II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
36. Urteil vom 16. Juli 1991
i. S. Stutz gegen Zürich Regierungsrat.
Bestimn: n des Strombezugsreglemeuts eines Gemeillde-
elektrizltatsnerkes. wonach Strom nur für die vom Werk
selbst ausgefuhnen Installationen und die bei ihm bezogenen
M.otoren, Appnrate und Beleuchtungskörper abgegeben
"'.lrd. Das damIt beanspruchte Monopol kann auch dann
ll:cht aus Art. 31 BV angefochten werden, wenn die Be-
zleh .ngen .zwischen dem Werke und seinen Abnehmern
al offentlicnrechtliche und die streitige Reglementsbe-
stimmung mcht als privatrechtliche Vertragsbedingung
sOllde als autonome öffentlichrechtliche. Satzung de;
Gememde angesehen werden.
A. -Die Gemeinde Küsnacht, Kanton Zürich ist
Einentümerin eines aus Transformatoren und einem
L tungsnetz bestehenden Elektrizitätswerks, das, ge-
mass Beschluss der Gemeindeyersammlung vom 28.
Sentember 1902, zum Zweck der Versorgung der Ge-
memde
mit Elektrizität aus Gemeindemitteln erstellt
worden ist. Die Verwaltung besorgt eine vom Gemeinde-
at bestellte Elektrizitätskommission nach einem von
Ihr aufgestellten, vom Gemeinderat genehmigten Re-
glemnnt. Der Strom "ird von auswärts bezogen und
an me Abnehmer auf Grund eines Abonnementver-
trags abgegeben. Nach Art. 5 des gegenwärtig gelten-
den
Reglement , vom 1., genehmigt am 26. September
1910, haben die Erstellung, Abänderungen und Re-
paraturen sämtlicher an das Elektrizitätswerk anzu-
schliessender Hausinstallatiollen, inkl. Hauseinführung
sowie Installationen von Elektromotoren, Bügeleisen
und anderen Apparaten ausschliesslich durch das
.iI
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 36.
Elektrizitätswerk auf Rechnung des Abonnenten zu
geschehen und sind sämtliche Beleuchtungskörper, Mo-
toren, Bügeleisen
und anderen Apparate vom Elek-
trizitätswerk zu beziehen. Ausnahmsweise
kann das
Elektrizitätswerk die Erstellung von Hausinstallatio-
nen durch andere Installateure bewilligen gegen eine
Konzessionsgebühr.
Für Anlagen, die nicht vom Elek-
trizitätswerk oder ohne Bewilligung desselben erstellt
worden sind, wird die Stromabgabe verweigert. ebenso
für Motoren,
Apparate und Beleuchtungskörper, die
nicht vom Elektrizitätswerk oder ohne dessen Bewil-
ligung von andern Lieferanten bezogen worden sind.
Die Kosten
der Zuleitungen werden nach Art. 4 des
Reglements bis
auf eine bestimmte Länge vom Elek-
trizitätswerk, wenn sie diese Länge überschreiten, vom
Werk und vom Abonnenten gemeinsam nach Verein-
barung getragen. Das Reglement enthält auch die
übrigen Bezugsbedingungen, insbesondere den Tarif.
Art. 14
räumt dem ElektIizitätswerk das Recht des
Stromentznges ein im Falle rechtswidIigen Strom-
verbrauchs, sowie bei Zuwiderhandlungen gegen die
übrigen Bestimmungeu des Reglements, bei eigen-
mächtigen Aenderungell
an den Installationen, bei
Zutrittsverweigerungen zu diesen, . oder wenn die
Installationell den Anforderungen, welche für einen
sichern Betrieb nötig sind, nicht
mehr genügen und
auf erfolgte Aufforderung hin nicht in Stand gestellt
werden, sowie bei saumseliger
BezalIlung der Strom-
und Installaiiollsreclmungen; überdies wird die Gel-
tendmachung von Schadenersatz
und die Überweisung
an den Richter vorbehalten. Nach Art. 15 ist die Kom-
mission des Elektrizitätswerkes
mit Zustimmung des
Gemeinderates berechtigt, die Reglemelltsbestimmun-
gen
unter Beobachtung einer Anzeigefrist von drei
Monaten abzuändern, was durch die obligatorischen
Publikationsmittel
bekannt zu geben ist.
