Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
16. Auszug a.us dem Intscheicl "om a. September lalle
i. S. Stucki gegen l"a.nkha.user.
Art. 53 GT. Entschädigung eines requirierten Amtes für
besondere Mühewaltung im Konkursverfahren.
(( Art. 53GT ist dahin zu interpretieren, dass er nicht
nur das als KonkursverwaJtung funktionierende Amt
für nicht im Tarif vorgesehene Verrichtullgen zu ent-
schädigen erlaubt, sondern auch ein anderes Amt, dem
auf dem Requisitionsweg eine Gesamtheit von Ver-
richtungen wie .die Verwaltung und Verwertung einer
Liegenschaft übertragen wird. Es ist in einem solchen Falle
Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde, von der das
requirierte Amt abhängig ist, zu entscheiden, ob sich mit
Rücksicht auf die aufgewendete Tätigkeit dieses Amtes
eine Entschädigung für besondere Mühewaltung recht-
fertigt, und deren Höhe zu bestimmen. .
17. Intscheicl Tom 15. September lalle
i. S. l"ilmdrich.
Art. 252 SchKG sieht für das Einberufungsschreiben zur H.
Gläubigerversammlung nur (Üf den Fall der Verhandlung
über einen Nachlassvertrag eine besondere Anzeige vor.
Die weitere Spezifikaticnder Verhandlungsgegenstände
wird ins Ermessen des Konkursamtes gestellt.
-,1. -Im Konkurse des J. SchäFer in Oberrieden
erteilte die I. Gläubigerversammlung am 29. Januar 1920
dem Konkursamt Vollmacht, einen Freihandverkauf
der zur Masse gehörenden Fabrikliegenschaft endgültig
abzuscbliessen, sobald die grundversicherten Kreditoren
:tus dem Erlös gedeckt werden könnten, sogar dann,
wenn die volle konkursamtliche Schätzung nicht erreicht
würde.
und Konknrskamnwr. l :0 17.
. rn 12. April 1920 fand die H. GläuhigerversammluHg
"'! aU. Im Einberufungszirkular war als Verhantlluugs-
:..;t'gt'lIstaml
angeführt die Verwertung der AktivelI.
l IS Konkursamt legte der Versammlung das am 10.
0 pril 1920 definitiv formulierte, auf Uebernahme der
Liegenschaft um den Betrag der grundversicherten
Schulden gehende Angebot einer Genossenschaft Fett-
uud Oelwerke Oberrieden vor und beantragte dessen
. unahme. Das Angt. bot wurde deHll auch mit grosser
Jehrheit angenommen.
Gegen diesen Beschluss lH'schwerte sieh der Hekurrcnt,
indem er geltend machte, t'r sei ungültig, weil der be-
absichtigte FreihandVt.'rkauf nicht öffentlich bekannt
gegeben worden sei. WenH eine solche Publikation im
SchKG auch nicht ausdrücklich vorgeschrieben sei, so
ergebe sich ihre Notwendigkeit doch daraus, dass die
Gläubiger an ihr das gleiche Interesse hätten, wie
an der Steigerungspublikation. Ferner hätte das Ein-
berufungsschreiben eine Mitteilung über den Verkauf
t'nthalten sollen. Die Aufzählung der der II. Gläubiger-
ycrsammlung mitzuteilenden Traktanden in Art. 252
SchKG sei nicht abschliessend ; wenn daselbst die
yIitteilullg eines
beabsichtigten freihändigen Verkaufs
nicht gefordert werde, so sei dies darauf zurückzuführen,
dnss sie sich von selbst verstehe. Durch ihre Unter-
lassung seien rechtlich geschützte Interessen des Re-
kurrenten verletzt worden.
H. -Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Be-
schwerde am '9. Juli 1920 ab. In den :Motiven wird aus-
geführt, eine öffentliche Bekanntmachung des frei-
händigen Verkaufs werde durch das Gesetz nicht ge-
fordert,
und es sei durch ihre Unterlassung kein recht-
liches Interesse der Gläubiger verletzt worden. Aus deli
O'leichen
Gründen liege auch nie Notwendigkeit eilwr
besondern Mitteilung an die Gläubiger im Einberufungs-
sehreiben nicht vor.
