Staatsrecht.
Folgen
l
damit verknüpft, die überhaupt die Wirkung
der BedürfnisklauselJürein Gewerbe sind. Auch auf das
GeWicht der Gründe des öffentlichen Wohles, die der
Regierungsrat für die Beschränkung der Zahl der Kinos
anführt, kann nach den Ausführungen in Erwägung 1
nichts ankommen. Dass der vom Regierungsrat im Ent-
scheid, wenn auch nicht mehr ausdrücklich in der Ant--
wort, betonte Zweck; das Publikum vor unnötigen und
leichtfertigen Ausgaben zu bewahren, keine Verfügung
über den Kinobetrieb im Sinne von Art. 31 e zu stützen
vermag, hat das Bundesgericht früher schon ausgespro-
chen (BGE I Nr. 56); umsoweniger kann dieser
Zweck die Bedürfnisklausel
für Kinematographen recht-
fertigen.
Da der Entscheid. des Regierungsrates wegen Ver-
letzung der BV aufgehoben werden muss, bedarf die-
Frage keiner Erörterung, ob er, abgesehen von der Ga-
rantie der Gewerbefreiheit, nach kantonalem Recht
haltbar wäre. Ebensowenig ist im übrigen zu prüfe
ob 14 des kantonalen Markt-und Hausiergesetzes
insofern
vor Art. 31 BV Bestand hat, als darnach die
Ortspolizeibehörden Bewilligungen
für die in 8 e ge-
nannten Schaustellungen verweigern können. Die Auf-
hebung des Entscheides erfolgt in dem Sinne, dass das
Gesuch der Rekurrentin auf Grund der kantonalen
Kinoverordnung behandent werden muss.
Demnach
erkenllt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Zürich vom 11. Dezember
1920 aufgehoben.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 6.
6. trrteil vom aa. KärZ 1921 i. S. Gebriider Girbal
gegen Luern.
Eine polizeiliche Verfügung, wodurch dem Inhaber einer für
den Ausschank spanischer Weine bestimmten Wirtschaft
verboten wird, diese als Spanische WeinhaUe zu be-
zeichnen, weil schon ein anderer Wirt sich dieser Benennung
bedient, ist vor Art. 31 BV nicht haltbar.
A. -Die Rekurrenten Gebrüder Girbal betreiben
-das Gasthaus zum Hirschen in Luzern, eine sogenannte
ehehafte oder Realwirtschaft. Sie haben ihren Geschäfts-
betrieb als
Spanische WeinhaUe Hotel Hirschen) be-
zeichnet. Hiegegen führte der Inhaber einer andern
schon vorher
unter dem Namen Spanische Weinhalle ))
geführten Wirtschaft, Benito Puig, beim Regierungsrat
des
Kantons Luzern Beschwerde, indem er sich, auf 20
des luzernischen Wirtschaftsgesetzes berief, der be-
stimmt: Das Patent enthält ferner den Namen der
Wirtschaft.
In einer Gemeinde dürfen nicht zwei Wirt-
schaften den gleichen oder einen so ähnlichen Namen
tragen, dass Verwechslungen zu befürchten sind.
Es
werden ine Bewilligungen für Doppelnamen mehr aus-
gestellt. Veränderungen einer Wirtschaftsbezeichnung
sifld nur mit Bewilligung des Regierungsrates statthaft.
Es ist untersagt, einen andern als den im Patente ent-
haltenen Namen ins Handelsregister eintragen zu lassen.)
Der Regierungsrat entschied am 29. Mai 1920: Den
Gebrüdern Girbal sei im Sinne der Erwägungen
unter-
sagt, in der Bezeichnung ihrer Wirtschaft zum ( Hir-
schen) den Namen Spanische Weinhalle ,- Spa-
nische
Weinstube oder ähnliche Namen zu führen
und die Firmabezeichnung sei entsprechend zu berich-
tigen. Im Entscheid wird zunächst festgestellt, dass 20
des Wirtschaftsgesetzes auch auf Realwirtschaften
Anwendung finde, und sodann weiter ausgeführt : ( Nach
20 Abs. 1 des Wirtschaftsgesetzes dürfen nun in
41;
Staatsrecht
; einer Gemeinde zwei Wirtschaften nicht den gleichen
;) oder einen ähnlichen Namen führen, wodurch Ver-
,) wechslungen entstehen könnten. Ebenso sind Doppel-
Ii namen verboten. Diese Bestimmung hat offenbar nicht
)) nur privatrechtlichen Interessen zu dienen, sondern vor
,) allem der richtigen Durchführung der Wirtschafts-
) polizei, wie dies besonders aus Abs. 2 des vorzitierten
i) 20 deutlich hervorgeht, der ohne Rücksichtnahme' auf
) das Privatrecht bestimmt, dass Veränderungen einer
') Wirtschaftsbezeichnung nur mit Bewilligung des Re-
:; gierungsrates statthaft sind. Aus diesem öffentlich-
,) rechtlichen Gesichtspunkte ist deshalb an der Anwen-
dung des 20 auf die Realwirtschaften festzuhalten.
