Willkür oder einer im Rechtsstaat nicht zu schützen-
den Unbilligkeit und Rechtsunsicherheit entfällt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
4. Urteil vom 6. März 1921 i. S. Vägeli
gegen Solothurn.
Nachsteuerauflage. Eine Rechtsverweigerung liegt darin ..
dass der objektive Tatbestand einer SteueI:hinterziehung
ohne hinreichenden Beweis, unter biossem Vorbehalt des
Gegenbeweises, festgestellt wird.
A. -Der Rekurrent wohnte seinerzeit bis zum Jahre
1918 mit seiner Ehefrau und 6 Kindern in Solothurn.
In den Jahren 1912 bis 1916 war er Geschäftsleiter der
Uhrenfabrik Tünche. Im Januar 1917, als dieses Geschäft
an die Gesellschaft Meier und Stüdeli überging, gab er
die Stelle auf und gründete ein Decolletage-Atelier in
Grenchen.
In seinen Selbsttaxationen für die Jahre
1913, 1914, 1915 und 1916 gab er jeweilen ein Gehalts-
einkommen von
6000 Fr. und in derjenigen für 1917
einen gewerblichen
Ertrag im gleichen Betrage an;
ferner erklärte er sich im Jahr 1916 für Gülten (Wert-
papiere u. dgl.) von
3000 Fr. und im Jahr 1917 für solche
im Betrage
von 10,000 Fr. steuerpflichtig. Die Kreis-
steuerkommission beanstandete die
Schätzung des ge-
werblichen Einkommens,
und für 1917 auch die des
Vermögens nicht, schrieb
aber dem Rekurrenten für
Gülten im Betrage von 4000 Fr. und ( Kapital-
zinsen von 240 Fr., für 1916 Gülten )l im Betrage
von 5000 Fr. und Kapitalzinsen von 200 Fr., sowie
für 1917 noch Kapitalzinsen von
450 Fr. zu.
Im Jahre 1918 wurde dem Finanzdepartement des
Kantons Solothurn angezeigt, dass der Rekurrent bisher
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4.
sein Vermögen und Einkommen nicht vollständig ver-
steuert habe. Infolgedessen legte
ihm die genannte Be-
hörde am 26. September 1918 für die Jahre 1913 bis
1917 eine Nachsteuer
im Betrage von 6459 Fr. 50 Cts.
auf. Sie ging davon aus, dass das steuerpflichtige
Vermögen im
Jahre 1913 Fr. 10,000, im Jahr 1914
Fr. 15,000, im Jahr 1915 Fr. 22,000, im Jahr 1916
Fr. 30,000, im Jahr 1917 Fr. 40,000 betragen habe und
die Kapitalzinsen entsprechend hoch gewesen seien.
Andrerseits nahm sie an, dass der Rekurrent im Jahr
1913 ein Berufseinkommen von 15,455 Fr., im Jahr
1914 ein solches von 16,999 Fr., im Jahr 1915 ein sol-
ches von 17,680 Fr., im Jahr 1916 ein solches von
19,957
Fr. und im Jahr 1917 eine solches von 7500 Fr.
gehabt habe. Die Verfügung stützt sich auf 41 des
solothurnischen Steuergesetzes, der unter dem Titel IV.
Strafbestimmungen
steht und, nachdem in 40 von
der Pflicht der
Beamten zur Anzeige von Steuerunter-
schlagungen
die Rede gewesen ist, bestimmt: Fehl-
) bare, resp. deren Erben, sind gehalten, für die im
) Laufe der letzten 5
Jahre hinterhaltenen Steuern
) folgende Nachzahlungen zu leisten: a) den drei-
fachen Betrag der hinterhaltenen Steuer, sofern die-
selbe nicht mehr als 1/
der schuldigen Steuer aus-
)) macht; b) den fünffachen Betrag der hinterhal-
)) tenen Steuer, sofern dieselbe mehr als 1/
der schul-
) digen
Steuer ausmacht.)) Der Rekurrent erhob gegen
die Nachsteuerauflage Einsprache, indem
er bemerkte:
Es ist mir mitürlich unbekannt, woher Sie Ihre Angaben
schöpften, die nur auf Irrtum oder tendenziöser Ange-
)) berei beruhen können... obgleich ich selbst 10,000 Fr.
Vermögen angab, in der Meinung es würde mir meine
)) Tantieme der Fabrik Tieche ausbezahlt, muss ich
) Ihnen heute gestehen, dass ich 'sie leider nicht besitze.
