präsidenten von Le Lode aufgehoben. Nach dem Ge
sagten besteht kein Anlass von dieser Praxis abzugehen.
3. -
Zum Verschulden muss dabei. was inbezug
auf denselben Artikel der Vollziehungsverordnung eben-
falls bereits ausgesprochen worden
ist (Urteil i. S. Gio-
livano vom 21. Oktober 1920). wie bei anderen Ver-
waltungsdelikten. inbezug auf die das Gesetz eine aus-
drückliche Verweisung auf den allgemeinen Teil des
Bundesstrafrechts nicht enthält, Fahrlässigkeit genü-
gen
und es ist diese beim Vorliegen des objektiven
Tatbestandes solange zu vermuten. als nicht der Ange-
schuldigte die Vermutung durch den Nachweis beson-
derer Entschuldigungsgründe entkräftet.
S9lche haben
aber hier nicht namhaft gemacht werden können.
Die Berufung auf
die grossen Mengen ausländischer
Weine, die in ungeeichten Fässern.
und Flaschen nach
der
Schweiz gelangen, ist schon deshalb unbehelflich.
weil es sich dabei um eine in Abs. 4 des streitigen Art. 12
der Vollziehungsverordnung ausdrücklich vorgesehene
Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatze des Abs. 1
handelt. (( Von der Eichpflicht sind befreit diejenigen
- ausländischen Transportfässer, welche ausschliess-
lieh dem Verkehr zwischen 'ausländischem und in-
ländischem Handel dienen und nicht in den schweize-
;1 rischen internen Verkehr treten, sowie die auslän-
dischen Originalgebinde, fern der Verkauf des In-
) halts nebst Gebinde stattfindet
und pro Gebinde be-
rechnet wird. )
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil
des Bezirksgerichts Zürich 3. Abtlg. vom 19. No-
vember 1920 aufgehoben
und die Sache zu neuer
Entscheidung
an das Bezirksgericht zurückgewiesnn.
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STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
lDnNI DE JUSTICE)
- t1rteil vom 1. Oktober lSal i. S. Beutler
gegen Obergericht Luzern.
Art. a BG über die Kranken-und Unfallversicherung. Die
Auslegung,
wonach die Unfallversicherungsanstalt die
hier vorgesehene Revision der Invalidenrente wegen Ver-
minderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit (Besserung
des
Zustandes des Versicherten) auch dann, vorbehältlieh
der 'Veiterziehung durch den Betroffenen, von sich aus
vornehmen kann, wenn die erste Rentenfestsetzung end-
gültig durch das Versicherungsgericht erfolgt war, und dazu
nicht von diesem eine Aenderung seines Urteils zu ver-
langen braucht, wonach das Urteil über die Höhe der
Rente also einen vollstreckbaren Titel nur bis zum Erlasse
einer solchen Revisionsverfügung der Anstalt gibt, ist nicht
willkürlich und verstösst auch nicht gegen Art. 61 BV.
Befugnis des Rechtsöffnungsrichters zu prüfen, oh es sich
wirklich
um eine RentenrevisiOl1 nach Art. SO des Gesetzes
und nicht bloss um ein unzulässiges Zurückkommen auf
die frühere Beurteilung des Falles bei gleichgebliebenem
Tatbestande handle.
A.. -Der Rekurrent Beutler, Sägereihandlanger in
Walliswil-Wangen erlitt am 27.
Juni 1918 einen Betriebs-
unfall, bestehend in der Verletzung von vier Fingern
der rechten Hand. Die Schweizerische
V nfallversiche-
rungsanstalt
in Luzern (im Folgenden Anstalt genannt)
anerkannte, anschliessend an ein Gutachten des
Prof.
