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a l'agence Naville qui en a entrepris a son tour la diffu-
sion dans le public, ne s'oppose
pas a la competence des
tribunaux frihourgeois, du moment que la publicite
avait deja ete realisee a Frlbourg et que cette ville cons-
titue bien le centre veritable de la publication.
Au surplus, l'admission du for de Frihourg se justifie
aussi
par le motif qu'en l'espece les juges frihourgeois
etaient le mieux places pour elucider les faits et en ap-
precier la portee.
Le principe de l'unite de for garantit, d'autre part,
Ie recourant contre une poursuite eventuelle dans un
autre canton, t si, 'contre toute attente, il devait etre
l'objet d'une nouvelle plainte a raison des memes faits,
i1 serait en droit de se placer sous la proteetion du Tri-
bunal Federal.
Dans ces conditions, le recours doit etre rejete, sans
qu'il soit necessaire d'examiner si l'action penale n'au-
rait pas pu eventuellement etre intentee a Lausanne ou
a Geneve.
Le Tribunallidiral prononce:
Le recours est rejete.
Gerichtsstand. N° 12.
VI. GERICHTSSTAND
FOR
12. tfrteU vom 19. Februar 10al i. S. Bircher
gegen Eunziker.
Provokation zur Klage durch den zu deren Beurteilung ZlJ.-
ständigen Richter des Wohnsitzes des Beklagten. Zuläs-
sigkeit nach Art. 59 BV; Beschränkung der Wirkungen der
Nichtbeachtung der Klagefrist in dem Sinne, dass der
Provokat dadurch nur die Befugniss, die betreffende For-
derung durch selbständige Klage geltend zu machen, nicht
diejenige, sie einer vom Provokanten gegen ihn an seinem
Wohnsitze angehobenen Klage
dur8h Kompensationsein-
rede
oder Widerklage entgegenzustellen, verliert.
A. -Die Rekursheklagte Frau Hunziker, damals
Fräulein Pflüger
stand im Frü.hjahr 1920 beim Rekur-
renten Zahntechniker Bircher in Neuenburg in Be-
handlung. Bald nachher verzog sie nach Zürich
und
dann nach Luzern, wo sie sich verheiratete. Schon
von Zürich aus hatte sie die vom Rekurrenten ausge-
führten Arbeiten als mangelhaft beanstandet.
Der
l'tekurrent erklärte sich darauf bereit, an seiner Rech-
nung Fr. 200 nachzulassen. Am 7. Oktober 1920 schrieb
ihm jedoch
Advokat Dr. Stocker in Luzern namens
der Rekursbeklagten, diese habe die vom Rekurrenten
angefertigte
'Prothese durch einen Fachmann unter-
suchen lassen, danach sei die.. ;elbe ganz wertlos, auch
die Brücken seien ganz unsachgemäss angefertigt
und
die Behandlung der Zähne spotte jeder Beschreibung:
Frau Hunziker sei daher gezwungen, die Annahme
der Arbeiten
und die .Bezahlung der Rechnung zu ver-
weigern
und behalte sich im übrigen alle Ansprüche
gegen
den Rekurrenten auf Schadenersatz und Genug-
tnung vor. Da der Rekurrent demgegenüber auf Bezah-
lung seines Honorars bestand, liess die Rekursbeklagte
ihm
am 11. November 1920 durch den Amtsgerichts-
präsidenten
von Luzern-Stadt die Aufforderung zu-
stellen, seine vermeintlichen Ansprüche binnen einem
Monat beim Amtsgericht Luzern-Stadt einzuklagen,
unter Ansetzung einer Frist von zehn Tagen, um die
Zulässigkeit der Aufforderung zu bestreiten, und unter
der weiteren Androhung, dass bei Unterlassung dt;r
Klageerhebung die Ansprüche als erloschen gelten wür-
den. Nach
336 bis 338 der luzernischen Zivilprozess-
ordnung kann nämlich über die Statthaftigkeit einer
vom Gerichtspräsidenten erlassenen Klageaufforderung
binnen zehn Tagen der Entscheid des Gerichtes
yer-
hmgt werden: H Lässt der Aufgeforderte die in einer
unbestrittenen oder gerichtlich geschützten Aufforde-
rung ihm gesetzte Frist zur Einklagung seines An-
spruchs verstreichen, ohne seine Klage beim Gericht
rechtshängig zu machen, so erlöscht. sein Anspruch.