Ich habe während meiner Fabrikation nicht nur meine
kleinen Ersparnisse verloren, sondern stehe bedeu-
tend unter Null, und nur der Hilfe meiner Verwandten
20 Staatsrecht.
habe ich es zu verdanken, dass ich meine Installation
nicht verkaufen musste. Zudem habe ich in den letz-
ten5 Jahren über 4000 Fr. Arzt-, Kur-und Apotheker-
kosten bezahlt. Mein Einkommen während der Jahre
1913 bis 1916 könnte wohl eine Erhöhung erfahren,
wenn mir die Tantieme ausbezahlt würde, aber hie-
rüber schwebt seit bald zwei Jahren ein Prozess.)l
Darauf ermässigte dasFinanzdepartement die Nachsteuer-
auflage durch Verfügung vom 30. April 1920 auf
3155 Fr. 60 Cts. Es nahm nunmehr an, dass der Rekur-
rent im Jahre 1913 ein steuerpflichtiges Vermögen von
10,000 Fr. geb,abt und dieses bis zum Jahre 1917 jähr-
lich um je 5000 Fr. zugenommen habe. Demgemäss
wurden auch die steuerpflichtigen
Kapitalzinsen fest-
gesetzt. nämlich für. 1913 auf 425 Fr., für 1914 auf
637 Fr., für 1915 auf 850 Fr., für 1916 auf 1062 Fr.
und für 1917 auf 1275 Fr. Das Berufseinkommen der
Jahre 1913 bis 1916 schätzte das Finanzdepartement
auf 12,000 Fr. und dasjenige für 1917 auf 6000 Fr. Es
teilte dem Rekurrenten mit, dass er, wenn er gegen die
neue Verfügung wieder Einspruch erheben wolle, die
notwendigen Beweismittel (Geschäftsbücher, Beschei-
nigungen über die
Höhe des bezogenen Gehaltes, etc.)
vorlegen müsse. Der Rekurrent protestierte auch
gegen die neue Nachsteuerauflage ; er erklärte,
er habe
in den Jahren 1917 und 1918 überhaupt kein Einkom-
men gehabt, sondern Schulden gemacht
und für Aus-
bildung
und Kuren seiner Kinder viel Geld auslegen
müssen,
so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, zu
Vermögen zu kommen. Ferner teilte er mit, dass er
keine regelrechte Buchhaltung besessen habe und Tünche
ihm eine Bescheinigung über den bezogenen Gehalt
nicht ausstellen könne, weil
er die Geschäftsbücher
nicht
mehr besitze; zudem fügte er bei, dass er mit
Tükhe und Meyer Stüdeli sich im Prozesse befinde.
Der Regierungsrat, der nach
43 des Steuergesetzes
die Nachsteuer festzustellen
hat, bestätigte dnrch Ent-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4.
scheid Nr. 2799 vom 12. Juni 1920 die Verfügung des
Finanzdepartementes, indem er den Rekurrenten ver-
pflichtete zu
bezahlen: ( a) Nachsteuer pro 1913 bis 1917
155 Fr. 60 Cts. b) Verzugszins zu 5 % von den jähr-
lichen Nachsteuerbeträgen, jeweilen vom 1. Oktober
, des betreffenden Bezugsjahres hinweg bis zur Zahlung
der.Nacnsteuer ). Der Entscheid ist wie folgt begründet:
Die Emsprache des Vögeli enthält absolut keine Be-
l) weise für die Richtigkeit der aufgestellten Behaup-
tungen, trotzdem der Rekurrent noch auf die abso-
Iute Notwendigkeit einer einwandfreien Beweisfüh-
)) rung speziell aufmerksam gemacht wurde. Die Darle-
gungen über die Einkommensverhältnisse in den Nach-
steuerjahren sind übrigens vollständig falsch. Es steht
)) einwandfrei fest, dass der in den Jahren 1913 bis 1916
von Vögeli bezogene Gehalt jährlich 12,000 Fr. betrug.
Trotzdem wagt es derselbe zu behaupten. er habe
seine Steuerpflicht sogar über seine Kräfte erfüllt
nnchd:m er Jahr für Jahr nur 6000 Fr., also gerad;'
die Half te dessen versteuert hat, was er nach Gesetz
und Recht zu versteuern verpflichtet gewesen wäre.
Unter solchen Umständen kann aber schon gar nicht
auf die VV-ahrhaftigkeit der Angaben über die Vermö-
.gensverhältnisse gerechnet werden.
Es ist vielmehr
)) mit Sicherheit das Gegenteil anzunehmen. In dieser
Annahme muss auch die Tatsache bestärken, dass
Vögeli sich weigert, die verlangten Beweismittel vor-
zulegen. Ohne Zweifel würde die für das Decolletaoe-
Atelier in Grenchen geführte Buchhaltung hier Anf
)l klärung verschaffen.
Durch einen zweiten ebenfalls am 12. Juni 1920 vom
Regierungsrat erlassenen Entscheid Nr.
2800 wurde
dem Rekurrenten überdies eine Nachsteuer nach Art. 40,
Abs.3 des Bundesbeschlusses betreffend die eidgenös-
sische Kriegssteuer auferlegt...
.
B. -('J gen die beiden Entscheide des Regierungs-
rates
hat Vögeli am 16. August 1920 die staatsrecht-
liehe Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrage, sie seien in vollem Umfange aufzuheben.
Der Rekurrent macht geltend, dass Willkür vorliege,
und führt zur Begründung aus: Sein wirklicher Ver-
dienst in den
Jahren 1913 und 1914 habe 8400 Fr., in
den Jahren 1915 und 1916 Fr. 12,000 und im Jahre
1917 nach der Selbsttaxation 6000 Fr. betragen. Vermö-
gen sei
in diesen Jahren überhaupt nicht vorhanden
gewesen. Die hinterhaltene Steuer betrage somit
in
einfacher Rechnung
312 Fr. Durch die Änderung der
ursprünglichen Steuerauflage habe das Finanzdeparte-
ment selbst zugegeben, dass deren Grundlage nicht
einwandfrei gewesen sei. Das Verfahren, das die Behörden
im vorliegenden Falle eingeschlagen haben, stehe mit
allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen im Viderspruch.
