Schuldbetreibungs-und Konkmsrecht. N0 19.
gegeben wird, und anderseits das Interesse des Inkasso-
mandatars, dahingehend, seine Registratur nicht den
Betreibungsnummern
. anpassen zu müssen, und bedarf
der
dal1erige Interessenkonflikt der I.ösung. Um eine
Angemessenheitsfrage, deren abschliessliche Entschei-
dung in die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichts-
behörde fiele,
,viirde es sich hiebei nur dann handeln,
wenn die sich gegenüberstehenden Interessen als recht-
lich gleichwertig anzusehen wären. Dies
ist jedoch
nicht der Fall. Indem nämlich das ,Gesetz (SchKG
Art.
66 Abs. 2 in Verbindung mit der Vollziehungsver-
ordnung zum -Bundesgesetz betr. das
Postwesen vom
15. November 1910 Art.
101 Ziff. 3) für die Zustellung
von Zahlungsbefehlen und KonkursandrohungeIl durch
die
Post vorsieht, da ss sie ihr offen gefaltet übergeben
werden können, versagt es dem erstgenannten Interesse
des Schuldners seinen Schutz.
Alsdann aber erscheint
es ausgeschlossen, dass' diesem Interesse beim Konflikt
mit einem audern Interesse der Vorzug gegeben werden
kann, es wäre denn, dass das Gesetz auch jenem andern
Interesse den Rechtsschutz versagen sollte, was jedoch
vorliegend nicht zutrifft. Demnach erweist sich der Re-
kurs
in diesem Punkte als begründet.
2. . . . .
Demnach erkennt die Sdlllidbetr.-lind ! onkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise
begründet erklärt.
I
I
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20.
- Illtacheid vom 1 Juli Wal i. S. Xoller.
SchKG Art. 83 Abs. 2 : Die Frist zur Erhebung der Aberken-
nungsklage
beginnt nicht vor dem Ablauf der Frist zur
-allfällig vom kantonalen Recht vorgesehenen -Berufung
gegen
den Rechtsöffnungsentscheid zu laufen.
A. -In der Betreibung des Rekurrenten Rob. Koller
gegen den Rekursgegner
.Mathias Schossig erteilte der
Vizepräsident des Amtsgerichts Luzern-Stadt dem Gläu-
biger am
2'1. Februar die provisorische Rechtsöffnung
und stellte den Entscheid dem Schuldner am 2. März
zu. Als dieser binnen zehn
Tagen weder die Berufung
gegen jenen Entscheid einlegte noch Aberkennungsklage
anhob, stellte ihm das Betreibungsamt Luzern
am
- März die Konkursalldrohung zu. Hiegegell beschwerte
er sich am 17. :März mit der Begründung, die Frist zur
Aberkennungsklage sei Hoch nicht verstrichen, da sie
erst nach Ablauf der Frist zur Berufung gegen den
Rechtsöffnungsclltscheid des Gerichtspräsidenten zu lau-
fen beginne.
B. -Durch Entscheid vom 29. April hat die Schuld-
b6treibungs-und Konkurskommissioll des Obergerichts
des Kantons Luzern die Beschwerde zugesprochen
und
die Konkursandrohung aufgehoben.
e. -Diesen ihm am 21. Juni zugestellten Entscheid
hat Koller am 25. Juni an das Bundesgericht weiter-
gezogen
mit dem Antrag auf Aufhebung und Abweisung
der Beschwerde des Schuldners.
Die Sclll1ldbelreibungs-lInd Konklll'.';kammer zieht
in
Erwägung:
Da das SchKG das Rechtsmittel der Berufung gegen
den Entscheid
tiber ,das Begehren tUn provisorische
Rechtsöffnung nicht vorsiebt, sondern seine Zulassung
einfach dem kantonalen Rechte überlassen
hat (vgl.
68 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 20.
BGE 29 I S.183 ff. Erw. 3; Sep.-Ausg. G S.139 ff. Erw.
3). kann Art. 36 SchKG, wonach eine Berufung nur auf
besondere Anordnung der Behörde, an welche sie ge-
richtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wir-
kung hat, auf die Berufung gegen den die provisorische
Rechtsöffnung erteilenden Entscheid des erstinstanz-
lichen
Richters keine Anwendung finden. Infolgedessen
ist nach einem allgemein anerkannten zivilprozessualen
Grundsatze
davon auszugehen, dass diesem Rechts-
mittel aufschiebende 'Virkung zukommt, sofern da. ..
kantonale Recht sie nicht ausdrücklich ausschliesst.
