forderungen auch für die Jahre 1907 bis 1909 als will:"
kürlich und unstatthaft erklärt wird. Dagegen behaup-
ten die Rekurrenten zu Unrecht, dass schon für 1910
solche Forderungen nicht mehr erhoben werden dürfen.
Wenn 36 Steuergesetz von den letzten zehn Jahren
spricht, so sind darunter offenbar die zehn letzten,
dem
Jahre der Entdeckung der Hinterziehung bezw. der
Nachsteuerverfügung vorangehenden
S t e u e r j a h r e zu
verstehen und nicht ein Zeitraum von zehn Kalender-
jahren vom Tage dieser Verfügung bezw.
Entdeckung
an zuruckgerechnet. Für das laufende Jahr kommt dann
eine Nachforderung nicht mehr in Betracht, indem.
für es schon die ordentliche
Steuer auf. Grund der
neuen Vermögensfeststellung
zu erheben ist. Die
für die Berechnung -der zivilrechtlichen Verjährung
geltenden Grundsätze können hier nicht ohne weiteres
massgebend sein, weil sie auf ganz anderen
Verhält-
nissen und Voraussetzungen beruhen. Jedenfalls kann
die gedachte Auslegung nicht als willkürlich bezeich-
net werden, sodass eine weitergehende Gutheissung der
Beschwerde als für
die Jahre 1907 bis 1909 auf Grund
des allein als Beschwerdegrund
in Betracht kommen-
den Art. 4 B
V ausgeschlossen "ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die BeschwerdeJ wird teilweise gutgeheissen und
der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Thurgau vom 31. Dezember 1920 insoweit
aufgehoben, als darin die Nachsteuer-
und Steuer-
busspflicht auch auf die Jahre 1907 bis 1909 ausge-
dehnt wird. .
I
,
I
Gleichheit. vor dem Gesetz. N° 50.
50. t1rteU vom aso Oktober 19131
i. S. Gewerbeba.nk Zürich gegen Zürich Steuer-
Oberrekurskommission.
Kantonales Steuerrecht (Zürich). Die Praxis der kantonalen
Behönden. wonach bei der VOll Aktiengesellschaften an Stelle
der Emkommenssteuer erhobenen Ertragssteuer die während
der für die Veranlagung massgebenden Periode bezahlten
kantonalen Steuern und eidgenössischen Kriegssteuern nicht
z den den steuerpflichtigen Reinertrag mindernden Be-
triebsausgaben gehören, ist nicht willkürlich.
,A. -Das zürcherische Gesetz betreffend die direkten
Steuern vom 25. November 1917 bestimmt in den 27,
30 und 31 Abs. 2 :
27. Aktiengesellschaften, Genossenschaften und
Vereine mit wirtschaftlichen Zwecken zahlen an Stelle
der Einkommenssteuer eine Ertragssteuer und an Stelle
d.er Ergänungssteuer (auf dem reinen Vermögen )
eme KapItalsteuer. Die Steuern werden vom durch-
schnittlichen Reinertrag der drei letzten Geschäftsj ahre
und vom Kapital des letzten Geschäftsjahres erhoben.
30. Als steuerpflichtiger Reinertrag gelten :
.. Der Aktivsaldo der Gewinn-und Verlustrechnung
abzüglich des Saldovortrages aus der letzten Rechnung ;
-2. Alle vor Berechnung des Aktivsaldos ausgeschie-
denen, für solche
Verwendungen beanspruchten Teile
des Geschäftsergebnisses, die nicht als geschäftsmässig
begründete Betriebsausgaben
betrachtet werden können
wie z.
B. Aufwendungen für Anschaffung und Verbes
serungen von VeImögensobjektel1, Einzahlungen auf
das Gesellschaftskapital, freiwillige Zuwendungen an
Dritte;
. 3. Abschreibungen, die nicht geschäftsmässig begründet
smd.
Dagegen sind nicht als steuerpflichtiger Reinertrag,
sondern als Betriebsausgaben zu
behandeln: Zuwei-
sungen
an kapitalsteuerfreie Fonds der Pflichtigen;
Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen, Rückvergütun-
gen an Mitglieder und Kunden; von Versicherungs-
gesellschaften
auf Gegenseitigkeit zur Verteilung an
ihre Mitglieder bestimmte Ueberschüsse.
( 31 Abs. 2. Nicht als steuerpflichtiges Kapital
zu behandeln sind die dauernd für gemeinnützige oder
soziale Zwecke bestimmten Fonds, deren Verwendungs-
art nachweisbar rechtlich so festgelegt ist, dass weder
das Fondsvermögen noch dessen Erträgnisse von ir-
gendwelcher
Seite zweckwidrig in Anspruch genommen
werden können.