) Es ist nun wohl richtig, dass die Benennung der Wirt-
) schaft ( Hirschen , mit Spanische Weinstube bei
) der Zusatzbenennung Hirschen , bodega espanola )
und Gebrüder Girbal im ganzen Zusammenhange
.! nicht unbedingt einer Verwechslung mit der ( Spani-
sehen Weinhalle des Beschwerdeführers ruft. Allein
wenn erwogen wird, dass die Bezeichnung Spanische
Weinstube auch bei den erwähnten Zusätzen sehr
leicht verwechselt werden kann mit Spanische Wein-
halle j), besonders von der auswärtigen Kpndsame
aber auch von der einheimischen, und zumal da die
Opponenten in der Reklame besonderes Gewicht darauf
verlegen, nicht den binherigen Namen Hotel Hir-
l) sehen oder die Zusatzbezeichnungen, sondern die Be-
l) zeichnung Spanische 'Veinstube hervortreten zu
lassen, so sind eben nicht mehr blosse Verwechslungen
der Namen zu befürchten, sondern die Bezeichnung
Hotel Hirschen , Spanische Weinstube erscheint
dann dazu noch als ein Doppelnamen der Wirtschaft
.) Hirschen , den das Gesetz verpönt. Eine solche Ver-
änderung der bisherigen Firma Hotel Hirschen kann
)! der Regierungsrat nicht gestatten, und zwar um so
weniger, als das Wirtschaftspatent des Beschwerde-
führers auf den Namen Spanische WeinhaUe ge-
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 6.
) lautet hat und so im Handelsregister eingetragen war,
bevor die Herren Gebrüder Girbal die Abänderung
ihrer Wirtschaftsfirma vorgenommen hattm!. Die Frage,
ob aus Gründen des Privatrechts die Bezeichnung
Spanische Weinstube usw. in Rücksicht auf as
Auswirten von spanischen Weinen und Speisen als
eine Sachfirmenhezeichnung zu erachten und zu
schützen wäre, ist t ht in diesem Verfahren, sondern
allenfalls im Zivilprozesse zu prüfen ..... ))
B. -Gegen diesen Entscheid haben die Gebrüder
Girbal
am 22. Juli 1920 die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er ( sei
aufzuheben und es sei den Rekurrenten demnach zu
gestatten: a) ihre Wirtschaft mit der Sachfirma Spa-
nische Weinstube
1), Spanische WeinhaUe oder bo-
dega
espanola zu benennen unter Vorsetzung von
Hotel Hirschen und unter Beifügung Inhaber
Gebr. Girbal ), und es sei den Rekurrenten zu gestatten,
diese Sachfirma ins Handelsregister eintragen zu lassen,
ferner sei auch die Weigerung des Regierungsrates,
diese Sachbezeichnung ins Wirtschaftsregister aufzu-
nehmen,
aufzuht;ben ; b) in Reklamen, Inschriften, Brief-
köpfen,
Eintrag ins Handelsregister unter Natur des
Gnschäftes" die fraglichen Bezeichnungen ungehindert
zu benützeu.