Hieraus folgt,
dass der Rechtsöffnungsentscheid des
Richters erster
Instanz jedenfalls nicht vor Ablauf der
Berufungsfrist die Rechtskraft beschreiten und somit
regelmässig
erst nach. diesem Zeitpunkt die ihm vom
Gesetz beigelegten Wirkungen entfalten kann. Von dieser
Regel muss freilich. wie das Bundesgericht bereits
aus-
gesprochen hat (BGE 23 I S. 952 ff. Erw. 1; 32 II
S. 153 ff. Erw. 2 ff.; Sep.-Ausg. 9 S. 97 ff. Erw. 2 ff.),
eine Ausnahme gemacht werden
mit Bezug auf die an die
provisorische Rechtsöffnung geknüpften rein vorsorgli-
chen Massnahmcn
der provisorischen Pfändung und der
Aufnahme des Güterverzeiclmisses, weil die Hinaus-
schiebung dieser lediglich die Sicherung
der Zwangsvoll-
streckung bezweckenden Massnahmen den gewissenlosen
Schuldner
in den Stand setzen würden jene illusorisch
zu machen, und, mindestens soweit die Betreibung
auf
dem Wege der Pfändung fortzusetzen ist, die Prioritäts-
rechte des Gläubigers in nicht mehr gut zu machender
Weise zu beeinträchtigen vermöchte. Dagegen sind
keinerlei
derart überwiegende Interessen des Gläubigers
ersichtlich, welche erheischen würden, dass die zehntä-
gige
Frist, binnen welcher die Aberkennungsklage erhoben
werden muss, zu laufen beginne, schon bevor
der Rechts-
öffnungsentscheid rechtskräftig ist ; denn nachdem ihm
die provisorische Pfändung bezw. sofern es zu seiner
Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme des Güter-
SChuldbetreibungs-und Kcnkursrecht. N0 20. 69
verzeichnisses zur Verfügung stehen, fallen die mit der
Hinausschiebung der Verwertung bezw. der Konkurs-
eröffnung verbundenen Nachteile nicht mehr schwer
ins Gewicht.
Demnach wird der Anfangspunkt der
erkennungsklagefrist nicht nur dann, wenn das Rechts-
ttel der Benufung gegen den die Rechtsöffnung er-
tnI1enden erstil1stanzlichen Entscheid ergriffen wird,
bls
zur Ausfällung des zweitinstanzlichen Entscheides
hinausgeschoben,
"ie das Bundesgericht bereits entschie-
den
hat (BGE 32 II S.153 ff. Erw. 2 ff.; 33 I S. 687 f. ;
Sep.-Ausg.
9 S. 97 ff. Erw.2 ff.; 10 S. 219 f.); vielmehr
fällt
er auch dann, wenn dies nicht geschieht, nicht mit
der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides, sondern
mit dem Zeitpunkte des Ahlaufes der Berufungsfrist
zusammen.
Für die Richtigkeit dieser auch von JAEGER,
Note 7 zu Art. 83; BLUMENSTEIN, S. 265, und VEBER-
BRÜSTLEIN-REICHEL, S. 91 f., vertretenen Auffassung
spricht ferner die Ueberleglmg, dass dem Schuldner.
.der das
Rechtsmittel der Berufung zunächst einlegt,
1 n der Folge aber wieder zurücknimmt, zweifellos nicht
versagt werden könnte, die Aberkennungsklage nocl .
während der nächsten zehn Tage anzuheben: -als-
dann aber ist nicht einzusehen, wieso ihm nicht die gleiche
Erist zur Verfügung stehen sollte, nachdem er sich ent-
schlossen hat, VOll der Berufung abzusehen, wofür ihm
gerade die Berufungslrist gewährt ist. Unbehelflich
ist endlich der Einwand, es widerspreche dem Bundes-
recht, wenn
e Dauer der Klagefrist verschieden sei,
je nachdem das kantonale Recht ein Rechtsmittel
gegen den
Rechtsijffnungsentscheid vorsehe oder nicht,
bezw.
je nach der Dauer der vom kantonalen Recht
gesetzten Berufllngsfrist; denn diese Verschiedenheit
ist die notwendige Folge davon, dass das Bundesrecht
die Einführung und Ausgestaltung eines derartigen
Rechtsmittels vollständig den
Kantonen überlassen
hat. War sonach am 15. März die Frist zur Anhebung
der Aberkennungsklage noch nicht abgelaufen. so durfte
70 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. No 21.
dem Rekursgegner damals die Konkursandrohung nicht
zugestellt werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
21.
