76 Schuldbeireibungs-und Konkursrecht. "No 22.
de la sociCte L. Givaudan oe est en France et qu'il
en est de meme du domicile de l'associe poursuivi (sans
quoi
il n'y aurait pas eu de cas de sequestre) le sequestre
n'Hait pas possible a Geneve contre Leon Givaudan.
2. -
La recourante s'eleve encore contre cette solu-
tion par le motif qu'elle s'est vu refuser en France
l'exequatur du jugement en vertu duquel elle poursuit
son mari (jugement, passe en force, du Tribunal de pre-
miere instance de Geneve, du 18 mai 1917). Dans l'im-
possibilite Oll elle se trouve, par suite de ce refus, de faire
valoir
en France" les droits que lui reconnait le dit juge-
ment, elle invoque des considerations d'ordre public pour
etre admise a intenter la poursuite en Suisse. Mais en
vain. Quand bien meme ce serait manifestement a tort
que l'müorite judiciaire franc;aise s'est refusee a reepn-
naitre le jugement rendu a Geneve, cette circonstance
ne saurait conferer a la recourante la faculte de pratiquer
a Geneve un sequestre qui ne peut pas y eire opere lega-
lernent, vu l'incompetence de l'office des poursuites
pour l'executer.
3. -
En ce qui concerne le droit des autorites de sur-
veillance d'annuler un sequestre portant sur des biens
qui ne peuvent pas etre consideres comme situes dans le
ressort
de l'office, alors qu'il ne leur appartient pas
d'annuler l'ordonnance en vertu de laquelle ce sequestre
a
Cte execute, il suffit de fenvoyer a la jurisprudence
constante du Tribunal fMeral (v. JAEGER, Note 1 sur
art. 275 LP).
La Chambre des Poursuiles et des Faillites prononce. :
Le recours est rejete.
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 23. J"i
23. Entscheid vom 15. September 1991 i. S. Weber.
:;chKG Art. 17 und 18; Verordnung über die Beschwerde-
führung Art. 3: Der motivierte Beschwerdeentscheid ist
auch dem Besahwerdegegner zuzustellen. (Erw.1).
SchKG Art. 271 und 277: Die durch Bürgschaft für den
Schuldner geleistete Arrestsicherheit kann nicht mit Arrest
belegt werden. (Erw. 2).
A. -Am 12. Februar 1915 bewilligte die Arrestbehörde
Olten
dem Rekurrenten für seine damals bereits einge-
klagten Forderungen
im Betrage von 322,601 Fr. 05 Cts.
oder 362,601 Fr. 05 Cts. nebst Prozesskosten im Be-
trage von 10,000 Fr. einen Arrest gegen die Julius Berger
Tiefbau-A.-G. in Berlin, die damals den Hauenstein-
basistunnel
bnute und deren Oltener Zweigniederlassung
im Handelsregister eingetragen war. Mit Arrest wurden
belegt: ( Alle der Schuldnerin gehörenden, auf den
Baustellen befindlichen Gegenstände, Maschinen,
Werk-
zeuge, Installationen, sowie der Schuldnerin jetzt und
zukünftig bei den Schweizerischen Bundesbahnen zu-
stehenden Werklohnforderungen. Am 29. März 1916
leistete die Ersparniskasse
Olten durch Solidarbürg-
schaft Arrestsicherheit
im Betrage von 360,000 Fr.,
der später auf 130,000 Fr. herabgesetzt wurde, mit der
Klausel: ( Diese Bürgschaft erlischt, sobald der vor-
genannte Arrest aus irgend einem Grunde aufgehoben
werden
sollte. Während die Arrestforderungen im
übrigen bereits früher gerichtlich erledigt und auch be-
zahlt worden waren, wurde eine Tantiemeforderung
erst durch Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 1921
rechtskräftig zugesprochen,
und zwar im Betrage von
66,000 Fr. nebst einer ausserrechtlichen Entschädigung
von 1500 Fr. ; das Dispositiv dieses Urteils wurde den
Parteien am 12. Mai zugestellt. Am 7 .. Juni stellte der
Rekurrent das Betreibungsbegehren. Vorher schon, näm-
lich am 4. Juni, hatte die Julius Berger Tiefbau-A.-G.
'.
78 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 23.
Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an die Ersparnis-
kasse Olten verlangt, mit der Begründung, der Arrest
sei dahingefallen, weil der Rekurrent es unterlassen
habe, binnen zehn Tagen nach Mitteilung des mit der
Verkündung rechtskräftig gewordenen Urteils Betreibung
anzuheben. Als der Anwalt des Rekurrenten dies er-
fuhr, erwirkte er am 13. Juni einen neuen Arrest auf
folgende Gegenstände: Bürgschaftsverpflichtung auf
der (sie) Ersparniskasse Olten, welche an Stelle der laut
Arrest Nr. 18 vom 12. Februar 1915 verarrestierten
Gegenstände getreten ist, in Handen des Betreibungs-
amtes Olten;. ferner Bürgschaftsverpflichtung bezw.
Sicherheitsleistung
der Schuldnerin bezw. der Schweize-
rischen
Kreditanstalt in Zürich zu Gunsten der Er-
sparniskasse Olten, in. deren Handen liegend; endlich
Bürgschaftsverpflichtung bezw. Sicherheitsleistung
der
Schuldnerin bezw. zu deren Gunsten einer deutschen
Bank (vermutlich einer Bank in Stuttgart) zu GUllsten
der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich, in deren
Handeil.
Am 22. Juni stellte das Betreibungsamt
Olten der Julius Berger Tiefbau-A.-G. den bis dahin
zurückgehaltenen Zahlungsbefehl laut Betreibungsbe-
gehren vom 7. Juni zu. Am 28. Juni stellte der Rekurrent
ein zweites Betreibungsbegehren für die in Betracht
fallende Forderung; das Betreibungsamt gab diesem
Begehren ebenfalls
statt.
B. -Mit Beschwerde voni. 7. Juli verlangte die Julius
Berger Tiefbau-A.-G. Feststellung des Dahinfallens
des Arrestes
vom 12. Februar 1915 und der Bürgschaft
der Ersparniskasse Olten, Ausstellung einer Bescheini-
gung darüber. Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an
die Ersparniskasse, Aufhebung des neuen Arrestes und
der beiden Betreibungeil.
C. -Am 28. Juli hat die Aufsichtsbehörde des Kantons
Solothurn die Beschwerde begründet erklärt, ohne je-
doch dem Rekurrenten eine Abschrift ihres der Be-
schwerdeführerin
und dem Betreibungsamt am 13. Au-
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23. 79
gust mitgeteilten Entscheides zuzustellen. . Vielmehr
machte das Betreibungsamt Olten dem Rekurrenten
zunächst telephonisch, und am 24. August .durch Ab-
schrift des Dispositivs Mitteilung davon.
D. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 3. Sep-
tember an das Bundesgericht weitergezogen mit dem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde der Julius Berger
Tiefbau-A.-G.
In der Rekursschrift gibt er jedoch zu,
dass
der Arrestvom 12. Februar 1915 dahingefallen sei.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
'in Erwägung:
- -Unter den Parteien, denen gemäss Art. 3 der
Verordnung über die Beschwel'deführung in Schuld-
betreibungs-
und Konkurssachen die Entscheidungen
der kantonalen Aufsichtsbehörden mit Angabe der
Motive zugestellt werden müssen, sind nicht nur der
Beschwerdeführer und das beschwerdebeklagte Amt,
sondern auch diejenigen weiteren Personen zu ver-
stehen, deren Rechtsstellung
im Verfahren durch den
Entscheid beeinträchtigt wird, also wenn eine Beschwerde
des Schuldners
begründet erklärt wird, regelmässig auch
der Gläubiger. -Denn da einerseits dem Beschwerde-
gegner die Rekurslegitimation
nicht abgesprochen wer-
fen kann, anderseits nach der erwähnten Vorschrift
die
Frist für die Weiterziehung an die obere Instanz vor
der Zustellung nicht zu laufen beginnt, kann nur da-
durch, dass die Zustellung auch an den Beschwerde-
gegner erfolgt, eine rasche r e c h t s k
räf t i g e Er-
ledigung der Beschwerde herbeigeführt werden, was
dringend wünschbar erscheint. Nachdem die Vorinstanz
entsprechend
ihrer vor Art. 3 1. c. nicht haltbaren Ge-
pflogenheit . den angefochtenen
Entscheid dem Rekur-
renten überhaupt nicht zugestellt hat, obwohl dadurch
die von ihm geltend gemachten verfahrensrechtlichen
Ansprüche
verneint wurden, ist der Rekurs als recht-
zeitig eingereicht zu erachten 'und braucht dnher nicht
a Schuldbetreibungs-UJld Konkursrecht. N0 23.
geprüft zu werden, welche Bedeutung der vorsorglichen
Rekursanmeldung vom 23. August beizumessen
ist.
