82 O)lligationenrecht .. N° 14.
misure e provvedimenti intesi alla difesa ed alla con-
8.ervazione della nazione.
Che i singoli non siano stati
colpiti nellastessa misura era cosa inevitabile, ma non
dipendeva da disparitä di trattamento (art. 4 CF), seb-
bene dalla diversitä della loro situazione economica.
In questi casi, come il Tribunale federale ha giä. rilevato
(RU 4 p. 471), ( il danno deve essere considerato come
una pubblica calamitä e sopportato da quelli che ne
furono colpiti. Decidendo altrimenti e trattandosi
di provvedimenti che danneggiarono si puo dire la toia-
litä dei cittadini, si esporrebbe 10 Stato a delle pretese
che sorpasserebbero di gran lunga i suoi mezzi, ne esau-
rirebbero le fonti economiche e
10 condurrebbero ad'
indubbia ruina.
11 Tribunale jederale prQnuncia :
La petizione e respinta.
14.
Orten 4er L Zivilabteilug Tom aa. Februar 19m.
. i. S. Bausheer gegen XaltlDmark.
auf. Wandelung. Pflicht zur Rünkerstattung des Kauf-
preises. Unter den Begriff des durch die Lieferung fehler-
, hafter Ware unmittelbar,. verursachten Schadens im Sinne
von Art. 208 Abs. 2 OR kann auch ein Kursverlust fallen.
A. -Der Kläger Kaltenmark. bestellte im September
bei dem Beklagten Hausheer 104 Stück japanischen
Crepe-Stoffes.DieWare wurde vom Beklagten aus Japan
importiert, und dem läger am 3. und 22. April 1919
fakturiert. Die Zahlung erfolgte
laut Vereinbarung. in
französischen Franken, nachdem der Kläger sich sclwn
am 9. Oktober 1918 behufs Eröffnung des vOm Beklagten
ausbedungenen Akkreditivs bei
der Schweizerischen
BankgeseIlschaft Deckung
ip dieser 'Wänrung beschafft
hatte. Die Ware wurde sofort nach ihrer Ablieferung,
im Juli 1919, vom Kläger beanstandet. Die Folge (javon
war. dass der Beklagte bei 84 Stück einen Preisnach-
laSS' von 15 % gewährte; ferner verpflichtete er sich,
16 Stück, die
nach seiner eigenen Zugabe bezüglich Farbe
und Dessin dem Vertrag nicht entsprachen, und 4 Stück,
welche erhebliche Webfehler
und Löcher aufwiesen,
zurückzunehmen. Die entsprechenden
Beträge (Preis-
nachlass, plus Kaufpreis für die 20 Stück) hat der Be-
klagte
dann am 22. Februar 1920 dem Kläger in fran-
zösischen
Franken zurückerstattet.
,B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger
Vergütung des Kursverlustes, den
er nach seinen An-
gaben
dadurch erlitten hat, dass er sich s. Z. den Kauf-
preis zum Kurse von 86,75 beschafft hatte, während im
Zeitpunkt der Rückzahlung des Kaufpreises für die
20 Stück Crepe der französische Kurs auf 45,5 gefallen
war. Die Differenz
macht den 'eingeklagten Betrag von
2004 Fr. 08 Cts .. aus, welcher vom Kläger als Teil des
Wandelungsanspruches, nämlich als
unmittelbarer ;)
Schaden im Sinne von Art. 208 OR, bezeichnet wird.
C. -Der Beklagte bestreitet in erster Linie, dass die
beanstandeten
20 Stück Crepe derart vertragswidrig ge-
liefert worden seien, dass dem Kläger hieraus ein Wan-
delungsanspruch erwachsen sei; er behauptet, die Rück-
nahme dieses Teils der Sendung sei lediglich deshalb
erfolgt, weil
man sich mit Rücksicht auf die Liquidation
des klägerischen Geschäftes über die Aufhebung des
Kaufvertrages frei
verständigt habe. Ferner bestreitet
der Beklagte, dass es sich im vorliegenden Fall um die
Geltendmachung
von unmittelbarem Schaden han-
deln würde; die Geltendmachung eines mittelbaren
Schadens
aber erfordere nach Art. 208 Abs. 3 OR den
Nachweis eines Verschuldens, welcher
nicht erbracht
werden könnte.