AS 47 I -19'21
Staatsrecht
Howald in Beru, ihre Entschädigungspflicht unter
Annahme einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit
um 10 %. Auf Klage des Rekurrenten verurteilte je-
doch das Versicherungsgericht des Kantons Beru, ge-
stützt auf die gerichtliche Expertise, welche den In-
validitätsgrad höher, auf 15 bis 20 % anschlug, unter
Zugrundelegung des Mittels aus diesen Zahlen (17% %),
am 2. Mai 1919 die Anstalt, an den Kläger eine monatlich
vorauszahlbare Invalidenrente von 20 Fr., beginnend
mit dem 15. September 1918, zu entrichten. Nachdem
die Anstalt diesen Betrag während einiger Monate
ausgerichtet hatte, teilte sie am 10. Dezember 1919
dem Rekurrenten durch eingeschriebenen. Brief mit,
dass sie infolge eines neuen Gutachtens des Prof. Ho-
w3ld vom 19. November, in Anwendung von Art. a des BG über die Kranken-und Unfallversicherung,
seine
Rente mit Wirksamkeit ab 1. Januar 1920 von
17 % auf 10 % oder monatlich 11 Fr. 70 Cts. herab-
setze. Der Rekurrent weigerte sich, die Herabsetzung
anzunehmen, und hob am 3. März 1920 für a Fr., vier
Monatsraten zu 20 Fr. per 1. Dezember 1919, 1. Januar,
- Februar und 1. März 1920 Betreibung an. Die Anstalt
schlug für den 35 Fr. 10 Cts.; d. h. drei Monatsrenten
von 11 Fr. 70 Cts. übersteigenden Betrag Recht vor.
In der Verhandlung vor dem Amtsgerichtsvizepräsi-
denten von Luzeru-Stadt als Rechtsöffnungsrichter
anerkannte der Rekurrent: die Rente per 1. Dezember
mit 20 Fr. noch erhalten zu haben. Für die weiteren
in
Betreibung gesetzten 60 Fr. erteilte der Amtsgerichts-
vizepräsident
am 28. April 1920 die definitive Rechts-
öffnung mit der Begründung, dass die Anstalt, wenn
sie von Art. a Ullfallversicherungsgesetz Gebrauch
machen wolle, vom beruischen Versicherungsgericht
die Revision seines Urteils
vom 2. Mai 1919 zu begehrfn
habe und nicht die Rechtskraft des ergangenen Richter-
spruches einseitig von sich aus wieder umstossen könne.
Am Weiterzug durch die Anstalt hob jedoch die Schuld-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48.
betreibungs-und Konkurskommission des luzernischen
Obergerichts
am 16. Juli 1920 diesen Entscheid auf
und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab. Nach Art. a Unfallversicherungsgesetz, so ",ird in den Erwägungen
ausgeführt, könne die Invalidenrente bei nach der
Festsetzung eingetretener Veränderung des Grades der
Erwerbsfähigkeit in den ersten drei Jahren seit der
Festsetzung jederzeit und später noch je bei Ablauf
des sechsten
und neunten Jahres revidiert werden.
Es werde damit, in weiterem Ausbau schon in der Haft-
pilichtgesetzgebung enthaltener Ansätze (Rektifika-
ti9nsvorbehalt),
der Grundsatz aufgestellt, dass dieser
Teil
der Versicherungsleistullgen nicht fest, sondprn
in seinem Umfang dem jeweils tatsächlich bestehenden
Illvaliditätsgrade
angep3sst sein solle, was zur Folge
habe, dass auch die Rechtskraft des die Rente fest-
setzenden Bescheides von vorneherein nur eine be-
schränkte, durch den Nichterlass einer Revisionsver-
fügung bedingte sei.
Wie die erste Rentenfestsetzung
von der Anstalt auszugehen habe, unter Vorbehalt
des Rechtes des Versicherten, gegenüber derselben
den Richter anzurufen, so müsse dies aber auch für
die Revision der Rente gelten. In den Fällen, wo es
anlässlich
der ursprünglichen Festsetzung überhaupt
zu keinem gerichtlichen Spruche gekommen sei, weil
der Versicherte den Bescheid der Anstalt angenommen
(nicht weitergezogen) habe, sei eine andere Lösung
sowieso
nicht denkbar. Wenn für den Fall, wo die zu
revidierende Rente infolge einer solchen Weiterziehung
vom Richter bestimmt worden sei, etwas anderes gel-
ten sollte, so hätte dies zum Ausdruck gebracht werden
müssen.
Art. a laute aber ganz allgemein. Wie er sich
demnach m a t e r i e 11 auf alle Invalidenrenten,
die
von der Anstalt und die gerichtlich bestimmten,
beziehe, so biete er auch keinen Anhaltspunkt dafür.