Am 4. September 1920 stellte der Elektrotechni-
ker Traugott Stutz in Erlellbach an die Verwaltung
des Elektrizitätswerkes Küsnacht das Gesuch, es sei
ihm für die Ausführung elektrischer Installationen.
im Anschluss 3n das Verteilungsnetz des 'Verkes, die
Konzession
zu erteilen; es handle sich, wurde bei-
gefügt,
um ein kleineres Illstallationsgeschäft, und es
wurden verschiedene Zeugnisse als' Nachweis der Be-
fähigung zur fachgemässen Ausführung elektrischer
Anlagen beigelegt. Die Kommission des
Elektrizitäts-
werkes antwortete am 27. September, dass sie zur Zeit
auf das Gesuch nicht eintreten könne: solange die
private Bautä.tigkeit nicht intensiver einsetzt und
J) unser Werk immer noch im Stande ist, die eventuell
) vorkommenden Erweiterungen am Leitungslletz aus-
) zuführen, solange können wir nicht daran denken.
einem fremden Bewerber die Konzession für elektri-
) sehe Installationen in unserer Gemeinde zu erteilen.
-Ein Viedererwägungsgesuch, worin die Gewerbefrei-
heit angerufen wurde, blieb unbeantwortet. Stutz be-
schwerte sich
hierauf gegen den Bescheid vom 27. Sep-
fember 1920 beim Bezirksrat ),Ieilcn. Dieser erklärte
sich in seinem Entscheid vom 3. November zuständig,
da die Elektrizitätskommission Küsnacht eine Spe-
zialkommission im Sinne von 81 Abs.2 des Gemeinde-
gesetzes sei, gegen deren Beschlüsse
direkt an den
Bezirksrat rekurriert werden könne, wies aber die B
schwerde als sachlich unbegründet ab. Im gleichen
Sinne entschied
auf erfolgten Weiterzug am 22. Januar
1921 der Regierungsrat mit der Begründung; ( Nach
Art. 5 des Reglementes des Elektrizitätswerkes der
Gemeinde Küsnacht hat sich dieses das Recht re-
) serviert, die elektrischen Installationsarbeiten im An-
) schluss an sein Leitungsnetz allein ausführen zu dür-
"fen. Das von einer Gemeinde betriebene Elekttizi-
) tätswerk ist ein privatrechtliches Unternehmen. Wenn
sich das Elektrizitätswerk Küsnacht in seinen Ver-
I' trägen mit seinen Stromabnehmern die Besorgung
I
i
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 36. 245
der Installationsarbeiten ausbedingt, so handelt es
sich deshalb um eine rein privatrechtliche Willens-
) erklärung. Da ein privatrechtlicher Vertrag und kein
) hoheitlicher Akt in Frage steht, so liegt in dem Ver-
) halten der Elektrizitätskommission keine Verletzung
l) der Gewerbefreiheit. Tatsächlich besteht für die Elek-
) trizitätskommission deshalb auch keine Rechtspflicht,
) eine Konzession an Traugott Stutz zu erteilen. Die
bundesgerichtliche Praxis hat solche Installatiolls-
monopole bisher grundsätzlich geschützt, unter Be-
II rufung auf die privatrechtliche Natur des Verhält-
/) nisses zwischen Werk und Benutzer.
B. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates
hat Stutz staatsrechtliche Beschwerde beim Bundes-
gericht erhoben mit dem Antrag, dieses möge in Auf-
hebung des Entscheides dem zürcherischen Regierungs-
rat die verbindliche 'Veisung erteilen, er habe die Ge-
meinde Küsnacht, bezw. die gemeinderechtliche Elek-
trizitätskommission Küsnacht dazu anzuhalten, dass
sie
dem Rekurreuten, ohne Erhebung einer Anschluss-
oder Konzessionsgebüh!. lediglich gegen Entrichtung
einer Verwaltungsgebühr, die Bewilligung geben:
a) zur Erstellung von elektrischen Hausinstalla-
tionen innerhalb der Gebäude im Anschluss an das
Verteilungsnetz des Elektrizitätswerkes der Gemeinde
Küsnacht, und zu deren Unterhalt für Abonnenten
des zitierten Elektrizitätswerkes.
b) zur Ue!erung und Installation von Beleuchtungs-
körpern, Elektromotoren, Bügeleisen und andern Ap-
paraten an Abonnenten des Elektrizitätswerkes Küs-
nacht und zu deren Unterhalt, wobei es selbstver-
ständlich dem Gemeinderat Küsllacht bezw. der ge-
meinderätlichen Elektrizitätskommissioll unbenommen
bleiben soll, die Hausinstallationsarbeiten des Rekur-
renten und die von ihm gelieferten Apparate, unbe-
schadet der ausschliesslichell Verantwortlichkeit des-
selben,
amtlich zu polizeilichen Zwecken unentgeltlich
zu kontrollieren und zu prüfen im Sinne von Art. 26
des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach-
und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902. Die Be-
gründung lehnt sich an ein von Prot FLEINER abge-
gebenes Gutachten an und geht im wesentlichen dahin :
Die Annahme des Regierungsrates, dass das Elektri-
zitätswerk der Gemeinde
Küsnacht ein privatrecht-
liehes Unternehmen sei, sei willkürlich
und verstosse
gegen Art. 4
BV. Bei der Gründung sei nicht die Er-
werbsabsicht entscheidend gewesen, sondern man habe
es mit einem Akt öffentlicher Fürsorge zu tun, den die
Gemeinde nicht als Privatrechtssubjekt
kraft ihrer
Gewerbefreiheit,' sondern in Erfüllung ihrer öffent-
lichen Aufgaben vornehme. Willkürlich und gegen Art.
4 BV verstossend sei es auch, den Art. 5 des Reglements
des Elektrizitätswerkes
-VOll Küsnacht als eine privat-
rechtliche Willenserklärung hinzustellen. Die Regle-
mentsbestimmungen stellten sich
nicht als genereller
Vertragsinhalt, sondern als eine auf der Gemeinde-
autollOInie
im engeren Sinne beruhende öffentlich-
rechtliche Satzung dar. Das folge nicht bloss daraus,
dass sich Art. 5 des Reglements
nicht nur an die Abon-
nenten, sondern auch
an Dri:t;te, Gewerbetreibende,
richte
und für diese ein Verbot aufstelle, sondern aueh-
aus den Bestimmungen in Art. 15 betreffend die Ab-
änderung des Reglements. So habe sieh auch das Bun-
desgericht in seinen Entscheidungen Bd. 39 I S. 187;
40 I S. 192; 41 I S. 249 ausgesprochen. Die Elektri-
zitätskommission sei desbalb nicbts anderes als eine
Spezialkommission im Sinne von
81 Abs. 2 des
zürcherischen Gemeindegesetzes, also ein
Organ der
Gemeindeverwaltung. Aus
Art. 46 Abs. 3 des Bundes-
gesetzes betreffend die elektriscben Scbwach-
und Stark-
stromanlagell ergebe sich nun allerdings die Möglich-
keit
und Zulässigkeit der Monopolisierung der Erzeu-
gung und Weiterleitung von Elektrizität, "ie die bun-
desrätliche Praxis angenommen habe (Bundesratsbe-
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 36.
schluss in Sachen Bodmer, Heidenreich oe, BBl.
1904 I
S. 205 und OETIKER, Die Eisenbabngesetzgebung
des Bundes Bd. I
S. 316 f.); dagegen fielen Gewerbe-
betriebe, die sich
mit Hausinstallationen bescbäftigen,
nicllt unter diese Vorscbrift und das Monopol. Die von
der Gemeinde beanspruchte Monopolisierung der Haus-
installationen wäre deshalb nur haltbar, wenn sie sich
als eine bundesrechtlich zulässige
Verfügung über Aus-
übung von Handel und Gewerbe im Sinne des Vorbe-
halts VOll litt. e des Art. 31 BV darstellte. Nach der
bundesrechtlichen Praxis, die übrigens auch anfecht-
b sei, dürften an sich gewerblicbe Betriebe, wie der
Kaminfegerberuf, die
Kebriclltabfuhr gemeindeweise
monopolisiert werden, wenn polizeiliche Gründe dafür
sprechen.
