194 Staatsrecht.
am Platze wäre, d. h. sie wenigstens internationalrecht-
lich einem gewöhnlichen Gewinn aus Handelsbetrieb
gleichgestellt werden könnten,
mag für heute dahin-
gestellt bleiben. Denn einmal
steht nicht fest; dass die
Firma Paul Hahnloser Estate wirklich den rein speku-
lativen Handel
mit Grundstücken in dem erwähnten
Sinne zu ihrem
Zwecke habe : die Angaben des Rekurren-
ten vor der Finanzdirektion rechtfertigen diesen Schluss
noch nicht
und die dagegen sprechenden Ausführungen,
welche im staatsrechtlichen Rekursverfahren über die
Natur des Geschäftsbetriebes gemacht worden sind,
können durch blosse Bestreitung nicht beseitigt werden :
sie konnten, soweit es sich
um die Beurteilung des
Streites aus Art. 46 BV handelt, ohne Rechtsnachteil
erst vor Bundesgericht angebracht werden, weil für
Doppelbesteuerungsbeschwerden das Erfordernis der
Er-
schöpfung der kantonalen Instanzen nicht gilt. So dann
lässt sich auch die Frage selbst nicht wohl allgemein
beantworten.
Es wird dafür, sofern man überhaupt eine
solche Unterscheidung zulassen will, immer auf die
Ver-
hältnisse des einzelnen Falles ankommen, die erst dem
Verkaufserlös seinen näheren Charakter aufdrücken.
Es
wird Sache der kantonalen Eiilschätzungsorgane sein,
die Verhältnisse
in dieser Beziehung abzuklären, fest-
zustellen, ob sich
unter den Einkünften der Firma
während der Veranlagungs periode auch solche befinden,
die in die letzterwähnte Kategorie eingereiht werden
können
und gegebenenfalls zu der Frage der Steuer-
pflicht derselben im
Kanton neuerdings Stellung zu
nehmen, bezw. einen Entscheid der Finanzdirektion
darüber zu provozieren. Gegenüber einer dem
Rekunrenten
ungünstigen Lösung bleibt ihm die Befugnis, neuerdings
das Bundesgericht anzurufen, gewahrt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Hauptbegehren der Beschwerde wird abge-
wiesen, das Eventualbegehren dagegen
im Sinne der
.'
Gerichtsstand. N 26.
Erwägungen gutgeheissen und demgemäss der Entscheid
der Oberrekurskommission
vom 27. Mai 1921 und die
Verfügung der Finanzdirektion vom 29. Dezember
insoweit aufgehoben.
VI. GERICHTSSTAND
FOR
26. OrteU vom 10. Februar 19 i. S. ZiDgg
gegen Bichteramt m lern.
Art. 59 BV: Massgebend ist der Wohnsitz zur Zeit der Ein-
leitung des Prozesses. Die Frage, mit welcher Handlung
des Klägers, bezw. Richters der Prozess als eingeleitet
gilt und der Gerichtsstand fixiert wird, beantwortet sich
nach kantonalem Prozessrecht.
Der Rekurrent Zingg ist, nachdem er einer ihm an
seinem gegenwärtigen Wohnorte Waltenschwil, Kan-
ton Aargau, zugestellten Vorladung keine Folge ge-
leistet
hatte, durch Kontumazialurteil des Gerichts-
präsidenten
III von Bern vom 26. September, zugestellt
4. Oktober 1921,
auf Klage des heutigen Rekursbe-
klagten Joder verpflichtet worden, an den Kläger
220 Fr. samt Zins seit 15. März 1921 sowie die Kosten
des Verfahreris zu bezahlen.
Durch Eingabe vom 26. November 1921
hat er gegen
dieses
Urteil die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundes-
gericht ergriffen
mit dem Antrage auf Aufhebung. Er
macht geltend, dass es sich um eine persönliche An-
sprache (Kaufpreisforderung) handle, für die
er nach
Art. 59 BV in Waltenschwil, wo er seit dem Früh-
jahr 1921 wohne, hätte gesucht werden müssen.