C. -j)i SeH EIltscheid hat dt'r HekllJ'l'en
lIlti('r
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
'Viederholung seines Antrages auf Aufhebung der Be-
schlüsse rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen.
Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen vor
den kantonalen Instanzen und fügt noch bei, es seien
bezüglich der Stellung der
Organe der Konkursgläubiger-
schaft die Vorschriften des Gesellschaftsrechtes analog
anzuwenden, insbesondere
Art. 646 OR der bestimme
dass in der Generalversamlnlung ein;r Aktiengesell
schaft über solche Gegenstände, die nicht vorher bekannt
gegeben worden seien, überhaupt nicht beschlossen
werden könne. Die Gläubiger
hätten nun aber ein
mindestens ebenso starkes Interesse,
über die an der
H. Gläubigerversammlung zur Verhandlung kommenden
Gegenstände genau orientiert zu sein, wie die Aktio-
näre an der Bekanntgabe der Traktanden der General-
versammlung.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 253 SchKG ordnet die 11. Gläubiger-
versammlung unbeschränkt alles weitere über die Durch-
führung des Konkurses an.
Sie "kann also über das ge-
samte Verwertungsverfahren bindende Beschlüsse fassen,
die
nur wegen Gesetzwidrigkeit auf dem Beschwerde-
wege angefochten werden können. Der
Rekurrent be-
hauptet nun zu Unrecht, es liege eine Gesetzesverletzung
darin, dass den Gläubigern im Einberufungsschreiben
keine besondere Mitteilung über den beabsichtigten
freihändigen Verkauf gemacht worden sei. Auf
der den
Gläubigern
zur Kenntnis gebrachten Traktandenliste
wird
unter Nr. 4 die Verwertung der Aktiven als Ver-
handlungsgegenstand, aufgeführt und weder nach den
Bestimmungen des SchKG noch nach denjenigen der Kon-
kursverordnung
war ein Mehreres erforderlich. Art. 252
SchKG sieht
mit Rücksicht auf die Wahrung bestimmter
Gläubigerrechte ausschliesslich für den Fall
der Ver-
und Konkurskammer. N° 17.
handlung über einen Nachlassvertrag eine besondere
Anzeige im Einberufungsschreiben
vor; jede weitere
Spezifikation der Verhandlungsgegenstände wird damit
ins Ermessen der Konkursverwaltung gestellt. Ein recht-
lich geschütztes Interesse der Gläubiger wird dadurch
nicht verletzt. Jeder Gläubiger muss wissen, dass in der
Befugnis der Versammlung, souverän über die weitere
Durchführung des Konkurses zu verfügen, auch die
Ermächtigung liegt, über eine eventuell erst am Ver-
sammlungstage oder kurz vorher gemachte und schon
aus diesem Grunde
nicht im Berufungsschreiben an-
geführte Kaufsofferte zu beschliessen ; er ist also keines-
wegs der Ueberrumpelung ausgesetzt, sondern
in der
Lage, rechtzeitig die zur Wahrung seiner Interessen
notwendigen Schritte zu unternehmen.
Dafür, dass zur Ergänzung der Bestimmungen über
die Befugnisse der I
I. Gläubigerversammlung die Be-
stimmungen des
Art. 646 OR herangezogen werden
könnten, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt.
Massgebend sind vielmehr einzig die Vorschriften
de
SchKG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen,
und wenn durch diese die vom Rekur-
renten verlangte besondere Anzeige
nicht verlangt
wird, so
handelt es sich dabei nicht um eine Lücke im
Gesetz, sondern um eine Konsequenz der durch Gesetz
der
11. Gläubigerversammlung eingeräumten Kompe-
tenzen.
2. -
Au ;h die Publikation eines beabsichtigten
freihändigen Verkaufs
ist nirgends vorgeschrieben, und
die vom Rekurrenten behauptete Analogie zwischen
einem solchen
und einer öffentlichen Steigerung liegt
aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen nicht
vor.
Es steht vielmehr der Versammlung frei, eine
günstige Kaufsofferte ohne vorherige Publikation anzu-
nehmen
und auf diese Weise die Durchführung des
Verfahrens zu beschleunigen
und die PublikatioIlS-
kosten zu vermeiden.
Entscheidungen der Schuldbetrpibungs-
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskmlun.'l' .'