D. -
Durch Urteil vom 20. September 1920 hat das
Handelsgericht des Kantons Zürich, nach vorgenom-
Bi
mener persönlicher Befragung der Parteien, die Klage
gutgeheissen,
und demgemäss den Beklagten verpflichtet,
dem Kläger
2004 Fr. 08 Cts. nebst 6 % Zins seit 3. Fe-
bruar 1920 zu bezahlen.
E. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be-
rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag
auf gänzliche Abweisung der Klage.
F. -Der Kläger hat Abweisung der Berufung be-
antragt. .
Das Bundesgerichl zieht in Erwägung :
- -In rechtlicher Hinsicht ist zunächst zu unter-
suchen, in welchem Sinne der Beklagte die Verpflichtung
übernommen
hat, die ihm vom Kläger zur Verfügung
gestellten
20 Stück zurückzunehmen, und welche Rechts-
lage dadurch geschaffen worden ist. Das Bundesgericht
ist zur Ueberprüfung dieser Frage zuständig, weil es
sich
um die rechtliche Würdigung tatsächlicher Ver-
hältnisse handelt. Nun hat die Vorinstanz zutreffend
angenommen, dass der Beklagte jene 20 Stück nicht etwa
freiwillig zurückgenommen
hat ; vielmehr weigerte sich
der Kläger des Bestimmtesten, die Ware anzunehmen,
und der Beklagte musste anerkennen. dass sie dem Ver-
trag nicht entspreche. Die Voraussetzungen der Wan-
delung des Kaufes im gesetzlichen Sinne waren daher
gegeben. Ferner
ist der Vorinstanz beizustimmen, dass,
wenn
der Beklagte die Rechtsfolgen . der Wandelung
nicht hätte auf sich nehmen wollen, er nach den Grund-
sätzen von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
verpflichtet gewesen wäre, dies dem Kläger deutlich
kund zu tun. Er hat sich aber vom Juli 1919 bis zur
Rücknahme der Ware hierüber vollständig ausgeschwie-
gen,
und nimmt nunmehr zu Unrecht den Standpunkt
ein, dass der Kläger durch sein Stillschweigen auf jeg-
lichen Schadensersatzanspruch ihm gegenüber verzichtet
habe. Nichts spricht
dafür, dass der Kläger die Folgen
der Rücknahme
habe an sich tragen und auf die ihm nach
Obligationenrecht. N° 14. 85
Gesetz zukommenden Ansprüche verzichten wollen. An
den durch den Rückgang des französischen Kurses
ein-
tretenden Schaden haben die Parteien offenbar damals
nicht gedacht, denn
S()nst hätten sie wohl den Zeitpunkt
der Rücknahme der Ware und der Rückerstattung des
Kaufpreises festgesetzt. . Die Folgen
der Wandelung
bestimmen sich somit nach der gesetzlichen Regelung,
wie sie in Art.
208 OR, insbesondere in dessen Absatz 2,
enthalten ist.
-
Da nach dieser Vorschrift der Verkäufer, ab-
gesehen von der Rückerstattung des Kaufpreises samt
Zi,nsen, dem Käufer den Schaden zu ersetzen hat, der
ihm durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar
verursacht worden ist, hängt das Schicksal der Klage
und der Berufung davon ab, ob der eingeklagte Kurs-
verlust als ein solcher unmittelbarer Schaden zu betrach-
ten sei. Auch dies bestreitet der Beklagte zu Unrecht.
Sein Hauptargument, der frühere Zustand sei dadurch
wiederhergestellt. worden, dass der Kläger so viel
fran-
zösische Franken zurückerhalten habe, als er einbezahlt
hatte,
und es sei ihm deshalb ein Schaden gar nicht
erwachsen, erweist sich bei näherer Betrachtung als
trügerisch. Denn der Kläger
hat französische Franken
zu einem Kurswert von 45,5 zurückerhalten, während
er zur Leistung des Bankakkreditivs solche zum Kurse
von 86,75
hatte anschaffen müssen. Diese Aufwendung
wurde, was entscheidend ist, im Hinblick
und im Ver-
trauen auf vollständige und richtige Erfüllung des Ver-
trags gemacht; hätte der Kläger gewusst, dass die Be-:
stellung nur zum Teil vertragsgemäss ausgeführt und
infolgedessen nur ein Teil des Kaufpreises fällig würde,
so
hätte er weniger französische Franken zu erwerben
brauchen,
up.d der Kursverlust wäre nicht eingetreten.