Die Erhöhung früherer Taxationen dürfe nicht ohne
genaue Grundangabe, die dem Steuerpflichtigen den
Gegenbeweis ermögliche, erfolgen. Insbesondere müsse
dieser zuvor persönlich einvernommen werden. Indem
der Regierungsrat vom Steuerpflichtigen den Beweis
dafür verlange, dass die Nachsteuertaxation unbegründet
sei, verletze er die Grundsätze über die Beweislast,
wonach derjenige, der einen Anspruch geltend mache,
ihn beweisen müsse. Der Staat trage bei einer Nach-
steuerauflage umsomehr die Beweislast, als es sich um
die Änderung früher
von jhm genehmigter Taxationen
handle.
C. -Der Rekurrent hatte beim Regierungsrat ein
Wiedererwägungsgesuch gestellt, worin
er u. a. erklärte,
dass nach seiner Erinnerung die Kriegssteuerkommis-
sion
im Jahre 1916 sein Vermögen auf 10,000 Fr. fest-
gesetzt
und er hiegegen keinen Einspruch erhoben habe.
Soweit das Gesuch sich auf die eidgenössische Kriegs-
steuer bezog, erledigte es der Regierungsrat durch Ent-
scheid Nr. 4042 vom 9. August 1920, indem er darauf ...
nicht
eintrat.
Dagegen wurde die kantonale Nachsteuer durch Ent-
.1
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4. 23
scheid Nr. 4041 vom gleichen Tage auf 2390 Fr. 10 Cts.
herabgesetzt, indem der Regierungsrat
annahm, es sei
bewiesen, dass der
Rekurrent in den Jahren 1913 und
1914 bloss 8400 Fr. verdient habe. Der Entscheid ent-
hält noch folgende weitere Begründung der Nachsteuer-
auflage :
( Im übrigen liegen aber auch heute keine
Beweismittel vor, welche die Unrichtigkeit des Vorent-
scheides dartun würden. Im Viedererwägungsgesuch
wird behauptet, Herr Vögeli hätte nie Vermögen
versteuert, aus dem einfachen Grunde, weil er
kein solches gehabt habe. Dies ist unrichtig. Herr
Vögeli hat selber Gülten angegeben pro 1916 Fr. 3000
und pro 1917 Fr. 10,000 und zwar wurden die
10,000 Fr. pro 1917 von ihm erst eingesetzt, nachdem
)1 vorher die betreffende Rubrik quer durchstrichen
war, also offenbar nach reiflicher Überlegung. Im
Jahre 1914 hat ferner die Taxationskommission Herrn
Vögeli mit 4000 Fr. Gülten eingeschätzt und im Jahre
1916 den Ansatz von 3000 Fr. laut Selbsttaxation
erhöht auf 5000 Fr., ohne dass gegen diese Änderungen
rekurriert wurde. Die Selbsttaxation von 10,000 Fr.
pro 1917 wurde von der Kreis-Steuerkommission
genehmigt. Dabei ist aber wohl zu beachten, dass
diese mit einem Gehalt von nur 6000 Fr. rechnete
und demnach die Höhe der mutmasslichen Erspar-
nisse taxierte. Wäre ihr bekannt gewesen, dass der
Gehalt 8400 Fr. resp. 12,000 Fr. betrug, so würde
ohne Zweifel auch die Gültentaxation schon damals
) entsprechend erhöht worden sein. Die Teuerung, auf
welche sich Rekurrent beruft, um den Verbrauch des
) für jene Zeit bedeutenden Einkommens für den Lebens-
J) unterhalt zu erklären, hat übrigens erst vom Jahre
1916 an fühlbar eingesetzt, so dass dies die Vermö-
gensverhältnisse bis Anfangs 1917 nicht stark zu beein-
) flussen vermochte. Ebenso sind mehr als die Hälfte
) der ausgewiesenen Arzt-
und Kurkosten Rechnungen
von den Jahren 1918 und 1919, die selbstverständlich
die Vermögensverhältnisse pro 1913 bis 1917 auch nicht
berührten. In den Jahren 1914 und 1916 hat Hetr
Vögeli ausser seinem Gehalte an Gratifikation und
Tantieme weitere 5600 Fr. bezogen, die zwar als
) Einkommen nicht steuerbar sind, weil von der Firma
versteuert, die aber doch die Möglichkeit zu vermehrter
Kapitalbildung boten. Dagegen muss es allerdings
stark befremden, wenn ein Steuerpflichtiger in der
Selbsttaxation 10,000 Fr. Vermögen angeben und
nachher behaupten kann, er habe nie Vermögen ver-
steuert, weil er keines besessen habe. Jedenfalls kann
bei einem olchen Gebahren nicht mehr verlangt
werden, dass diesen Behauptungen ohne einwandfreien
Ausweis Glauben geschenkt werde. Dass Herr Vögeli
im Frühjahr 1917, J ei der Einrichtung eines eigenen
Fabrikationsbetriebes gezwungen war, einen Bank-
kredit aufzunehmen, ist absolut kein Beweis dafür.
) dass derselbe nicht auch eigene Mittel 'besessen hat,
im Gegenteil ist anzunehmen, dass Rekurrent ohne
solche die Übernahme des mit einem eigenen Geschäfte
( verbundenen Risikos nicht gewagt hätte.
