B. STRAFRECHT -DROIT PENAL
LEBENSMITTELPOLIZEI
LOI ET ORDONNANCES
SUR
LES DENREES ALIMENTAIRES
30. tl'rteil des l:a,ssa,tionßhofes vom 22. Kärz 1921;
i. S, Schweizerische Eundesa.nwa,ltscha.ft gegen Widmer.
Art. 3, 173 ff. L MV : die Bezeichnung eines gewöhnlichen
Rotweines als
Typ Burgunder ist, weil zur Täuschung
des Verkehrs geeignet, verboten.
A. -Laut Faktur vom 19. Januar 1920 verkaufte
die
Firma Widmer, Imboden Oe, Weinhandlung in
Bern, dem Wirt Herzog in Zürich 212 Liter Rotwein
Typ Burgunder I). Dieser Wein, der weder in Burguud
gewachsen, noch von Burgunderreben stammte, noch
mit Burgunder verschnitten war, wurde von Herzog als
Burgunder seinen Gästen verkauft. Wegen Ver-
letzung der Art. 3 und 173 der Lebensmittelverordnung
(LMV) gleichzeitig
mit Hnrzog in Untersuchung ge-
zogen, erklärte der heutige Beschwerdebeklagte, Ro-
bert Widmer, als verantwortlicher Inhaber der Firma
Widmer, Imboden Oe, er gebrauche die Bezeichnung
Typ Burgunder ) zur Unterscheidung von hellem
und
dunkeim Rotwein. Eine Täuschungsabsicht habe
er nicht gehabt, eine Uebertretung der Bestimmungen
der LMV liege daher nicht vor.
B. -Mit Urteil vom 22. Juni 1920 hat das zürcheti-
sehe Obergericht den Beschwerdebeklagten im Gegen-
satz
zur ersten Instanz, die ihn (wie Herzog) der Ueber-
tretung der zitierten Bestimmungen der LMV schuldig
Lebensmlttelpo1lzei. N° 30. 201
erklärt hatte, freigesprochen, weil die Bezeichnung
Typ Burgunder auf der Faktur kaum bei einem
Laien, sicher
aber nicht bei einem Wirt wie Herzog
eine Täuschung über den wahren
Ursprung des Weines
habe hervorrufen können.
C. -Gegen dieses Urteil hat das Eidgenössische
Justiz-
und Polizei departement beim Bundesgericht
Kassationsbeschwerde eingelegt
mit dem Antrag, den
Freispruch aufzuheben und die Sache zu neuer Be-
urteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, Bezeich-
m,mgen von der Art der hier streitigen, seien nach Art. 3
und 173 ff. LMV unzulässig. Nach diesen Bestimmungen
sei
erlaubt: die Bezeichnung eines Weines als Rot-
wein bezw. Weisswein, die Angabe einer Ursprungs-
beneichnung durch Nennung der Produktionsgegend,
des Produktionsortes, der Lage,
der Traubensorte,
eventuell, wenn Verschnitt vorliege, die Bezeichnung
nach dem Produktionsort der vorwiegenden Weinsorte
mit der Beifügung Verschnitt ); eine Ursprungs-
bezeichnung als Qualitätsbezeichnung
für einen Wein
einer andern Produktionsgegend zu verwenden, wie
das der Beschwerdegegner getan habe, sei dagegen,
weil
zur Täuschung des Verkehrs geeignet, verboten.
Dabei könne nicht massgebend sein, ob im einzelnen
Falle eine Täuschung eingetreten sei oder nicht, es
genüge, dass vom Standpunkte des allgemeinen
Ver-
kehrs aus, die Gefahr einer Täuschung bestehe. Even-
tuell, wenn
man Bezeichnungen der vom Beschwerde-
gegner gewählten
Art als Qualitätsbezeichnungen grund-
sätzlich zulassen wollte, müsste Widmer im vorliegen--
den Falle dennoch bestraft werden, weil der Wein,
abgesehen von der Farbe, keinerlei Burgundermerk-
male aufweise.
