müssen, da nur für einen Passagier ein richtiger Sitz vor-
handen ist, für die Auffassung der Vorinstanz; und
mit derselben lässt sich auch die unbestrittene Tat-
sache vereinbaren, dass der Kassationsbeklagte -sei
es aus freien Stücken, sei es
kraft einer kantonalrecht-
lichen Vorschrift,
da nichtkonzessionierte Transport-
unternehmungen
laut Art. 9 Abs. 2 PostG der Aufsicht
der Kantone unterliegen -eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen hat. Wie dem sei, verletzt bei dem gegen-
wärtigen
Stande der Bundesgesetzgebung über das Post-
regal und die Konzessionspflicht das angefochtene Urteil
keine bundesrechtliche Vorschrift.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
C. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
65. Urteil vom 2S. Dezember 1921 i. S. Reinert
gegen Einwolmergemeinde Luzern.
Rückforderung abgetretener Rechte nach Art. 47 ExprG. Be-
stimmung des Enteignungszwecks. Die Rückforderung eines
enteigneten Grundstücks, das bereits dauernd dem Ent-
eignungszweck gedient hat, ist ausgeschlossen, auch wenn
es nachträglich vom Exproprianten veräussert werden
will. -Enteignung einer Liegenschaft zum Zwecke der Ver-
wendung für Truppenübungen; die Erreichung dieses Zweckes
wird durch eine Verpachtung der Liegenschaft nicht aus-
geschlossen.
A. -Am 30. April 1908 richtete der Stadtrat von
Luzern eine Eingabe an das eidgenössische MiIitärdepar-
ternent, worin
er darauf aufmerkSam machte, dass für
die in Luzern zu mobilisierenden Einheiten der Artillerie,
des Genie und der Kavallerie die nötigen Stallungen
fehlten,
und das Gesuch stellte, der Bund möchte der
Stadt Luzern die Anlagekosten der auf der Allmend (dem
Exerzierfeld) zu erstellenden
( Pferde-und Fourage-
Kasernemente
verzinsen. Nachdem dann auch das
kantonale Militärdepartement in einem Schreiben vom
9. Mai 1908 die schon früher behandelte Frage der Ver-
legung der
dem Kanton gehörenden Militäranstalten
nach der Allmend bei den Bundesbehörden wieder auf-
geworfen
hatte, erwiderte das eidg. Militärdepartement
dem
Stadtrat am 30. Juni n. a. was folgt: Auf Ihre
Zuschrift vom 30. April abhin, beehren wir uns Ihnen
mitzuteilen, dass
wir die Abteilung für Infanterie und
das Oberkriegskommissariat beauftragt haben, die Frage
der Erweiterung der Allmend des Waffenplatzes Luzern
zu prüfen, damit eventuell für die Erstellung von Stal-
lungen und Kasernenbauten das erforderliche Land er-
worben werden kann. Die beiden Abteilungen haben
ausserdem zu prüfen, in welchem Umfange den Bedürf-
nissen des Vaffenplatzes Rechnung zu tragen sei und
was für Einrichtungen dringlich sind und zuerst zu er-
stellen wären. Es ist notwendig, dass alle Fragen vom
Gesichtspunkte der Gesamtanlage aus begutachtet wer-
den. Am genannten Tage fand ausserdemeine Konferenz
z 1.schen Beamten des eidgenössischen Militärdeparte-
mentes
und Mitgliedern der kantonalen und städtischen
Behörden statt. Hiebei einigte man sich darüber, dass
zum Zwecke der Erweiterung des Waffenplatzes das an
die Allmend anstossende Gelände zwischen der alten und
der neuen Horwerstrasse, darunter die damals dem
Kläger gehörende Liegenschaft Hubelmatt , enteignet
werden solle.
Es wurde betont, dass dies rasch geschehen
müsse, weil ein Verkauf
der ( Hubelmatt in Aussicht
stehe.
Der Vertreter des Kantons wies darauf hin, dass
es
am besten wäre, sämtliche Militäranstalten, insbeson-
dere
auch die Kaserne, nach der Allmend zu verlegen ;
hierüber
kam jedoch noch keine Einigung zustande.
