weichende Behandlung nur der Weg des gegenseitigen
freiwilligen Entgegenkommens oder des Konkordates,
den einzuschlagen jedem
Kanton nach Abwägung der
. Interessen, die für ihn dafür und dawider sprechen,
überlassen sein muss.
Er ist auch tatsächlich zum Teil
beschritten worden, indem das von einer Reihe
von Kan-
tonen geschlossene Konkordat betreffend die wohnört-
liche Armenunterstützung vom 9. Januar 1920 als Aus-
fluss der darin vereinbarten allgemeinen Grundsätze
über die Tragung der Unterstützungslasten
in 16 be-
stimmt: Bei Anstaltsversorgung auf Grund des Kon-
kordates sind voI).1 'Vohnkanton und Heimatkanton die
Minimaltaxen, die für arme Kantonsbürger
an den be-
treffenden
Anstalten gelten, anzuwenden. )' Es ist aber
nicht bestritten, dass der Kanton Zürich diesem Abkom-
men nicht beigetreten ist, sodass daraus gegen
ihn keine
Ansprüche hergeleitet
werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird gutgeheissen und der Kanton Bern
verpflichtet, dem Kanton Zürich als Verpflegungskosten
für die
Witwe Barbara Krauser-Weinmann vom 20. Ja-
nuar 1921 bis zur Uebernahme der Patientin in heimat-
liche Verpflegung 6 Fr. pro Pflegetag nebst Nebenaus-
lagen zu vergüten.
B. STRAFRECHT -DROIT PENAL
POSTREGAL
REGALE DES POSTES
64. Urteil vom 13. Dezembtr 19a1
i. S. Schweiz. Bundesanwa,ltscbaft gegen Schaufelberger.
Art. 18 F S t r V. Keine Verletzung des Postregals, noch der
Kraftwagen-VO vom 8. Februar 1916 durch gelegentlichen
Personentransport per Lastautomobil auf Poststrasse.
Begriff der regelmässigen Beförderung von Personen im
Sinn von Art. 4 a und 8 PostG.
A. -Der Kassationsbeklagte Schaufelberger lässt seit
einigen Jahren das Holz, das er in seinen Waldungen in
Mistelegg ausbeutet,
auf einem Lastautomobil durch
seinen Chauffeur nach der Bahnstation Wattwil ab-
führen. Das Automobil fährt gewöhnlich von Mistelegg
über Hemberg auf der von der Personenpost Hemberg-
Wattwil benutzten Strasse; mitunter schlägt es andere
Richtungen ein. Die Transporte finden nur an Werk-
tagen und bei günstiger 'Vitterung statt. Auf der Rück-
fahrt nach Hemberg-Mistelegg befördert das Automobil
Personen. Anfänglich bezog der Chauffeur
für den Trans-
port eine Gebühr von 2 Fr. bis 2 Fr. 50 Cts.; seit geraumer
Zeit
ist aber die Vergütung in das Belieben der Mitfah-
renden gestellt. Ueber die erzielten
Einnahmen muss
der Chauffeur dem Kassationsbeklagten Rechenschaft
ablegen. Dieser
hat im Hinblick auf die Personenbe-
förderung eine Transportversicherung abgeschlossen.
B. -Infolge einer vom Posthalter von St. Peterzell
gegen den Kassationsbeklagten
erstatteten Anzeige
526 Strafrecht.
führte die Kreispostdirektion St. Gallen eine Administra-
tivuntersuchung durch, die
damit endete, dass die Ober-
postdirektion
am 26. Februar 1921 verfügte, es sei dem
Kassationsbeklagten 1 die konzessionslose Beförderung
von Personen
mit seinem Lastautomobil zu verbieten;
ferner wurde
er' in Anwendung von Art. 117 litt. d des
Postgesetzes vom 5. April
1910 in eine Busse von 15 Fr.
wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz verfällt.
