Obligationenrecht. Ne 20.
sehen Rechtes aus zutreffend erörtert wird). Zu der
Individualisierung der Hauptschuld ist aber in der Regel
auch die Nennung des Gläubigers notwendig, oder
wenigstens dessen Bezeichnung
in der Weise, dass er
bestimmt werden kann. Das hat denn auch das Bundes-
gericht bereits ausgesprochen (vergI.
AS 38 11 Nr. 21.
OSER Komm., Anm. II l
e
zu Art. 493), und es ist daran
festzuhalten. Ausgenommen sind hiebei natürlich die
Fälle des Bürgschaftsversprechens
zu Gunsten eines
noch
zu suchenden Darlehensgebers, da eine Bürg-
schaftsleistung gegenüber einem persönlich noch
nicht
bestimmten Gläubiger nach der Praxis des Bundes-
gerichts zulässig
ist (AS 38 II S. 132).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden
Fall an, so ergibt sich
Folgendes: Wenn auch im Bürg-
schein die schweizerische Zollverwaltung nicht ausdrück-
Hch als Gläubigerin bezeichnet ist, so ergibt sich doch
aus den Umständen, die zur Uebernahme der Bürgschaft
geführt haben und zur Ermittlung des Willens des Bürgen
mit herangezogen werden dürfen, nach den für das Bun-
desgericht massgebenden tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz, dass der Kläger gewusst hat, welchem
Gläubiger
er hafte, und die Zollverwaltung lediglich aus
persönlichen Rücksichten
im Bürgschein nicht genannt
worden ist. Uebrigens spricht -auch die Stelle in der
Bürgschaftsurkunde : Herr Sigmund Baumann hat
mir berichtet ... dafür, dass die Parteien zuvor über
die der Bürgschaft zugrunde liegenden Verhältnisse
gesprochen
hatten. Da somit davon auszugehen ist, dass
die Person des Gläubigers feststand, und angesichts der
vorinstanzlichen Feststellung, der Kläger habe auch
gewusst, dass er sich für die Schuld eines Schmugglers
verbürge, darf die Hauptschuld hier als genügend indi-
vidualisiert
betrachtet werden. Der Haupteinwand des
Klägers
ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
3.
-' (Uebrige Einreden).
Obligatioaenncht. N° 21.
DWlnQCh erkennt das Bundesgericht;
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Thurgau vom 18. September 1919
bestätigt.
21. trrleil d.tr L zmIabWlug YQIl 1 . Kirs 1910
i. S. Vare1Digte kenwerb A. G.
gegen Schweizer. Ei.OIIel1ICha.ft.
Stillschweigender Abschluss eines Lager-oder Mietver-
trages? Konkludentes Verhalten der Organe des Bundes? -
Negotiorum gestio. -Ungerechtfertigte Bereicherung?-
Streitigkeit über Enteignungsmassnahmen des Bundes.
Unzuständigkeit des Bundesgerichts als Zivilgerichtshofes.
A. -Der Bundesratsbeschluss vom 3. September
1917 betreffend die Versorgung des Landes
mit Kar-
toffeln (Ges. Samml. 33 S. 689 ff.) schuf zur Ordnung und
Beaufsichtigung des Handels mit Kartoffeln im schwei-
zerischen Volkswirtschaftsdepartement eine
Zentral-
stelle
für Kartoffelyersorgung .
Nachdem der Bundesrat durch den weiteren Beschluss
vom 17. Dezember 1917 betreffend die Bestandesauf-
nahme un Lden Anbau von Kartoffeln im Jahr 1918 (Ges.
SammI. 33 S. 1057 ff.) die Zwangsenteignung der den
eigenen
Bedarf übersteigenden Vorräte und die Rationie-
rung vorgesehen
hatte, wurde durch die Verfiigungen
des Volkswirtschafts departements vom
17. Juni und 3.
September 1918 (Ges. Samml.
34 S. 634 ff. und 921 ff.)
der gesamte Kartoffelbestand der Ernte 1918 dem Bund
zur Verfügung gestellt und der Handel ganz dem Kar-
toffel amt zugewiesen. Art. 12 Abs. 2 der Verfügung vom
17.
Juni bestimmt, dass die eidg. und die kantonalen
Obligationenreeht. Ne 21.
