Entscheidungen der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer.
Arrets da la Chambre des poursuites et des faillites.
25. Entscheid vom 16. November 1920
i. S. Erbengemeinschaft Karbot.
ArrestIegung auf Grundstücke einer Erhengemeinschaft für
eine Forderung gegen einen Erhen. -Stellung des Be-
treihungsheamten zum Grundbucheintrag. -Zu verarrestieren
ist nur der Liquidationsanteil des Erhen. -Irrtümliche
Verarrestierung von Miteigentumsrechten. Beschwerde-oder
Widerspruchsverfahren ?
A. -Der Rekursbeklagte Brandt erwirkte am 16. Sep-
tember 1920 gegen Paul Marbot einen Arrest. Mit Be-
schlag belegt
wurde: Der Anteil (1/s) des Schuldners
an den in Eiel gelegenen Liegenschaften an der Dufour-
Nelken-und Wasserstrasse, alles gemäss Eintrag
im
Grundbuch. )
Mit Eingabe vom 5. Oktober 1920 führten die Re-
kurrenten Hedwig Marbot, Hans Marbot und
Frau Witwe.
Marbot Beschwerde gegen diese Arrestlegung. indem sie
geltend machten, die
mit Arrest belegten Liegenschaften
seien Bestandteil des noch unverteilten Nachlasses des
Johann
Marbßt. An diesem Nachlass haben sie mit dem
Arrestschuldner zusammen Gesamteigentum, es könne
daher nicht ein Dritteil sondern lediglich der nach Dek-
kung der Erbschaftsschulden sich ergebende Liquida-
tionsanteil des
Paul Marbot verarrestiert werden.
Der Arrestgläubiger
Brandt beantragte. Abweisung
der Beschwerde, indem
er die Behauptungen der Be-
schwerdeführer
-soweit sie nicht mit den angerufenen
Urkunden übereinstimmen -als unrichtig bezeichnete
AS 46 m '-1920
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
und sich im übrigen auf den Standpunkt stellte, die Frage.
ob Miteigentum oder Gesamteigentum vorliege, müsse
vom Richter entschieden werden.
B. -Mit Urteil vom 26. Oktober 1920 hat die kanto-
nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde wesentlich aus
den
vom Rekursbeklagten in seiner Antwort auf die
Beschwerde angeführten Gründen abgewiesen.
C. -Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerde-
führer
den vorliegenden Rekurs an das undesgericht
ergriffen unter Wiederholung ihrer vor kantonaler Instanz
gestellten Anträge, speziell auch ihrer Beweisanträge.
Sie machen geltend, von der Anordnung des Widerspruchs-
verfahrens könne deswegen nicht die Rede sein, weil
das
Bestehen von Gesamteigentum nicht bestritten sei.
Der Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf die Be-
schwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
Zur Begründung dieser Anträge wird ausgeführt, die Frage,
ob Miteigentum oder Gesamteigentum vorliege, sei keines-
wegs so liquid wie die Beschwerdeführer annehmen,
zumal die Erbengemeinschaft durch den
Austritt der
Witwe. Marbot schon in gewissem Sinne liquidiert sei.
D. -Durch den Instruktionsrichter sind die Akten
durch Beizug der von den Rekurrenten schon vor der
Vorinstanz als Beweismittel angerufenen Aktenstücke,
nämlich: des Inventars über den Nachlass Marbot, des
Erbvertrages
und eines Ausz-uges aus dem Grundbuch
ergänzt werden.
Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht
in
Erwägung:
- -Zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens.
Jüge auf alle Fälle nur dann Veranlassung vor, wenn
zwischen den
Parteien wirklich Streit über die Frage
des Mit-oder Gesamteigentums herrschen würde. Diese
Voraussetzung aber trifft nicht zu. Zunächst verlangt
schon das Arrestbegehren gar nicht ausdrücklich die
Beschlagnahme von Miteigentum. Irreführend ist aller-
und Konkurskammer. N° 25.
!-t9
dings, wenn darin der Ausdruck ( l'ill Dritteil 'j gebraucht
wird, allein nachfolgend wird dann ausdrücklich
auf
das Grundbuch verwiesen. Das Grundbuch aber, und
hievon hätte sich das Betreibungsamt überzeugen sollen,
spricht nicht von Miteigentum, sondern von
Eigentum
der Erbengemeinschaft, also yon Gesamteigentum. Dazu
kommt, dass der Rekursbeklagte in
seiner Antwort auf
die Beschwerde di(' Behauptungen der Beschwerdeführer
nur insoweit bestreitet "als sie nicht mit den in der
Rekursbeschwerde angerufeJlell ßt'weismittelll überl'in-
stimmen . Sache der Vorinstanz würe gewesen, die in
Betracht fallenden Urkunden zu den Akten einzufor-
dern. Da sie es unterlassen hat, hat der Instruktiolls-
richter das
Versäumte nachgeholt. Aus diesen Akte11-
stücken ist nun ohne weiteres ersichtlich, dass die Frau
Marbot zu Gunsten ihres X utzniessungsrechtes in dem
Erbvertrage auf ihr gesetzliches Erbrecht vt'fzich t('t
hat, und dass die Erbengemeinschaft und damit das
Ges.amteigentumsverhältnis hinsichtlich
der Erbschafls-
aktiven zwischen den andern gesetzlichen Erben fort-
besteht und nie liquidiert worden ist.
