5(;8 Staatsrecht.
amt sei bisher durch die Kirchenordnung, nicht durch
die Verfassung ausgeschlossen gewesen, so ist es nun-
mehr Sache der staatlichen Gesetzgebung, die Wähl-
barkeit einzuführen. Dabei stünde wohl nichts ent-
gegen,dass das Gesetz die Kompetenz dazu den kirch-
lichen Behörden delegieren würde. Es bedürfte dazu
aber einer besonderen neuen gesetzlichen Vorschrift.
Das Kirchengesetz, das in 54 die 'Vählbarkeitsbedin-
gungen der Pfarrer der Kirchenordnung zuweist,
ist
zu eiwr Zeit entstanden, da von einer Zulassung der
Frauen zum Pfarramt, die wenigstens für schweizeri-
sche Verhältniss eine durchaus neue Tendenz dar-
stellt, noch keine Rede war. Selbst wenn man daher
die darin enthaltene Ermächtigung nicht
nur auf die
berufliche Befähigung, sondern auch
auf die sonstigen
Voraussetzungen der
Wählbarkeit bezieht, so kann sie
doch nicht
auf die Frage der Zulassung der Frauen
erstreckt werden, an die man damals nicht dachte
und für die eine solche Ermächtigung gewiss nicht ; r-
teilt worden wäre. Von dieser Auffassung sind denn auch,
wie aus
Fakt. BI oben hervorgeht, bisher alle Teile,
bis zum streitigen Beschlusse vom 2. März 1921 auch
die Kirchensynode ausgegangen.
6. -'Venn 'die Rekurrenten demgegenüber auf die
abweichende Behandlung der -Lehrerinen verweisen,
so ist einmal festzustellen, dass hier die Rechtslage
von vorneherein insofern
eine' andere war, als schon vor
der Verfassung von 1869 die Verwendung weiblicher
Lehrkräfte wenigstens
in der Stadt Zürich üblich und
für das Gebiet dieser durch das Unterrichtsgesetz von
1860 ausdrücklich gebilligt worden war. Es liess sich
daher die Ausdehnung der Zulassung auch
auf den
übrigen
Kanton schon mit dem Gebote der Rechts-
gleichheit rechtfertigen,
da für eine verschiedene Lö-
sung der Frage in Bezug auf die
Stadt und die übrigen
Gemeinden des
Kantons in der Tat innere Gründe
nicht
en:ichtlich sind. Wollte man aber dieser Argumen-
Interkant. Verkehr mit Motorfahrrädem u. Fahrzeugen. No 62. 509
tation nicht beistimmen, so wäre zu sagen, dass man
in dieser Beziehung, da die Gründe, welche dafür spre-
chen, das
Pfarramt zu den Aemtern im Sinne der Art.
16 bis 18 KV zu rechnen, an sich in gleichem, wenn
nicht
in verstärktem Masse für das Lehramt zutreffen,
vor einem anormalen, formell mit der Verfassung nicht
übereinstimmenden Zustande
steht. Aus einem solchen
kann aber ein Anspruch darauf, dass die gleiche Ent-
bindung von den verfassungs rechtlichen Beschränkun-
gen und Erfordernissen auch noch für weitere öffentliche
Stellen
gewährt werde, nicht hergeleitet werden. Art.
4 BV gibt dem Bürger nur ein Recht auf gleiche Be-
handlung gemäss
und nicht entgegen dem Gesetz.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
VI.
INTERKANTONALER VERKEHR
MIT MOTORFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN
CIRCULATION INTERCANTONALE
DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES
62.
'D'rteil vom 17. Dezember 19 1 i. S. Luzern gegen Aargau.
Art. 20 Konkordat betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen
vom 7. April 1914, 46 Abs. 2 BV. Zuständig zur Ausstelluug
der Verkehrsbewilligung für ein Motorfahrzeug und damit
zunächst auch zn desseu Besteuerung ist der Kanton des
ordentlichen Standortes des Fahrzeuges und nicht des
Vohnsitzes des Eigentümers.
A. -Die Aktiengesellschaft Ziegelwerke Horw-'Gett-
naU-Muri
mit Sitz in Horwund Fabriken in Gettnau
und Mud wurde anfangs 1921 vom Bezirksamt Muri
510 Staatsneht.
aufgefordert, pro 1921 .die interkantonale Verkehrs
bewilligung im Sinne von Art. 7. 8, 20 des Automobil-
konkordates vom 7. April 1914 für einen im' Zweig-
betriebe Muri verwendeten Motorlastwagen dort zu
lösen, weigerte sich aber mit Briefen vom 6. und 20.