Der Kreisinstruktor (Oberst Hintermann) erklärte, dass
darüber später noch verhandelt werden könne, und sprach
die Ansicht aus, dass die Enteignung die Möglichkeit feld-
mässiger Ausbildung
der Truppen verbessere. Der Stadt-
rat von Luzern ersuchte dann im November 1908 den
Grossen Stadtrat um die Ermänhtigung zur Durchführung
der Expropriation. Dabei berichtete er jber die Konferenz
vom 30. Juni 1908 was folgt: Bei dieser Besprechung
wurde allgemein
und namentlich auch von den Vertretern
des Bundes die Bedürfnisfrage bezüglich besserer Kaserne-
mente in Luzern bejaht. Aber als der Erstellung der
Neubauten vorgängig, wurde die absolute Notwendigkeit
einer Erweiterung des Waffenplatzgebietes auf der All-
mend betont. Das neue Exerzierreglement verlangt mög-
lichst feldmässige Ausbildung
der Truppen und will die
Militärübungen mehr und mehr ins Gelände verlegt wis-
Expropriationsrecht. No 65. 533
sen. Neue Bauten auf dem bisherigen Gebiete der Allmend
ohne eine
Erweiterung des letztern, würden die übenden
Truppen noch mehr einengen; das Gebiet muss unbedingt
erweitert werden. Ist einmal die Erweiterung durchge-
führt, so wird sich der Bund schlüssig machen über die zu
erstellenden Neubauten. Als Liegenschaften und Grund-
stücke, die dem Waffenplatzgebiete angefügt und welche
zum Teil für Erstellung der neuen Kasernemente in Aus-
sicht genommen werden sollen, wurden durch die Kon-
ferenz bezeichnet .... Im übrigen ist aus dem Bericht
des Stadtrates folgendes hervorzuheben: ( Der ErsteI":
lung von neuen Stallungen, Mannschaftskantonnemen-
ten und Magazinen vorgängig, ist die Erweiterung des
Waffenplatzes
auf der Allmend im vorbezeichneten Um-
fange nötig. einerseits um dadurch die Möglichkeit feld-
mässiger Ausbildung
der Truppen zu schaffen, anderer-
seits
um der Gemeinde das Terrain zu sichern zur späteren
Erstellung von Neubauten. Die Frage der Erstellung von
Neubauten auf der Allmend u militärischen Zwecken
soll später ihre besondere Erledigung finden. Schon mit
Schreiben vom 31. Juli 1908 hatte der Stadtrat auf Grund
eines Beschlusses des Bundesrates vom 24. Juli dem Klä-
ger angezeigt, dass er von ihm im ausserordentlichen
Verfahren
nach Art. 18 ff. ExpG zum Zwecke der Erwei-
terung des Waffenplatzes die Abtretung des Eigen-
tnms an der Liegenschaft Hubelmatt verlange. Diese
liegt östlich
der neuen Strasse Luzern-Horw und süd-
östlich
der Moosmattstrasse im Winkel, den die beiden
Strassen
mit einander bilden, und zwar da, wo die zuerst
erwähnte Strasse, von Luzern herkommend, damals das
Exerzierfeld des Waffenplatzes, das sie in
der Folge durch-
schnitt, in seinem westlichen Teile zu berühren begann.