D. -Gegen die beiden Wiedererwägungsentscheide
hat Vögeli am 27. August 1920 ebenfalls die staatsrecht-
liche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrage, sie seien in vollem Umfange aufzuheben,
eventuell sei zu erkennen, dass der Regierungsrat des
) Kantons Solothurn auf seine Entscheidungen zurück-
) kommen müsse und dieser nur insoweit berechtigt
) sei, eine Nachsteuerforderung für sich und den Bund
zu verlangen, als zugestandenermassen vom Rekur-
renten der Erwerb höher gewesen ist, als wie er von
II ihm versteuert worden ist ......
Der Rekurrent wiederholt im wesentlichen, was er
in der ersten Beschwerdeschrift ausgeführt hat, und
fügt noch bei : Die Massnahmen des Regierungsrates
zeigten immer deutlicher. dass
er keine bestimmten
Anhaltspunkte für die Schätzung von Vermögen und
I
'1
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4.
Einkommen gehabt habe. Im Zeitpunkt der Selbst-
taxation für das Jahr 1917 sei er, der Rekurrent, noch
'im unklaren über den Umfang seines neuen Geschäftes
gewesen
und habe sich daher an die Vermögensschätzung
des Vorjahres gehalten. Bei dieser Taxation,
soV ie dabei,
dass
er im vorhergehenden Jahre gegen die Vermö-
genstaxation keinen Einspruch erhoben habe,
könne
man ihn nicht behaftelll . Ebenso lasse sich aus den
Taxationen von 3000 und 5000 Fr. nicht schliessen,
dass seine Behauptung,
er habe nie Vermögen gehabt,
unglaubwürdig sei.
Es möge vorgekommen sein, dass
er hie und da einige Tausend Franken beiseite gelegt
"habe; sie seien aber bald wieder durch grössere Zah-
lungen
für Miete, Arztkosten usw. verbraucht worden.
Der Rekurrent habe für die Erziehung von fünf Kindern.
fUr eine anständige Wohnung und für anständige Klei-
dung soviel ausgeben müssen, dass es
ihm nicht möglich
gewesen sei. aus einem Teil seines Einkommens Vermö-
gen zu bilden.
E. -Der Regierungsrat hat beantragt: 1. Es sei
auf den Rekurs vom 16. /18. und 26. /28. August 1920
betreffend die eidgenössische Kriegsnachsteuer und
Steuerbusse nicht einzutreten; 2. Es sei der Rekurs
vom 16./18. und 26./28. August 1920 betreffend die
); staatliche Nachsteuer pro 1913 bis 1917 abzuweisen.
Aus der Begründung dieser Anträge ist folgendes her-
vorzuheben: (I Es sei ausdrücklich festgestellt, dass das
durchgeführte Verfahren seit Bestehen des Staats-
steuergesetzes allen Pflichtigen gegenüber ausnahms-
) los in Nachsteuerfällen angewendet wurde. Es muss
beim Fehlen näherer Bestimmungen in Gesetz und
) Vollziehungsverordnung über das Verfahren in Nach-
steuerfällen auf die bisherige Praxis abgestellt wer-
) den. Herr Vögeli kann auch für sich keine Ausnahme-
behandlung verlangen. Die sodann vom Finanzdepar;.,
terne nt vorgenommene Reduktion .des Steueranspru-
) ches auf 3.155 Fr. 60 Cts. kommt daher, weil in der
') ersten Berechnung Herr Vögeli auch für Tantiemen
besteuert war, welche dann aus der Taxation wegge-
) lassen wurden, nachdem aus
den Akten in einem andern
,) Steuerfalle hervorging, dass diese von der betreffenden
Firma als steuerbar anerkannt wurden. Da tatsächlich
,) der grössere Teil derselben noch nicht ausbezahlt war
und im Streite lag, wurde auch die Vermögenstaxa-
tion entsprechend herabgesetzt. Die nachträgliche Ab-
"'änderung einer rechtskräftig gewordenen Taxation
" ist für den Fall einer konstatierten Steuerhinterhaltung
) im Staatssteuergesetz vorgesehen. Ein solcher Fall
- liegt hier vor. Die Angabe der QueUe, aus der das
Finanzdepartement seine Kenntnis der unvollstän-
'j digen Versteuerung geschöpft hat, ist nicht zulässig
) und tatsächlich auch in andern Nachsteuerfällen nie
) erfolgt,
denn es geht natürlich nicht an, den Angeber
) in einem Nachsteuerfalle dem Nachsteuerpflichtigen
) zu nennen und ihn so Angriffen seitens desselben aus-
)) zusetzen. Selbstverständlich würde sonst niemand
) mehr eine entdeckte Steuerhinterhaltung der zuständi-
,) gen Amtsstelle anzeigen. Um dem Nachsteuerpflich-
) tigen die Möglichkeit zur allseitigen Wahrung seiner
,) Interessen zu geben, genügt es durchaus, ihm die
) Beträge des eingeschätzten Vermögens und Einkom-
mens zu nennen. Stimmen diese mit den Tatsachen
) nicht überein, so ist ihm unbenommen, den Gegen-
)) beweis zu leisten. Im Falle einer konstatierten Steuer-
hinterhaltung sind Behauptungen . des Steuerpflichti-
- gen, die er zur Herabminderung der N achsteuerforde-
rung aufstellt, durch ihn auch zu beweisen.... Dies
,) ist um so mehr der Fall, wenn den Umständen gemäss,
) wie
im gegebenen Fall, anzunehmen ist, dass der
,j Steuerpflichtige eine erschöpfende Darlegung seiner
!) Vermögens-und Einkommensverhältnisse hätte machen
können, wenn er gewollt hätte. Eine persönliche Ein-
) vernahme ist für das Nachsteuerverfahren nirgends
)) vorgeschrieben. Der Verkehr geschieht schriftlich.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4.