Im vorliegenden Falle babe die Gemeinde-
bebörde von
Küsnacht indessen nicht einmal den Ver-
sucb
gemacbt, den Art. 5 des Reglements für das Elek-
trizitätswerk
mit polizeilichen Gründen zu rechtfer-
tigen, sondern es
-werde ganz offen auf das rein fiskalische
Moment
der Rentabilität des Unternehmens abgestellt.
Aus solchen Gründen dürfe
aber die Handels-und Ge-
werbefreiheit nicht beschränkt werden (wofür auf den
bundesgerichtlichen Entscheid Bd.
45 I S. 347 be-
treffend die Besteuerung der Warenhäuser. verwiesen
wird). Der polizeiliche Zweck (Kontrolle der Strom-
anlage und Sicherung der Gemeindeleitungen gegen
Störungen usw.) werde bei Hausinstallationen erreicht
durch eine amtlicbe Kontrolle der von
Privaten ausge-
führten Arbeiten (BG betreffend elektriscbe Schwach-
und Starkstrom anlagen Art. 26) und durcb die Vor-
schrift, dass solche Installationen nur durcb erprobte
fachkundige Techniker bergestellt werden dürfen.
Durcb
die Abweisung des Gesuchs des Rekurrenten, der dito
nötige Eignung besitze, verletzten die zürcheriscben Be-
hörden somit den Art .. 31 BV. Und zwar seien sowohl
das Installations-wie das Monopol für die Lieferung
von Apparaten usw. verfassungswidrig. Auch hier
genüge zur W'ahrung der polizeilichen Interessen ein
C. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich und die
Elektrizitätskommission Küsnacbt tragen auf Abwei-
sung der Bescbwerde au.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Beschwerde ist von vorneherein abzuwei-
sen, wenn das Elektrizitätswerk der Gemeinde Küs-
nacht als ein -selbständiges oder von der Gemeinde
abbängiges -Dnternelunen privatrecbtlicher Natur
betrachtet wird. Unter dieser Annalune, auf der der
angefochtene Entscheid des zÜfcberiscben Regierungs-
rates beruht, stellt sich. die Bestimmung in Art. 5 des
Reglements des Elektrizitätswerkes einfach als Ver-
tragsbedingung gegenüber den Bezügerti von Strom
dar, für deren Zulässigkeit öffentliches Recht überhaupt
nicht in Frage kommt, ",oie auch das Begehren des Re-
kurrenten um Zulassung zur Ausführung von Instal-
lationen im Anschluss an das Leitungsnetz des Wer-
kes alsdann nichts anderes ist als ein Gesueb um Vet -
gebullg VOll Arbeiten, die das Unternehmen grund-
sätzlich sich' selbst vorbebalten hat, sodass ilun von den
Organen des Unternelunens nicht entsprochen werden
konnte, wenn sie sich nicht über das Reglement hin-
wegsetzen wollten. Von diesem Gesichtspunkte aus hat
das Bundesgericht im Entscheide in Sachen Walser
oe, vom 25. April 1912 (AS 38 I S. 61 ff.), wo die
tatsächlichen und die rechtlichen Verhältnisse im we-
sentlichen gleich lagen wie hier, ausgesprochen, dass eine
Bestimmung, wie die in Art. 5 des Reglements des
Elektrizitätswerkes Küsnacht enthaltene, keine staats-
rechtlich anfechtbare Verfügung sei nnd keinesfalls
die Gewährleistung der" Handels-und Gewerbefrei-
heit verletze. Im gleichen Sinne hatte schon der Bun-
desrat in den im Entscheid WalseI' angeführten Fällen
HandeIs-und Gewerbefreiheit. No 36.
entschieden (SALIS II N. 747, 747 a, 748 ; BBL 1905 IV
S. 137 ff.).
2. -
Die Rüge der Verletzung des Art. 31 BV ginge
aber auch dann fehl, wenn man unter Ablehnung jener
Annahme dem Unternehmen den Charakter einer öf-
fentlichen Anstalt und dem Reglement für den Bezug
elektrischen Stroms von ilun die Bedeutung einer au-
tonomen öffentlichrechtlichen Satzung der Gemeinde
beilegen wollte..