Januar 1921 dies zu tun, indem sie den Standpunkt
einnahm, dass zuständig zur Ausstellung ihres Erach-
tens der Kanton des Firmasitzes, also Luzem sei, wo
sie die Bewilligung
denn auch schon eingeholt habe,
und beifügte: der Wagen werde übrigens nur vor-
übergehend
in Mud beschäftigt, seit der Zerstörung
der Horwer Fabrik durch Brand (im August 1920)
allerdings etwas mehr als in Horw; sobald diese Fa-
brik wieder aufgebaut ist, wird er sich aber zum grös-
sten Teile hier befinden .und auch schon während der
Bauzeit. Auf Weisung der aargauischen Polizeidirek-
tion hielt das Bezirksamt Muri am 20. Mai 1921 die
Firma nochmals an. unverzüglich die Fahrbewilli-
gung im Kanton Aargau zu lösen und die bezüglichen
Taxen zu bezahlen, und verbot ihr bis dahin die Ver-
wendung des Wagens
im Bezirk. Die Aktiengesell-
schaft Ziegelwerke Hotw-Gettnau-Muri rekurrierte da-
gegen an den aargauischen Regierungsrat. wobei sie
in tatsächlicher Beziehung im. Wesentlichen überein-
stimmend mit ihren früheren Erklärungen bemerkte:
das streitige Auto sei im April 1920 für Horw ange
schafft, dann vom August 1920 an zeitweise in Muri,
vorübergehend ) aber auch wieder in Horw verwen-
det worden. Auch jetzt werde es noch immer in beiden
Geschäften beschäftigt,
da die Fabrik in Horw erst im
Wiederaufbau begriffen sei und darin noch nicht fa-
briziert werde, allerdings
etwas mehr in Muri. Nach
Inbetriebsetzung
von Horw, etwa im Juli werde aber
das Gegenteil der Fall sein.
Der Regierungsrat wies durch Entscheid vom 26. Juli
1921 den Rekurs ab mit der Begründung: Das Kon-
kordat über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und
"
Interkant. Verkehr mit Motorfahrzeugen u. Fahrrädern. N° 62. M1
Fahrrädern vom 7. April 1914 spricht sich über die
Lösung
interkantonaler Differenzen bei der Frage des
Steuer-resp. Gebührendomizils der Motorfahrzeuge nicht
aus. Es verpflichtet einfach die Besitzer der Motor-
fahrzeuge
zur Einholung einer Verkehrsbewilligung bei
der zuständigen kantonalen Behörde . ohne sich darü-
ber zu äussern, ob derjenige Kanton zur Ausstellung
di -r Bewilligung befugt ist, in dem der Autobesitzer
seinen Wohnsitz
hat, oder aber derjenige, in dem das
Automobiltatsäehlich untergebracht und benutzt wird.
Zweifellos muss auf aas letztere Moment abgestellt
wnrden. Die Automobilgebühren sind in erster Linie
ein
Entgelt für die überaus starke Inanspru hnahme
der Strassen durch die Automobile, speziell durch die
Lastautomobile.
Es wäre nicht verständlich. wenn die
Gebühren
in einem Kanton bezogen werden könnten,
wo das Automobil nur gelegentlich verwendet wird.
Die revidierte Verordnung
vom 3. Dezember 1920
zum Automobilkonkordat bestimmt daher auch, dass
im Kanton Aargau domizilierte Motorfahrzeuge hier
taxpflichtig seien, wobei
unter Domizil der Ort, wo das
Automobil
stationiert ist. verstanden werden muss,
sonst hätte die Verordnung vom Domizil des Eigen-
tümers oes Motorwagens und nicht vom Domizil des
Wagens gesprochen.
Da die Beschwerdeführerin nicht
E-rnsthaft btstreiten kann, dass ihr Motorlastwagen
vorwiegend
im Kanton Aargau verwendet wird, wenig-
stens bis zur Wiederinbetriebsetzung oer Ziegelwerke
in Horw. so rechtfertigt sich die Besteuerung ihres Au-
tomobils
im Kanton Aargau auch nach der bundes-
gerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis, wonach
nicht
das Rechtsdomizil einer Firma zugleich auch Steuer-
domizil ist .sondern dieses da liegt, wo Vermögen und
Erwerb vorhanden sind. Auf Grund dieser Erwägungen
muss die Beschwerde abgewiesen werden, umsomehr.