Als der Rekurrent dem Anwalte der Rekursbeklagten
mitteilte, dass
er gegenüber der Provokation das Bundes-
gericht anrufen müsste, wenn daran festgehalten werde.
erwiderte ihm jener
am 16. November 1920, dass er den
Sinn eines solchen Rekurses nicht verstehe ; es entspreche
der Verfassung, dass der Rekurrent seine
Forderung
gegen die Rekursbeklagte an deren Wohnort Luzern
einzuklagen
habe und liege in der Natur der Sache, dass
die Rekursbeklagte alsdann im gleichen Verfahren auch
allfällige Gegenforderungen geltend machen könne.
R -Am 19. November 1920 hat darauf A. Bircher
geg(m die Provokation vom 11. November 1920 beim
Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit
dem Antrage auf Aufhebung derselben. Es sei zuzu
geben, so wird ausgeführt, dass die Provokation zur
Klage durch den zur Beurteilung des Klageanspruchs
selbst zuständigen
Richter an sich nicht gegen die BV
verstosse. Doch dürfe dadurch der Gerichtsstand für
Ansprüche, die der Provokant seinerseits gegen den
J
Gerichtsstand. N° 12.
Provokaten zu besitzen behaupte, nicht verschoben
werden. Im vorliegenden Falle gehe aber der Zweck der
Provokation nach den beiden Schreiben des Anwalts der
Rekursbeklagten vom 7. Oktober und 16. November 1920-
augenscheinlich nur dahin, der Rekursbeklagten die
Verfolgung ihrer angeblichen Schadenersatzansprüche
gegen den Rekurrenten, die sie sonst
in Neuenburg ein-
klagen müsste, in Luzern als dem Gerichtsstand der
Widerklage zu ermöglichen, was bundesrechtswidrig sei.
Die Provokation sei demnach schon aus diesem Grunde
aufzuheben.
Zudem sei zweifelhaft, ob die Klageforde-
rUJlg wirklich in Luzern geltend zu machen wäre, da die
Rekursbeklagte sich dort nur im Hotel aufhalte.
C. -Der Amtsgerichtspräsident von Luzern-Stadt
stellt in seiner Vernehmlassung fest, dass er dem Provo-
kationsbegehren entsprochen habe, weil die Voraus-
setzungen der ZPO für die Aufforderung zur Klage
(Berühmung des Anspruchs, Zuständigkeit des Luzerner
Richters für denselben) bei vorläufiger
Prüfung vorzu-
liegen geschienen
hätten. Ob der Rekurrent sich allen-
falls aus Gründen wie den
im Rekurse erwähnten der
Geltendmachung von Gegenansprüchen durch die Re-
kursbeklagte gegenüber der provozierten Klage wider-
setzen könnte, sei
in diesem Stadium des Verfahrens nicht
zu untersuchen gewesen. Die Rekursbeklagte Frau Hun-
ziker-Pflüger hat Abweisung der Beschwerde beantragt.
Da ; Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach feststehender Praxis kann die staatsrecht-
liche Beschwerde aus Art. 59 BV gegenüber jeder richter-
lichen Verfügung in einem hängigen Verfahren erhoben
werden ; die vorhergehende Erschöpfung nach
kanto-
nalem Rechte allenfalls gegen dieselbe bestehender
Rechtsmittel
ist nicht notwendig. Die Behauptung der
Rekursbeklagten, dass es sich bei dem Akte vom 11. No-
vember 1920 nicht um eine solche Verfügung, sondern
um eine lediglich durch
Vermittlung des Richters zuge-
.stellte private Willenskundgebung der Rekursbeklagten
;gelbst handle, geht fehl. Nach 334,335 der luzernischen
ZPO ist die Klageaufforderung an bestimmte Voraus-
,setzungen
geknüpft, deren Vorhandensein zweifellos
:schon vom Gerichtspräsidenten
vor Zustellung der Auf-
forderung und nicht erst vom Gerichte, im' Falle der Be-
'streitung der Zulässigkeit derselben, zu prüfen ist, von
welcher. Auffassung denn auch die Vernehmlassung des
Amtsgerichtspräsidenten auf die Beschwerde ausgeht.