ZentralstelIen sowie die Gemeindekartoffelstellen be-
rechtigt seien, nötigenfalls für die Aufbewahrung von
Kartoffeln geeignete
-Räume gegen angemessene Ent-
schädigung zwangsweise in Miete zu nehmen. Um einer
Verderbnis der einzulagernden Menge vorzubeugen,
veranstaltete das Kartoffelamt u. A. auch die Trocknung
von Kartoffeln.
Am 7. Oktober 1918 richtete die Klägerin, Vereinigte
Trockenwerke A.
G. in Zürich, an das Eidg. Ernährungs-
amt die Bitte, ihr Kartoffeln zur Trocknung, eventuell
Vermahlung zu übergeben.
Das
Ernähr111!gsamt gab dieser Bitte keine Folge.
Dagegen ging
es auf eine Offerte des Johann Rutishauser
in Zürich betreffend Uebernahme der Trocknung eines
grösseren Quantums Kartoffeln ein.
Am 22. Oktober 1918 schloss das Ernährungsamt,
Zentralstelle für Kartoffelversorgung,
mit Rutishauser
folgenden Vertrag
ab:
- Herr Rutishauser verpflichtet sich zur Trocknung
im Lohn von frischen Kartoffeln der Ernte 1918, die ihm
durch das eidgenössische Ernährungsamt, Zentralstelle
für Kartoffelversorgung (hienach Zentralstelle genannt),
geliefert werden.
l) 2. Die Lieferung der Kartoffnn durch die Zentralstelle
) erfolgt offen verladen, franko nächste Bahnstation der
Trocknungsanlagen. Abfuhr und sachgemässe Aufhe-
) wahrung der Kartoffeln fallen zu Lasten
des Herrn J.
Rutishauser. Lieferung und Annahme der Kartoffeln
erfolgen Ende Oktober oder Anfangs November. Die
Annahme der frischen Kartoffeln hat im Zeitpunkte
ihrer Lieferung zu erfolgen. Die Ablieferung des fertigen
Produktes hat spätestens innert drei Monaten nach
Anlieferung der frischen Kartoffeln zu geschehen.
- Die von der Zentralstelle gelieferten Kartoffeln
verbleiben Eigentum des Bundes bis zu dem Zeit-
punkte, in dem die Ablieferung des Trockengutes an die
Zentralstelle erfolgt ist.
Obligationenrecht. N 21. 10t
II 4. Die Zentralstelle vergütet an Herrn Rutishauser
. für die Trocknung, einschliesslich alle damit verbunde-
nen Arbeiten, Fr. 60. -für 100 kg. Trockengut prima
Qualität für menschliche Ernährung, franko verladen
Abgangsstation. .. ... Sollte das hergestellte Trockengut
den vereinbarten Bedingungen nicht entsprechen, so hat
die Zentralstelle das Recht, vom Vertrage zurückzu-
treten, bezw. die weitere Lieferung von Kartoffeln an
die Trocknungsanstalten einstellen zu lassen.
II 5. Herr J. Rutishauser garantiert die Lieferung von
mindestens 100 kg Trockengut auf 450 kg gelieferte
gesunde Kartoffeln.
6 ...
- Die Zentralstelle verpflichtet sich vorläufig zur
)) Lieferung von 200 Wg. a 10 Tonnen frische Kartoffeln.
Sie wird sich indessen bemühen, weitere Mengen zu
liefern.
- Herr J. Rutishauser wird der Kartoffelversorgung
) bis
21.. Oktober die Trocknungsanstalten bezeichnen.
in denen die in Art. 7 genannten 200 W g. Kartoffeln
) getrocknet werden sollen. Gleichzeitig wird
er der Zen-
)) tralstelle auch die Dispositionslisten für einen Teil der
)) Ware zustellen und dafür besorgt sein, dass die Ablie-
) ferung ohne Unterbrechung vor sich gehen kann.
Nachtrag:
Zu 2. Die Lieferung der Kartoffeln erfolgt nach Wahl
der Zentralstelle ab 23. Oktober 1918, jeden Tag in
beliebigen Mengen.
Neu:
Herr Rutishauser hat bis zum 25. Oktober die
) schriftliche Bestätigung der Firmen Widmer Wüest,
Sursee Landwirtschaftsamt Zürich, Vereinigte Trok-
kenwenke A. G. Zürich-Giesshübel und Geistlich
Söhne Wolhusen beizubringen, wonach diese Firmen
)) bereit sind, unter vorstehenden Bedingungen minde-
stens 2000 Tonnen Kartoffeln zu trocknen.
