass wenigstens die beiden
ersten dieser Abzüge
-für zum landwirtschaftlichen
Betriebe gehörende Viehhabe
und für dem Handwerk
u. s. w. dienende Gerätschaften, Vorräte, Einrichtun-
gen u. s. w. -' regelmässig nicht nebeneinander, sondern
nur alternativ in Betracht kommen werden, die danach
verbleibenden Befreiungen noch immer 20,000 Fr. oder
22,000 Fr. gegenüber 4000 Fr. oder 9000 Fr. nach dem
kantonalen Gesetze ausmachen. Eine Befreiung dieses
Umfanges
durfte" aber gewiss für eine Gemeinde mit
vorwiegend ländlichen Verhältnissen und deshalb kleinen
oder doch
nur mittleren Vermögen als übermässig
und zu einer einseitigen Verlegung der hauptsächli-
chen Steuerlast
auf die Schultern weniger Steuerzahler
führend
betrachtet werden. ,, hnliches gilt für den
letzten
Aufhnbungsgrund, das Missverhältnis zwischen
der Belastung des Vermögens und des Arbeitsertrages.
Der Grund für dasselbe ist dabei nicht sowohl in den
EXistenzminima bei der Erwerbssteuer an sich J:zu
suchen, von denen der Sprecher der. grossrätlichen
Kommission
erklärt' hat, dass sie zwar' sehr hoch, aber
doch direkt nicht zu beanstanden seien. Er liegt
. in dem Umstande, dass der Satz der Ergänzungssteuer
(Vermögenssteuer)
für alle Vermögen, ob gross oder
klein, derselbe ist, eine Progression oder Degression
bei dieser Steuer nicht vorgesehen ist. Wenn der Grosse
Rat eine solche gleichmässige Belastung jeden Vermö-
gens bei gleichzeitiger starker Entlastung der kleinen
und mittleren gegenüber den höheren Arbeitseinkom-
men
nicht zugelassen hat, so hat er damit wiederum
die Grenzen der ihm aus
Art. 40 Abs. 5 KV zustehen-
den Befugnisse keinesfalls überschritten. Denn die vom
Kommissionsreferenten angeführten, oben wiederge-
gebenen Beispiele, die nicht haben widerlegt werden
können, zeigen, dass die beanstandete Ordnung
in
der Tat zu einer unverhältnismässigen Mehrbelastung
der kleineren Vermögen gegenüber dem Arbeitsertrage
führt, einer weit grösseren, als der Gedanke der stärke-
ren Heranziehung des fundierten im Vergleiche zum
unfundierten Einkommen richtigerweise zu rechtfer-
tigen vermag.
3. -Dass der Erlass
in seiner Gesamtheit und nicht
nur in den speziell beanstandeten Punkten aufgehoben
wurde,
beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass
ein Steuergesetz wie das vorliegende ein zusammen-
hängendes Ganzes bildet, aus dem nicht einzelne wesent-
liche Teile beseitigt werden können, ohne dass
damit
auch die übrigen Bestimmungeri in ihren Vorausset-
zungen
erschüttert werden. Die Rekurrentin behaup-
tet denn auch selbst nicht, dass der Grosse Rat h i e-
dur c h verfassungswidrig .gehandelt habe, sondern
begnügt sich die Frage aufzuwerfen, ob
nicht die bloss
partielle Aufhebung auch genügt
hätte und richtiger
wäre. Abgesehen davon, dass dem Vorgehen des Gros-
sen
Rates auch bei freier Nachprüfung aus dem an-
geführten Grunde offenbar beigetreten werden müsste,
war es grundsätzlich ausschliesslich Sache der kanto-
nalen Behörde darüber zu befinden. welche Folgen
sich aus
der Unvereinbarkeit wichtiger Teile des Ge-
setzes
mit dem kantonalen Staatsrecht für den Er-
lass in seiner Gesamtheit ergeben. Für das staatsrecht-
liche Rekursverfahren scheidet dieser
Punkt mit dem
Gemeindeautonomie. o 62.
Augenblicke aus, wo eine Verfassungsverletzung ir-
gendwelcher Art von der Rekurrentin selbst nicht
behauptet wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
VIII. STEUERUNGSGRUNDSÄTZE
KANTONALER VERFASSUNGEN
PRINCIPES D'IMPOSITION
POSES PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES
Vgl. Nr. 62. -Voir n° 62.