als die Beschwerdeführerin die luzernische Verkehrs-
bewilligung offensichtlich
nur einholte, weil die luzer-
AS 47 1-1921
nischen Gebühren etwas niedriger sind, als diejenigen
im
Kanton Aargau. Die Beschwerdeführerin wurde
nämlich sofort mit Jahresbeginn durch das Bezirksamt
Muri aufgefordert,
im Aargau die Verkehrsbewilligung
für
ihr Lastautomobil zu lösen. Sie antwortete unterm
6. Januar 1921, sie habe eine solche bereits im Kanton
Luzern gelöst. Laut Mitteilung der luzernischen Au-
tomobilkontrolle wurde die dortige Bewilligung
aber
erst am 10. Januar eingeholt. Die Mitteilung vom
6. Januar war daher unrichtig. Offenbar sollte nur
Zeit gewonnen werden zur Einholung der billigeren
luzernischen Verkehrsbewilligung.
Es wird Sache der
Beschwerdeführerin sein, sich
mit dem KaQ.ton Luzern
über die
dort zu Unrecht bezahlten Gebühren aus-
einanderzusetzen.
Eine Ausfertigung des Entscheides wurde auch dem
luzernischen Polizeidepartement, das bei der aargaui-
schen
Polizei direktion zu Gunsten der Firma interve-
niert hatte, zugestellt.
B. -Durch Eingabe vom 29. September 1921 hat
darauf der Regierungsrat von Luzern gegen denselben
beim Bundesgericht
unter Berufung auf Art. 175 OG
Beschwerde geführt mit dem Antrage auf Aufhebung.
Es wird zunächst zur Erstellung der Legitimation auf
das Interesse verwiesen, das Luzern wegen des Gebüh-
renbezuges
an der Lösung der. Frage habe, und sodann
ausgeführt, die betroffene
Firma besitze mehrere Mo-
torlastwagen, die abwechslungsweise
mich Bedarf u. a.
auch
in Muri verwendet würden. Der betreffende Wagen
bleibe
dort oft längere und kürzere Zeit stationiert
und müsse von dort aus die nötigen Fuhren besorgen.
Disponiert werde über alle Wagen vom Gesellschafts-
sitz Horw aus. Hier,
im Kanton Luzern, seien oeshalb
bis jetzt auch die Verkehrsbewilligungen eingeholt wqr-
den und seien sie von Rechtswegen zu lösen, da für
die Zuständigkeit zur Ausstellung derselben ( nach dem
Konkordate grundsätzlich das Domizil des Besitzers
Interkant, Verkehr mit Motorfahrzeugen u. Fahrrädern. No 62. 513
des Fahrzeuges massgebend sei . Die im angefochtenen
Entscheide angerufene Verordnung des aargauischen
Grossen
Rates vermöge hieran nichts zu ändern, da sie
dem Konkordate widerspreche.
Es könnte sich höch-
stens fragen, ob ein
solches Domizil im vorliegenden
Falle im Kanton Aargau ( teilweise anzunehmen wäre ,
im Sinne des bundesgerichtlichen Entscheides in Sachen
Guillermin gegen 'Vaadt und Genf vom 18. Februar
1918 (AS 44 I S. 11 ff.). Auch dies sei indessen nicht
der Fall. Voraussetzung dafür wäre mindestens, dass
der betreffende Wagen zu Beginn jedes Quartals im
Aargau stationiert gewesen wäre. Dass letzteres zu-
treffe, werde
aber von den aargauischen Behörden
weder behauptet noch nachgewiesen. Die Wagen wechsel-
ten im Gegenteil fortgesetzt ihren Standort und würden
jeweilen
dort gebraucht, wo sich dafür ein Bedürfnis
einstelle.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat
auf Abweisung der Beschwerde angetragen und sich
in rechtlicher Hinsicht ebenfalls
auf das Urteil in
Sachen Guillermin gegen Waadt und Genf berufen, das
dazu führen müsse, die Berechtigung
zur Ausstellung
der Verkehrsbewilligung im vorliegenden Falle dem
Kanton Aargau zuzusprechen. Die Angaben der Be-
sthwerde über die tatsächlichen Verhältnisse seien un-
richtig
und stünden mit den eigenen Erklärungen der
Fahrzeugbesitzerin
im kantonalen Verfahren im Wider-
spruch. Die dem angefochtenen Entscheid
in dieser
Beziehung zu Grunde liegenden Annahmen seien übri-
gens nachträglich noch durch die amtliche Einver-
nahme des Werkführers der Ziegelwerke
in Muri,
Gautschi
vor Bezirksamt bestätigt worden.