Das Ernährungsamt behauptet. Rutishauser habe ibm
am 22. Oktober mitgeteilt, dass der Abschluss mit
der Klägerin perfekt sei; letztere bestreitet es.
Am 24. Oktober 1918 schrieb die Klägerin an das
Emähnmgsamt: Auf Grund Ihres Vertrags mit Henn
)) J. Rutishauser Züri bitten wir Sie, an untenstehende
) Adresse 100 Wagen Kartoffeln sueeessive zn spedieren,
möglichst
in täglichen Raten von 6 Wagen.
Vereinigte Troekenwerke A. G.
Zürieh-Giesshü Areal Binz.
Am Fuss des Briefes steht : ( Mit obigen Zeilen erkläre
ich mich einverstanden. sig. J. Rutishauser.
Lt. telefonischer Abmachung mit obiger Finna kön-
nen täglich auch mehr
bis zu 10 Wagen, abgehen. -
)) Schreibe heute abend noch. R.
Hierauf telegraphierte das Kartoffelamt am 25. Okto-
ber der Klägerin, es müsse ihr täglich mindestens bis 20
Wagen Kartoffeln überweisen,
da es sonst ausser Stande
sei, den Vertrag zu erfüllen; die Klägerin antwortete :
Depesche erhalten. Sind mit Spedition bis 20 Wagen
Kartoffeln täglich einverstanden
I).
Am 26. Oktober schrieb Rutishauser seinerseits an das
Ernährungsamt: Laut Mitteilung der Vereinigten Trok-
lt kenwerke A. G. hier können Sie nach Station Giesshübel
täglich bis zu 20 Wagen abrolten lassen.
Es wäre mir lieb, jeweilen bei Versand der Ware von
) Ihnen sofort direkt Avis zu-erhalten. um auch meiner-
seits dafür sorgen zu können, dass die Abnahme prompt
vor sich geht
Das Ernährungsamt hat alsdann vom 26. Oktober
bis 8. November 1918 an die Adresse ( Eidg. Ernährungs-
amt Abteilung Kartoffelversorgung Bern (Empfangsta-
tion Giesshübel-Zürich) ) 101 Wagen Kartoffeln versandt.
Ein Teil der Kartoffeln wurde von der Klägerin nach
Oberriet (st. gall. Rheintal) weiterspediert.
Am 29. Oktober hatte nämlich Rutishauser an das
Ernähmngsamt telegraphiert: Sendet 25 Wagen Trok-
ObligatIonenreCht. N8 21
kenwerk Giesshübel Zürich, 25 Wagen Oberriet Rhein-
,. tal . Mit Brief vom gleichen Tage bestätigte Rutis-
hauser dieses Telegramm und fügte bei. er habe sich mit
der Klägerin ins Einvernehmen gesetzt und werde dafür
besorgt sein, dass auch
in Oberriet die entsprechenden
Vorkehrungen zur Herstellung des zugesicherten Qualitäts-
produktes getroffen werden.
Das
Ernährungsamt antwortete jedoch dem Rutis-
hauser
am 31. Oktober, es lehne die Mehrzuteilung von
25 Wagen
an die Klägerin ab, und sei ebensowenig in der
Lage, Kartoffeln nach dem Rheintal zu senden.
Die Kartoffeln kamen
in Zürich mit der Fracht be-
lastet an. Die Klägerin bezahlte die
Fracht und die Be-
klagte vergütete -wie sie behaupnt. auf die Inter-
vention Rutishausers,
an den sich die Klägerin gehalten
habe -dieser hiefür im ganzen 20,000 Fr.
Am 4. November ersuchte die Klägerin das Ernäh-
rungsamt telegraphisch, der Abteilung für industrielle
Kriegswirtschaft
zu bestätigen, dass sie für seine Rech-
nung 100 Wagen Kartoffeln zu trocknen habe, und
die Kohlenzuteilung an sie zu befürworten.
Das
Ernährungsamt antwortete am 5. November, es
schliesse aus dem Telegramm, dass die Klägerin, nachdem
es
ihr entsprechend, den Weisungen Rutishausers nun-
II ehr Kartoffeln geliefert habe, für Kohlen nicht gesorgt
habe; es müsse sich jeder Verantwortlichkeit für Schä-
den, die das Ausbleiben der Kohlen zur Folge habe,
entschlagen, mache
aber die Klägerin ganz besonders
darauf aufmerksam, dass Rutishauser
ihm für die Halt-
barkeit der der Klägerin gelieferten Kartoffeln Garantie
geleistet habe.