Zur Begründung wird ausgeführt: Die aus Spanien
stammenden Rekurrenten hätten im ( Hirschen eine
spanische Veinstube eingerichtet und dies dem Publikum
durch eine Aufschrift an den Fenstern, einen Zusatz im
Wirtsschild, sowie
durch Zeitungsreklame bekannt g
macht. Der Regierungsrat dürfe ihnen nach Art. 31 BV
einen solchen Geschäftsbetrieb nicht verbieten und dahu
auch dessen Bekanntmachung nicht verhindern. Die
Rekurrenten drängten gar nicht durchaus darauf. dass
ihnen gestattet werde, den Zusatz ;, Spanischt' Wein-
stube ) oder bodega espaiiola oder" Spanisehe V",in
haUe', in ihn: Firma aufzunehmen, sOIuh'lll seien zn
48 Stutlrecllt.
frieden, wenn ihnen nicht verboten werde, die Natur
ihres Geschäftsbetriebes mit einem dieser Ausdrücke zu
bezeichnen und bekannt zu machen. Die bIosse Erlaubnis,
an der Wirtschaft Verkauf nnd Ausschank spanischer
. Weine I) anzuschreiben, genüge nicht zur Charakteri-
sierung ihres Betriebes, weil
dadurch nicht deutlich genug
bekannt gemacht werde, dass er spezifisch spanisch sei,
also
alle spanischen Spezialitäten in Speise, Trank, Auf-
machung, Dekoration, Musik (Guitarre). Trinken mit
dem Purro, etc. zu haben seien. Der Regierungsrat
verletze
mit seiJ;lem Verbot die Rechtsgleichheit, indem
er dem Konkurrenten der Rekurrenten, Puig, ein Monopol
für jede Bezeichnung eines spanischen Wirtschaftsbe-
triebes zuerkenne. Nach der bundesgerichtlichen
Praxis
könne die Verwendung einer Sachbezeichnung, wie sie
hier vorliege,
nicht ausschliessliches Individualrecht eines
Geschäftsinhabers sein. Das müsse nicht
nur im Zivil-
recht, sondern auch
im Verwaltungs-, speriell im Wirt-
schaftspolizeirecht gelten. Ferner schliesse das regie-
rungsrätliche Verbot eine
Verletzung wohlerworbener
Rechte der Rekurrenten in sich. Die 10 bis 35 des
Wirtschaftsgesetzes bezögen sich
nur anf die ( Personal-
. wirtschaften
ll, für die ein Patent erforderlich sei. Die
; Anwendung des 20 im vorliegenden Fall sei daher
willkürlich. Übrigens bestünden im Kanton Luzern viele
: Wirtschaften mit Doppelnnmen, so dass auch deswegen
eine ungleiche Behandlung vorliege. Zum Schlusse berufen
isich die
Rekurrenten noch auf den spanisch-schweize-
rischen
Staatsvertrag vom 14. November 1879 und
den darin enthaltenen Grundsatz der Gegenseitigkeit.
C. -Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde
beantragt und zur Begründung ausgefüh:..!:: Im vor-
liegenden Falle kommt von den kantonalen Vorschriften
über das Wirtsgewerbe bloss diejenige über die -Füh-
) rung von Doppelnamen in Wirtschaitsfirmen in Frage.
Der Regierurrgsrat hält an der in Ziff. 1 seines Ent-
scheides begründeten Auffassung fest, wonach 20
Handels-und Gewerbefreiheit. No 6
. Abs. 1 des Wirtsgesetzes nicht nur auf Personalwirt-
schaften, sondern auch auf Realwirtschaften anwend-
bar, also die. Führung von Doppelnamen auch für
.. Realwirtschaften untersagt ist. Die Frage, ob durch
JI diese Vorschriften die Kundgabe der Spezialität des
) Betriebes der Rekurrenten an die Öffentlichkeit ver-
B unmöglicht oder beeinträchtigt werde, wird deshalb
durch die Bedeutung dieser Forderung des öffent-
lichen kantonalen Rechtes unerheblich, abgesehen da-
von, dass den Rekurrenten noch andere Wege zur Ver-
fügung stehen für die genügliche Bekanntmachung
., der Spezialität ihres Wirtschaftsbetriebes. Ein bundes-
rechtlich geschütztes Individualrecht der Rekurrenten,
JI die Gleichheit aller vor dem Gesetze, wird durch die
J). mehr genannten Gesetzesvorschriften nicht verletzt,
", da es den Rekurrenten freisteht, die Art ihres Geschäfts-
betriebes auf jede Art und Weise, nur nicht durch das
Mittel der gesetzlich unzulässigen Führung eines Doppel-
namens der WIrtschaft, znm Ausdrucke zu bringen
.1) und als Zusatz zur Firmenbezeichnung zu verwenden.