Die betreffende Zeugenaussage vom 17. Oktober
lautet: Der Lastwagen der Ziegelfabrik Muri
wurde
nach dem Brande der Ziegelfabrik in Horw nach
Mud stationiert. Damals nur provisorisch. Der Wagen
blieb aber seither
stets in Muri stationiert. Es wurde
hier eine Autogarage erstellt und wird der Wagenhaupt-
sächlich zum Transport von Ziegeln und Backsteinma-
terialien
an die Abnehmer in hiesiger Gegend ver-
wendet, ebenso zur Herbeischaffung von Lehm aus der
Grube in Anglikon bei Wohlen. Der Chauffeur hat im
Hotel Adler ein ständiges
Zimmer zur Verfügung. Von
einer vorübergehenden Stationierung des Lastwagens in
Muri kann also nicht gesprochen werden, denn der
betreffende Lastwagen
ist stets in Muri stationiert und
steht hier fast ausschliesslich der Filiale, d. h. der
Ziegelfabrik in Muri zur Verfügung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägul!g :
- -In Frage steht, welcher von mehreren Kantonen
zur Ausübung gewisser .hoheitlicher Befugnisse gegen-
über einem bestimmten Rechtssubjekte befugt sei,
also
eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kanto-
nen, deren Entscheidung nach Art. 175 Ziff. 2 OG in
die Kompetenz des Bundesgerichts fällt.
- -Art. 7
und 8 des Konkordates betreffend den Vn'-
kehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern vom 7. April
1914, dem. sowohl Aargau als Luzern beigetreten sind,
verlangen für die
Zulassung eines Motorwagens zum
öffentlichen Verkehr die Einholung einer
Verkehrsbe.,.
willigung, die jeweilen für das laufende Kalenderjahr
erteilt wird
und jährlich zu erneuern ist. Und Art. 20
lautet: .
Für Motorwagen und Motorfahrräder kann der
die Verkehrsbewilligung ausstellende
Kanton alljähr-
lich eine Steuer beziehen.
Ueberdies hat er das Recht behufs Deckung der
Kosten für die Prüfung der
Führer und Wagen, für
Schilder, für Ausstellung der Bewilligungen und für
sonstige Leistungen Gebühren zu
erheben.
Es wird darin also an die Befugnis zur Ausstellung
der Bewilligung die weitere zur Erhebung gewisser
Abgaben vom Wageneigentümer geknüpft, ein Kri-
Interkant. Verkehr mit Motorfahrzeugen u. FahrrAdern. No 62. 515
terium für die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung
der Bewilligung selbst dagegen nicht aufgestellt. Ins-
besondere findet sich eine Bestimmung, welche dafür
den Wohnsitz des Fahrzeugeigentümers als massgebend
erklären würde, weder
in Art. 20 noch sonstwo im Kon-
kordate. Die Frage muss demnach im Wege der Auslegung
gelöst werden.
Sie ist grundsätzlich im Sinne der von Aargau ver-
tretenen Rechtsauffassung zu entscheiden. Dafür spricht
nicht nur die Eigenschaft der sog. Automobilsteuer
als einer reinen, auf die sonstigen allgemeinen
Vermö-
gns-und Einkommensverhältnisse des Besteuerten
keine Rücksicht nehmenden
Objektssteuer, die es
nahelegt, auch
für die Frage der Steuerhoheit eher auf
die territorialen Beziehungen des Steuerobjektes als
auf diejenigen des Trägers der Steuerpflicht abzu-
stellen, sondern auch die
Natur der Verkehrsbewilli-
gung selbst als einer polizeilichen Erlaubnis
zur Be-
nützung der öffentlichen Strassen
mit einem bestimm-
ten Verkehrsmittel, die es rechtfertigt, die Kompetenz
zur Erteilung in erster Linie dem
Kanton zuzuspre-
chen,
wo das Fahrzeug seinen regelmässigen Standort
hat und dessen Strassen es infolgedessen vorab und
notwendiger Weise für seine Fahrten benützen muss.
lIi diesem Sinne hat denn puch das Bundesgnricht be-
reits
in dem von bei den Parteien angeführten Rekurs-
streite Guillermin entschieden, wo das Konkordat,
weil
ihm nur einer der beteiligten Kantone angehörte,
nicht
in Betracht kam, und die Steuerhoheit dem Kan-
ton des ordentlichen Standortes des Wagens zuerkannt,
unter Vorbehalt einer verhältnismässigen Teilung der
Steuerberechtigung für den Fall, dass während des
Steuerjahres. der
Standort für längere Zeit, mindestens
ein Vierteljahr ununterbrochen anderswohin verlegt
wird. Dem Wohnsitz des Eigentümers wurde dabei
Bedeutung
nur insofern beigemessen, als in der Regel
die Vermutung dafür sprechen werde, dass hier auch
Staatsrecbt.