)l
Im ( beleucb.tenden Berichte zur Volksabstimmung
über die G-esetzesvorlage, verfasst vom Regierungsrate,
heisst
es u. a. : ,( Der Reinertrag der Aktiengesellscllaft
wird
aus dem gesamten Geschäftsergebnis berechnet
durch Ausscheidurig der eigentlichen Geschäftsausgaben
wie
Zinsen, S t e u e r 11, Besoldullgen, Rückvergütungen,
Rabatte, usw. Dagegen gelten Aufwendungen für
Anschaffung und Verbesserung VOll Vermögensgegen-
ständen ..... als Teile des Reinertrages.
Bei Aufstellung des Selbsteinschätzungsfornmlars für
Aktiengesellschaften, Genossenschaften und wirtschaft-
liche Vereine wurde dann aber an dieser' Auffassung
nicht festgehalteil. Es zählt unter den Aufwendungen,
die, weil keine
( geschäftsmässig begründeten Betriebs-
ausgaben
darstellend, in der Einschätzung dem Aktiv-
saldo
der Gewinn-und Terlustrechllung hinzugefügt
werden müssen, u. a. auf die Ausgaben-für Gemeinde-,
Staats-und eidgenössische Steuern, mit Ausnahme
der Kriegsgewillnsteuern, der für die Einschätzung
massgebenden Jahre. Die Rekurrentin, Aktiengesell-
schaft Gewerbebank Zürich, war bei Einreichung dei'
Steuererklärung für 1919 dieser Weisung nachgekom-
men. Anlässlich
der Selbsteinschätzung für 1920 weigerte
sie sich dann aber, die entsprecbenden Beträge unter
den steuerpflichtigen Reinertrag einzustellen, und ver-
angte, dass sie sowohl für die -noch nicht vorge-
Gleichheit vor dem Gesetz. o 50.
nommene -endgültige Einschätzung pro 1919 als
fÜr diejenige pro 1920 als steuerfrei zu behandeln seien.
Der Anstand wurde als solcher über die Steuerpflicht
einzelner Einkommensteile im Sinne von 7 des Steuer-
gesetzes der kantonalen Finanzdirektion zur Erledigung
überwiesen. Sowohl diese als die kantonale Oberrekurs-
kommission,
an welche die Gewerbebank die Sache
weiterzog, lehnten indessen das Begehren ab, die Ober-
rekurskommission durch Entscheid vom 9. Dezember
mit der Begründung : der Begriff des steuerpflich-
tigen Reinertrages sei in 30 des Steuergesetzes näher
U1Jlschrleben. Diese besondere steuerrechtliehe Begriffs-
bestimmung und nicht die kaufmännischen und all-
fälligen sonstigen abweichenden Anschauungen müssten
deshalb für die Steuerberechnung massgebend sein.
Die
Entscheidung hänge demnach davon ab, ob die vor
Berechnung des Aktivsaldos ausgeschiedenen Zahlungen
für Steuern als geschäftsmässig begründete Betriebs-
ausgaben
im Sinne von 30 Ziff. 2 gelten könnten.
Dies sei jedenfalls für die entrichteten Staats-und Ge-
meindesteuern
zu verneinen. Die betreffenden Zahlun-
gen seien nicht für die Durchführung des Betriebes
gemacht worden, wie sie andererseits nicht nur dann
zu machen gewesen seien, wenn ein Betrieb stattgefunden
hdbe, sondern wenigstens die Kapitalsteuer selbst bei
Ruhen des Betriebes während der massgebenden Periode
geschuldet werde. Es handle sich also nicht um Auf-
wendungen, die eine Folge des Betriebes bilden oder
im Interesse eines gegenwärtigen oder künftigen Be-
triebes erfolgen. Vielmehr seien sie einfach geschehen.
um eine öffentlichrechtliche Pflicbt c zu erfüllen. Dass
eine
dauernde Nichterfüllung dieser Pflicht allenfalls
zur Einstellung des Betriebes führen könne, mache
die betreffenden Leistungen noch nicht zu Betriebs-
ausgaben.
Auch unter den Verwendungen, welche in
30 Abs. 2 durch ausdrückliche Vorschrift den Betriebs-
ausgabengleichgestellt würden, figurierten die Steuern
nicht. Dass der beleuchtende Bericht zur Volksabstim-
mung irrtümlicherweise eine andere Ansicht vertreten
habe, hindere nicht, das Gesetz nach seiner richtigen
Auslegung anznwenden: denn nicht jene Erläuterung,
sondern der Gesetzestext sei in der Volksabstimmung
angenommen worden.