Aus einer weiteren Zuschrift der Klägerin vom
16.
November an das Ernährungsamt sind folgende Stellen
hervorzuheben: Wir bedauern ausserordentlich, dass
rwir zu Ihnen in einer Angelegenheit gelangen müssen,
)die eigentlich zwischen Herrn Rutishauser und uns
ausgetragen werden soHte... Herr Rutishauser ist
A.S . 6 11 -19!O
104 ObligaUonenrecht. N° 21.
Ihnen gegenüber eine Verpflichtung eingegangen für die
Trocknung eines grösseren Quantums Kartoffeln, ohne
uns vorher zu konsultieren. Er hat unS sein Ab-
kommen, nach welchem er Ihnen das Trockengut mit
. 60 Fr. per 100 kg zur Verfügung stellen wollte,
gezeigt und verlangt von uns, dass wir ganz identische
)) Verpflichtungen ihm gegenüber eingehen, wie er sie
Ihrer Amtsstelle gegenüber engagiert hat. Wir könnten
mehr oder weniger mit einigen Abweichungen auch diese
Bedingungen acceptieren, nur lehnten wir es von vorne-
herein ab, einen Trockenlohn auf das getrocknete Gut
festzulegen, weil uns das Ausbeuteverhältnis nicht
bekannt war. :
Das Quantum, das in überriet zur Trocknung ge-
langte, hätten wir it 50 Cts. per 100 kg billiger
getrocknet. Es scheint als wenn Herr Rutishauser auf
unserer Garantie für die Ausbeute absolut besteht. Wir
werden aber von unsenn Standpunkt nicht abgehen und
fragen wir deshalb bei Ihnen an, ob
es Ihnen nicht
möglich ist, Herrn Rutishauser zu bewegen, dass er von
seiner ungerechten Forderung Abstand nimmt, oderdass
wir die Trocknung direkt für Ihre Rechnung bei der oben-
erwähnten Prämie vornehmen ....
Wir stehen zu Ihrer Verfügung, um Ihnen jede wei-
tere wünschenswerte Auskunft zu geben, damit Sie auf
Wunsch volle Klarheit über die Umstände erhalten,
D die uns zwingen, an Sie in dieser Angelegenheit direkt
zu schreiben . .. Wir wissen uns aber keinen Ausweg.
nachdem Ihre
Partie Kartoffeln bereits auf das Sorg-
sarnste in ausgezeichneten Räumlichkeiten für Sie
eingelagert wurde.
Am 20. November sodann schrieb die Klägerin an das
Ernährungsamt : Wenngleich wir bis heute in einern
direkten Verhältnis nicht stehen, so halten wir uns doch
moralisch verpflichtet, Sie über das. was mit den Kart-
toffeln, die bei uns für Rechnung des Herrn J. Rutis-
Obligationenrecht. N° 21. 105
hauSer Zürich eingelaufen. sind. geschieht, auf dem
Laufenden zu halten, schon um uns jeder Verantwor-
tung zu entschlagen.
Nur aus diesem Grunde behändigen wir Ihnen in der
Einlage Kopie unserer heutigen Schreiben an Herrn
Rutishauser . . indem wir uns sehr freuen würden, wenn
wir für Ihre Rechnung ... die uns anfangs von Herrn
Rutishauser zugedachte Trocknung ausführen könnten ...
Wir bitten um Ihren freundlichen baldigen Bescheid,
damit wir bezüglich des allfällig notwendigen Ab-
transportes der Rutishauser'schen Kartoffeln das
Nötige veranlassen können.
Diesem Brief liess die Klägerin noch am gleichen Tage
nachstehenden folgen:
Ein definitives Abkommen
mit Herrn Rutishauser kam unserseits nie zu Stande.
Er machte uns Aussicht auf eine Vereinbarung, die
nicht erfolgte. In der Annahme, dass sie hätte erfolgen
köIillen, lagerten wir in unseren Räumlichkeiten, wie
) Ihnen bereits geschrieben, 58 Wagen Kartoffeln ein. Als
) ",ir sahen, dass die Vereinbarung nicht zustande kam.
lehnten wir es ab, weitere Ankünfte zu übernehmen.