Im Grunde ist daher die Tatsache anerkannt, dass an
den streitigen Grundstücken keine Miteigentumsrechte,
die
mit Arrest hätten belegt werden können, bestehen,
dass vielmehr der Arrestschuldner zusammen mit den
Beschwerdeführern
an diesen Liegenschaften Gesamt-
eigentum
hat. Unter diesen Umständen hat ein Wider-
spruchsverfahren in
der Tat keinen Sinn. Dagegen wird
der Arrest niit dieser Feststellung nicht ohne weiteres
gegenstandslos. sondern
er ist lediglich in eine Beschlag-
nahme des Liquidationsanteiles des Arrestschuldners um-
zuwandeln.
- -Die Beschwerde müsste übrigen; auch
dann
geschützt werden, wenn man nicht annehmen könnte,
es sei im Verfahren das Bestehen von Gesamteigentum
anerkannt worden. Das Betreibungsamt wäre auf jeden
Fall verpflichtet gewesen, von sich aus das
Grundbuch
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
zu konsultieren. Eine in Verletzung dieser Pflicht vor-
genommene Arrestierung von Miteigentumsrechten bei
grundbuchmässig bestehendem' Gesamteigentum wäre da-
. her schon aus diesem Grunde aufzuheben, und es könnte
-in
analog !r Anw2ndung des Art. 10 VZG -von der
Einleitung eines Widerspruchsverfahrens nur dann die
Rede sein, wenn ausdrücklich die Unrichtigkeit des
Grundbuche3 behauptet worden wäre.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
'Die Beschwerde wird begründet erklärt, der auf die
Liegenschaften der Erbengemeinschaft Mnbot gelegte
Arrest aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen.
nur den Liquidationsanteil des Arrestschuldners mit
Beschlag zu belegen.
26. ArrSt du S2 novembre 1920 dans Ia cause Bremer.
Nullite d'un sequestre opere sur, des biens insuffisamment
determines.
Le 23 septembre 1920 dame von Schluga a obtenu une
ordonnance de sequestre contre Alexandre Bremer
de-
tenu a la prison de Saint-Antoine a Geneve; les objets a
sequestrer Haient designes de l fanon suivante: sommes,
titres ou valeurs en mains
du Comptoir d'escompte et
de M. le Directeur de Ia Police centrale a Geneve. En
execution de cette ordonnance, l' office des poursuites de
Geneve a
sequestre le 23 septembre en mains du Direc-
teur de Ia Police centrale et le 24 septembre en mains.
du Comptoir d'escompte de Geneve les
sommes, titres
et valeurs appartenant au debiteur . Le proces-verbal
de sequestre porte, dans la colonne
observations la
mention suivante: M. Corboz, secretaire a Ia Direction
de
Ia Police centrale, declare qu'il existe dans un coffre-.
fort loue par sieur Alexandre Bremer an Comptoir d'es-
und Konkurskammer. N 26.
compte de Geneve un cheque de 30 000 fr. argent fran-
ais. Ce coffre-fort a ete scelle par M. le Commissaire de
police
Sessler et Ia clef est en mains de Ia Direction de la
Police centrale. M. Cuchet fera sa declaration ulterieu-
rement
pour Ie Comptoir d'escompte.
Bremer aporte plainte contre ce sequestre. 11 soutient
tout d'abord que les objets sequestres etaient insaisis-
sables en vertu de Ia loi ferlerale sur l' extradition aux
Etats Hrangers (art. 27 et suiv.), car lors du sequestre
il Hait incarcere sous le coup d'une demande d'extra-
dition.
11 ajoute que l'office n'a pas le droit, pour rendre
P9ssib1e l'execution d'une ordo,nnance de sequestre
vague et imprecise, d' exiger du tiers mentionne dans
l' ordonnance qu'il lui fournisse des precisions et il in-
voque
a cet effet l'arret du Tribunal ferleral du 27 mai
1914 (RO III p. 217).
L'instance cantonale a ecarre Ia plainte par le motif
que le recourant ne justifie pas avoir
ere au moment du
sequestre detenu en vue d'une demande d'extradition
et qu'il ne ressort nullement de la jurisprudence invoquee
par le recourant que le fonctionnaire sequestrant ne doit
pas utiliser
Ies ... renseignements qui Iui sont fournis par
le tiers saisi.
Bremer a recouru au Tribunal
federal en reprenant
lns deux moyens resurnes ci-dessus.
Consideranl en droit :
Il est inutile de rechercher si le premier moyen de
recours est fonde, car il est evident d'emblee que en tout
etat de cause. Ie sequestre doit etre annule pour Ie second
motif invoque, c'est-a-dire
a raison de l'insuffisance dans
Ia designation des biens
sequestres.
Ainsi que Ie Tribunal fnderal l'a toujours admis, le
sequestre, de meme que Ia saisie (v. JAEGER, Supplement,
Note 4 sur arte 89), n'est valable qu'a conditioll que les
objets sur lesquels il porte soient
individualises par une
dnignation precise. Il n'est dOlle pas possible de seques-