Die Frage wäre an sich als Vortrage
für die Anwendbarkeit der erwähnten Verfassungs-
yorschrift frei und nicht nur vom Standpunkte des Art.
4 ,ebenda, der Willkür zu prüfen. Sie könnte anderer-
seits auch so, wie das Bundesgericht bereits in dem
Urteile in Sachen Elektrizitätswerk Kerns gegen Ober-
gericht Obwalden vom 21. Oktober 1915 (AS 41 I S. 2(9)
betont hat, beim heutigen Stand der Rechtsentwick-
lung nicht allgemein, in für alle Verke dieser Art
ohne weiteres gültiger Veise, sondern nur von Fall
zu Fall für jedes besonders, an Hand der dafür in Be-
tracht kommenden konkreten Umstände beantwortet
werden. Massgebend für die Entscheidung müsste in
erster Linie das betreffende kantonale Recht sein, dem
es auf den Gebieten, in denen die kantonale Hoheit
llicht durch den Bund beschränkt ist, zusteht, den sach-
lichen und persönlichen Geltungsbereich der in ihm
enthaltenen öffentlichrechtlichen Rechtssätze, die davoll
betroffenen Tätigkeiten und Organismen zu bestimmen
(Art. 6 ZGB und Kommentare dazu). Es ist dabei nicbt
ausgeschlossen, dass ein Unternehmen, das im Ver-
hältnis zu Gemeinde und Staat als öffentliche Anstalt
behandelt und durch das öffentliche Recht beherrscht
wird, doch andererseits, was das Verhältnis zu den
Benützern und Dritten betrifft, dem Privatrechte un-
terstellt bleibt, wie dies z. B. für die Eisenbahnen nach
geltendem Rechte trotz des ihnen auferlegten Kon-
tra:hierungszwangs zweifellos zutrifft. In dem vom
Rekurrenten angerufenen Urteile in Sachen Gemeindt'
250 Staatsrecht.
Le Locle gegen Staatsrat Neuenburg (AS 42 I S. la ff.)
hat sich denn auch das Bundesgedcht darauf beschränkt
den Streit über die Zulässigkeit des einem solchen Ge-
meindewerke von der Staatsbehörde auferlegten Kon-
trahierungszwangs als öffentlichrechtlichen zu erklä-
ren, während es die andere
Frage nach dem rechtlichen
Charakter der Beziehungen zwischen dem Werke und
seinen Abnehmern selbst offen liess und" ausdrücklich
als kontrovers bezeichnete. Aus dem gleichen Grunde
ist die Berufung auf die Urteile in Sachen Rorschach
gegen Rorschacherberg
und Staat Aargau gegen Aarau
(AS 40 I S. 188 -ff.; 41 I S.349 ff.) nicht schlüssig, so-
weit daraus eine allgemeine Anerkennung. des öffent-
lichrechtlichen
Charakters auch jener Beziehungen her-
geleitet werden will.
Für den vorliegenden Fall kommt
indessen darauf nichts an, weil wie bereits angedeutet,
die Beschwerde selbst
unter dieser Voraussetzung ver-
worfen werden müsste.