Die
Hubelmatt war vom östlich der Strasse befind-
lichen Teil des Exerzierfeldes
durch das Land anderer
Eigentümer getrennt, das ebenfalls enteignet werden
sollte, sodass
dann die Allmend mit dem neu erworbenen
Gebiete
zu einem abgerundeten Ganzen wurde. Die Hu-
534 Expropriationsrecht. N0 65.
belmatt besteht zum grossen Teil aus einem 20 bis 30 Meter
hohen Hügel,
der gegen die Moosmattstrasse und die Hor-
werstrasse zu ziemlich steil abfällt. Der Kläger bestritt,
zur Abtretung seines Eigentums verpflichtet zu sein;
der Einspruch wurde jedoch vom Bundesrate am 5. Fe-
bruar 1909 mit dem Hinweis darauf abgewiesen, dass die
Enteignung
der Hubelmatt zur Erweiterung und
zweckmässigen Ausgestaltung des Waffenplatzes not-
wendig sei. Das Bundesgericht sprach dem Kläger
für
die etwa 43,000 m
umfassende Liegenschaft durch Urteil
vom 13. Dezember
1910eine Expropriationsentschädigung
von ungefähr
230,000 Fr. zu; dem an der Moosmatt-
strasse liegenden Teil
von 3600 m
wurde dabei ein Wert
von 14 Fr. für den Quadratmeter beigemessen. Die
( Hubelmatt wird seit der Enteignung wie schon vorher
von einem
Pächter bewirtschaftet; nach dem zwischen
dem
Stadtrat von Luzern und dem gegenwärtigen Päch-
ter abgeschlossenen Vertrage vom 14. Dezember 1912
(Ziff.
6) kann sie als Bestandteil des Waffenplatzes
jederzeit für Truppenübungen
benützt werden; für
daraus entstehenden Kulturschaden
hat der Pächter
Anspruch auf vollen Ersatz.
Am 18. Juni 1919 teilte der 'Stadtrat von Luzern
dem eidgenössischen Militärdepartement
mit, dass in-
folge der Wohnungsnot von Baugenossenschaften die
Überbauung des
an der Moosnattstrasse liegenden Tei-
les
der Hubelmatt in Aussicht genommen werde, und
fragte, ( ob und unter welchen Bedingungen Land aus
dem Vaffenplatzvertragsverhältnis
mit dem Bund :ent-
lassen werden
und ( ins freie Verfügungsrecht der Ge-
meinde übergehen
könnte . Das Militärdepartement
erklärte sich
nur teilweise mit der Überbauung des
Landes
an der Moosmattstrasse einverstanden; es er-
hob Einspruch dagegen, dass
der gegen die Horwerstrasse
zu liegende Teil dieses Landes dem
Vaffenplatz ent-
fremdet werde, indem es dem Stadtrat am 4. August 1919
schrieb: Solange für Luzern auf die neuen Militär-
bauten nicht definitiv verzichtet werden kann, müssen
die hiefür vorgesehenen Liegenschaften
Hubelmatt und
IJummelrüti, und zwar nach dem bestehenden Projekt
reserviert werden; gleichzeitig kann aber auch keine
Rede davon sein, dass
man den Raum zwischen der West-
front
der projektierten Kaserne und der Moosmattstrasse
durch die vorgesehenen neuen
Bauten Nr. 4 und 5 ab-
sperrt. Dagegen erteilen wir hiermit die Bewilligung für
die Bebauung des für die in der Planskizze mit 1, 2 und
3 eingezeichneten Bauten benötigten Terrains. Am
23. August erklärte dann das Militärdepartement Doch-
m;Us, dass es die Bewilligung erteile, die fragliche
Bauparzelle im Ausmass von zirka
3250 m
dauernd zu
Wohnbauzwecken in Anspruch zu nehmen. Infolge-
dessen verpflichtete sich die Einwohnergemeinde Luzern
durch
Vertrag vom 22. November 1919, dieses Land der
Baugenossenschaft
der Stadt Luzern zum Preise von
Fr. für den Quadratmeter abzutreten.
B. -Am 13.' Juli 1920 hat Reinert beim Bundes-
gerichte gegen die Einwohnergemeinde Luzern Klage er-
hoben. indem
er folgende Anträge stellt : 1. Die Beklagte
sei, gestützt auf Art. 47 des BG betreffend die Verbind-
lichkeitzur Abtretung
von Privatrechten, schuldig und zu
verurteilen, dem Kläger gegen
Rückerstattung eines rich-
terlich zu bestimmenden Betrages
der dafür erhaltenen
Entschädigungssumme zurückzugeben eine Parzelle Bau-
land
an der Moosmattstrasse, haltend 3600 m
,
welche der
Baugenossenschaft
der Stadt Luzern, für Erstellung von
drei Doppelwohnhäusern gemäss aufgelegten
Plänen,
zur Verfügung gestellt werden soll. 2. Der Kläger sei, da
die Beklagte diese Parzelle zu einem Einheitspreis von
10 Fr. weiterzuveräussern beabsichtigt, berechtigt, die
Rückerstattung um diesen niedern Preis zu verlangen.