iI Sollte der Nachsteuerpflichtige die persönliche Ein-
vemahme verlangen, so steht ihm natürlich auch dieser
Weg offen. Herr VögeJi hat nie einen bezüglichen
II Wunsch geäussert. Bezüglich der Möglichkeit zur Bei-
l) bringung des notwendigen Beweismaterials betreffend
die Vermögenstaxation sei erwähnt, dass Herr Vögeli
) sicher auch für das Decolletage-Atelier in Grenchen
Bücher führte, aus denen der damalige Stand des
Vermögens ersichtlich gewesen wäre. Wenn aber auch
) für die ersten Nachsteuerjahre ein buehmässiger Ver-
) mögensausweis nicht möglich gewesen, so hätte dies
doch für das letzte Jahr geschehen können und. wäre
)) dann ein Rückschluss auf die Vorjahre möglich ge-
l) wesen. Der Nachsteuerpflichtige verweigerte aber die
Beibringung eines Ausweises über den Vermögens-
bestand konsequent. Die Behauptung, er habe über-
) haupt nie Vermögen besessen, kann keinenfalls als rich-
tig angenommen werden, nachdem derselbe in seinen
zurzeit eingereichten Steuererklärungen selber solches
zur Versteuerung angemeldet hat. Es ist dieses Vor-
gehen überhaupt kennzeichnend: einerseits die eigene
I) Vermögensangabe in der Selbsttaxation und ander-
seits nun die konsequente Bestreitung jeglichen Ver-:-
mögensbesitzes. Wenn Herr Vögeli übrigens glaubte,
;, mit der Versteuerung von 6000 Fr. Gehalt seine Steuer-
pflicht bezüglich des Einkommens voll zu erfüllen,
) währenddem er effektiv 8400 Fr., resp. 12,000 Fr. be-
II zog, so kann nicht angenommen werden, dass ander-
) seits Vermögen deklariert worden, das nicht vorhanden
3 gewesen sei (in seinem Schreiben vom 1. Oktober 1918
spricht Herr Vögeli übrigens selber vom Verlust seiner
kleinen Ersparnisse während seiner Fabrikation), son-
I) dem es liegt die Annahme viel näher, dass die Ver-
mögensdeklaration nach gleichen Grundsätzen er-
folgt sei, wie diejenige für das Einkommen. Bei dem
für die damalige Zeit verhältnismässig hohen Einkom-
men des Rekurrenten ist die Annahme von jährlichen
Ersparnissen durchaus begründet und übrigens vom
Steuerpflichtigen durch seine eingereichten Selbstta.xa-
tionen zugegeben. Es muss somit angenommen werden,
dass in den Nachsteuerjahren Vermögen vorhanden
war.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
3. -Die kantonale, im Entscheid Nr. 4041 vom 9. Au-
gust endgültig festgesetzte Nachsteuer wird materiell
nur insofern angefochten, als sie sich auf das Vermögen
und dessen
Ertrag bezieht ; es ist daher nicht recht ver-
ständlich, dass. der Rekurrent in erster Linie die Auf-
hebung dieses Entscheides
in vollem Umfange 'I be-
antragt.
Der Regiernngsrat war nach 43 des Steuergesetzes
unbestrittenermassen zuständig
zur Auflage einer Nach-
steuer.
Es kann sich nur fragen, ob in der Art und Weise,
wie
er sie festgesetzt hat, Willkür oder sonst eine Rechts-
verweigerung liege. Der Rekurrent behauptet, er habe
während der Jahre 1913 bis 1917 überhaupt kein Ver-
mögen gehabt. Indessen
verlangt er damit nicht etwa
die Rückerstattung der auf Grund der Vermögenstaxa-
tionen der Jahre 1914, 1916 und 1917 bezahlten Steuern.
die auch höchstens
etwa dann in Frage kommen könnte,
wenn
er -was nicht geschehen ist -den Beweis für
die Unrichtigkeit der Taxationen erbracht hätte; son-
dern es
handelt sich dabei lediglich um ein Argument
zur Bekämpfung der Nachsteuer für das Vermögen und
dessen Ertrag. Der Regierungsrat nimmt an, dass die
Steuern
hinterhalten worden seien: im Jahre 1913
von einem Vermögen von 10,000 Fr. und einem Kapital-
zins von 425 Fr., im Jahre 1914 von einem Vermögen
von 15,000 -4000 11,000 Fr. und einem Kapital-
zins von 637 -240 397 Fr., im Jahre 1915 von einem
Vermögen
von 20,000 Fr. und einem Kapitalzins von
850 Fr., im Jahre 1916 von einem Vermögen von 25,000
-5000 20,000 Fr. und einem Kapitalzins von
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4. 29
1062-200 862 Fr., im Jahre 1917 von einem Ver-
mögen von 30,000 -10,000 20,000 Fr. und einem
Kapitalzins
von 1275 -450 825 Fr.; gestützt auf
diese Annahme wurde dem Rekurrenten die streitige
Nachsteuer auferlegt.