Auf diese Weise steht der Wagen Kartoffeln Nr. 40228
seit ca. 10 Tagen im Bahnhof Giesshübel... Um zu
verhindern, dass erselbe verdirbt, haben wir uns ent-
schlossen, ihn sofort abzunehmen und auch sofort zu
- trocknen. Das entsprechende Trockengut werden wir
) zu Ihrer Verfügung halten, indem wir
nicht zweifeln,
dass Sie uns die gleiche Trockenprämie bewilligen
werden, die uns die Stadt Zürich heute auf Grund des
inzwischen eingetretenen 3 Schichten-Betriebes, d. h.
des achtstündigen Arbeitsbetriebes, zugestanden hat.
Es lasten auf der Ware aus obenerwähnten Gründen
ca. 200 Fr. Eisenbahnstandgelder. Wir zweifeln
nicht, dass Sie uns solche vergüten werden, nachdem
wir die Ware wirklich einzig und allein übernahmen,
um sie vor dem Verderben zu schützen.
106 Obligationeareeht. N-21.
Wollen Sie uns bitte 'mitteilen, wem wir das Trok-
kengut zur Verfügung stellen: sollen .
In der beigelegten Zuschrift vom 20. November an
Rutishauser ersuchte die Klägerin letzteren um Räu-
mung sämtlicher Lager, welche mit den für seine Rech-
nung bei ihr eingelaufenen Kartoffeln gefüllt seien, innert
8 Tagen,
mit dem Beifügen, sie behalte sich vor, ihm die
durch die Einlagerung
und Abfuhr erwachsenen Spesen
noch aufzugeben, damit er sie, ebenso wie die Stand-
gelder und die noch nicht regulierten Frachten, vergüte.
Hierauf fragte das Ernährungsamt
am 21. November
Rutishauser an, ob
es richtig sei, dass er über die Kar-
toffeltrocknung "einen Vertrag mit der Klägerin noch
nicht abgeschlossen habe.
Am 24. November schrieb die Klägerin neuerdings an
das Ernährungsamt : 'Wenn wir Ihnen in der Einlage
Kopie unseres heutigen Schreibens an Herrn J. R:utis-
hauser senden, so wollen wir uns auch Ihnen gegenüber
"jeder Verantwortung dafür entschlagen, dass wir
- die für Rechnung des Herrn Rutishauser uns zugegan-
- genen Kartoffeln nicht trocknen. Wir konnten auf die
Proposition des Herrn Rlitishauserkeinesfalls eingehen
und werden darauf auch nicht .eingehen ...
Wenn Sie glauben, dass wir unter diesen Umständen
)j die Trocknung für Sie vornehmen sollen, so könnten wir
mit derselben in den allernächsten Tagen beginnen.
Das Ernährungsamt antwortete am 30. November: Sie
müssen sich bewusst sein, dass das fragliche Rechts-
geschäft mit Herrn Rutishauser einerseits und der Eidg.
Zentralstelle für Kartoffelversorgung anderseits ab-
geschlossen wurde und daher, so lange dieses besteht,
) ein Vertrag mit Ihnen nicht eingegangen werden kann ...
j) Wir wiederholen, dass das Rechtsverhältnis zwischen
. Herrn RutishaUser und uns besteht und wir Ihnen die
Trocknung auf unsere Rechnung strengstens verbieten.
In einem Schreiben vom 23. November, gerichtet an
Herrn Rutishauser, behaupten Sie, auf unsere Rechnung
einen Wagen Kartoffeln getrocknet zu haben ; dies
müssen wir als den Tatsachen nicht entsprechend
streng zurückweisen. Sind die Kartoffeln wirklich
J) getrocknet worden, so machen wir Sie auf die Konse-
quenzen aufmerksam und werden uns erlauben, später
)J darauf zurückzukommen.
Am 4. Dezember 1918 sodann teilte das Ernährungsamt
dem Rutishauser mit,
es trete definitiv vom Vertrag
zurück und mache ihn für allen durch das Abkommen
entstandenen Schaden
haftbar; er solle dies seinen
Vertragskontrahenten mitteilen.
Am gleichen Tag zeigte das Ernährungsamt der Klä-
gerin diesen Rücktritt, zufolge dessen es in der Lage sei,
über die in ihren Lagern befindlichen Kartoffeln zu
ver-
fügen, an. Es sei nunmehr zu dem Entschluss gelangt, die
Kartoffeln nicht trocknen zu lassen, sondern sie direkt
dem Konsum zuzuführen. Es werde sie deshalb .vorläufig
in den Lagern der Klägerin belassen, bis die Abgabe zum
Konsum oder zu
'saatzwecken erfolgen könne. Diese
Anordnung treffe es gestützt auf Art.
