58 Staatsrecht.
tion de lieu en lieu, ce que ron a voulu precisement
eviter,
et qui ne Iaisserait pas de presenter de graves
dangers pour I'ordre public. L'expulsion des chömeurs
les frustrerait
d'autre part des subsides necessaires a
leur existence, qui leur sont formellement garantis
par les ordonnances fMerales. Il faut donc admettre
que, le droit de retirer retablissement
sur la base de
l'art.45 Const. fM. etant naturellement reserve, les art.43
et suivants de l'arrere fMeral du 9 avril1920 sont inap-
plicables aux personnes dont
Ie droit a l'assistance-
chömage est reconnu, de
meme qu'ils ont deja ete de
dares inapplicnbles -pour d'autres motifs il est vrai
-a l'egard des citoyens originaires de la ommune ou
ils resident ou veulent resider (RO 41 I p. 31).
Il resulte de ce q1;li precede que le Conseil d'Etat
genevois a applique l'arrere du9 avril 1920 a un cas qui,
manifestement, ne
tombait pas sous le coup de ses dis-
positions speciales,
ce qui, d'apres la jurisprudence
constante, permet au Tribunal
fMeral d'intervenir.
Le Tribunal IMeral prononce:
Le recours est admis et les arretes attaques sont an-
nules.
Doppelbesteuerung. '.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
8. Urteil Tom 21. Januar 19a1
i. S. Blä.ttler gegen Luzern und t1nterwa.lden nid dem Wald.
Verbot der Doppelbesteuerung. Anwendung in einem Falle,
wo zu einem Nachlass neben einer Liegenschaft auch darauf
haftende Inhabergülten gehören und diese unter die Erben
'verteilt worden sind, während die Liegenschaft unverteilt
geblieben ist. Diese kann im Kanton, wo sie sich befindet,
ohne Rücksicht auf die genannten Gülten besteuert werden;
es ist unzulässig, dass ein in einem andern Kanton wohn-
hafter Erbe hier für die ihm zugeteilten Gülten mit Steuern
belastet wird.
A. -Der in Hergiswil wohnhafte Rekurrent, Re-
gierungsrat
R. BlättIer, ist Miterbe des 1908 in Luzern
verstorbenen
Vinzenz Bucher, dessnn Nachlass nach dem
im Jahre 1919 erfolgten Tode der nutzniessungsberechtig-
ten Witwe Bucher zur Verteilung gelangte. Laut Tei-
Iungsakt über das b ewe g I ich e Nachlassvermögen
vom
20. Juni 1920 war die Bucher-Brun-Stiftung
in Luzern Erbin zur Hälfte und erhielt der Rekurrent
1/, der andern Hälfte mit 12,713 Fr. a Cts. Im Nach-
lass befand sich auch die Liegenschaft Zürcherstrasse 12
und 14 in Luzern. Ihre Katasterschätzung
beträgt
175,000 Fr., und es haften darauf Gülten im Betrag
von
160,000 Fr., die auf den Inhaber lauten. Ein Mit-
erbe, Gottlieb Bucher in Luzern, besass schon vor der
Teilung solche Gülten im
Betrag von 50,000 Fr., die
übrigen waren nicht begeben. Sie wurden bei der
Ver-
teilung des beweglichen Nachlasses den Erben zuge-
wiesen.
Der Rekurrent /erhielt so eine Gült von 5000 Fr.
d. d. 22.
Oktober 1885 auf Rechnung seines Anteils
am beweglichen Vermögen von 12,713 Fr. a Cts. Die
60 Staatsrecht.
Liegenschaft Zürcherstrasse 12 und 14 blieb vorläufig
ungeteilt; der Rekurrent ist daran Miteigentümer
zu 1/14" Die Bucher-Bmn-Stiftung ist Miteigentümerin
für die HäUte. -
Für das Steuerjahr 1920 wurden die Erben, ausge-
nommen die steuerfreie Stiftung,
in Luzem für die
Hälfte des Katasterwertes der erwähnten Liegenschaft
ohne Abzug
von Gülten zur Steuer herangezogen, ge-
stützt auf 20 des kantonalen Steuergesetzes vom
20. November 1892, wonach steuerbares Vermögen
u. a.
das im Kanton befindliche Grundeigentum ist und
ein Abzug von liegenden Schulden nur stattfinde
wenn der Eigentümer solche wirklich vemnsen muss.