3. Die Beklagte sei zu sämtlichen gerichtlichen
und ausser-
gerichtlichen Kosten zu verurteilen. )
Zur Begründung wird :ausgeführt: Die ( Hubelmatt
sei deswegen enteignet worden, weil man darauf eine
536 Expropriationsrecht. Nu 65.
neue Kaserne mit Stallungen und Magazinen habe er-
richten wollen. Nun sei aber dieses
Projekt weder innert
der in Art. 47 ExpG vorgesehenen Frist von zwei Jahren
noch seither ausgeführt, sondern offenbar fallen
gelassen worden. Eine Verwendung der Liegenschaft
für den Expropriationszweck habe somit nicht statt-
gefunden. Dies wäre zudem auch dann anzunehmen,
wenn sie zu beliebigen militärischen Zwecken, z.
B.
um als Übungsplatz zu dienen, enteignet worden
wäre ; denn es finde darauf nach wie
vor der Expropria-
tion ein landwirtschaftlicher Betrieb
statt. Änderungen,
die
auf eine Verwendung zu militärischen Zwecken
schliessen liessen, seien daran nicht vorgenommen worden.
Wenn man hin und wieder auf der Liegenschaft militä-
rische Übungen abgehalten habe, so sei das
nur vor-
übergehend geschehen
und in einer Weise, wie es sich
jeder Grundeigentümer nach Art. 33 der Militärorganisa-
tion gefallen lassen müsste. Schon vor der Expropriation
hätten solche militärischen Übungen auf der Hubel-
matt stattgefunden. Auf jeden Fall sei das Bauland an
der Moosmattstrasse durch die Verfügung des eidgenös-
sischen Militärdepartementes vom August 1919
definitiv
dem Expropriationszweck entfremdet worden, weil man
für die Ausführung des Kasernenbauprojektes dessen
nicht bedürfe. Dem Kläger stehe somit in Beziehung auf
dieses Land ein Rückforderungsrecht nach Art. 47 ExpG
zu, und zwar könne er die Rückgabe zum Preise von
10 Fr. für den Quadratmeter verlangen," da das Land um
diesen Preis von der Beklagten veräussert werden wolle.
C. -Die Einwohnergemeinde Luzern hat Abweisung
der Klage
unter Kostenfolge beantragt, indem sie aus-
führt : Die Hubelmatt sei nicht speziell für die Errich-
tung von Bauten, sondern allgemein für militärische
Zwecke expropriiert
und diesen auch dauernd dienstbar
gemacht worden, indem sie als Gelände für militärische
Übungen Verwendung gefunden habe. Infolgedessen
sei eine Rückforderung ausgeschlossen, selbst wenn die
Liegenschaft heute nicht mehr dem Zwecke diente, für
den sie enteignet wurde.
D. -Mit Eingabe vom
30. September 1921 hat der
Vertreter der Beklagten
erklärt: Gemäss Erklärung
der Baugenossenschaft der Stadt Luzern ist das Bau-
projekt betreffend Wohnhausbauten an der Moosmatt-
strasse, wozu der
im Streite liegende Baulandstreifen
von der Stadtgemeinde Luzern
an die Baugenossenschaft
abgetreten worden war, infolge Inanspruchnahme ande-
ren Baulandes fallen gelassen
und der Kaufvertrag zwi-
schen
der Stadtgemeinde und der Baugenossenschaft
au.fgehoben worden. Die vorliegende Streitsache ist daher
gegenstandslos geworden, weshalb der Kläger aufzu-
fordern ist, seine Klage gegen die Einwohnergemeinde
Luzern zurückzuziehen, eventuell das Bundesgericht den
Prozess abzuschreiben
hat.