Was die eidgenössischen Steuern
betreffe, so sei die Kriegssteuer gleich
zu behandeln
wie die kantonalen Steuern. Hinsichtlich der
weitem
eidgenössischen Abgaben aber sei der Rekurs gegen-
standslos.
Der Abzug der Kriegsgewinnsteuern werde
durch das Einschätzungsformular erlaubt. Und die
Stempel-
und Verkehrssteuern habe die Rekurrentin,
soweit sie solche habe entrichten müsse!!, nach der
Rekursschrift
zu schliessen, tatsächlich bereits vom
steuerpflichtigen Reingewinn in Abzug gebracht, wäh-
rend die Finanzdirektion in der Rekursbeantwortung
erkläre,
zur Frage, wie solche Auslagen zu behandeln
seien, noch keine Stellung genommen zu haben.
Es
liege also insoweit eine der Entscheidung bedürftige
Steuerstreitigkeit
zur Zeit nicht vor.
B. -Gegen den Entscheid der Oberrekurskom-
mission
hat die Gewerbebank Zürich die staatsrechtliche
Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 4 BV (will-
kürlicher Gesetzesallwelldung) ans Bundesgericht er-
griffen
mit dem Antrage auf Aufhebung. Aus der Fas-
sung des 30 des Steuergesetzes, so wird ausgeführt,
der als steuerpflichtig den Saldo der Gewinn-und Ver-
lustrechnung erkläre und dazu lediglich die vorher
als Betriebsausgaben und Abschreibungen ausgeschie-
denen Verwendungen
hinzurechne, die nicht geschäfts-
mässig begründet seien, ergebe sich der z",ingende
Schluss, dass der Gesetzgeber für den Begriff des Rein-
ertrages
auf die Grundsätze der kaufmännischen Buch-
führung, speziell die finanztechnische Bedeutung
qes
Begriffes abstelle. Danach seien aber die Steuern Ge-
schäftsunkosten
par excellence, müssten geradezu als
solche
in die Rechnung vor Feststellung des Reingewinnes
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 50. 375
eingestellt werden und könnten niemals als Bestandteil
des letzteren gelten. Das Gesetz unterscheide auch nur
zwischen Reinertrag einerseits und Betriebsausgaben
andererseits; eine dritte Kategorie geschäftsmässig be-
gründeter Ausgaben, die nicht Betriebsausgaben seien,
kenne es nicht. Eine nicht willkürliche Auslegung müsse
daher notwendig
zur Annahme führen, dass mit den
Betriebsangaben alle Ausgaben gemeint seien, die der
Betrieb eines Geschäftes
mit sich bringen könne, gleich-
gültig. ob sie zur Förderung des Unternehmens selbst
oder
zur Erfüllung einer öffentlichen Pflicht dienen
o er auf irgend einem anderen Grunde beruhen. Dieser
Auffassung könnten die
in 30 Abs. 1 Ziff. 2 erwähnten
Fälle nicht abzugsfähiger Ausgaben nicht entgegen-
gehalten werden,
da es sich dabei durchwegs um Ver-
wendungen handle, die ihrer Natur nach eigentlich zum
Reingewinn gehörten
und deshalb nicht geschäftsmässig
begründet seien, freiwillige Beiträge, die ohne das Unter-
nehmen zu gefährden, unterbleiben könnten und deren
Vornahme völlig im Belieben des Unternehmers stehe.
Ebenso sei die Nichtaufnahme der
Steuern unter die
Fälle des
30 Abs. 2 unerheblich; denn dort seien nur
Posten aufgeführt, bei denen es sonst fraglich wäre,
ob sie für Reinertrag oder Betriebsausgaben zu halten
seien, während bei den Steuern darüber kein
Zweifel
bestehen könne. Es gehe auch nicht an, die im be-
leuchtenden Berichte
des Regierungsrates enthaltene,
der Ansicht
der Rekurrentin entsprechende Auslegung
einfach als bedeutungslos zu erklären. Als
"Veisung, die
jedem Bürger zugestellt
,,"orden sei, um ihn über Trag-
weite
und Konsequenzen des Gesetzes zu unterrichten,
sei dieser Bericht wie Gesetzesmaterial zu behandeln,
das bei
Ermittlung des Gesetzeswillens berücksichtigt
werden müsse. Seine grundlose Missachtung enthalte
einen Willkürakt. Dieselbe Steuerbehörde, die den Ab-
zug der Gemeinde-. Staats-
und eidgenössischen Kriegs-
steuern verweigere. gestatte andererseits denjenigen der
Kriegsgewiullsteuern. wie wenn es in ihrem Ermessen
stünde, das Gesetz in einem Fall so, im andern anders
zu interpretieren.