2. -Nach ständiger Rechtsprechung steht es den
Betreibungsbehörden zu, die Vollziehung von Arresten
auf nicht
pfandbare Objekte zu verweigern. Nun steht
der Arrestierung der von einer Drittperson dem Be-
treibungsamt durch Bürgschaft geleisteten Arrestsicher-
heit grundsätnlich die Ueberlegung entgegen. dass eine
derartige Bürgschaft schlechterdings nicht zum pfänd-
baren Vermögen des Schuldners gerechnet werden
kann. Zu Unrecht
behauptet der Rekurrent. der Arrest-
gläubiger
werd durch die Freigabe der Arrestgegen-
stände gegen Bürgschaft benachteiligt,
wenn ihm ver-
sagt bleibe, die Bürgschaft
in der Folge gegebenenfalls
arrestieren zu lassen. Denn wenn
der Arrestgläubiger
den Arrest
hat dahinfallen lassen, so kann der Schuldner
eine neue Arrestierung
ja ohnehin dadurch verunmög-
lichen oder mindestens illusorisch machen, dass
er die
Arrestgegenstände wegschafft oder, sofern dies nicht
möglich ist, veräussert. Hievon abgesehen ginge es
im vorliegenden Falle unmöglich an, den Bürgen weiter-
hin in Anspruch zu nehmen, nachdem er sich für den
Fall der
Aufhebung des Arrestes, womit nichts an-
deres als jede Art des Dahinfallens desselben gemeint
sein kann, ausdrücklich das Erlöschen
der Bürgschaft
ausbedungen
nd das Betreibungsamt diese Erklärung
entgegengenommen hat.
Darauf, ob der Gläubiger seine
Zustimmung zu dieser Formulierung
der Bürgschafts ...
erklärung gegeben hat oder nicht, kann für den Inhalt
der Ansprüche gegen den Bürgen natürlich nichts an-
kommen. Nachdem seine Verpflichtung erloschen ist,
steht dem Betreibungsamt auch kein Grund mehr zur
Seite, die Bürgschaftsurkunde zurückzubehalten. -
Kann der Arrestbünge selbst nicht mehr in Anspruch
genominen, insbesondere seine Bürgschaftsverpflichtung
nicht arrestiert werden, so bedarf keiner weiteren Aus-
führungen, dass das gleiche bezüglich derjenigen
Dritt-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 24. Si
personen gilt, auf welche der Bürge den Rück.griff
nehmen kann, bezw. bezüglich ihrer Verpflichtungen.
denen natürlich keinerlei selbständige Bedentung zu-
kommt.
3. -
Da die Oltener Zweigniederlassung der Julius
Berger Tiefbau-A.-G. schon längst gelöscht ist, konnte
sich die Zuständigkeit des Betreibungsamtes
Olten
zur Anhebung von Betreibungen gegen diese Firma
einzig auf den Arrest stützen. Dessen Aufhebung musste
somit auch diejenige der
Betreibunnen nach sich ziehen.
Dnmnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
24. Auszug aus dem Entscheid vom 22. September 1921
i. S. mfe11inger.
SchKG Art. 17, Abs. 2, und 64 ff.: Die Beschwerdefrist be-
ginnt von der Zustellung bezw. Mitteilung an zu laufen.
auch wenn sie -zulässigerweise -an eine Drittperson
erfolgt.
Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG läuft die zehntägige
Frist zur Beschwerdeführung gegen Verfügungen des Be-
treibungs-oder Konkursamtes von dem Tage, an wel-
chem
der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis
erhalten
hat. Dieser Vorschrift darf jedoch nicht der Sinn
beigemessen werden, dass die Beschwerdefrist unter allen
Umständen
erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in
welchem der Beschwerdeführer vo'n der Verfügung
persönlich
in Kenntnis gesetzt worden ist. Besteht die
Verfügung in
der Zustellung einer Betreibungsurkunde
oder wird sie schriftlich mitgeteilt, so
ist vielmehr anzu-
nehmen, dass
der Betroffene in dem Zeitpunkt von der
Verfügung Kenntnis erhält, in welchem die Zustellung
oder Mitteilung
in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise
AS., tIl -t9'!1