E. -Der Kläger bestreitet, dass mit der Aufhebung
des zwischen der Beklagten
und der Baugenossenschaft
abgeschlossenen "Vertrages die Klage gegenstandslos
geworden sei,
und behauptet zudem, dass diese Auf-
hebung als neue Tatsache nicht
mehr berücksichtigt
werden dürfe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Das Bundesgericht ist zur Beurteilung der vorlie-
genden Klage nach Art.
47 Abs. 4 ExpG und 50 Ziff. 8
OG zuständig.
2.-Derjenige der ein Recht nach Art. 1 ExpG abtreten
musste,
kann dieses nach Art. 47 dann zurückfordern,
wenn es zu einem andern Zwecke als zu demjenigen, zu
dem es abgetreten worden ist,
verwendei. werden will
oder binnen zwei
Jahren nach der Abtretung zu dem mit
dieser verfolgten Zweck ohne hinreichende Gründe nicht
benützt worden ist oder das öffentliche Werk, für das
die Abtretung erfolgte,
überhaupt nicht ausgeführt wird.
Der Zurückfordernde muss für die Wiedererlangung
seines Rechtes die erhaltene Entschädigung zurückgeben ;
wenn aber das Recht um einen niedrigern Betrag vom-
Exproprianten veräussert werden wollte, braucht er bloss
diesen
Betrag zu bezahlen. Dieser Regelung liegt der
Gedanke zu Grunde, dass nur aus Gründen des ötfent-
lichen Wohles Privatrechte enteignet werden dürfen
und daher, wenn sich nach einer Expropriation das zu
ihrer Begründung angeführte öffentliche Interesse, also ihr
wesentlicher Grund und Zweck, als hinfällig erwdst,
der Expropriat unter gewissen Voraussetzungen berech-
tigt sein muss, das enteignete Recht zurückzufordern.
Zweck
der Enteignung der Hubelmatt war nach der
Anzeige des StaQtrates an den Kläger, womit diesem
gegenüber
nach Art. 18 ExpG das Entengnungsrecht
geltend gemacht und das hiefür vorgesehene Verfahren
eingeleitet wurde, die
Erweiterung des Waffenplatzes ;
diese Angabe entsprach dem Schreiben des eidgenössi-
schen Militärdepartements
vom 28. Juli 1908, wodurch
dem
Stadtrat mitgeteilt wurde, dass der Bundesrat die
Gemeinde Luzern
ermächtigt habe, für den angegebenen
Zweck das ausserordentliche Expropriationsverfahren
anzuwenden.
Auch in seinem Entscheid vorn 5. Februar
1909 über die Pflicht des Klägers zur Abtretung hat der
Bundesrat deren Zweck in wesentlich gleicher 'Veise
bestimmt. Dem Kläger gegenüber war damit in verbind-
licher 'Veise erklärt worden, dass die Hubelmatt all-
gemein für die militärischen Bedürfnisse des Waffen-
platzes verwendet werden
solfe; eine Eröffnung, dass sie
für bestimmte spezielle Zwecke zu dienen habe, nämlich
für die Verlegung der dem Kanton gehörenden Militär-
anstalten (Kaserne, Stallungen, Zeughaus, Magazine)
oder zum
Bau von Unterkunftsräumen für die MobiIi-
sierungen, die
von der Stadt zur Verfügung zu stellen
waren, erhielt
der Kläger nicht, und es stand auch unter
den Beteiligten entgegen seiner Behauptung keineswngs
fest, dass die Liegenschaft lediglich deshalb enteignet
wurde, damit man darauf die erwähnten Bauten errichten
könne. Allerdings geht aus den Akten, insbesondere auch
Expropriationsrecht. N° 65. 539
aus denjenigen, die das kantonale Militärdepartement
vorgelegt
hat, sowie aus den Aussagen der Zeugen Re-
gierungsrat Walther und Oberst Hintermann hervor, dass
schon
vor dem Jahre 1908 die bisher für militärische
Zwecke dienenden
Gebäude in Luzern den Anforderungen ,
die
in Beziehung auf Hygiene, Grösse und Verteilung der
Räume an sie gestellt werden mussten, nicht genügten
und dieser Umstand, der zu vielen Klagen Anlass gab,
das kantonale MiIitärdepartement und den Kreisinstruk-
tor veranlasste, die Verlegung der Kaserne und der andern
MiIitäranstalten nach der Allmend anzuregen. Dieses
PPljekt, sowie der Plan des Stadtrates, auf der Allmend
CI Pferde-und Fouragekasernemente für die mobilisieren-
den Truppen zu erstellen, gaben den unmittelbaren und
hauptsächlichen Anstoss zur Konferenz vom 30. Juni
1908, die sich mit Rücksicht auf den drohenden Verkauf
der Hubelmatt für deren sofortige Enteignung zum
Zwecke der Erweiterung des Waffenplatzgebietes aus-
sprach.
