Sanierung von Eisenbahnuntcrnelunungen. No 30.
B. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen.
Assainissement des entreprises de chemins da rer.
I. BESCHLüSSE DER SCHULDBETREmUNGS-
UND KONKURSKAMMER.
DECISIONS
OE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
30. Auszug aUs dem Beschluss vom 30. Jni 1921
i. S. Jungfraubahngesellschaft.
GGV Art. 5 und 19,: Vor-der Gläubigerversammlung abge-
gebene Zustimmungserklärungen sind unwirksam.
Gemäss Art. 5 GGV werden die Beschlüsse der Gläu-
bigergemeinschaft bei Anleihensobligationen
VOll der
Gläubigerversammlung gefasst. Das vorliegende Gesuch
der Jungfraubahngesellschaft stellt sich demnach als
Gesuch um die Einberufung von Gläubigerversammlun-
gen dar. Nach Art.
19 litt. c GGV vennagdie schriftliche
Abstimmung
nur zur Ergänzung der an der Gläubiger-
versammlung vorgenommenen Abstimmung zu dienen.
und hat zu diesem Zweck laut ausdrücklicher Vor-
schrift der genannten Bestimmung im Anschluss an die
Gläubigerversammlung stattzufinden. Die von der Ge-
sellschaft bereits eingeholten Zustimmungserklärungen
zu dem
von ihr den Obligationären zunächst privatim
vorgelegten Sanierungsprojekt würden somit auch dann
jeglicher Bedeutung für das Sanierungsverfahren erman-
geln. wenn das Bundesgericht
unter dem Gesichtspunkte
der Wahrung der Rechte der nicht zustimmenden Min-
derheiten
an jenem Sanierungsprojekt nichts auszu-
setzen gehabt Jlätte, sondern die ihm entsprechenden
Gläubigerbeschlüsse ohne weiteres genehmigen könnte.
Snnierullg VOll Eisenbannunterllehmtmgen. N0 31.
31. Auszug aus dem Intscheid vom 14. Juli 1921
i. S. Appenzeller Stl'assenbalm.
GGV Art. 29 Abs. 2 (in der Fassung vom 25. April 1919) und
8 bis (in der Fassung vorn 28. Dezember 1920) : Eisenbahn-
und Schiffahrtsunternehrnungen werden für die Daner des
Sanierungsverfahrens
nach der GGV nur mit Bewilligung
des Bundesgerichtes
der Stundung teilhaftig. Diese ist
öffentlich bekannt zn machen. '
Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat,
ist Art. 8 bis der GGV in der Fassung vom 28. Dezember
O auf Eisenbahn-und Schiffahrtsuntemehmungen
nicht anwendbar (Beschluss vom 8.
Februar 1921 i. S. der
Compagnie du
Chemin de fer Montreux-Glion, ligne
directe)l. Demnach werden Eisenbahn-und Schiffahrts-
unternehmungen
für die Dauer des Sanierungsverfahrens
nach der
GGV der Stundung nur dann teilhaftig, wenn
das
Bundesgericht in Anwendung von Art.29 A.b . 3 GGV
in der Fassung vom 25. April 1919 eine solche aus-
drücklich bewilligt. Hiefür spricht abgesehen von den
im erwähnten Beschluss angegebenen Gründen auch
die Ueberlegung, dass die automatische Stundung des
Art. 8
bis GGV, deren Beginn bei Eisenbahn-und Schiff-
fahrtsunternehmungen sinngemäss auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuches um Einberufung der
Gläubigerversammlung beim Bundesgericht zurückbe-
zogen werden müsste, natürlich
nur die Obligationen-
anleihensschulden betreffen könnte, während nach fest-
stehender Rechtssprechung des Bundesgerichts bei Eisen-
bahn-und Schiffahrtsunternehmungen das Sanierungs-
verfahren
nur danll nach der GGV durchgeführt werden
kann, wenn
sich auch die übrigen Gläubiger freiwillig
in angemesSener Weise an der Sanierung ebenfalls
beteiligen; dies würde aber von vorneherein in
Frage
gestellt. wenn die Stundung nicht auch ihnen gegenüber
1 Siehe S. 40 hievor.