Der Beschwerdegeguer beantragt Abweisung der Be-
schwerde.
Er habe mit der Bezeichnung Typ Bur-
gunder nur einen Hinweis geben wollen, ob heller
oder dunkler, leichter oder kräftigerer Wein geliefert
werde, eine Täuschungsabsicht habe
ihm ferngelegen.
Der gelieferte Wein sei nicht gewöhnlicher Rotwein,
sondern guter Montagner gewesen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Nach Art. 3 LMV dürfen Lebensmittel nicht
unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung
in den Verkehr gebracht werden) .
Ueber die Verwen-
dung von Ursprungsbezeichnungen bei Weinen im
speziellen
bestimmt Art. 173 ibidem: Wenn im Ver-
kehr mit Wein. Bezeichnungen betreffend Ursprung
(Produktionsgegend, Produktionsort,
Lag , Trauben-
sorte u. s.
w.) ... verwendet werden, müssen sie wahr-
heitsgetreu sein
und jede Täuschung ausschliessen.
Nun ist dem Beschwerdegegner zunächst darin zu-
zustimmen, dass die Bezeichnung seines Weines
mit
Typ Burgunder an sich nicht wahrheitswidrig ist.
Die Beifügung des Wortes
Typ zeigte zweifelsohne.
dass der verkaufte Wein nicht eigentlicher Burgunder
war. Allein
mit Recht macht die Kassationsbeschwerde
geltend, sowohl nach Art. 3 als nach Art. 173
LMV sei
auch eine wahrheitsgetreue Bezeichnung unzulässig,
wenn sie nicht jede Möglichkeit einer Täuschung des
Verkehrs ausschliesse. Massgebend
ist danach entgegen
der Ansicht der Vorinstanz uch nicht, ob im konkreten
Fall eine Täuschung eingetreten, sondern vielmehr
die allgemeine Eignung der gewählten Bezeichnung,
solche Täuschungen herbeizuführen, d. h. beim grossen
Publikum irrige Vorstellungen über die Art des Ver-
kaufsobj ektes hervorzurufen.
- -Frägt es sich daher, wie beim Publikum eine
Benennung, wie die streitige, aufgefasst werden kann,
so
ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch die Beifügung
Typ als
ein
V erweis darauf gilt, dass der betreffende Gegenstand
die wesentlichen, d. h.
typ j s c h e n Eigenschaften
Lebensmittelpolizei. N° 30. 103
eines andern hat, ohne aber VOll gleicher Art zu sein
wie dieser. Dementsprechend wird auch im
Verkehr
eine Bezeichnung Typ Burgunder ) ähnlich wie z. B-
eine Bezeichnung ( Bier nach Pilsner Art dahin auf-
gefasst
wenden, es handle sich zwar nicht um Burgun-
der, wohl aber
um einen Wein, der die wesentlichen
Eigenschaften dieser Sorte aufweise. Hierin liegt zwei-
fellos eine Täuschungsmöglichkeit.
Der Wein ist nicht so sehr Fabrikat als vielmehr in
erster Linie Naturprodukt. Seine ,,,esentliehen Eigen-
schaften ergeben sich nicht aus der
Art der Herstellung,
sO)1dern aus der Lage und der Gegend, in der er ge-
wachsen ist, aus den Trauben, von denen
er stammt.
Wein, der nicht in Burgund und auch nicht wenigstens
an Burgunderreben gewachsen ist, wird daher nie die
wesentlichen Eigenschaften eines Burgunders haben.