C. -Da der Kassationsbeklagte sich weigerte. die
Busse
zu bezahlen, weil es sich nicht um eine konzessions-
pflichtige regelmässige Personenbeförderung
auf Grund
eines Fahrplans
und eines Tarifs im Sinn von Art. 1 der
Kraftwagenverordnung vom 8.
Februar 1916 handle,
wurde die Untersuchung fortgesetzt. und am 3. Mai
1921.
beauftragte das Eidg. Postdepartement, gestützt auf
Art. 119 PostG, die Bundesanwaltschaft. die
Sache zur
gerichtlichen Beurteilung zu bringen. Demzufolge über-
mittelte die Bundesanwaltschaft am 12. Mai 1921 die
Akten der Administrativuntersuchung
der Staatsan-
wall:;chaft des Kantons St. Gallen, mit dem Auftrag,
sie dem zuständigen kantonalen
Richter zur Einleitung
des gerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 16
ff. FStrV zu
überweisen, und dafür besorgt zu' sein, dass der Kassa-
tionsbeklagte
im Sinne der Strafverfügung der Ober-
postdirektion wegen Verletzung des Postregals (Art. 4
a
PostG) und Widerhandlung gegen Art. 1 der Kraft-
wagenverordnung zu einer Busse von 15 Fr. und zur
Kostentragung verurteilt werde; gleichzeitig ersuchte
die Bundesanwaltschaft die Staatsanwaltschaft
St. Gal-
len, sie
vor den St. Galler Gerichten zu vertreten.
Die Staatsanwaltschaft
St. Gallen überwies ihrerseits-
die
Sache dem Bezirksammannamt Neutoggenburg zur
Durchführung der Strafuntersuchung und Ueberwei-
sung des Angeschuldigten
an das Bezirksgericht zur
Beurteilung . Nach erfolgter Einvernahme des Kas-
sation.sbeklagten
und des Chauffeurs Walder, sowie
Einholung einer ergänzenden Auskunft vom früheren
Postregal. N° (;4. 527
Chauffeur Weber teilte das Bezirksammannamt der
Staatsanwaltschaft St. Gallen mit, es halte dafür, dass
von einem regelmässigen Personen
transport nicht ge-
sprochen werden könne. Die Staatsanwaltschaft er-
neuerte jedoch ihre Ueberweisungsverfügung.
D. -Das Bezirksgericht Neutoggenburg erachtete
ebenfalls den Automobilbetrieb des Kassationsbeklagten
als nicht konzessionspflichtig und sprach demgemäss
nach Verlesung der Strafeinleitung des Bezirksamts,
Anhörung der Anklagevertretung
und des Verteidigers.
sowie nach Prüfung der Akten
durch Urteil vom 28. Juni
1921 den Kassationsbeklagten von der Anklage der
Verletzung des Postregals
frei; die Eidgenossenschaft
wurde zu einer Entschädigung
von 120 Fr. an den Kas-
sationsbeklagten, sowie zu den Gerichts-
und Unter-
suchungskosten verurteilt.
E. -Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft
rechtzeitig Kassationsbeschwerde beim Bundesgericht
erhoben,
mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die
Sache an ein anderes Gericht von gleichem Range zu
neuer Entscheidung zu weisen. Zur Begründung macht
die Bundesanwaltschaft geltend, das angefochtene Urteil
verstosse gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften
und
e:; enthalte Formfehler (Art. 18 FStrV). Es müsse ins-
besondere deshalb aufgehoben werden, weil es unrichti-
gerweise das Postgesetz
und die Kraftwngenverordnung
nicht angewendet habe. Das Unternehmen des Kassa-
tionsbeklagten weise alle Merkmale einer regelmässigen
Personenbcförderullg
auf: der Transport werde in
regelmässiger Wiederkehr, nach einem bestimmten Plan,
gegen Entgelt. und zwar sogar gegen ein bestimmtes
Fahrgeld,
und zu Erwerbszwecken ausgeführt; der
Kassationsbeklagte wolle der
Post Konkurrenz machen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
(1. und 2. Formelle Beschwerdegründe.)