Intscheic1 vom 30. Juli 19a1 i. S. Detrei1n1npamt Ztrich6.
Art. 4 GebT: AIs.verfallener Zins kann nur der Zins betrachtet
werden, der als bestimmt bezifferter Betrag gefordert wird.
A .. -In einer Betreibung der Rekursgegnerin Zol-
linger für ( 50 Fr. nebst Zins zu 6 % seit 31. Januar 19.21
berechnete das Betreibungsamt Züricb 6 für Eintragung.
Ausfertigung
und Zustellung des Zahlungsbefehls die
Gebiihren
auf Grundlage der Ansätze für eine Forderung
von 50 bis 100 Fr. (Art. 18 bis 20 des GebT). Darüber be-
schwerte sich die Gläubigerin, indem sie sich
auf den
Standpunkt stellte, das Amt dürfe nur die für eine Be-
treibungssumme
von ;')0 Fr. festgesetzten Gebühren
verrechnen. Beide
Vorillstanze'n, das Obergericht mit
Entscheid vom 27. Juni 1921, haben dieser Auffassung
beigepflichtet
und die Ansicht des Betreibungsamtes,
es sei berechtigt, auch den aufgelaufenen Zins dem Forde-
rungsbetrage zuzurechnen, als unzutt'effend erklärt.
B. -- Gegen den Entscheid des Obergerichts hat das
Betreibungsamt den vorliegenden Rekurs an das Bundes-
gericht ergriffen unter Aufrechterhaltung seines vor den
kantonalen Aufsichtsbehörden eingenummenen Stand-
pUilktt's.
Die Sclwldbeireibungs-lind /(onkurskammel' zieht
in Erwägung:
Als verfallener Zins, der nach Art. i GebT allein
zu der in Betreibung gesetzten Forderung hinzugerechnet
Schuldbetreibungs-und Konkursf('cht. N° 22. 71
werden darf kann nur der Zins in Betracht fallen, der
als bestimmt bezüferter Betrag gefordert wird. 'Vird da.
gegen. wie im vorliegenden Falle, Zins beansprucht his
zum Tage der Betreibung, so handelt es sich dabei um
laufenden Zins. Andernfalls käme man zu dem Resultat,
dass die Betreibungssumme sich mit dein Fortschreiten
der Betreibung immer wieder verändern würde. Gerade
das
aber will Art. 4 GebT venneiden.
Demnach erkennt die Schuldbeir.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
22.
.A.rrit du 15 septembre 19 1 dans la cause
Dame Givaudan.
Les creances et autres droits dits incorporels ne peuvent tre
sequestres qu'au domicile du titulaire ou, si ce dt mier
est domicilie a l'etranger, au domicile du tiers debiteur en
Suisse. -Les droits saisissables d'nn associe dans une so-
cMte en 110m collectif ne peuvent tre sequestres en Suisse -
lorsque l'associe est domicilie a l'etranger -que si la societe
a SOll siege p r i n c i p a I eu Suisse.
A. -Le -12 mai 1921, dame Lilianne Givaudan, a
Geneve, a obtenu une oraonnance de se.questre contre
son mari, Leon Givaudall, industriel a Paris. Le se-
questre N° 21.3 porte sur les droits de Leon Givaudall
dans la societe en nom collectif L. Givaudan Oe,
a Vernier . Il indique comme creance la somme de
18 600 fr, plus 1722 fr.5O d'interets, pension du 18 no-
vembre 1917
au 18 janvier 1919, suivant jugement du
Tribunal de premiere illstance de Geneve .. , du 18 mai
1917 ). L'ordonnance a ete executee le 14 mai eu mains
de L. Givaudan Oe; copie du pro ces-verbal a ete
envoyee an debiteur le 17. Le 23 mai un commandement
de payer N0 87 259 lui a He uotifie au Parquet du Pro-