Dazu kommt, dass
nur eine vom Richter ausgehende
Verfügung für den Fall der Nichtbeachtung Verwirkungs-
folgen wie
die.in 338 ZPO vorgesehenen nach sich
zu ziehen vermag. Eine bloss private Aufforderung
wäre dazu nicht imstande.
2. -In der Sache. selbst wird die bundesrechtliehe
Zulässigkeit der
Provokation zur Klage durch den zur
Beurteilung des einzuklagenden Anspruchs selbst zu-
ständigen Richter mit Recht vom Rekurrenten an sich
nicht bestritten. Es kann deshalb dafür einfach auf die
ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen
werden, wonach dadurch Art. 59
BV nicht verletzt wird,
weil es sich bei der Provokation nicht
um die Geltend-
machung einer persönlichen Ansprache im Sinne jener
Verfassungsvorschrift, sondern lediglich
um ein mit dem
Hauptprozess
in Verbindung' stehendes Vorverfahren
handelt, das
zum Zweck hat, den Kläger zur Anhebung
. seiner Klage innert bestimmter Frist zu veranlassen.
Die
vom Rekurrenten geäusserten Zwillel daran, ob er
seine Forderung gegen die Rekursbeklagte wirklich in
Luzern geltend zu machen hätte, sind offenbar unbe-
gründet. Das Hotel Royal genannte Gebäude, in
dem die Rekursbeklagte wohnt, wird nach den Akten
. J:.licht mehr als Hotel betrieben, sondern ist in Mietwoh-
nungen, umgewandelt worden,
und es haben auch die
Rekursbeklagte
und ihr Ehemann die darin von ihnen
bewohnten
Räume nicht als Hotelgäste, sondern auf
Grund eines gewöhnJichen Mietvertrages inne. Nachdem
,(
I
!
Gerichtsstand. N° 12. 81
sie in Luzern überdies um die polizeiliche Niederlassung
eingekommen sind
und dieselbe erhalten haben, darf
ohne Bedenken angenommen werden, dass sie sich dort
mit der Absicht dauernden, nicht nur vorübergehenden
Verweilens aufhalten.
.
3.-Die Provokation darf immerhin nicht dazu führen,
den Rekurrenten (Provokaten) um Rechte zu bringen"
die ihm inbezug auf den Gerichtsstand für Gegenan-
sprüche der Rekursbeklagten (Provokantin) gegen
ihn
verfassungsgemäss zustehen. Insoweit befindet er sich
nicht mehr
in der Stellung des Gläubigers (Klägers),
sopdern des Schuldners.
Als solcher ist er aber für per-
sönliche Ansprachen nach Art. 59 BV an seinem Wohn-
sitze
zu suchen und kann nicht gezwungen werden, sich
dagegen
an einem anderen Orte zu verteidigen. Wenn
er sich dieses Vorteils aus.eigenem Willen dadurch hätte
begeben können, dass er seinerseits als erster für seine
Forderung klagend gegen die Rekursbeklagte vorgegangen
wäre und damit, der letzteren die Möglichkeit der kon-
nexen Widerklage
für ihre Gegenansprüche am Orte
der Hauptklage eröffnet hätte, so darf ihm eine solche
Preisgabe seines Rechtes aus Art. 59 doch nicht durch
. die Gegenpartei aufgenötigt werden, wie es durch die
Provokation
zur Klage unter der Androhung des Ver-
lustes
der Klageforderung geschehen würde. Mit der
Provokation darf deshalb wohl die Androhung verbun-
den werden, d!lSS der Provokat bei Nichterhebung der
Klage das prozessuale Klagerecht, d. h. die Möglichkeit
zur Geltendmachung seiner Forderung durch selbstän-
dige Klage verliere. Dagegen kann in Fällen, wo er ausser-
halb des
Kantons des provozierenden Gerichtes wohnt
an die Versäumung der Klagefrist nicht die weiter
gehende Wh-kung des Untergangs der Forderung über-
haupt geknüpft werden. Das Recht, dieselbe einer vom
Provokanten für seine Gegenansprüche
am Wohnsitze
des Provokaten angehobenen Klage durch Erhebung der
Verrechnungseinrede oder Widerklage entgegenzuhalten,
AS -'1 I -lI' l
G
muss dem Provokaten gewahrt bleiben, da darin ledig-
lich eine Form der Ver t eid i gun g auf jene Gegen-
ansprüche liegt,
für die Art. 59 ihm den Gerichtsstand
seines Wohnsitzes als ein gegen seinen Willen
nicht ent-
ziehbares Recht gewährleistet. In diesem Sinne hat
denn auch das Bundesgericht bereits einmal entschieden.