3. -
In materieller Hinsicht hängt das Schicksal der
AS 47 I -1921
Beschwerde davon ab, ob ein Verstoss gegen bestimmte
gesetzliche
Vorschriften im Sinn von Art. 18 FStrV
darin erblickt werden kÖnne, dass die Vorinstanz an-
genommen hat, eine regelmässige Beförderung von Per-
sonen im Sinn von Art. 4 a und 8 PostG und Art. 1 der
Kraftwagenverordnung liege nicht vor.
Es erübrigt sich,
den Einwand
zu prüfen, die Vorinstanz habe zu Unrecht
angenommen, dass
im EinzeHalle eine regelmässige und
zugleich eine periodische Personenbeförderung statt-
finden müsse; in Wirklichkeit bilde sowohl die regel-
mässige, als die periodische Beförderung durch Unbe-
rechtigte eine
Re.galverletzung. Denn das Erfordernis
der periodischen Personenbeförderung kommt
im vor-
liegenden Falle
gar nicht in Frage. Zur Erläuterung des
Begriffs der
regelmässigen Personenbeförderung , um
die es sich einzig handelt, ist, wie die Kassationsklägerin
ausdrücklich anerkennt,
Art. 1 der Kraftwagenverord-
nung vom 8.
Februar 1916 heranzuziehen. Unter einer
regelmässigen Beförderung
ist danach eine solche zu
verstehen, die auf Grund eines Fahrplanes und eines
Tarifs erfolgt, und die zu entscheidende Frage spitzt
sich dahin zu, ob die Annahme der Vorinstanz, dieses
. Doppelerfordernis sei im vorliegenden Falle nicht er-
füllt, gegen Art. 1
der gedachten Verordnung verstosse.
Damit von einem Fahrplan gesprochen werden
kann, genügt es, dass eine bestimmte, zum voraus ge-
troffene
Fahrordnung besteht; an die der Unternehmer
sich
zu halten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Fahr-
ordnung, wie bei den Eisenbahnverbindungen und Post-
kursen, einem Anschlag entnommen werden kann, oder
sonstwie, insbesondere durch Druck,
bekannt gemacht
sei.
Ob hier die Personenbeförderung auf Grund eines
solchen Fahrplans
und eines Tarifs vor sich ging, ist
wesentlich eine Tatfrage. Wenn daher die Vorinstanz
als
feststehend erachtet , dass ein FahrjJIan nicht
bestanden habe, indem der Automobilbetrieb des Kassa-
tionsbeklagten
in erster Linie dem Holztransport diene,
Postregal. XO 64.
und die gelegentliche Mitbeförderung von Personen
nur eine aus den speziellen regionalen Verhältnissen
herausgewachsene Nebenerscheinung sei, so
kann es
sich
für den Kassationshof bloss fragen, ob diese tat-
sächliche Feststellung mit den Akten im Einklang stehe ;
ist dies zu bejahen, so ist sie für ihn verbindlich. Ein
Widerspruch mit dem Inhalt der Akten ist indessen nach
keiner
Richtung ersichtlich. InsbesDndere ergibt sich aus
dem
vom Kassationsbeklagten eingelegten sogenannten
Streckenbuch keineswegs, dass die
Fahrten nach einem
bestimmten
Fahrplan ausgeführt wurden ; gerade diese,s
Buch zeigt, dass in Wirklichkeit ganz unregelmässig
gefahren
wurde: an einzelnen Tagen überhaupt nicht,
oder
auf einer anderen Strecke, dass die Anzahl der
Fahrten nicht an jedem Tage die nämliche war, usw.