) Herr Benito Puig erhält durch den regierungsrätlichen
Beschwerdeentscheid kein Monopol für die Wirtschafts-
bezeichnung ..... , sondern
er ist bloss in der günstigen
Lage, seine privaten Interessen in Übereinstimmung
)l mit den öffentlichen und deshalb zufällig auch durch
die öffentlich-rechtlichen kantonalen Vorschriften ge-
l) schützt zu sehen. Richtig ist, dass eine Anzahl Wirt-
schaften im Kanton Luzern Doppelnamen führen ..... ,
I) aber die Wirtschaftskontrollen ergeben, dass diese
I) Doppelnamen aus der Zeit vor 1910, also vor dem
. Ink:rafttreten des jetzt geltenden Wirtsgesetzes, stam-
men, soweit nicht diese Namen zur genauen einheit;.,
lichen
Firmenbezeichnung gehören, und daher keine
Doppelnamen sind, wie di der Fall ist bei der Be-
zeichnung: Carlton Hotel Tivoli Grand Hotel Na-
J) tional, uSw. I)
D. -' In einer Replik haben die Rekurrenten noch
AS 411 -1911
hemerkt: Durch den angefochtenen Entscheid habe
ihnen der Regierungsrat nicht bloss verboten, den Aus-
druck
(l Spanische WeinhaUe oder ähnliche andere als
Virtschaftsnamen zu verwenden, sondern es sei ihnen
der Gebrauch solcher Bezeichnungen schlechtweg unter-
sagt worden. Sie beanspruchten er wenngstens as
Recht, einen derartigen Ausdruck, Wie Spamsche Wem-
stube oder Spanische WeinhaUe oder bodega spa
oola zur Bezeichnung der Art des GeschäUsbetnebes
sowohl ins Handelsregister eintragen zu lassen als auch
in (I Affichen, Insertionen, Briefköpfen, Reklamen ete.
zu verwenden. Das Verbot der Führung von Doppel-
namen
und der Namensänderung bilde einen unzuläs-
sigen Eingriff in das eidgenössische
Finnenrncht. Es,
halte auch vor Art. 31 BV nicht stand, da es mcht den
Zweck habe, einer ernstlichen Gefährdung des öffent-
lichen Wohls vorzubeugen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Soweit die Rekurrenten den Antrag stellen"
dass die Eintragung der Bezeichnung Spanische Wein-
haUe oder Spanische Weinstube ) oder bodega espa-
nola ) für ihren Betrieb im Handelsregister zugelassen
werde
ist auf die Beschwerde 'von vornherein nicht einzu-
treten: Über solche Begehren haben die Handelsregister-
behörden,
in letzter Linie nach Art. 3 der Handelsregister-
verordnung
der Bundesrat, zu entscheiden.
-
Art. 31 BV garantiert an und für sich, wie das
Bundesgericht schon wiederholt ausgeführt hat,. nnr den
Schweizerbürgern die Handels-
und GewerbefreIheIt: Da
aber der von den Rekurrenten angerufene spamsch-
schweizerische Niederlassungsvertrag vom 14. November
1879 in Art. 1 die in der Schweiz wohnenden Spanier-
in Beziehung auf die Gewerbeausübung den Schweizer-
bürgern gleichstellt, so geniessen die
!lekurrenten ans
Angehörige des spanischen Staates gleIch .den SchweI-
zern den Schutz des Art.
31 BV und können sich daher
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 6.
wegen Verletzung der ihnen damit garantierten Gewerbe-
freiheit beschweren.
3. -
Durch den angefochtenen Entscheid wird den
Rekurrenten auf Grund des 20 des luzernischen Wirt-
schaftsgesetzes allgemein verboten, ihren Wirtschafts-
betrieb
nach aussen als Spanische Weinhalle, Wein-
stube oder mit andern ähnlich lautenden Ausdrücken
zu bezeichnen. Nun hätte Puig allerdings auch mit
einer Zivilklage beim Zivilrichter den Erlass eines sol-
chen Verbotes wegen Verletzung von Privatrechten ver-
langen können (vgl. OR Art. 868 u. 876, AS 37 11 S. 537).
Allein die Rekurrenten behaupten nicht, dass infolge-
dessen der Regierungsrat 'zum erwähnten Befehl
nicht
zuständig gewesen sei, und dieser hat denn auch offen-
bar die Befugnis, unabhängig vom Zivilrichter einer
Person die Anwendung gewisser Wirtschaftsbezeich-
nungen zu verbieten, soweit es sich dabei
um eine recht-
mässige Handhabung der Polizeigewalt handelt.
Der Schutz, den Art. 31 BV den Gewerbebetrieben
gewährt, bezieht sich unzweifelhaft auch auf die dafür
erforderliche Bekanntmachung beim Publikum. Wenn
nun die Rekurrenten, wozu sie berechtigt sind, in ihrer
Wirtschaft spanische Weine ausschenken wollen, so
muss es ihnen
auf Grund des Art. 31 BV gestattet sein,
dies dem Publikum kund zu geben, sowohl durch an
der Wirtschaft angebrachte Aufschriften, als auch durch
Aufdruck
auf Briefköpfen und andere Reklamemittel.