Gleichzeitig wurden
der Rekurrent und andere im Kan-
ton Nidwalden wohnende Miterben verhalten, die ihnen
bei der Teilung zugeWiesenen Gülten auf die Luzemer
Liegenschaft an ihrem Wohnort als bewegliches Ver-
mögen zu versteuern. Der Rekurrent setzte sich da-
gegen als eine unzulässige Doppelbesteuemng für sich
und andere Erben in beiden Kantonen zur Wehre,
wurde
aber am 4. September 1920 vom Regiemngs-
rat Luzern und am 8. November 1920 vom Regierungs-
rat Nidwalden abschlägig beSt hieden. Der erstere stellt
darauf ab, dass die fragliche Liegenschaft der luzer-
nischen Steuer
hoheit untersteht, die Gülten sich in den
Händen der Eigentümer selbst befinden, nicht an Dritte
verzinst werden und, solange sie nicht weiter begeben
sind, kein steuerbares Vermögen
bilden'-Der Regiemngs-
rat von Nidwalden stützt sich auf das kantonale Steuer-
recht, nach
dem das bewegliche Vermögen aller im
Kanton wohnhafter Personen steuerpflichtig ist und
zu diesem beweglichen Vermögen auch Gülten gehören"
gleichvie ob sie auf Grundeigentum inner-oder ausser-
halb des Kantons haiien.
B. --Der Rekurrent BlättIer ist mit einer staatsrecht-
lichen Beschwerde wegen Doppelbesteuerung ans Bun-
desgericht gelangt, womit er verlangt: entweder habe
Doppelbesteuerung. N° 8.
Luzem bei Besteuerung der Liegenschaft Zürcherstrasse
und 14 in Luzern für die im Besitz des Rekurrenten
befindliche Gült auf diese liegenschaft einen entspre-
chenden Abzug
zu gewähren. oder es habe Nidwalden
auf die Besteuerung der Gült zu verzichten. Es wird
ausgeführt: Da die Gülten de'n Erben und Miteigen-
tümern an der belasteten Liegenschaft bei der Teilung
zugewiesen worden seien, würden sie
nicht verzinst,
sondern
aus dem Ertrag der Liegenschaft alimentiert;
sie repräsentierten für den einzelnen Erben den Anteil
an der Liegenschaft. Das gleiche Vermögensobjekt
rde daher in beiden Kantonen besteuert, in Luzern
als Wertteil der Liegenschaft, in Nidwalden als fahrendes
Vermögen, worin eine unzulässige Doppelbesteuerung
liege.
C. -In den Vernehmlassungen hat jede der beiden
Kantonsregierungen
an dem in ihrem Entscheide ein-
genommenen
Standpunkte festgehalten. -
. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der Kanton Luzern ist befugt, für die liegen-
schaft Züreherstrasse 12 und 14 in Luzern die Steuer
-zu erheben. Da die liegenschaft nicht mit einer Grund-
steuer belegt, sondern die allgemeine Vermögenssteuer
ei"hoben wird, ist nach der bundesrechtlichen Pr
betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung der in einem
andern Kanton wohnende Eigentümer oder Miteigen-
tümer berechtigt, einen verhältnismässigen Teil seiner
Passiven
auf die Liegenschaft zu verlegen und einen
entsprechenden Schuldenabzug zu verlangen (BGE 39
I Nr. 103). Ein solcher Anspruch wird aber vom Rekur-
renten nicht geltend gemacht; denn der Rekurrent ist
I n hab er. der Gült von 5000 Fr., die er bei der Be-
steuerung der Liegenschaft abgezogen wissen will und
nicht etwa Schuldner für diesen Betrag. Der GeSIchts-
punkt des Schuldenabzuges ist aber der einzige, aus dem
na ;h der Praxis einem Kanton verwehrt werden kann,
Staatsrecht
den vollen 'Vert einer Liegenschaft, deren Eigentümer
in einem andern
Kanton wohnt, zu besteuern.