dass f 0 r m e I I für die Revision im einen oder
anderen Falle ein anderer 'Veg einzuschlagen sei. Für
diese Auslegung spreche auch Art. 9 der Verordnung
Nr. 11 des Bundesrates über die Unfallversicherung
vom 3. Dezember 1917, wo der Rentenansprecher,
der eine
c( Rentenfestsetzung ) der Anstalt nicht an-
erkennen wolle, bei Vermeidung der Verwirkung seiner
weitergehenden Ansprüche auf den Weg der Klage
verwiesen werde. Rentenfestsetzung J) sei aber auch
die revisionsweise Festsetzung. Wenn die Verordnung
dafür keine besonderen Vorschriften aufstelle, sondern
die Klägerrolle allgemein
und ohne Einschränkung dem
Rentenansprecher zuweise, so dürfe daraus wiederum
geschlossen
werden, dass er es in allen Fällen sei, der
klagend vorzugehen habe, dass also
auch bei gericht-
lich bestimmten
Renten die Anstalt die Revision VOll
sich aus verfügen könne und der Versicherte seinerseits
neuerdings das Versicherungsgericht anzurufen habe,
wenn
er mit ihr nicht einverstanden sei.
B. -Gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs-
und Konkurskommission hat Beutler die staatsrecht-
liche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen
mit dem
Antrage
auf Aufhebung. Er gibt zu, dass auch gericht-
lich bestimmte Invalidenrenten
der Revision nach
Art.
a Unfallversicherungsgesetz unterliegen, erblickt
aber in der Annahme, dass .auch in diesem Falle die
Anstalt die Revision von sich aus vornehmen könne,
eine Verletzung allgemein
anerkannter Rechtsgrund-
sätze.
Im Prozesse vor dem Versicherungsgericht stün-
den sich der Versicherte und die Anstalt als gleich-
berechtigte Parteien gegenüber. Die Auffassung der
Vorinstanz
hätte also zur Folge, dass eine Partei das
ihr gegenüber ergangene Urteil einseitig wieder auf-
heben könnte. Die Unfallversicherungsanstalt würde
damit zur Rechtsmittelinstanz über den Versicherungs-
gerichten, sogar dem Eidgenössischen Versicherungs-
gericht
und zum Richter in eigener Sache gemacht.
Eine so überraschende Neuerung müsste im Gesetze
ullZweineutig ausgesprochen sein, um als Wille des-
Gleichheit vor dem Gesetz. : .. 48.
selben gelten zu können. Dies sei aber keineswegs der
Fall. Auch
Art. 9 der Verordnung II vom 3. Dezember
1917 vermöge die bekämpfte Ansicht nicht zu stützen.
Die Behauptung, dass die Revision einer
Rente im
Sinne
von Art. a Unfallversicherungsgesetz ebenfalls
Rentenfestsetzung ) sei und deshalb unter jene Ver-
ordnungsvorschrift falle, enthalte eine petitio principii.
Denn zu entscheiden sei ja gerade, ob die Anstalt auf
Grund von Art.
a des Gesetzes berechtigt sei, eine
gerichtlich bestimmte
Rente von s ich aus
zu revidieren. Erst wenn dies bejaht werden müsste,
könnte sich die weitere Frage erheben, ob im Falle
einer solchen Revision
Art. 9 der Verordnung 11 An-
wendung finde. Müsse das Urteil des bernischen
Ver-
sicherungsgerichts noch heute als so rechtskräftig gel-
ten, wie am ersten Tage, so verstosse aber die Ver-
weigerung der Rechtsöffnung gegen Art. 61 BV, das
verfassungsmässige
Recht des Beschwerdeführers, die
Vollstreckung dieses
rechtskräftigen Zivil urteils II im
ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zu verlangen.
Es werde dadurch ausserdem Art. 4 BV verletzt, indem
der angefochtene Entscheid des Obergerichts jeder
ernsthaften rechtlichen Begründung
entbehre.
C. -Die Schuldbetreibungs-und Konkurskom-
mission des Obergerichts Luzern
und die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt haben Abweisung der Be-
schwerde
beantragt.
D. -Das Bundesgericht hat zunächst am 22. De-
zember 1920' beschlossen, den Meinungsaustausch nach
Art. 194
OG mit dem Bundesrate über die Kompetenz-
frage zu eröffnen,
von dem Gesichtspunkte ausgehend,
dass der
Streit als ein solcher über die Anwendung eines
Bundesgesetzes administrativer
Natur im Sinne von
Art. 189 Abs. 2 ebenda angesehen werden könne,
in
welchem Falle auch die Rüge der materiellen Rechts-
verweigerung, begangen durch willkürliche Auslegung
der betreffenden Vorschriften,
kraft Kompetenzattrak-
tion vom Bundesrate zu beurteilen wäre. Durch Zu-
schrift
vom 3. August 1921 hat jedoch der Bundes-
rat erwidert, dass er die Beschwerde als in die Zuständig-
keit des Bundesgerichts fallend betrachte, da nach
Art. 189 Abs. 2 OG auch wegen unrichtiger Anwendung
von Bundesgesetzen polizeilichen und administrativen
Inhalts der Bundesrat nur insoweit angerufen werden
könne, als
nicht diese Gesetze oder die gesetzlichen Be-
stimmungen über die Organisation der Bundesrechts-
pflege abweichende Vorschriften enthalten.