Das
gibt auch der Regierungsrat in seiner Vernehm-
lassung zu.
Er bestreitet den Rekurrenten lediglich das
Recht, ihren Betrieb durch die Ausdrücke
Spanische
Weinhalle
J), Spanische Weinstube oder ähnliche an-
dere zu kennzeichnen, indern er in der Anwendung einer
solchen Bezeichnung die
Führung eines zweiten Wirt-
schaftsnamens erblickt, die er mit Rücksicht auf die
Gefahr der Verwechslung
mit dem Betriebe VOll Puig
und das Verbot von Doppelnamen nach Art. 20 des Wirt-
schaftsgesetzes für unzulässig hält. Allein dieser Stand-
punkt mit dem darauf gegründeten Verbot erweist sich
vor Art. 31 BV nicht als haltbar. Die erwähnten Aus-
drücke bilden die natürliche. sachliche Bezeichnung
einer
Wirtschaft, deren Spezialität der Ausschank spa-
nischer Weine
ist; vom polizeilichen und allgemein
verwaltungsrechtlichen
Standpunkte aus lässt sich ein
Grund, den Gebrauch solcher Sachbezeichnungen
für
einen entsprechenden Gewerbebetrieb zu verbieten. nicht
finden. Die genannten Ausdrücke sind auch von diesem
Standpunkte aus unfähig, als Namen zu dienen, die
dazu bestimmt sind, eine Wirtschaft von den andern
zu unterscheiden und als Wirtshausschild verwendet
zu werden. Wenn es daher auch -was hier dahingestellt
sein
mag -bundesrechtlich zulässig sein sollte, die
Führung von doppelten Wirtschaftsnamen bei soge-
nannten Real-. oder Personalwirtschaften zu verbieten
und wenn auch eine kantonale Regierung, sei es, um
das Publikum vor Täuschung oder Verwechslung zu
schützen oder um gegen illoyale Konkurrenz als ver-
botene Störung der öffentlichen Ordnung und Sittlich-
keit einzuschreiten, einem Wirte die Verwendung eines
eigentlichen Wirtschaftsnamens,
der gleich oder ähnlich
wie ein schon
von einem andern gebrauchter lautet,
untersagen darf, so kann doch jedenfalls eine solche
Befugnis nach
Art. 31 BV nicht zum Verbot des Ge-
brauchs natürlicher, sachlic ler Geschäftsbezeichnungen,
wie sie hier
in Frage steht, führen. Zudem ist es klar,
dass
der Regierungsrat als kantonale Verwaltungsbe-
hörde nicht befugt war, zu bestimmen, ob die Rekur-
renten einen der erwähnten Ausdrücke als Zusatz zu ihrer
Firma (die vom Wirtschaftsschild zu unterscheiden ist,
vgl. AS 17 S. 517) oder zur Bezeichnung der Natur ihres
Geschäftsbetriebes ins Handelsregister eintragen dürfen.
Hierüber haben die Handelsregisterbehörden, in letzter
Instanz der Bundesrat, auf Grund des eidgenössischen
Rechtes zu entscheiden, und die Eintragungen können
dann allenfalls von Dritten, wie z. B. von Puig, mit
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 6.
einer Zivilklage vor den ordentlichen Gerichten ange-
fochten werden (vgl.
Art. 876 OR, Art. 30 der Handels-
registerverordnung).
Der Entscheid des Regierungsrates ist somit aufzu-
heben.
Hieraus folgt nicht, dass! den Rekurrenten ge-
stattet werden müsse, den Ausdruck Spanische Wein-
halle oder Spanische Weinstube oder ( bodega
espanola
in ihre Firma aufzunehmen. Das verlangen
sie
aber selbst nicht, wie sie in. der Rekursbegründung
ausdrücklich erklären, und es ist deshalb hierauf nicht
weiter einzutreten. Ob und welche Rechte dem Puig
persönlich nach der Privatrechtsordnung zustehen,
ist nicht zu prüfen; solche Ansprüche wären vor den
Zivilgerichten geltend zu machen und von diesen zu
beurteilen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen
und demgemäss der Entscheid des Regierungs-
rates des Kantons Luzern vom 29. Mai 1920 aufge-
hoben.