Die Gemeinde
hätte alsdann durch Errichtung des
Elektrizitätswerkes eine Anstalt, mitte Ist deren sie
eine öffentliche Aufgabe, die Versorgung der Gemeinde
mit elektrischer Energie, erfüllt, ein gemeinwirtschaft-
liches Unternehmen geschaffen,' wodurch für die dazu
gehörenden Handlungen in gewissen Grenzen ein
tat-
sächliches Monopol begründet und die pIivate Tätig-
keit ausgeschlossen wird. Die in Frage stehende Regle-
mentsbestimmung
aber erscheint auch von diesem
Standpunkte -entgegen der Auffassung des Rekurses
-nicht als eine allgemeine polizeiliche Verfügung,
sondern als ein Bestandteil der speziellen Anstaltspo-
lizei, der inneren
Ordnung des Unternehmens, die für
dessen Benützung bestimmte Bedingungen aufstellt,
was sich
klar darin zeigt, dass ihre Nichtbeachtung
nur für den Stromabnehmer unmittelbar einen Nach-
teil in Gestalt der Versagullg des Anschlusses mit sich
bringt, während der
Dritte d. h. der private Installa-
teur davon nur mittelbar insofern betroffen wird, als
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 36.
die Abonnenten des Werkes dadurch tatsächlich ge-
hindert werden, seine Dienste in Anspruch zu nehmen.
Jeder gemeinwirtschaftliche Gewerbebetrieb schränkt
aber notwendig die freie Gewerbeausübung in gewis-
sem Umfange ein, mag er auf einem eingentlichen Mo-
nopole beruhen oder nicht. Der Streit geht deshalb
auf diesen Boden gestellt in Wirklichkeit darum, ob
und inwieweit gewerbliche Unternehmungen als ge-
meinwirtschaftliche gegründet
und betrieben werden
dürfen. Es ist zweifelhaft, ob der angerufene Art. 31 BV
dafür einen Masstab abgebe. Wenn er auch nach seiner
Eptstehung ein volkswirtschaftliches System yoraus-
setzt, nach dem
im allgemeinen Handel und Gewerbe
der freien Tätigkeit des Einzelnen überlassen sind,.
so lässt sich doch die Ansicht vertreten, dass
er nicht
sowohl die privatwirtschaftliehe gegenüber der ge-
meinwirtschaftlichen Tätigkeit gewährleiste, sei
es all-
gemein oder in bezug
auf bestimmte Zweige des Han-
dels und Gewerbes, als lediglich für das Gebiet der
ersteren bestimmte Grundsätze, freie Konkurrenz
und
Gleichbehandlung aller Gewerbegenossen aufstelle. Da-
nach könnte er aber der Erstellung und dem Betrieb
staatlicher oder gemeindlicher Unternehmungen trotz
der damit verbundenen Monopolisierung überhaupt nicht
eatgegengehalten werden, sondern sich eine Schranke
dagegen höchstens aus anderen Rechtssätzen, insbe-
sondere des
kantonalen Rechts ergeben (vgL BURcK-
HARDT. Kommentar 2. Aufl. S. 256-57, der VOll diesem
Standpunkte aus dafür eine gesetzliche Grundlage))
fordert).
Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
ist es überflüssig dazu Stellung zu nehmen. Es genügt
festzustellen, dass auch vom Boden
der herrschenden
Auslegung, .die
in der Vorschrift zugleich eine Ein-
engung des Gebiets der Gemeinwirtschaft erblickt,
solche staatliche
und gemeindliche Unternehmungen
mit Monopolcharakter nach der geltenden Praxis, von
der abzuweichen kein Grund vorliegt, jt'denfalls dann
:252 Staatsrecht.
nicht zu beanstanden sind, wenn sich für ihre Errich-
tung und das beanspruchte tatsächliche oder rechtliche
::Vlonopol allgemeine Interessen, Gründe des öffent-
lichen Wohls geltend machen lassen und die Gründung
nicht etwa bloss fiskalischen Motiven, der Absicht
der Vermehrung der Staats-oder Gemeindeeinnahmen
entspringt (AS 38 I S. 52 und das bereits zitierte Ur-
teil Rorschach gegen Rorschacherberg S. 192). Wo
dem Unternehmen Gründe der ersteren Art zur Seite
stehen, muss sich der Einzelne die daraus folgenden
Einschränkungen seines privaten Tätigkeitsgebietes
ebenso gefallen lassen, wie jede direkte,
durch das
öffentliche Wohl begründete Beschränkung. Nun geht
der Rekurrent im Anschluss an das Gutachten VOll
FLEINER selber davon aus, dass das Elektrizitätswerk
von Küsnacht eine öffentliche Aufgabe erfülle und nicht
oder doch nicht nur Erwerbszwecken diene. Durch die
Bestimmung, dass die Strombezüger die Hausinstalla-
tionen durch das
Werk vornehmen lassen und die Ap-
parate usw. von diesem beziehen müssen, wird aber
lediglich der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Tä-
tigkeit der Gemeinde um etwas über die Erzeugung
und die Zuleitung von elektrischer Energie erweitert.