12 Abs. 2 der Ver-
fügung des Volkswirtschafts departements vom 17. Juni
1918. Ueber die Höhe des Mietzinses werde es mit der
Klägerin
unterhandeln, sobald festgestellt sei, wie viel
Kartoffeln
eventue)l weggenommen werden können. Die
Klägerin solle von ihren verschiedenen Lagern bezügliche
Eingaben machen.
Am 6. Dezember antwortete die Klägerin, sie nehme
von dem Inhalt des Schreibens vom
4. Dezember mit
Bedauern Kenntnis: sie hätte Wert darauf gelegt, die
bei
ihr eingelagerten Kartoffeln auch zu trocknen, sei sich
aber bewusst, nach jeder Richtung korrekt gehandelt zu
haben, und wenn durch das Eindringen
Dritter ihre
Hoffnungen getäuscht worden seien, so könne sie
das eben
nur bedauern. Auch werde sie Sich der Verpflichtung zur
vorläufigen Weiterlagerung unterwerfen. Die Klägerin
legte sodann einen Kontokorrentauszug bei, worin sie
vom Ernährungsamt fordert :
Fr. 22,315.55 Frachtauslagen für 102 Wagen
994.45 Standgelder bis 1. November
10,370.-Abfuhr-und Einlagerungsspesen
Fr. 33,680.-wogegen sie gutschreibt
Fr. 20,000.-erhaltene Zahlungen (10,000 Fr.
2 X 5,000), sodass
Fr.
13,680. -als Saldo bleiben.
Es handle sich um Summen, welche sie für Rechnung
wen es angeht ) verauslagt habe.
Sie behalte sich vor,
die weiteren Standgelder noch aufzugeben. Dann bleibe
nur noch festzusetzen, in welcher Form das Ernährnngs-
amt ihr die Miete für die Lagerräume fixiere , die sie
ihm zur Einlagerung der Kartoffeln
zur Verfügung stellte.
Endlich
müsse sie darauf aufmerksam machen, dass ohne
ihr Wissen ca. 2 bis -3 Wagen Kartoffeln getrocknet
worden
seien; das Trockengut halte sie zur Verfügung
des Ernährungsamtes.
Dieses machte
mit Zuschrift vom 10. Dezember 1918
die Klägerin darauf aufmerksam, es habe nur mit Rutis-
hauser abzurechnen, welcher sein alleiniger Gegenkontra-
hent sei. Deshalb lehne es auch eine Vergütung für die
Trocknung von 2 bis 3 Wagen ab. welche
nicht in seinem
Auftrag erfolgt sei. Die Frachtzahlungen habe es auf
Veranlassung Rutishausers
der -Klägerin direkt gemacht.
Hinsichtlich der Miete
der Lagerrnume erwarte es Vor-
schläge der Klägerin.
Am 7. Januar 1919 betrieb oie Klägerin den Rutis-
hauser für eine Forderung von 20,476 Fr. 40 Cts. für
Frachtauslagen, Umladegebühren u. s.
w. auf Pfand-
verwertung
; als Pfandgegenstand gab sie an: die bei der
Gläubigerin im Trockenwerk Zürich-Binz liegenden Kar'-
toffeln, welche angeblich Eigentum des Bundes sein
sollen .
Am 17. Januar erhob das Ernährungsamt, als Eigen-
tümer des Pfandgegenstandes, Rechtsvorschlag.
Als es die bei der Klägerin eingelagerten Kar-
toffeln wegnehmen wollte, suchte die Klägerin beim
Einzelrichter
im sUlllIHarischen Verfahren um einen
Befehl nach, jede
Massnahmen behufs Wegnahme zu
unterlassen, bis sie
für alle ihre Auslagen bezahlt oder
sichergestellt sei.
Das Gesuch wurde jedoch abgewiesen,
und das Ernährungsamt erwirkte schliesslich die He-
rausgabe der Kartoffeln und des Trockengutes
auf dem
Zwangswege gestützt auf die vom Bund erlassene Not-
verordnung.
B. -
Am 12./19. Februar 1919 hat so dann die Kläge-
rin beim Bundesgericht als einziger Instanz Klage gegen
die Schweiz. Eidgenossenschaft, vertreten durch das
eidg. Ernährungsamt, Abteilung Kartoffelversorgung.
er-
hoben über die Streitfrage :
Ist die Beklagte nicht zu verpflichten, an die Klä-
gerin 20,329 Fr. 90 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 3. Januar
1919 zu bezahlen?