der Wagen stationiert sei. Die nämlichen Ueberleg-
ungen, die damals bestimmend waren, müssen, weil
der
Natur der Sache entsprechend, auch im Anwendungs-
gebiete des Konkordates
zur gleichen grnndsätzlichen
Lösung führen. Massgebend dafür, welcher Kanton
danach als derjenige des Standortes des Fahrzeuges
zur Ausstellung der Verkehrsbewilligung und damit
zunächst auch zur Besteuernng zuständig ist, müssen
notwendigerweise die Verhältnisse
in dem Zeitpunkte
sein, wo die Bewilligung zu lösen ist. Nach den Akten
darf aber ohne Bedenken angenommen werden, dass
damals,
im Januar 1921 als der dauernde Standort
des in Betracht kommenden Wagens Mwj und nicht
Horw erschien. Es braucht dazu nicht erst auf die nach-
träglichen Aussagen des
Werkführers Gautschi vor
Bezirksamt Muri abgestellt zu werden. Denn der Schluss
ergibt sich schon aus der Betrachtung, dass nach der
Stillegung der Horwer Fabrik durch Brand im August
1920 von einer einigermassen regelmässigen Verwendung
des Wagens
dort von vorneherein nicht die Rede sein
konnte,
während in Muri für ihn andauernd Verwendung
war, in Verbindung mit dem unbestrittenen Umstand,
dass
nach jenem Brand hier tatsächlich für ihn eine
besondere Garage erstellt wurde.
Das Zugeständnis,
dass es sich
so verhalte, liegt überdies trotz der un-
verkennbar absichtlich gewunt.lenen Ausdrucksweise im
Grunde auch in den Erklärungen der Ziegelwerke in
ihren Briefen vom 6. und 20. Januar 1921 an das Be-
zirksamt und in der Beschwerde an den Regiernngsrat
selbst :
durch die hier gemachten Angaben wird ferner
ohne weiteres die nachträglich vor Bundesgericht von
Luzern gegebene Darstellung widerlegt, als ob man
e; in Wirklichkeit mit einer Mehrzahl von Vagt.n zu
tun hätte, die abwechselnd nach Bedarf nach Ml ri
disponiert würden.
Welchen Einfluss eine nachträglich
im Laufe des
Jahres eingetretene Aenderung in jenen Verhältnissen
Interkant. Verkehr mit Motorfahrzeugen n .. Fahrrädern. N° 62. 517
auf die Ordnung der Steuerberechtigung auszuüben
vermöchte,
kann dahingestellt bleiben, weil Luzern
selbst
nicht behauptet, dass eine solche Verändernng
hier
tatsächlich stattgefunden habe, sondern seine Be-
schwerde ausschliesslich darauf, dass der besteuerte
Wagen überhaupt nie regelmässig in Muri stationiert
gewesen sei, und auf die angebliche Berechtigung des
Kantons des Domizils des FahrzeugeigentÜIDers zur Aus-
stellung
der Verkehrsbewilligung, stützt. Es braucht des-
halb nicht untersucht zu werden, ob auch in dieser Be-
ziehung die im Urteile Guillermin entwickelten Grund-
s4tze
gelten müssten (was unter Umständen die Pflicht
des Kantons, der mit der Verkehrsbewilligung die
Steuer für das ganze Jahr bezogen hat, zur nachträg-
lichen Rückerstattung eines Teiles nach sich ziehen
würde) oder
ob nicht -was damals der späteren Prü-
fung vorbehalten wurde -Art. 20 des Konkordates
den Sinn habe, dass der nach dem Tatbestande zur Zeit
der Erteilung der Verkehrsbewilligung zur Besteuerung
berechtigte
Kanton es für das ganze Jahr bleibe, eine
Vereinbarung, die
selbst wenn sie dem Pflichtigen nicht
sollte entgegengehalten werden können, doch im Ver-
hältnis der Konkordatskantone unter sich natürlich
bipdend wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird. abgewiesen und festgestellt, dass
die Befugnis
zur Ausstellung der Verkehrsbewilligung
für das streitige Automobil pro 1921 dem Kanton Aargau
zusteht.