2. -Eine Gült gehört, wie jede grundversicherte
Forderung, zum beweglichen Vermögen
und untersteht
daher der Besteuerung im Kanton, wo der Inhaber
wohnt, auch wenn die verpfändete Liegenschaft in
einem andern Kanton liegt. Dabei wird aber voraus-
gesetzt, dass die
Hypothek ein wirkliches Aktivum bildet,
und das ist dann nicht der Fall, wenn es sich um einen
in der Hand des Eigentümers der belasteten Liegen-
schaft befindlichen Titel (ohne Forderung
an einen
Dritten)
handelt; eine solche Eigentümerhypothek stellt.
wenn schon sie formell ein besonderes, v0l!l Eigentum
getrenntes Recht am Grundstück bildet, doch materiell
für den Eigentümer neben dem Grundstück keinen
besonderen
und selbständigen Vermögenswert dar, der
nicht schon im Eigentum enthalten ist. Die gleichzeitige
Besteuerung der Liegenschaft ohne Abzug der Eigen-
tümerhypothek
und der letzteren ist daher eine doppelte
steuerrechtliche Belastung desselbenVermögensobjek-
tes, die sich
im interkantonalen Verhältnis als unzu-
lässige Doppelbesteuerung darstellt. Und zur
Vermei-
dung dieser Doppelbesteuerung müsste die Besteuerung
der Liegenschaft als des reellen Vermögensobjektes
derjenigen der Hypothek
mit bloss formellem Bestande
vorgehen.
.
Im vorliegenden Fall hat man es freilich insofern
nicht
mit einer Eigentümerhypothekzu tun, als die
Gült des Rekurrenten von
5000 Fr. auf dem ganzen
Grundstück im Katasterwert von
175,000 Fr. lastet
und der Rekurrent nur Miteigentümer zu 1/
ist. Allein
das Verhältnis
ist doch steuerrechtlich und insbesondere
für die Frage der Doppelbesteuerung demjenigen der
Eigentümerhypothek analog. Der Gült des Rekurrenten
l;tehen entsprechende Gülten der andern l 'Iiteigentümnr
gegenüber. Die Gülten der Miteigentümer werden nicht
verzinst; diese erhalten nur ihren Anteil am Reinertra
cr
e
Doppelbesteuerung. N° 8. 63
der Liegenschaft entsprechend ihrer Beteiligung am
Eigentum. Die Gülten stellen, wenigstens zum Teil,
die Anteile der Miteigentümer
an der Liegenschaft dar.
Indem
man sie unter die Miteigentümer unter der
Bezeichnung bewegliches Nachlassvermögen verteilt hat,
wurde in Wahrheit ein Teil des Liegenschaftswerts
unter sie verteilt. Der Rekurrent erhielt aus dem N ach-
lass nicht einen Anteil am beweglichen Vermögen
von
12,713 Fr. a Cts. einschliesslich der Gült von 5000 Fr.
und daneben seinen Anteil an der Liegenschaft zu l/
W
sondern im letztern ist die Gült enthalten, sodass sein
A9teil am beweglichen Nachlass sich in Wirklichkeit
um den Betrag der Gült vermindert. Die Gült hat daher
nur formellen Bestand neben dem Anteil an der Liegen-
schaft,
in dem sie aufgeht, und die gleichzeitige Be-
steuerung von Liegenschaftsanteil
und Gült ist eine
doppelte Belastung desselben Vermögensobjektes
im
Betrage von 5000 Fr.
Würde der Rekurrent im Kanton Luzern wohnen.
so würde gewiss die Gült neben der Liegenschaft
nicht
besteuert werden, und ebenso ist zweifellos, dass, wenn
die Liegenschaft sich in Nidwalden befinden würde.
auch
dort nicht bei des, Gült und Liegenschaft, zugleich
zur Steuer herangezogen würde. Der Umstand, dass
'der
Rekurrent in einem andern Kanton als demjenigen
der Liegenschaft wohnt, darf nicht zu dieser doppelten
Besteuerung führen.
Und da, wie bemerkt, der Anteil
an der Liegenschaft das eigentliche und reelle Ver-
mögensobjekt ist, wogegen die Gült nur einen formellen
Bestand
hat, so erscheint das Besteuerungsrecht des
Liegenschaftskantons als das bessere, das demjenigen
des Wohnortskantons vorgehen muss.
Der Rekurs ist
deshalb dann gutzuheissen, dass der Kanton Nidwalden
sich der Besteuerung der fraglichen Gült zu enthalten
hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Kanton
Nidwalden die Gült des Hekurrenten von 5000 Fr.
a.uf der Liegenschaft Ziircherstrasse 12 und 14 in Luzern
nicht besteuern darf.