Der eingeklagte Betrag bildet die Differenz zwischen
der angeblichen Gesamtsumme der klägerischen Auslagen
(40,329 Fr. 90 Cts.) und den von der Beklagten der Klä-
gerin vergüteten Beträgen (20,000 Fr.) ; zu den im Konto-
korrentauszug vom 6. Dezember 1918 aufgeführten
Hauptposten sind dabei
Spesen für die Bewachung und
die richtige Lagenng, sowie insbesondere Mietzinse für
die benutzten Räumlichkeiten hinzugerechnet.
C. -Die Beklagte hat in ihrer Antwort beantragt, die
Klage sei mangels Passivlegitimation der
Schweiz. Eid-
genossenschaft, eventuell weil materiell unbegründet, in
vollem Umfange abzuweisen; weiter eventuell, die
Klagesumme sei zu reduzieren.
Ferner stellte die Beklagte, für den Fall, dass ihre
Passivlegitimation bejaht werden sollte, eine Widerklage
des Inhalts :
Ist die Klägerin und Widerbeklagte nicht verpflichtet,
der Beklagten
und Widerklägerin folgende Beträge zu-
rückzuzahlen:
a) Fr. 10,000 nebst 5 % Zins seit 1. November 1918
- Fr. 5.000 nebst 5 % Zins seit 5. November 1918.
- Fr. 5.000 nebst 5 % Zins seit 2. Dezember 1918?
Endlich hat die Beklagte dem Johann Rutishauser den
Streit verkündet. da sie sich für den Fall, dass die Klage
gutgeheissen werden sollte, den Rückgriff auf ihn vor
behalte.
Das Bundesgericht zieht in Enoiigung :
- . (Kompetenz des Bundesgerichtes).
-
In erster Linie leitet die Klägerin ihre Forderung
daraus her. dass sie für die Einlagernng der von der
Beklagten zur Trocknung bestimmten Kartoffeln Auf
wendungen im" Betrag von 4O
t
329 Fr. 00 Cts. gemacht
habe, auf welchen Betrag sie die von der Beklagten er-
haltenen
20,000 Fr. anrechne, sodass ihr noch ein Guthaben
von 20,329 Fr. 90 Cts., gleich der mit der Klage ge-
forderten Summe, zustehe. Die Verpflichtung der B
klagten, ihr dine Aufwendungen zu ersetzen,. begründet
die Klägerin damit, dass zwischen ihr und der Beklagten
ein Lager-oder Mietvertrag
in Beziehung auf die in Rede
stehenden Kartoffeln abgeschlossen worden
sei. Auf eine
ausdrückliche Willenserklärung der Oigane der Beklagten,
die auf den Abschluss eines
sonchen Vertrages gegangen
wäre,
kann sich die Klägerin nicht stützen, dagegen be-
hauptet sie, der von ihr geltend gemachte Vertrag sei still-
schweigend abgeschlossen worden. Es ist also zu prüfen,
ob das Verhalten der Organe der Beklagten, aus welchem
die Klägerin diese stillschweigende Willensübereinstim-
mung herleitet, sich als konkludent für die An,oalune
des behaupteten Lager-O ler Mietvertrages erweise.
3. -Bei dieser Prüfung ist daran festzuhalt dass
die Beklagte, bezw. das
Emährungasmt als ihr Organ,
die fraglichen Kartoffeln an die Klägerin gelangen liess ..
weil das genannte Amt mit Rutishauser einen Vertrag
über. die
Trocknung abgeschlossen lind in Ausführung
dieses Vertrages Rutishallser das Amt angewiesen hatte
die Kartoffeln an die Klägerin zu senden. Dass etwa die
Obligatioaenrecht.N° 21. 111
Klägerin in den gedachten Vertrag an Stelle Rutishausers
eingetreten sei, behauptet sie selber nicht. Die Sendung
an die Klägerin bildet also an und für sich keine Grund-
lage für die Annahme, dass die heutigen Streitparteien
unter sich in ein Vertragsverhältnis getreten seien. Weil
dieser Trocknungsvertrag auch
der Klägerin bekannt
war, kann diese nicht behaupten, das Ernährungsamt
habe sich durch die Sendung der Kartoffeln den Anschein
gegeben; s erwarte es von ihr eine Leistung, die ein
vertragliches Verhältnis zwischen den Parteien voraus-
setzen würde.