Aber auch für den, der diese Verhältnisse berück-
jchtigt, ist eine Täuschung nicht ausgeschlossen. Kann
er nicht annehmen, dass ein fremder Wein die Eigen-
schaften des Burgunders aufweise, so wird
er die Tat-
sache, dass der Wein mit der Bezeichnung Burgunder
versehen wird, nicht anders erklären können, als dass
der
'Wein irgend,,,ie mit dem Produktionsgebiet Bur-
gund zusammenhange, sei es. dass er mit Bur-
gnnder verschnitten, sei es, dass er von Burgunder-
reben
stamme; dass im ersteren Falle das Gesetz die
Bezeichnung als Verschnittwein verlangt, kann nicht
als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Auch
nier wUrde daher die Bezeichnung eine Irreführung
bedeuten; zugestandenermassen werden die streiti-
gen Beifügungen
für Weine verwendet, die mit der
angegebenen Produktionsgegend nichts zu
tun haben.
Dass Bezeichnungen nach
Art der im vorliegenden
Falle inkriminierten sowohl Art. 173 als Art. 3
LMV
verletzen, geht aber mit aller Deutlichkeit daraus her-
vor, dass der Beschwerdegegner weder
im kantonalen
Strafprozess noch im Kassationsverfahren in der Lage
war, anzugeben, was eigentlich die Verbindung der
Ursprungsbezeichnung mit dem Worte Typ bedeute.
Dass damit nur die Farbe des Weines beschrieben wer-
den solle, ist ohne weiteres ausgeschlossen, wird doch
der Wein nicht in erster Linie nach der Farbe gekauft.
Es bleibt daher nur die Annahme, die Angabe eines
andern als des dem verkauften Weine entsprechenden
Ursprungslandes sei
gewählt worden, weil diese Be-
zeichnung vermöge des guten Rufes des Burgunder-
weines den Absatz erleichterte, wogegen die Angabe
des wirklichen Produktionsortes. oder die blosse Be-
zeichnung als Rotwein diesen Zwecken nicht gedient
hätte. Ein solches Geschäftsgebahren aber, das übrigens'
auch vom Berufsverband der Schweizerischen Wein-
händler als nicht reell abgelehnt wurde, will der
Gesetzgeber ausschliessen.
Die Freisprechung des Beschwerdegeguers
verletzt
daher in der Tat sowohl Art. 173 als Art. 3 LMV.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissell und
die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale
Instanz zurückgewiesen.
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A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
mnNI DE JUSTICE)
3 . Urteil vom 6. Mai 1821
i. S. Baumann gegen Bern Appella.tionshof.
SehKG Art. l'i 1. Die Berufung gegen die Konkurseröffnung
kann weder mit einem im Berufungsverfahren erfolgenden
Hückzug des Konkursbegebrens noch mit dem Zugeständnis
.Ies Gläubigers begründet werden, dass er, wenn er eine die
Zahlungsfähigkeit und Zahlungswi1ligkeit des Schuldners
tlartuende Tatsache damals schon gekannt hätte, auf der
KOllkurseröffnung Hieht bCi tanrlen haben würde (sich im
Irrtum hierüber hefunden habe.)
- -In der von Vicente Salleras Camps in Figueras,
Sllanien, gegen Wilhelm Baumann in Eeru durch Zah-
lungsbefehl vom 1;). Dezember 1920 angehobenen und
mit Konkursandrohung vom 11. Januar 1921 für
165,852 Fr. 90 Cts. nebst;) % Zinsen seit 15. Dezember
-Betrag, hinsichtlich dessen der Schuldner den
ursprünglich erhobenen Rechtsvorschlag hatte fallen
lassen
-fortgesetzten Betreibung stellte der Gläubiger
am 1. Februar 1921 das Konkursbegehreil. An der Ver-
handlung vor dem Gerichtspräsidentell II von Bern
vom 8. Februar 1921, zu welcher der Vertreter des Gläu-
bigers,
Fürsprecher Pulver in Bern und der Schuldner
Baumann persönlich erschienen, behnuptete' dieser, die
betriebene
Summe liege bei der Spar-und Leihkasse
AS 17 1 -1!121