Der Rekurs wird abgewiesen.
18. Entscheid vom 21. September 1920
i. S. Dr. Lieske.
SehKG Art. 74 u: 76. 'Vird nach Versendnng des Zahlung,,-
befehls von einem Dritten Rechtsvorschlag erhoben, so
darf vor Eintreffen der Zustellungsbescheinigung dem Gläu-
biger nicht davon Mitteilung gemacht werden (Erw. 1).
SchKG Art. 76. Die von der Mitteilung des Rechtsvorschlag :s
an laufenden Fristen werden nur durch dessen Mitteihmg
auf der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung d :s
Zahlungsbefehls in Gang gesetzt (Erw. 2).
A. -Am 14. Juli hat Rechtsanwalt Dr. V. E. Scherer
in Basel,
der von einer vom dortigen Betreibungsamt gegen
Dr. Lieske in Buenos-Aires geführten Betreibung Kennt-
nis erhalten hatte, namens des Schuldners Rechtsvor-
schlag dagegen erhoben. Das Betreibungsamt weigerte
sich jedoch, den Rechtsvorschlag an den Gläubi; Wr
weiterzuleiten, mit der Begründung, dass die Zus1e1-
lungsbescheinigung noch nic1!t vorliege und somit nicht
feststehe, einerseits ob der Rcrhts :orschlag erst nach
erfolgter Zustellung des Zahlungsbefehls, und :mder-
seits
ob er innert nützlkher Frist ('rhoben worden sei.
n. -Hiegegen hat Dr. V. E. Scherer Beschwerde
geführt mit dem Antrage, die Aufsirhtsbehörde mijge
anordnen, dass der von ihm J1amtnns des Dr. Lil'ske
( rhobene Rechtsvorschlag s('hon vor dt'r Zustellung des
Zahlungsbefehls
in BU(,llOs-" irps delTl Gläubiger mit-
geteilt werde. In der Beseh ('ni sehritt bemerkt er,
Dr. Lieske habe, weil es sidl um eiw' Arrestbetreibung
handle.
ein Jntf'n' ;p drrrail. d:'s' dit, in .- rt. 27 SchKG
und Konkurskammer. ::: 0 18.
vorgesehenen Fristen möglichst bald zu laufen be-
ginnen.
C. -Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt
hat die Beschwerde abgewiesen. In den Entscheidungs-
gründen führt sie u. a. aus, dem Gläubiger könne die
Einleitung des Arrestprosequierungsverfahrens nicht zu-
gemutet werden, solange nicht feststehe, ob der Rechts-
vorschlag rechtzeitig erhoben wordp.n sei.
D. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Dr. V. E.
Scherer unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages
an das Bundesgericht, indem er noch geltend maeht:
Das Betreibungsamt habe den Zahlungsbefehl am 19.
Juni abgesandt. Der von ihm erhobene RechtsvorschJag
sei
unter der Voraussetzung als rechtzeitig erhoben
anzusehen, dass der Zahlungsbefehl dem Schuldner
nicht vor dem 5. Juli zugestellt worden sei. In dieser
kurzen Zeit aber habe der Zahlungsbefehl unmöglich
nach Buenos-Aires gelangen können, wie eine Infonnation
bei der Postverwaltung ohne weiteres ergeben werde.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in
Erwägung:
- -Der Rechtsvorschlag ist seinem Begriffe nach
ein
Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl und setzt
daher dessen Zustel1ung voraus. Auch wenn man anneh-
men will, es sei trotzdem die Abgabe der Rechtsvor-
schlagserklärung durch einen Dritten zulässig, sobald
das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl versandt und
bevor noch s-eine Zustellung stattgefunden hat, so ist
eine solche Erklärung doch jedenfalls insofern als bedingt
anzusehen, als ihre Wirksamkeit dayon abhängt, dass
die Zustellung des Zahlungsbefehls
"irklich erfolgt,
und das Betreibungsamt kann über die Frage, ob Rechts-
yorschlag wirklich erhoben worden ist. erst dann ent-
scheiden, wenn es durch die Zustellungsbescheiniguug
vom Eintritt dieser Bedingung Kenntnis erhalten hat.
Dabei muss, es, da der Rechtsvorschlag dem zllstellml-