Und zwar handelt es sich um eine Erweiterung, die
mit dem allgemeinen Zwecke des Unternehmens, der
VersorgulIg der Gemeindeangehörigen Init der für sil'
nötigen Elektrizität, in naliem Zusammenhang steht,
da ja die Hausinstallationen und Apparate erst die
privatwirtschaftliehe Verwendung der
Elektrizität er-
möglichen. Wäre wohl schon
von diesem Gesichts-
punkte aus nichts dagegen einzuwenden, dass das ge-
meinwirtschaftliche Unternehmen nicht
Init der Zu-
leitung der Elektrizität sich begnügt und vor den Häu-
sern der Bezüger Halt macht, sondern auch die UT
effektiven Verwendung erforderlichen Anlagen und Ap-
parate mitergreift, so kommt hinzu, dass hiefür beson-
dere Gründe angeführt werden können, die eine solche
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 36.
Ausdehnung als im allgemeinen Interesse liegend er-
scheinen lassen.
Einmal muss nicht nur dem Werk,
sondern
auch den Strombezügern daran gelegen sein,
dass für einen technisch richtigen Anschluss und eine
richtige Verwendung des
Stromes gesorgt wird. Da-
für bietet aber die Ausführung der Installationen und
die Lieferung der Apparate durch das Werk wohl die
. beste Gewähr. Der Rekurrent gibt denn auch zu, dass
aus solchen Gründen
auf diesem Gebiete eine Beschrän-
kung der freien Gewerbeausübung
Platz greifen dürfe,
wie
er nicht etwa die Freigabe der Erstellung von Instal-
lationen und der Lieferung von Apparaten verlangt,
sondern
nur Anspruch auf KonzessiOlnierung erhebt.
Es mag nUll sein, dass mitte1st eines Konzessionssystems
oder auch mitte1st einer blossen polizeilichen Kontrolle,
das Interesse
der Sicherheit und Ordnung auch ge-
wahrt werden könnte. Allein das Regiesystem erfüllt
diesen
Zweck wohl vollkommener und erscheint des-
halb durch jenes Interesse genügend gedeckt. Den
Behörden, die dasselbe
zu wahren haben, muss in der
'Vahl der Mittel eine gewisse Freiheit gelassen werden,
und wenn sie dem Regiesystem den Vorzug geben
. vor dem Konzessionssystem, so ist darin etwas Ver-
fassungswidriges nicht zu erkennen. Und zwar auch
dann nicht, wenn man grundsätzlich der Ansicht von
FRANK, auf dessen Abhandlung über Gewerbefreiheit
und öffentliche Unternehmung FLEINER verweist, beL
stimmen wollte, wonach nur polizeiliche Zwecke die
Beschränkung
der Gewerbefreiheit rechtfertigen, je-
weilen
Bur das zur Erreichung dieser Zwecke erforder-
liche
Mindestmass von Beschränkung zulässig ist, und
ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Zweck und
der Beschrnnkung gefordert wird (s. Seite 33 f. und
41). Denn im einzelnen Falle kann eben das geringste
:Mass der Beschränkung deshalb nicht angemessen sein,
weil Init einer weitergehenden Beschränkung der Zweck
besser erreicht wird, worüber nicht aus der Verfassung
AS 4;7 I -19":21
heraus vom Bundesgericht, sondern nach den jewei-
ligen Verhältnissen von den zuständigen kantonalen
Behörden
zu entscheiden ist. Es ist dabei nicht aus-
geschlossen, dass auch Rücksichten
auf die richtige
Verwaltung eines Gemeindewerkes
mitsprechen; so ist
die Konsolidierung eines solchen Unternehmens und
die Sorge für einen angemessenen Ertrag ebenfalls ein
öffentliches Interesse, das
in Betracht gezogen werden
darf, wenn es sich
darum handelt, den zulässigen Um-
fang einer Beschränkung des freien Gewerbetriebes
zu bestimmen, dies jedenfalls dann, wenn es sich, wie
hier,
im Grunde nicht um einen unmittelbaren Ein-
griff
in die Gewerbefreiheit handelt, sond.ern nur um
eine Nebenwirkung der Ausdehnung eines Gemeinde-
betriebes auf einen
damit zusammenhängenden Zweig
der für die Versorgung der Gemeinde mit Elektrizität
erforderlichen Arbeiten
und Lieferungen (vgl. nach
beiden Richtungen die allgemeinen Betrachtungen
am
Schlusse des Urteils in Sachen Walser, die auch heute
noch als zutreffend erscheinen).