C. -Die Oberrekurskommission hat auf Gegenbe-
merkungen verzichtet.
Der Regierungsrat von Zürich
hat namens des Kantons Zürich Abweisung der Be-
schwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Bundesgericht hat sich schon früher (AS 32 I
S. 310
und dort zitierte Urteile, 39 I S.lO Erw. 5) wieder,..
holt dahin ausgesprochen, dass die Frage, ob bei Fest-
stellung des steuerpflichtigen Reinertrage ( c( reinen
Einkommens
) aus einem geschäftlichen Unternehmen
die vom Unternehmen während der für die Veranlagung
massgebenden
Periode entrichteten allgemeinen kanto-
nalen Vermögens-und Einkommenssteuern als den Rein-
ertrag bezw. das reine Einkommen mindernde Aufwen-
dungen
von diesem abgezogen werden dürfen, eine
solche
der Anwendung und Auslegung der positiven
kantonalen Steuergesetzgebung sei und, soweit sich nicht
aus deren Vorschriften mit Bestimmtheit ein anderer
Wille ergebe, die Verweigerung jenes Abzugs nicht als
willkürlich bezeichnet werden könne.
In verschiedenen
Entscheidungen
aus neuerer Zeit hat er diese Praxis
auch auf den Abzug der als eidgenössische Kriegs-oder
Kriegsgewinnsteuer bezahlten Beträge
vom der kanto-
nalen Besteuerung unterliegenden Reineinkommen bezw.
Reinertrage ausgedehnt (AS
44 I 142 ff. und die nicht
publizierten Urteile i. S. von Roll'sche Eisenwerke
gegen Solothurn
vom 8. Okt. 1920 und i. S. Geering und
Zuber gegen Basel-Stadt vom 6. Nov. 1920. Die Rekur-
rentin nimmt selbst auf die Rechtssprechung des Bundes-
gerichts Bezug, ohne
deren Richtigkeit anzufechten.
Sie
hält aber dafür, dass dieselbe ihrer Beschwerde des-
halb nicht entgegengehalten werden könne, weil das
neue zürcherische Steuergesetz den Begriff des der Er-
Gleichheit vor dem Ge" ... tz. N° 50.
tragssteuer unterliegenden Reinertrages von Aktien-
gesellschaften, Genossenschaften
und wirtschaftlichen
Vereinen
in einer Weise umschreibe, welche die Behand-
lung der Aufwendungen für Stenern als Teil dieses
Reinertrages notwendigerweise ausschliesse. Die Grunde,
welche sie
dafür anführt, reichen indessen nicht aus,
um die abweichende Auslegung der Oberrekurskom-
mission als willkürlich
und gegen klares Recht verstos-
send erscheinen
zu lassen, wie es zur Annahme einer
Rechtsverweigerung erforderlich wäre. Allgemein ge-
sprochen
ist dagegen zunächst zn erinnern, dass auch
dll. wo ein kantonales Steuergesetz sich gewisser in
der kaufmännischen Sprache oder der handels-(ins-
besondere aktien-) rechtlichen Gesetzgebung eingebür-
gerter Ausdrücke bedient,
der damit verbundene Sinil
nicht notwendig derselbe zu sein braucht "ie dort, son-
dern sehr wohl ein
davon verschiedener spezifisch steuer-
rechtlic11er sein
kann, weshalb z. B. bereits die Auf-
fassung des
im baselstädtischen Steuergesetze für Aktien-
gesellschaften als
Objekt der Ertragssteuer bezeichneten
Reingewinns der Gesellschaft als Betriebs-nicht
Vermögenstandsgewillil als vor Art. 4 BV nicht an-
fechtbar erklärt worden ist (AS 36 I S. 210 ff.). Vom
Standpunkte des positiyen zürcherischen Steuerrechts
aus aber fällt in Betracht, dass. wenn der Gesetzgeber
für den Begriff des Reinertrages einfach auf die kauf-
männischen (handelsrechtlichen) Anschauungen
hätte
abstellen und als denselben mindernde Aufwendungen
alles anerkennen wollen, was
danach in die Jahres-
rechnung unter den Ausgaben eingestellt sein muss,
bevor von einem (yerteilbaren) Reingewinn gesprochen
werden
kann, er sich darauf hätte beschränken können,
in 30 Ziff. 2 die Hinzurechllullg derjenigen Verwen-
dungen vorzuschreiben, die nicht geschäftsmässig be-
gründet sind oder nicht sowohl wirkliche Ausgaben als
eine Vermehrung des Anlagekapitals des Unternehmens
darstellen,
um anschliessend die Fälle beispielsweise
378 Staatsrecht.
anzuführen, die er besonders hierunter gestellt wissen
wollte.