Nach der
Bundesgesetzgebung finde aber eine Weiterziehung von
Rechtsöffnungsurteilen an eine Bundesinstanz zur
Prüfung der Frage, ob die Norm, auf welche der geltend
gemachte Anspruch sich
stützt, richtig angewendet
worden ist , nicht statt. Es könne daher in Rechts-
öffnungssachen
nur die Verletzung der Verfassung
und von Staatsverträgen gerügt werden, wofür das
Bundesgericht
und nicht der Bundesrat zuständig sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Gegenstand der Beschwerde bildende Frage,
von wem die Revision einer durch Urteil des Versiche-
rungsgerichts bestimmten Invalidenrente im Sinne
von Art. a Unfallversicherungsgesetz auszugehen hat,
ob die Anstalt dazu vom Gericht eine Aenderung seines
Urteils verlangen muss
od,er die Neufestsetzung der
Rente selbst vornehmen kann, mit der Wirkung, dass
der Versicherte gegen die neue Festsetzung,
um sie zu
beseitigen, seinerseits wieder den Rechtsmittel-(Klage-)
weg
zu betreten hat, kann vom Bundesgericht nicht
frei, sondern
nur aus dem Gesichtspunkte des Art. 4
BV (der Willkür und Verletzung klaren Rechtes)
nachgeprüft werden.
Eine weitergehende Ueberprüfungs-
befugnis lässt sich
auch aus dem vom Rekurrenten an-
gerufenen Art. 61 ebenda, der Tatsache, dass es sich
um die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung
ausserhalb des Kantons, wo sie gefällt worden ist,
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48.
handelt, nicht herleiten. Einmal ist schon fraglich, ob
die Entscheidungen
der Versicherungsgerichte über Ver-
sicherungsleistungen der Anstalt an den Versicherten
überhaupt als Zivilurteile im Sinne des Art. 61 gelten
können (siehe dazu unten Erw. 2). Sodann gewährleistet
der letztere auch
unter dieser Voraussetzung die inter-
kantonale Vollstreckbarkeit nicht allen gerichtlichen
Entscheidungen, sondern nur denjenigen, welche eine
,( rechtskräjtige Feststellung des zu vollstreckenden
Anspruchs enthalten. Gerade
darum, ob und inwiefern
diese
Wirkung dem Spruch des Versicherungsgerichts
eigne, wodurch es einem Versicherten wegen eines
Un-
falls eine Invalidenrente zuerkennt, d. h. ob und in-
wiefern darin eine die Anstalt bindende Bestimmung
des Umfanges
ihrer Leistungspflichten auch für die
Zukunft liege, dreht sich aber hier der Streit. Darauf
gibt Art. 61 BV keine Antwort. Sie kann nur den ein-
schlägigen Bestimmungen des Kranken-und Unfall-
versicherungsgesetzes selbst,
also Normen entnommen
werden, deren Anwendung, weil sie einfaches Gesetzes-,
nicht Verfassungsrecht darstellen, der Kognition des
Bundesgerichts
im staatsrechtlichen Beschwerdeverfah':'
ren bloss in der gedachten Beschränkung untersteht.