Dass aber nach
kantonalem öffentlichen Rechte die
Gemeinde
Küsnacht nicht berechtigt war, ihr Elek-
trizitätswerk
mit diesem tatsächlichen Monopole aus-
zustatten,
ist nicht behauptet, weshalb die Legitima-
tion des Rekurrenten zu einer solchen Rüge nicht unter-
sucht zu werden braucht.
Auch die Betrachtung
ans dem Gesichtspunkte der
öffentlichrechtlichen
Natur der angefochtenen Beschrän-
kung
führt demnach nicht zur Gutheissung der Be-
schwerde und
zu einer Aenderung der bisherigen Rechts-
sprechung.
Es mag lediglich beigefügt werden, dass
z.
B. in Deutschland derartige Beschränkungen der
freien Gewerbeausübung ebenfalls
nicht als gegen den
in 1 der Gewerbeordnung aufgestellten Grunds: tz
der Gewerbefreiheit oder gegen das in 10 derselben
enthaltene
. Verbot von ausschliesslichen Gewerbebe-
rechtigungen verstossend angesehen werden.
In diesem
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 37.
Sinne haben nicht nnr das preussische und das sächsi-
sche Oberverwaltungsgericht
in den bei REGER Bd. 13
S. 221 und Bd. 32 S. 196 mitgeteilten Entscheidungen
sich ausgesprochen, sondern auch das Reichsgericht
in dem in Bd. 79 S. 224 der Entscheidungen in Zivil-
sachen veröffentlichten
Urteil. Allerdings handelte es
sich
in den Fällen, die zu den angeführten Entschei-
den Anlass gaben,
um die Zulässigkeit des Konzessions
systems. Die Begründung, mit der die Zulässigkeit
bejaht wurde, treffen aber in gleicher Weise für das
Regiesystem zu.
In der Schweiz hat sich das Installa-
tiQnsmonopol überall,
wo es angefochten wurde, durch-
gesetzt, derart, dass es gegenwärtig als rechtlich zu-
lässig angesehen werden muss.
Nur zwingende Gründe
rechtlicher oder volkswirtschaftlicher
Natur vermöchte
es zu rechtfertigen, dass dieser Zustand geändert
würde.
Solche liegen aber nicht vor.
Demnach. erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
37.
Urteil vom 7. Oktober 1921 i. S. Held gegen
Staatsanwaltschaft des lCantons Aargau.
Art. 31 BV. Zulässigkeit einer speziellen, mit dem Patent-
zwang verbundenen staatlichen Aufsicht über den Handel
mit Prämienwerten. Begriff der Prämienobligation. Dazu
gehören auch solche Obligationen mit niedriger Verzinsung,
deren Inhabern der Schuldner Prämien zusichert, die allen-
falls
auf ihm gehörende Prämienwertpapiere fallen sollten.
A. -Die Rekurrentin veranlasste als Vertreterin
des Bankgeschäftes
Steiner Oe in Lausanne am 30. No-
vember
1920 den Fuhrknecht 'Otto Frischknecht in
Aarau, einen Zeichnungsschein für drei Obligationen der