Die Einwendung, der Kläger habe den Zeitpunkt,
in dem
er sich Deckung in französischer 'Vährung verschaffte,
ganz selbständig
und willkürlich gewählt, scheitert
daran, dass
er damals, und nicht später, dem Beklag-
ten den vorgeschriebenen Bankkredit von 24,000 Fr.
in französischer Währung (entsprechend dem Wert der
zu liefernden Waren) eröffnen lassen musste. Aber auch
mit dem Hinweis darauf, dasss, er möglicherweise fran-
zösisches Geld bereits besessen habe,
ist nichts gewonnen,
da ja der Kläger laut ausdrücklicher und für das Bundes-
gericht verbindUcher Feststellung
der Vorinstanz nach-
gewiesen
hat, dass er die 24,000 Fr. französischer Wäh-
rung zum Kurse von 86,75 von der Schweizerischen
Bankgesellschaft erworben
hat, um damit seine Ver-
pflichtungen gegenüber dem Beklagten zu erfüllen. Des-
halb
ist in U el?ereinstimmung mit der Vorinstanz der
ganze eingeklagte Kursverlust vom
Zeitpunkt der Leis-
tung des Akkreditivs bis zur Rückvergütung des Kauf-
preises als dem Kläger verursachter, unmittelbarer
Schaden
im Sinne 'von Art. 208 Abs. 2 OR aufzufassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung "ird abge"iesen und das Urteil des
Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 20. September
1920 bestätigt.
15.
Urteil der I. ZivilabteUung vom 22. Februar 1921
i. S. Spilti gegen Kotor A;-G.
Art. 20 0 R. Die Nichtigkeit eines Vertrages wegen Un"-
sittlichkeit setzt voraus, dass er einen gegen die guten
Sitten verstossenden Leistungsinhalt aufweise, oder dass
heide Parteien aus unsittlichen Motiven gehandelt oder
einen unsittlichen Zweck verfolgt haben.
Art. 2 4 Z i f f. 4 0 R. Umschreibung es Grundlagenirr.:
turns und Abgrenzung gegenüber dem Irrtum im lle;.
weggrund.
A. -Am 7. November 1918 offerierte der Beklagte
Spälti
der Klägerin 'lotor A.-G. 3 K.V.A. Drehstrom-
Ohligationenrccht. No 15. 87
Transformatoren für 920 Fr. Am gleichen Tage machte
er dem Chef der Installationsabteilung der Klägerin. 'dem
Ingenieur K. in Dietikon, die Mitteilung, er. habe in diese
Offerte zu seinen Gunsten eine Provision von 50 Fr.
.einkalkuliert. Die Klägerin kaufte und bezahlte diesen
Transformator.
Am 31. Januar 1919 stellte der Beklagte
der Klägerin Rechnung für einen von K. mündlich
bestellten Drehstrom-Motor von 175
P .S.-Leistung im
Betrage v )n 14,110 Fr. Auch diese Rechnung wurde
von
der Klägerin am 10. April 1919 durch Ausgleichung
des Kontos des Beklagten bezahlt.
In der Folge
eI tdeckte die Klägerin, dass K. ihr Isolierröhren
gestohlen
hatte und reichte am 29. Juli 1919 gegen ihn
Strafanzeige ein. Aus der in dem darauf folgenden
Strafverfahren bei
K. beschlagnahmten Korrespon-
denz ergab sich, dass
er vom Beklagten für die von
diesem erhaltenen Lieferungsauftrnge
der Klägerin
Provisionen zugesichert erhalten
hatte. Der Vertreter
der Klägerin erklärte deshalb
am 14. Oktober 1919
mit Rücksicht auf das unlautere Geschäftsgebahren
des Beklagten die beiden Kaufgeschäfte als
nichtig,
und forderte ihn auf, die beiden Maschinen gegen Rück-
erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Als der
Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, reichte
'sie am 5. Juli 1920 beim Handelsgericht des Kantons
Zürich Klage ein mit dem Rechtsbegehten, der Beklagte
sei zu verurteilen :
,1. Den 3 K. V.A.-Transformator zurückzunehmen und
der Klägerin den Kaufpreis inklusive Verpackungs-
kosten
mit 932 Fr. nebst Zins zu 6 % seit 10. April 1919
zurückzuzahlen.
2. Den 175 P.S.-Motor
samt Zugehör zurückzunehmen
und der Klägerin den Kaufpreis von
14,110 Fr. mit Zins
zu 6
% seit 31. Januar 1919 zurückzuzahlen.
B. -Durch Urteil vom 21. Oktober 1920 hat das
Handelsgericht die Klage gutgeheissen.
Es stellte fest,
dass K. vom Beklagten für
beideGeschäfte Provi-