9. Urteil vom gg. Januar 1991
i. S. Senn gegen Beni und Solothurn.
Doppelbesteuerungsverbot. Teilung der Steuerhoheit in Be-
ziehung auf Vermögen und Vermögensertrag in einem
Falle, wo eine
dauernde Familienniederlassung getrennt
vom zivilrechtlichen Wohnsitz des Familienhauptes besteht.
A. -Der Rekurrent Hermann Senn von Zofingen
lebte bis 1919
in Galizien. Seine Familie, bestehend aus
der Ehefrau und zwei Kindern, wohnte seit 1908 in
Basel. Im Oktober 1919 kam der Rekurrent in die
Schweiz und liess sich in Krattigen, Kanton Bern,
nieder. Er führt daselbst eigenen Haushalt und beabsich-
tigt, dort solange zu bleiben, als es die Umstände ge-
statten. Berufliche Tätigkeit übt er keine aus.
Seit dem März 1920 wohnt die Familie des Rekurrenten
in Dornach, wo er ihr eine Wohnung gemietet hat. Die
Ehefrau hat sich der dortigen anthroposophischen Be-
wegung angeschlossen, welcher
der Rekurrent fernsteht.
Der jüngste Sohn geht von Dornach aus in die Schule in
Basel. Die Niederlassungsbewilligung -in Dornach ist
a.uf den Namen des Rekurrenten ausgestellt. Der Rekur-
rent besucht seine Familie gelegentlich in Dornach, und
diese bringt bei ihm. in Krattigen die Ferien zu. Eine
Wiedervereinigung der Familie ist zur Zeit nicht in
Aussicht genommen. Als Ort einer solchen käme weder
Krattigen noch Dornach in Betracht.
Für das Steuerjahr 1920 taxierte sich der Rekurrent
in Krattigen mit 4367 Fr. Einkommen II. Klasse, nämlich
4167 Fr. Kapitalzinsen und 200 Fr. Pension, mit der
Doppelbesteuerung. N° 9. 65
Bemerkung: (l Die Gemeinde Dornach, woselbst meine
Familie niedergelassen, behält sich die Besteuerung der
HäHte meines obigen Einkommens vor. ' Die Bezirks-
steuerkommission des Oberlandes verfügte
am 20. No-
vember, dass der Rekurrent den ganzen Betrag seines
Einkommens, nämlich
4300 Fr., in Krattigen zu ver-
steuern habe.
In Dornach gab der Rekurrent am 11. April 1920
folgende Selbsttaxation ab : Steuerpflichtiges Vermögen
115,900 Fr., Einkommen (Kapitalzinsen und Pension)
4367 Fr.; eine Doppelbesteuerung in den Kantonen
Bnrn und Solothurn bitte zu vermeiden. ) Die Steuer-
kommission Dornach beanspruchte die Steuer vom ganzen
Vermögen
und Einkommen des Rekurrenten.
B. -Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 20. Novem-
ber 1920 hat sich der Rekurrent Senn beim Bundesgericht
über Doppelbesteuerung beschwert mit dem Antrag, das
Bundesgericht möge entscheiden, ob und eventuell in
welchem Masse er in Krattigen oder Dornach steuer-
pflichtig sei.
C. -Der Regierungsrat von Bern hat beantragt, es
sei
das ausschliessliche Recht der Besteuerung des Re-
kurrenten dem Kanton Bern und der Gemeinde Krattigen
zuzusprechen. Der Rekurrent habe seinen Wohnsitz
in Krattigen, der Aufenthalt der Familie in Dornach
diene nur dem vorübergehenden Zweck des Schulbesuchs
der Kinder und könne daher nach der bundesgericht-
lichen
Praxis keine Teilung der Steuerhoheit begründen.
D. -Der Regierungsrat von Solothurn hat beantragt,
es sei das ausschliessliche Recht der Besteuerung des
Rekurrenten dem Kanton Solothurn 'und der Gemeinde
Dornach zuzuerkennen. Dornach sei der wirkliche
Wohnsitz des
Rekurrenten und seiner Familie; der Re-
kurrent halte sich nur aus Gesundheitsgriinden vorüber-
gehend
in Krattigen auf. Sollte angenommen werden,
der
Rekurrent habe sein Domizil in Krattigen, so habe
eine Teilung der Steuerhoheit einzutreten.
AS -1.7 I -1921