Auch den Aussagen des Zeugen Weber, des früheren
Chauffeurs des Kassationsbeklagten, lässt sich nichts
Gegenteiliges entnehmen, wie denn
auch in der Kassa-
tionsbeschwerde zugegeben wird, dass seine Angaben
sich
mit denjenigen des Streckenbuches decken. Auf die
etwas unbestimmten Mitteilungen des Posthalters von
St. PeterzeIl konnte umsoweniger entscheidend abge-
stellt werden,
als sie durch den Posthalter von Hem-
berg
nicht bestätigt wurden, während der Postverwalter
von Wattwil direkt gegenteilige Wahrnehmungen ge-
macht haben will.
Erfolgte aber die Personenbeförderung nicht auf Grund
eines
Fahrplnns, so wäre das Erfordernis der Regelmäs-
sigkeit nach dem Gesagten auch dann nicht erfüllt, wenn
angenommen werden müsste, dass ein fester Tarif be-
stand. Allein es
steht fest, dass das anfänglich bezogene
Fahrgeld
von 2 Fr. bis 2 Fr. 50 Cts. schon lange nicht
mehr erhoben wurde, als die Kreispostdirektion St. Gal-
len die Untersuchung gegen den Kassationsbeklagten
anordnete. Endlich spricht auch
der Umstand, dass es
sich.
um ein schweres Lastautomobil mit einer Lade-
brücke handelt, auf welcher allfällige Mitfahrende sitzen
müssen, da nur für einen Passagier ein richtiger Sitz vor-
handen ist, für die Auffassung der Vorinstanz; und
mit derselben lässt sich auch die unbestrittene Tat-
sache vereinbaren, dass der Kassationsbeklagte -sei
es aus freien Stücken, sei es
kraft einer kantonalrecht-
lichen Vorschrift,
da nichtkonzessionierte' Transport-
unternehmungen
laut Art. 9 Abs. 2 PostG der Aufsicht
der
Kantone unterliegen -eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen
hat. Wie dem sei, verletzt bei dem gegen-
wärtigen
Stande der Bundesgesetzgebung über das Post-
regal
und die Konzessionspflicht das angefochtene Urteil
keine bundesrechtliche Vorschrift.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
C. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
65. Urteil vom 29. Dezember 1921 i. S. Reinert
gegen Einwohnergemeinde Luzern.
Rückforderung abgetretener Rechte nach Art. 47 ExprG. Be-
stimmung des Enteignungszwecks. Die Rückforderung eines
enteigneten Grundstücks, das bereits dauernd dem Ent-
eignnngszweck gedient hat, ist ausgeschlossen, auch wenn
es nachträglich vom Exproprianten veräussert werden
will. -Enteignung einer Liegenschaft zum Zwecke der Ver-
wendung für Truppenübungen; die Erreichung dieses Zweckes
wird durch eine Verpachtung der Liegenschaft nicht aus-
geschlossen.
A. -Am 30. April 1908 richtete der Stadtrat von
Luzern eine Eingabe an das eidgenössische Militärdepar-
tement, worin
er darauf aufmerksam machte, dass für
die in Luzern zu mobilisierenden Einheiten der Artillerie,
des Genie und der Kavallerie die nötigen Stallungen
fehlten,
und das Gesuch stellte, der Bund möchte der
Stadt Luzern die Anlagekosten der auf der Allmend (dem
Exerzierfeld)
zu erstellenden Pferde-und Fourage-
Kasernemente ) verzinsen. Nachdem
dann auch das
kantonale Militärdepartement in einem Schreiben vom
9. Mai 1908 die schon früher behandelte Frage der Ver-
legung der
dem Kanton gehörenden 1vIilitäranstaltel1
nach der Allmend bei den Bundesbehörden ",ieder auf-
geworfen
hatte, enviderte das eidg. Militärdepartement
dem
Stadtrat am 30. Juni u. a. was folgt : Auf Ihre
Zuschrift vom 30. April abbin, beehren wir uns Ihnen
mitzuteilen, dass
wir die Abteilung für Infanterie und
das Oberkriegskommissariat beauftragt haben, die Frage
der Erweiterung
der Allmend des Waffenplatzes Luzern
zu prüfen, damit eventuell für die Erstellung von Stal-