Obwohl der Ausdruck Nachsteuer an sich bloss
auf die Nachholung einer unterlassenen oder die Er-
gänzung einer ungenügenden Besteuerung hindeutet, so
bezeichnet
er im solothurnischen Steuerrecht, wie auch
in demjenigen anderer Kantone, eine Finanzstrafe, die
den Steuerpflichtigen oder seine Erben wegen einer
Steuerhinterziehung
trifft. Das solothurnische Steuer-
gesetz
spricht unter dem Titel Strafbestimmungen l) in
40 von Steuerunterschlagungen , in 41 von Fehl-
baren 11 und hinterhaltenen Steuern und drückt damit
deutlich aus, dass die Nachsteuer die Folge eines delik-
tischen Verhaltens bildet, wodurch die Festsetzung einer
dem Gesetze entsprechenden Steuerauflage verhindert
worden
ist. Der Steuerpflichtige muss nach 24 des
Gesetzes eine Selbsttaxation wahrheitsgemäss vorneh-
men und kann gegen die Ta.xationen der untern Steuer-
behörden
an die obern rekurrieren. Gibt er dabei sein
Einkommen oder sein Vermögen schuldhaft (im Sinne
des Finanzstrafrechts)
zu gering an und benachteiligt er
dadurch den Staat, so begeht er das in 41 getroffene
Delikt
der Steuerhinterziehung und. wenn er in der per-
sönlichen Einvernahme
vor der Bezirkssteuerkommis-
sion wissentlich falsche Angaben
gemacht hat, nach
42 das Delikt des Steuerbetruges . Dass es sich spe-
ziell
in 41 um ein Delikt und dessen Bestrafung han-
delt. ergibt sich auch daraus, dass diese Gesetzesvor-
schrift
nicht bloss die einfache, sondern die drei-oder
fünffache Nachzahlung der hinterzogenen
Steuer vor-
sieht (vgl. AS 34 I S. 623). Über das Verfahren, das
dem Entscheide des Regierungsrates über die Nachsteuer
vorangehen muss, spricht sich weder das Steuergesetz
noch die Vollziehungsverordnung aus.
Es kann daher
30 Staatsrecht.
nichts dagegen eingewendet werden, wenn es in der
Praxis so geregelt ist, dass das Finanzdepartement, wie
es hier geschah, zuerst eine Verfügung erlässt und der
Steuerpflichtige sodann Gelegenheit erhält, hiegegen
Einspruch zu erheben.
Im übrigen setzt die Nachsteuer-
auflage nach 41 des solothurnischen Steuergesetzes
als Strafentscheid jedenfalls die Feststellung des objek-
tiven
und des subjektiven Tatbestandes der Steuerhinter-
ziehung, eine k
0 n s tat i e r t e ( Steuerhinterhaltung
wie der Regierungsrat selbst ausführt, voraus (vgl.
AS
34 I S. 624). Df'mgemäss musste diese Behörde im
vorliegenden Falle. um den Rekurrenten mit der ange-
fochtenen Nachsteunr für das Vennögen und dessen
Ertrag belasten zu können, zunächst feststellen, dass er
im Jahre 1913 ein Vermögen von 10,000 Fr. gehabt
und dieses bis zum Jahre 1917 jährlich um 5000 Fr. zu-
genommen habe. Das
ist nun zwar geschehen, aber in
. einer Weise. die vor Art. 4 BV nicht standhalten kann.
Die Annahme, dass der Rekurrent das erwähnte Ver-
mögen gehabt habe, stutzt sich in erster Linie auf An-
gaben eines Dritten. So dann nimmt der Regierungsrat an
dass der Rekurrent sich von seinem Einkommen jeweilen
etwas habe ersparen können, und ferner schliesst
er auch
deshalb
auf das Vorhandensein eines nicht versteuerten
Vennögens, weil der Rekurrent in den Selbsttaxationen
sein Einkommen zu niedrig angegeben
hat und seine
Angaben über steuerpflichtiges
Vennögen von den
Steuerbehörden im ordentlichen Taxationsverfahren nicht
stets als richtig
betrachtet worden sind. Zudem wird
vom Regierungsrat darauf hingewiesen, dass
der Re-
kurrent ohne Vermögen im Jahre 1917 kein eigenes
Geschäft angefangen
hätte. Allein all dies kann an und
für sich unmöglich zur Schlussfolgerung führen, dass
das vom Regierungsrat angenommene Vermögen vor-
handen .gewesen sei. Auf unkontrollierbare Angaben
eines nicht genannten
Dritten darf eine Verwaltungs-
behörde ihren Entscheid, zumal wenn es sich
um eine
I
II
ß
I
I
i
I
!
,
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4.
Bestrafung handelt, nicht stützen.; hier ist das um so.
weniget: zulässig, als die Denunziation im vorliegenden
Fall, wie sieh aus
der Abänderung der ursprünglichen
Verfügung des Finanzdepartementes ergibt. ungenau
oder unzuverlässig war. Dass der
Rekurrent von seinem
Einkommen hie
und da etwas habe auf die Seite legen
können, lässt sich aus den ordentlichen Vermögenstaxa-
tionen schliessen
und wird von ihm auch nicht rundweg
bestritten. Allein wieso hieraus ein Schluss auf die vom
Regierungsrat angenommenen Vermögenszahlen gezogen
werden könnte,
ist nicht einzusehen. Bei der grossen
Kjnderzahl
und seiner Stellung ist der Rekurrent gewiss
nicht dazu gekommen, von seinem Gehalt, der
in den
Jahren 1913 und 1914 Fr. 8400 und später 12,000 Fr.
betrug, jährlich 5000 Fr. zu ersparen, und selbst wenn
dies auch angenommen werden könnte, so wäre
damit
das Vorhandensein eines Vennögens von 10,000 Fr. im
Jahre 1913 noch in keiner Weise begreiflich gemacht.