Auch im-Schreiben des eidgenössischen Militär-
departements an den Stadtrat vom gleichen Tage wird
von dieser Erweiterung zum Zwecke der Erstellung von
Stallungen und Kasernenbauten gesprochen. Allein das
Protokoll
der erwähnten Konferenz, sowie der Bericht
des Stadtrates an den Grossen Stadtrat vom 19. Novem-
bl!r 1908 zeigen deutlich, dass man sich damals über die
Erstellung von Neubauten auf der Allmend noch nicht
vollständig einigen konnte und deshalb dieses Projekt
nicht der einzige Zweck der Erweiterung des Waffenplatz-
gebietes
und damit der Enteignung war. Vielmehr wurde
betont, dass diese sich schon deshalb rechtfertige, weil
sie
das Übungsgelände vergrössere und damit die Mög-
lichkeit feldmässiger Truppenausbildung verbessere.
Das
wird auch durch die Aussagen der Zeugen Regierungsrat
Walther, alt Stadtrat Schnyder, Oberst Hintermann
(fruher Kreisinstruktor in Luzern) und Oberst Mezener
bestätigt. Es liegt übrigens auf der Hand, dass die Ver-
grösserung des Übungsgeländes durch Erwerbung deI'
Hubelmatt für taktische Übungen der Infanterie
und der Mitrailleure erhebliche Vorteile bot, weil die ge-
nannte Liegenschaft einen Hügel bildet, der die daneben
liegende ebene Allmend beherrscht.
3. -
Ist somit davon auszugehen, dass die Enteignung
der Hubelmatt allgemein zur Erweiterung des mili-
tärischen Bedürfnissen dienenden W affenplatzgebietes
erfolgte,
und man dabei nicht bloss die Gewinnung des
für Neubauten nötigen Areals, sondern zugleich eine
vorteilhafte Vergrösserung
und Abrundung des Übungs-
geländes als
zunächst liegenden Zweck im Auge hatte,
so ergibt sich weiter, dass die ( Hubelmatt auch tat-
sächlich dem Enteignungszweck dauernd gewidmet wor-
den ist.
Aus den Aussagen der-Pächter (Wey, Koller und Gut
mann) und der Instruktionsoffiziere, die in der in Frage
stehenden Zeit in Luzern tätig waren (Hintermann,
Käppeli und Hartmann), ist zu schliessen, dass auf der
Hubelmatt seit der Enteignung alljährlich oft mili-
tärische Übungen vorgenommen wurden. Wenn auch
mit der Zeit die Benützung zu diesem Zwecke etwas zu-
rückging, so steht doch. fest, dass die Liegenschaft in
den ersten Jahren nach der Expropriation häufig für
Truppenübungen diente und dass insbesondere auch
jeweilen über das Land an der Moosmattstrasse Infan-
terie gegen den Hügel der Hqbelmatt entwickelt wurde.