2. -Nun behauptet der Rekurrent mit Recht nicht,
dass der Entscheid der Vorinstanz klare positive Be-
stimmungen dieses Gesetzes oder der dazu gehörigen
Verordnungen verletze. Die
Rüge aber, dass er gegen
allgemein
anerkannte Prozessgrundsätze verstosse, indem
er einer Partei die Möglichkeit gebe, den gegen sie er-
gangenen Richterspruch von sich aus wieder zu be-
seitigen
und sich zum Richter in eigener Sache zu ma-
chen,
läuft auf dasselbe hinaus, was der Rekurs in
anderem Zusammenhang der Vorinstanz vorwirft, näm-
lich eine
petitio principii. Es wird dabei übersehen,
dass, gleichwie die Schweizerische Unfallversicherungs-
anstalt selbst, trotz Ausrüstung mit dem Rechte der
Persönlichkeit,
nach Entstehung und Organisation
358 Staatsrecht.
(Art. 41 bis 51 des Gesetzes), doch kein Rechtssubjekt
privatrechtlichen Charakters, sondern eine öffentliche
Anstalt des Bundes ist, welche einen staatlichen Wohl-
fahrtszweck, die Fürsorge
für gewisse Kategorien von
Personen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Un-
fällen, verfolgt, so auch das Verhältnis zwischen An-
stalt einerseits, versicherungspflichtigen Betriebsinha-
bern und Arbeitern andererseits dem öffentlichen, nicht
dem
Privatrecht angehört, indem sich der Kreis der
Beitragspflichtigen
und Versicherten wie der Umfang
ihrer Rechte gegenüber der Anstalt unabhängig von
ihrem Willen nicht auf Grund Vertrags, sondern kraft
einseitigen gesetzlichen Befehls ausschliesslich nach dem
Vorhandensein gewisser objektiver Tatbestände be-
stimmt. Dem entspricht es aber, dass auch die Erklärung
der Anstalt, wodurch sie einem Versicherten die Leistun-
gen
bekannt gibt, die sie ihm wegen eines Unfalls ge-
währen will, nicht bloss die Bedeutung
-einer Offerte
besitzt, die anzunehmen oder abzulehnen dem
Ver-
sicherten freisteht, sondern einer seine Rechtsstellung
bestimmenden Verwaltungsverfügung, die mangels An-
fechtung
auf dem hiefür vorgesehenen Rechtsmittel-
wege für ihn verbindlich wird.
-Auf diesem Boden steht
unzweideutig der von der Vorinstanz herangezogene
Art. 9
der Verordnung II vom 3. Dezember 1917, dessen
Rechtsbeständigkeit in der Beschwerde nicht bestritten
wird, wenn er für die gerichtliche Klage gegen die Er-
ledigung von Versicherungsansprüchen durch. die An-
stalt einschliesslich der Rentenfestsetzungen be-
stimmte Fristen vorsieht, nach deren Ablauf die Ver-
wirkung der weitergehenden Ansprüche des Versicherten
eintritt. Es ergibt sich daraus zugleich das Wesen der
in
Art. 120 ff. des Gesetzes eingesetzten Versicherungs-
gerichte. Ihre Stellung
ist nicht diejenige des Zivil-
richters, der einen Forderungsstreit zwischen zwei gleich-
geordneten Rechtssubjekten entscheidet, sondern eines
Verwaltungsgerichts, das die von der
zunächst zu-
Gleichheit vor dem Gesetz. Ne 48.
ständigen Verwaltungsinstanz, den Organen der An-
stalt erlassene Verfügung auf ihre Gesetzmässigkeit
und Angemessenheit nachzuprüfen hat, der Spruch,
wodurch dies geschieht, der Umfang der streitigen
Versicherungsleistungen festgesetzt wird, nichts von
jener
Verfügung inhaltlich Verschiedenes, sondern gleich
ihr ein öffentliche Leistungen zuteilender Verwaltungs-
akt. Die Besonderheit liegt nur im Verfahren, in dem
er erlassen worden ist, und den dadurch den Betrof-
fenen gebotenen besonderen Garantien richtiger
Beur-
teilung. Sachlich aber kann er, wo er die Zuerkennung
einer Invalidenrente wegen dauernder
Verminderung der
Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 76 ff. des Gesetzes
zum Gegenstand
hat, infolge des in Art. 80' ebenda
aufgestellten Grundsatzes der Variabilität dieser Ren-
ten von vorneherein nicht auf die Feststellung einer
ein
für alle Male gegebenen, festen Leistungspflicht der
Anstalt, sondern nur darauf gehen, dass nach dem Masse
der Erwerbsunfähigkeit, wie es zur Zeit der Klageerhe-
bung oder Urteilsfällung vorlag, und unter der Voraus-
setzung des Gleichbleibens dieses Zustandes eine Renten-
forderung in der zuerkannten Höhe rechtlich begründet
sei. Es lässt sich deshalb auch der Standpunkt vertreten,
dass er nur in dieser Beschränkung für die Anstalt eine