Auch die Tantiemen von 5600 Fr., die der Rekurrent,.
wie es scheint,
in den Jahren 1914 und 1916 bezog,
konnten nicht
zu einem erheblich grösseren Vermögen"
als im ordentlichen Taxationsverfahren festgestellt
worden war, führen.
Der Hinweis darauf, dass die
Steuerbehörden in diesem Verfahren das Vermögen
höher
taxiert hätten, wenn ihnen das wirkliche Ein-
kommen bekannt gewesen wäre, ist kaum ernst zu neh-
men,
da ja der Regierungsrat selbst mit der Herab-
setzung der Einkommenstaxation für die Jahre 1913 und
1914 nicht auch eine entsprechende Reduktion der
Vennögenstaxation für 1914 und 1915 verbunden hat.
Obwohl sodann die Selbsttaxationen
c
in Beziehung auf
das Einkommen der Wirklichkeit nicht entsprachen und
auch diejenigen, die das Vennögen betrafen, zum Teil
ohne Widerspruch des Rekurrenten seinerzeit
erhöht
worden waren, so ist doch ohne weiteres klar, dass das-
nicht genügt, um annehmen zu können, das vom Re-
gierungsrat festgestellte Vermögen sei vorhanden ge-
wesen. Dasselbe ist vom Umstand, dass der Rekurrent
ein eigenes Geschäft eröffnet hat, zu sagen.
Der Regierungsrat stellt sich denn auch gar nicht auf
den Standpunkt, dass Indizien vorlägen, die logischer-
weise
nach der Erfahrung des Lebens zur Annalulle des
von ihm festgestellten Vermögens führten. Wie sich ins-
besondere aus der Beschwerdebeantwortung ergibt, geht
er vielmehr grundsätzlich davon aus, dass eine Denun-
ziation, wie sie hier vorliegt,
rechtlich. für die Fest-
stellung einer ungenügenden Versteuerung genüge, 50-
f('rn
der Steuerpflichtige nicht den Beweis leistet, dass
die von
den ßteuerbehörden aus der Mitteilung des
Dritten gezogenen Schlüsse auf die Höhe seines Ver-
mögens oder Einkommens unrichtig seien. "Da der De-
nunziation einer Persop., deren Name verschwiegen wird,
irgendwelche Beweiskraft nicht zukommen
kann, so
beansprucht der Regierungsrat somit
für sich das Recht,
ohne hinreichenden Beweis, unter biossem Vorbehalt des
Gegenbeweises, den objektiven Tatbestand einer Steuer-
hinterziehung festzustellen. Damit "ird dem Steuer-
pflichtigen die Beweislast ü )erbürdet; er kann danach
wegen Steuerhinterziehung auf Grund einer bl05sen De-
nunziation verurteilt werden, wenn es ihm nicht gelingt,
den -oft schwierigen oder unmöglichen -negativen
Beweis dafür zu erbringen, dass die auf der Denunzia-
tion beruhende Annahme der ungenügenden Versteue-
rung unrichtig sei. Das steht mit dem elementaren, auch
im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatze des
Strafrechts oder Strafprozesses, dass eine Verurteilung
ohne
Schuld beweis (im weitesten Sinne) nicht erfolgen
darf,
in unli)slichem 'Widerspruch und stellt sich demnach
als Rechtsverweigerung dar.
Schon für das ordentliche
Steuertaxationsverfahren wird
die Auffassung ver-
treten, dass eine Feststellung von Vermögen und Eiin
kommen ohne hinreichende Grundlage unzulässig se-
und eine Steuerbehörde ohne schlüssige Indizien oder
andern Beweis nicht über Selbsttaxationen hinausgehen
Gleichheit VOl" dem Gesetz. N° 4.
dürfe (vgl. FmSTING, Grundsätze der Steuerlehre, S. 230 ff.,
MYRBACH, Grundriss des Finanzrechts, S. 156). Sollte
es aber auch nicht willkürlich sein,wenn die solothnr-
nischen Steuerbehörden sich
im ordentlichen Verfahren
nicht hieran halten, sondern gestützt auf nicht genügend
schlüssige Tatsachen nach freiem Ermessen
das steuer-
pflichtige Einkommen oder Vermögen festsetzen
und
dem Steuerpflichtigen den Beweis der Unrichtigkeit ihrer
Annahme aufbürden, so kann doch ein solches Vorgehen
jedenfalls
im Nachsteuerverfahren unmöglich zugelassen
werden. Zu diesem
Schlusse führt auch der Umstand,
d:JSs das Ergebnis der ordentlichen Steuerveranlagung
regelmässig, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
für das Gemeinwesen und den Steuerpflichtigen ver-
bindlich
ist und daher nur allenfalls auf Grund neu ent-
deckter Tatsachen oder Beweismittel nachträglich zu
Gunsten der einen oder andern Partei abgeändert werden
kann (AS 33 I 695 fL; 34 I S. 26 u. 625; 45 I S. 271 ff.).