Zudem gingen die Mitrailleure, so
ont sie in Luzern
waren, zu ihrer feldmässigen Ausbildung meistens auf die
(, Hubelmatt . Es ist somit anzunehmen, dass diese, ins-
besondere
auch der an der xloosmattstrasse liegende Teil,
vom Zeitpunkt der Enteignung an dauernd, nicht bloss
vorübergehend, als Gelände
für militärische Übungen
Verwendung gefunden hat. Allerdings wurde sie infolge
der Verpachtung und der damit verbundenen interu;i-
ven Bewirtschaftung nicht gleich häufig wie das übrige
Exerzierfeld
von den Truppen betreten; hieraus lässt sich
aber nicht schliessen, dass sie dem-Zwecke, als Übungs-
gelände zu dienen, nicht dauernd dienstbar gemacht
worden sei. Jedenfalls wurde sie im allgemeinen für mi-
litärische Übungen
mehr benützt, als das Land anderer
privater Eigentümer, das in der Regel nur ausnahms-
weise
für Truppenübungen in Anspruch genommen wird,
und das war auch im Pachtvertrage vorgesehen, indem
dieser das Land als Bestandteil des Waffenplatzes, der
jederzeit für militärische Übungen verwendet werden
könne, bezeichnet. Man fand es überdies
mit Rücksicht
auf diese Zweckbestimmung für nötig, den Pächter
ausdrücklich zur Duldung solcher Übungen gegen Ent-
sr)lädigung zu verpflichten, setzte aber dabei entgegen
der Behauptung des Klägers keineswegs fest, dass ihm
jeweilen vorher eine Anzeige gemacht werden müsse.
Eine in gewissen Grenzen sich haltende Verwendung
der Hubelmatt zu militärischen Übungen ist auch
mit einer zweckmässigen und rentablen Bewirtschaftung
durchaus vereinbar,
zumal da dem Pächter der allen-
falls entstehende Schaden ersetzt werden muss.
4. -
Da die Hubelmatt dauernd dem Enteignungs-
zweck gedient
hat, so steht dem Kläger nach der bundes-
. gerichtlichen Praxis ein Rückforderungsrecht im Sinne
des
Art. 47 ExpG auch dann nicht mehr zu, wenn sie
nachträglich
für einen andern Zweck verwendet, ins-
bnsondere hiefür veräussert werden will, wie es im vor-
liegenden Fall mit dem Bauland an der Moosmattstrasse
geschehen
ist (vgl. AS5 S.255 ff. u.366;41 I S.345; KÖNIG,
Rückforderungsrecht in Zeitschr. des bern. Jur.-Ver. XI
S. 72ff.; SIEBER, Expropriation S. 181 ff.). Hieranändert
der Umstand nichts, dass die Erwerbung der Liegenschaft
auch zur Erstellung militärischer Bauten vorgesehen
war, dieser Zweck
aber bis jetzt nicht erfüllt worden ist;
es genügt, dass der Zweck der Expropriation wenigstens
nach einer Richtung hin erreicht wurde (vgl. AS 25 11
S.737).
Übrigens hat man das Projekt der Erstellung von
Neubauten auf der Hubelmatt , wie sich aus dem
542 Expropriationsrecht. N° 65.
Schreiben des eidgenössischen Militärdepartementes an
den Stadtrat vom 4. August 1919 ergibt, nicht fallen
lassen; seine Ausführung ist bloss wegen des Krieges
und der dadurch herbeigeführten Verschlechterung der
Finanzlage des Bundes vorläufig verschoben worden. Es
könnte sich zudem fragen, ob das Bauland an der
Moosmattstrasse überhaupt jemals für militärische
Bauten in Aussicht genommen und daher diesem Zwecke
durch den beabsichtigten Verkauf entfremdet worden
sei ; doch
kann dies angesichts der erwähnten Rechts-
lage dahingestellt bleiben.
Die Klage erweist sich demnach als unbegründet,
und es braucht nicht noch geprüft zu werden, ob die Be-
klagte der Klage, selbst wenn diese ursprünglich wegen
des zwischen
ihr und der Baugenossenschaft abgeschlos-
senen Vertrages
über die Abtretung des Landes an der
Moosmattstrasse begründet gewesen wäre, doch dadurch
den Boden entzogen
hätte, dass sie im Einverständnis
mit der Baugenossenschaft den genannten Vertrag aufhob.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
I'