(Urteil
in Sachen Jucker gegen Höhener vom 9. Dezem-
ber 1918.) Die Pra.xis des Bundesrates als früherer Re-
kursbehörde hatte von ähnlichen Ueberlegungen aus-
gehend zwar
nicht eine solche Beschränkung der Folgen
der Provokation vorgesehen, dafür aber die Widerklage
gegenüber einer. provozierten Klage entgegen
den sonst
gentenden Regeln ausgeschlossen, eine Lösung, die in-
dessen deshalb
nicht zweckmässig ist, weil dann über
das nämliche
Rechtsvnrhältnis unter Umständen zwei
Prozesse
vor verschiedenen Gerichten geführt werden
müssen.
Der Rekurrent wird es demnach in der Hand haben,
entweder der Aufforderung zur Klage in Luzern nach-
zukommen
und sich damit auch einer Kompensations-
einrede oder konnexen Widerklage
der Rekursbeklagten
dort auszusetzen, oder aber die Klagefrist unbenützt
verstreichen zulassen,in welchem Falle er seine Forderung
zwar
nicht mehr durch selbständige Klage wird verfolgen,
wohl
aber sich derselben zur Verrechnung oder Stellung
einer Widerklage gegenüber einer von der Rekursbe-
klagten
in N euenburg eingefeiteten Klage wird bedienen
können.
Unter diesem' Vorbehalte und mit dieser Be-
grenzung
ihrer Wirkungen ist die erlassene Provokation
bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab-
gewiesen.
,
Gerichtsstand. N° 13.
13. Urteil vom 24. März 1921 i. S. Begierungsrat Zug
gegen ObergericJl.t Luzern und Stra.fgericht Zug.
Strafbare Uebertretung von Art. 4 des BG über polizeiliche
Massregeln gegen Viehseuchen
von 1872 durch Veräusserung
von Vieh ausserhalb dem Inspektionskreis ohne Gesundheits-
schein. Wo befindet sich dafür der Betretungsort im Sinne
von Art. 3 des Ergänzungsgesetzes vom 19. Juni 1873, wenn
der Uebertreter nicht auf der Tat entdeckt oder festgenom-
men worden ist ?
A. -Im Juli 1920 verkau(te und überbrachte der
Lnndwirt J osef Lötscher in Risch einem Metzger in
Weggis zwei Kälber. Er hatte in Risch keine Gesund-
heitsscheine gelöst
und konnte daher auch seinem Ab-
nehmer keine solchen übergeben.
In der Folge wurde
Lötscher vom Viehinspektor
in Risch der Sanitätsdirek-
tion des
Kantons Zug verzeigt wege U ebertretung vieh-
seuchen polizeilicher Vorschriften. Gemäss Art. 4 des
BG
über polizeiliche Massnahmen gegen Viehseuchen
vom 8.
Februar 1872 sind nämlich u. a. für den Verkehr
mit Rindvieh Gesundheitsscheine in 'der Weise einge-
führt worden, dass bei jeder Veräusserung eines über
sechs Monate alten Tieres, sofern es ausserhalb des
Inspektionskreises
geführt wird, dem Abnehmer ein
Gesundheitsschein übergeben werden muss. Diese
Be-
stimmung ist durch den BRB vom 18. April 1905 u. a.
auf den Verkehr mit Kälbern ausgedehnt worden.
Uebertretungen
jener Vorschrift sind nach Art. 36 f.
des BG strafbar. Das gegen Lötscher im Kanton Zug ein-
geleitete Verfahren führte zu einem
Urteil des Straf-
gerichts Zug vom 25. September 1920 wodurch sich das
Gericht inkompetent erklärte mit der Begründung:
Nach Art. 3 des BG vom 19. Juni 1873 betreffend Zusatz-
bestimmungen .
zum Viehseuchengesetz gelte für Wider-
handlungen der
vorliegenden Art der Geriehtsstand der
Betretung. Lötscher könne im Kanton Zug nicht bestraft
werden, weil der Betretungsort Weggis sei.