Diese Rechtskraft der ordentlichen Steuerveranlagung
lässt
es zweifellos nicht zu, dass eine Behörde ohne neue
schlüssige Indizien oder andern ausreichenden Beweis
nachträglich die
V nrichtigkeit ihres Ergebnisses fest-
. stellt, um gestützt hierauf den Steuerpflichtigen zur
Zahlung von Nach-oder Strafsteuern anzuhalten. Die
Entscheidungen des Regierungsrates über die Nach-
steueraußage sind somit, soweit sie
das Vermögen des
Rekurrenten
und dessen Ertrag betreffen, wegen Ver-
letzung des Art. 4 BV aufzuheben.
Immerhin
ist dabei eine Einschränkung zu machen.
Da der Rekurrent zugegeben hat, dass sein steuerpflich-
tiges
Vermögen für das Jahr 1916 von der Kriegssteuer-
kommission
auf 10,000 Fr. taxiert worden ist, so darf
hieraus geschlossen werden, da,ss er damals dieses Ver-
mögen gehabt habe, während es im kantonalen ordent-
lichen Taxationsverfahren auf
5000 Fr. festgesetzt wor-
den war. Der Regierungsrat konnte danach ohne Willkür
annehmen, dass für das
Jahr 1916 eine Steuerhinter-
AS 4'7 I -1921
ziehung .in Bezug auf 5000 Fr. Vermögen und dessen
Ertrag vorliege. Insoweit bleibt somit die erwähnte-
Nachsteuerauflage aufrecht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
- Auf die Rekurse
gegen die Entscheidungen des
Regierungsrates des
Kantons Solothurn Nr. 2800 vom
- Juni und Nr. 4042 vom 9. August 1920 wird nicht
eingetreten, ebenso nicht
auf den Rekurs gegen den
Entscheid Nr. 2799 vom 12. Juni 1920, soweit dadurch
dem Rekurrenten wegen ungenügender Versteuerung
des Gehaltes i.n den Jahren 1913 und 1914 eine Nach-
steuer auferlegt worden ist.
Im nbrigen werden die Rekurse teilweise im Sinne
der Erwägungen gutgeheissen und demgemäss die Ent-
scheidungen des Regierungsrates Nr. 2799 vom 12. Juni
1920 und Nr. 4041 vom 9. August 1920, soweit daduf. h
dem Rekurrenten wegen ungenügender Versteuerung
von Vermögen
und Kapitalzinsen eine Nachsteuer auf-
erlegt wird, aufgehoben.
VgI. auch Nr. 7, 14 und 15. ---.: Voir aussi n° 7, 14 et 15.
11. HANDELS-UND-GEWERBEFREIHEIT
LIDERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
5. Urteil vom aso Kir,. 19 n
i. S. merbnl1erei am t1etliberg gegen Zürich.
Eine Verfügung, wodurch die Eröffnung eines LiChtspielthea-
ters wegen mangelnden Bedürfnisses nicht zugelassen witd
hält vor Art. 31 BV nicht stand.
A. -Nach 2 einer zürcherischen Verordnung vom
lß. Oktober 1916 bedürfen die Errichtung und der
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 5. 35
Betrieb von Kinematographentheatern der polizeilichen
Bewilligung des Gemeinderates
, die ce nur erteilt werden
darf, wenn die allgemeinen bau-, sicherheits-, gesund-
heits-, feuer-
und verkehrspolizeilichen Anforderungen
erfüllt sind . Auf Grund dieser Bestimmung ersuchte
die Bierbrauerei
am Uetliberg den Gemeinderat von
Örlikon um die Be"illigung zur Umwandlung eines ihr
gehörenden, in Örlikon liegenden Saalgebäudes in ein
Kinematographentheater.
Der Gemeinderat wies das
Gesuch ab, weil in Örlikon schon ein solches Theater
besteht und er annahm, dass ein Bedürfnis für ein zweites
ni,cht vorhanden sei. Dieser Entscheid wurde vom Re-
gierungsrat des Kantons Zürich am
11. Dezember 1920
mit foigender Begründung bestätigt : Im vorliegenden
Rekursfalle handelt es sich
um die Streitfrage, ob der
Gemeinderat Örlikon pflichtig ist, die Errichtung und
den Betrieb eines zweiten Kinematographentheaters in
Örlikon zu bewilligen und auf die Prüfung des vorge-
legten Projektes
in bau-, sicherheits-, gesundheits-, feuer-
und verkehrspolizeilicher Hinsicht einzutreten, obschon
er davon überzeugt ist, dass kein Bedürfnis nach einem
solchen
Theater besteht und daher dessen Errichtung
den Interessen des öffentlichen Wohls direkt widerstreitet.
Diese Streitfrage
kann nicht bloss durch die Interpreta-
tion von 2 der Verordnung über die Errichtung. und
den Betrieb von Kinematographentheatern und Film-
verleihgeschäften
vom 16. Oktober 1916 entschieden
werden; vielmehr ist auf das Gesetz über das Markt-
und Hausierwesen zurückzugreifen, zu welchem die
zitierte Verordnung die blosse Ausführung umschreibt.
Die Vorschrift des
14 des Markt-und Hausiergesetzes
delegiert den Ortspolizeibehörden ausdrücklich das Recht,
die Bewilligung für Schaustellungen nach 8, alinea e,
des Gesetzes zu verweigern. Es handelt sich speziell
um die Ausübung folgender Berufe : Menagerien,
Pano-
ramas, Bildergalerien, Karussels, Schauspieler, Sänger,
Musikanten, Kunstreiter, Seiltänzer, Taschenspieler ete.