verbindliche Bestimmung ihrer Rechtsstellung enthalte,
während
das Recht derselben bei später eintretender
Veränderung des Grades der Erwerbsfähigkeit eine neue
Verfügung zu erlassen, weil dieser neue Sachverhalt
überhaupt nicht Gegenstand der gerichtlichen Ent-
scheidung gebildet, dadurch unberührt bleibe. Der
Schluss mag nicht zwingend sein und es mag sich daneben
mit guten Gründen auch die andere Ansicht verteidigen
lassen, dass selbst als
Akt der Verwaltungsrechtspflege
der Entscheid des Versicherungsgerichts mangels einer
ausdrücklichen das Gegenteil bestimmenden Norm
für
die öffentliche Verwaltung, d. h. die Anstalt solange
massgebend bleiben müsse, als nicht im Wege der Auf-
360 Staatsrecht
hebung desselben durch das Gericht selbst die Grund-
lage
zu neuem Handeln geschaffen sei. Die oben ange-
stellten Betrachtungen in Verbindung mit den Erwägun-
gen der Vorinstanz selbst genügen aber auf alle Fälle,
um die entgegengesetzte Auffassung, wie sie dem ange-
fochtenen Entscheide
zu Grunde liegt, vor dem Vorwurfe
der Willkür zu schützen und sie als noch in den Rahmen
einer zulässigen Gesetzesauslegung gehend erscheinen
zu lassen. Dass es sich dabei keineswegs um eine Singu-
larität sondern nm eine Regelung handelt, die sich auch
anderwärts mit Rücksicht auf die Eigenart der Verhält-
nisse auf dieselll Gebiete aufgedrängt hat, zeigt das
Beispiel der deutschen Reichsversicherungsordnung : auch
hier geht die Revision der Unfal1rente wegen Verände-
rung der Verhältnisse.. die für die Feststellung mass-
gebend gewesen waren, gleichgültig welche Instanz die
ursprüngliche
Festsetzung endgültig getroffen hatte,
stets wieder vom Träger der Versicherung.) , der Berufs-
genossenschaft
aus und es ist Sache des Versicherten,
der sie nicht annehmen will, dagegen die Rechtsmittel-
instanzen (Spruchbehörden) anzurufen ( 608, 955,
1115, 1583, 1591,
1606, 1607 Abs. 3 RVO). Voraussetzung
wird dabei allerdings sein müssen, dass wirklich eine
Rentenrevision
nach Art. 80 des Gesetzes, d. h. einer
Neufestsetzung der Rente wegen seither eingetretener
Verminderung des Grades
der Erwerbsunfähigkeit, Besse-
rung des Zustandes des Verletzten vorliegt. Nur in die-
sem Falle und nicht wegen ursprünglich unrichtiger
Beurteilung
der Entschädigungsfrage nach dem damals
vorhandenen
Tatbestande kann die Invalidenrente nach
dem Gesetze nachträglich herabgesetzt werden. Wider-
setzt sich die Anstalt der gestützt auf ein formell rechts-
kräftiges
Urteil des Versieherungsgerichts begehrten
Rechtsöffnung
mit der Begründung, dass dasselbe in-
zwischen durch den Erlass einer Revisionsverfügung
dahingefallen sei, so wird deshalb
auch der Rechts-
öffnungsrichter
für sich die Prüfung der Frage in An-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48. 361
spruch nehmen dürfen und müssen, ob man es wirklich
mit einer Rentenrevision im Sinne des Art. a und nicht
einfach
mit einem unzulässigen Zurünkkommen auf die
ursprüngliche Erledigung des Falles
bei gleichgebliebenem
Tatbestande zu tun hat. Gerade im vorliegenden Falle
bestehen
nach dieser Richtung ernstliche Bedenken, in-
dem die Fassung der Mitteilung der Anstalt an den
Rekurrenten vom 10. Dezember 1919 die Vermutung
nahelegt, es handle sich bei dem darin erwähnten
( neuen Gutachten) des Prof. Howald nicht sowohl um
die Feststellung neuer von den friiheren abweichender
Untersuchungsergebnisse, einer Aenderung
im Zustande
des Verletzten, als einfach um die Erklärung, dass der
Gutachter auch gegenüber der gerichtlichen Expertise
an seiner früheren, niedrigeren Schätzung des Grades
der Invalidität festhalte. Indessen ist die Einrede, dass
die
Revisionsverfügung vom 10. Dezember 1919 des-
halb das Urteil des bernischen Versicherungsgerichts
vom 2. Mai 1919 nicht zu beseitigen vermöge, vor den
kantonalen Instanzen nicht erhoben worden, sodass letz-
tere keinen Anlass hatten, ihre Kognition hierauf auszu-
dehnen,
und die Annahme, dass man vor einer gültigen
Rentenrevision
im Sinne von Art. a des Gesetzes stehe,
auch aus diesem Gesichtspunkte nicht als willkürlich
lteanstandet werden
kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschnerde wird abgewiesen.