Der Gerichtspräsident III von Bern und der Re-
kursbeklagte Joder haben die Abweisnng der Beschwerde
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Art. 59 BV schützt nach feststehender Praxis (AStO
S. 38 Erw. 2 und zahlreiche spätere Urteile) den Schuld-
ner nur beim Richter seines Wohnortes zur' Zeit der
Anhängigmachung der Klage bezw. der Einleitung
des
Rechtsstreites: ein erst nach diesem Zeitpunkt
eintretender Wohnsitzwechsel
hat demnach auf die
Zuständigkeit
in dem eingeleiteten Prozesse keinen
Einfluss. Durch. welche Handlungen ein Prozess ein-
zuleiten
ist und mit welchem Augenblicke also der
Gerichtsstand für denselben festgelegt wird, beurteilt
sich, wie ebenfalls
stets erklärt wurde, nach dem
Prozessrecht des Kantons,
in welchem der Prozess
geführt wird, das demnach speziell auch darüber ent-
scheidet, ob hiefür schon die Einreichung der Klage
(des Ladungsgesuches ) beim Richter oder erst deren
Mitteilung (die Zustellung der Ladung)
an den Beklagten
genügt. Für das beroische Recht wird die Frage hin-
sichtlich der erst-
und letztinstanzlich vom Amtsgerichts-
präsidenten zu beurteilenden Streitigkeiten gelöst durch
294 der neuen Zivilprozessordnung von 1918, wonach
in solchen die Rechtshängigkeit mit der Anbringung
des Gesuches
um Ladung dns Beklagten beim Richter
eintritt . Dieses Ladungsgesuch, welches nach gesetz-
licher Vorschrift auch das Rechtsbegehren enthielt,
war aber
im vorliegenden Falle schon am 6. April 1921
beim Richteramt III von Bero eingereicht worden,
in einem Zeitpunkte, als der Rekurrent seinen Wohn-
sitz noch
im Kanton Bero, in Rain bei Gasel, hatte
(auch nach dem von ihm selbst vorgelegten Zeugnis
des Gemeinderats von Waltenschwil
ist er erst im
Mai 1921 an letzteren Ort umgezogen nnd hat hier
einen neuen Wohnsitz begründet).
War demnach in
jenem Zeitpunkt der beroische Richter in der . Sache
Gerichtsstand. N 27.
unzweifelhaft noch zuständig, so kommt aber nichts
darauf an, dass die Zustellung der Ladung
an den Re-
kurrenten erst erheblich später, als
er schon in Walten-
schwil domiziliert war, erfolgte und' wodurch diese Ver-
zögerung in der Behandlung der Sache verursacht
wurde (nach der Auskunft des Gerichtspräsidenten
wäre sie darauf zurückzuführen, dass
im ersten Halb-
jahre
1921 die Stelle des III. Gerichtspräsidenten wäh-
rend einiger Zeit nicht besetzt war).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
27. UrteU vom 15. Juli 1999
i. S. Elektrizitä.tswerk Olten-Aarbarg A.-G.
gegen Soloth U'1l Itegierunprat und Obergericht.
Neufestsetzung des vom Inhaber einer Wasserrechtskonzes-
sion
zu entrichtenden Wasserzinses gestützt auf einen
dessen periodische Revision
durch die Verleihungsbehörde
vorsehenden Vorbehalt der Konzession. Anfechtung des
Masses der Erhöhung wegen Missachtung von Vorschriften
des
kantonalen und eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes.
Der Streit darüber fällt als solcher zwischen Beliehenem
und Verleihungsbehörde über die aus dem Verleihungsver-
MUnis entspringenden Rechte und Pflichten unter Art. 71
des letzteren Gesetzes. Zulässigkeit einer Parteivereinbarung,
wonach er unter Ausschluss der kantonalen Gerichtsbehörde
(Art. 71 Abs. 1) erst-und letztinstanzlich vom Bundes-
gericht beurteilt werden soll.
A. -Die A.-G. Elektrizitätswerk Olten-Aarburg mit
Sitz in Olten ist Inhaberin einer Konzession des Re-
gierungsrates des
Kantons Solothurn vom 17. September
1909 für Erstellung und Betrieb eines Wasserwerkes
an der Aare bei Winznau und Obergösgen. Durch Be-
schluss des Regierungsrates vom 16.
Februar 1912 W1.1fde