Der Umstand. dass das Gesetz nicht so gefasst
ist, nicht von geschäftsmässig begründeten Ausgaben
schlechthin, sondern von ,( geschäftsmässig begründeten
B e
tri e b sau s gab e n spricht, lässt jedenfalls ohne
Willkür den
Schluss zu, dass der Kreis der abzugsfähigen
Verwendungen ein kleinerer sein sollte, als es die Re-
kurrentin postuliert, dazu der engere Kausalzusammen-
hang
mit dem Betriebe des Unternehmens vorausge-
setzt wurde, wie er im angefochtenen Entscheide um-
schrieben wird. Dass danach die Ausgaben für Steuern
der hier
in Frage stehenden Art keine Betriebsaus-
gaben darstellen, bedarf aber keiner weitern.Begründung
und wird von der Rekurrentin selbst nicht bestritten.
Die in der
Beschwerdea.ntwort des Regierungsrats an-
geführte Litteratur (KLAUS, Steuerabzug im' Kanton
Zürich im Zentralblatt für Staats-und Gemeindever-
waltung,
Jahrgang 1921 S. 41 ff.; BLUMENSTEIN, zur
Frage des Abzugs der eidgenössischen Kriegsgewinn-
steuer bei Berechnung einer kantonalen allgemeinen Ein-
kommenssteuer in
Vierteljahrschrift für schweizerisches
Abgaberecht. Bd. I
S. 113 ff.) zeigt übrigens. dass die
Verweigerung des Abzugs dieser' Zahlungen vom steuer-
pflichtigen Reinertrag sich auch, abgesehen von der
engeren oder weiteren Fassung des betreffenden kan-
tonalen Steuergesetzes,
durcp. allgemeine sachliche Er-
wägungen hinlänglich stützen lässt, um den Vorwurf
der 'Willkür auszuschliessen. Ist demnach die Auslegung
der Oberrekurskommission
an sich aus Art. 4 BV nicht
anfechtbar, so kann sie aber auch nicht deshalb unzu-
lässig werden, weil sie sich
mit der im beleuchtenden
Berichte zur Volksabstimmung vertretenen Auffas-
sung
in Widerspruch setzt. Da dem Regierungsrat als
blosser Vollziehungsbehörde die Befugnis zu authep-
tischer Interpretation der Gesetze nicht zusteht, kann
es sich bei jenem Berichte rechtlich nicht
Um mehr als
eine Ansichtsäusserung über den Inhalt der Abstim-
Gleichheit vor dem Gesetz. 50.
mungsvorlage handeln, die die zur Anwendung der Ge-
setze gewordenen
Vorlage berufenen Behörden (Finanz-
direktion
und Oberrekurskommission) umsoweniger zu
binden vermag. als nichts dafür vorliegt und nicht be-
hauptet ist, dass die Deutung des Entwurfes im einen
oder anderen Sinne gerade in diesem
Punkte auf das
Schicksal der Abstimmung von entscheidendem oder
auch
nur von erheblichem Einflusse gewesen sei. Er-
wägt man, dass bei der durch das neue Gesetz vorge-
nommenen allgemeinen Aenderung des bisherigen
Systems der direkten Besteuerung eine Reihe wichtiger
grundsätzlicher Fragen zur Erörterung standen, denen
gegenüber die heute streitige doch
mehr als ein bIosses
Detail erscheint, so
ist dies von vorneherein durchaus
unwahrscheinlich. Die abweichende Behandlung der
Kriegsgewinnsteuer aber findet
in den Besonderheiten
dieser Abgabe, insbesondere ihrer Höhe, welche sie,
wenn nicht formellrechtlich so doch wirtschaftlich,
nach dem Zugeständnis
in der Botschaft des Bundes-
rates
zur neuen eidgenössischen Kriegssteuer selbst,
schon
mehr einer Gewinnbeteiligung des Staates als
einer Steuer annähert, eine genügende Rechtfertigung,
um die Behauptung eines darin liegenden inneren Wider-
spruchs
in der Praxis der kantonalen Behörden als un-
begründet erscheinen zu lassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.