Die Klägerin
behauptet jedoch, das Ernährungsamt
habe sich an sie gewendet, mit dem Verlangen, die Kar-
toffeln vorläufig zu übernehmen ; zu diesem Zweck habe
es an sie das Telegramm vom 25. Oktober gerichtet.
Allein dieses Telegramm bildete die
Antwort auf ein
Schreiben
der Klägerin vom 24. Oktober, worin sie um
sukzessive Zuweisung von 100 Wagen, auf Grund des
Vertrages
des Ernährungsamtes mit Rutishauser, ersucht
und dessen unterschriftliches Einverständnis beigebracht
hatte. Hieraus ergibt sich, dass nicht das Ernährungsamt
sich an die Klägerin gewendet hat, sondern umgekehrt
diese an jenes, und dass das Ernährungsamt mit jenem
Telegramm
nicht etwa die Klägerin gebeten hat, die
.Iiartoffeln vorläufig zu übernehmen, sondern dass seine
Erklärung lediglich dahin ging, es sei
mit Sendungen von
.geringerem Umfang. als 20 Wagen. täglich, nicht ein-
verstanden. Eine Offerte an die Klägerin, mit ihr wegen
Einlagerung
der .Kartoffeln ein Vertragsverhältnis ein-
zugehen, enthielt somit dieses Telegramm in keiner
Weise; vielmehr zeigt dasselbe. im Zusammenhang mit
lem vorausgegangenen Schreiben der Klägerin vom 24.
Oktober deutlich. dass die Kartoffelsendung in Ausfüh-
rung des zwischen dem Ernährungsamt und Rutishauser
abgeschlossenen
Trocknungsvertrages erfolgen sollte, also
an die Klägerin zu Handen Rutishausers. als. des allei-
nigen Gegenkontrahenten des Ernährungsamtes. und
Obligationenrecht. N° 21.,
in der Meinung und selbstverständlichen Voraussetzung,
dass der Grund, warum die Klägerin
um Zusendung der
Ware an ihre Adresse
bat, ausschliesslich in den Rechts-
beziehungen bestand, in welche sie zu Rutishauser ge-
treten war, oder zu treten beabsichtigte.
Ebenso unrichtig
ist die weitere Behauptung der
Klägerin, sie habe
sich auf dieses Telegramm hin bereit
erklärt, die Kartoffeln vorläufig
in ihren Lagerräumen
einzulagern, bis zum Abschluss eines Trocknungsver-
trages
mit Rutishauser oder dem Ernährungsamt. Auf
das Zustandekommen eines solchen Vertrages
mit letz-
terem konnte sie von vornherein nicht rechnen, nachdem
ja das Ernährungsamt den Vertrag bereits mit Rutis-
hauser abgeschlossen, und die Bitte der Klägerin, mit
ihr in Verbindung zu treten, abgelehnt hatte. Und von
einem Vorbehalt, die Ware bis zum Abschluss eines
Vertrages
mit Rutishauser einzulagern, steht in der
Antwort
der Klägerin auf das mehrerwähnte Telegramm
des Ernährungsamtes kein Wort.
Die Klägerin glaubt aber die Grundlage für eine
kon-
kludente Willenserklärung des Ernährungsamtes in dem
Umstand zu finden, dass sie zu dieser Zeit mit Rutis-
hauser über die Bedingungen, unter denen sie für ihn die
Trocknung
der Kartoffeln vorZunehmen habe, noch
nicht einig geworden war,
und-dass es überhaupt zwi-
schen ihr und Rutishauser zu einem definitiven Vertrags-
schluss nicht gekommen sei, W9von auch das Ernährungs-
amt Kenntniss gehabt habe; demnach habe dieses wissen
müssen, dass die Kartoffeln auf seine Gefahr der Klägerin
zugehen, und letztere habe ihrerseits annehmen können.
dass das Ernährungsamt die Kartoffeln
auf sein isiko
bei ihr einlagere, bis zum Moment eines Abschlusses
zwischen
ihr und Rutishauser.
Allein diese Argumentation entbehrt
der rechtlichen
Grundlage. Es
war nicht notwendig, Rutishauser über
die Behauptung
der Beklagten, dass er schon am 22.
Obligationenrecht. Ne 21. 113
,Oktober dem Ernährungsamt mitgeteilt habe, sein
Vertrag mit der Klägerin sei perfekt, einzuvernehmen.
Denn aus dem Schreiben
der Klägerin vom 24. Oktober,
.mit den von Rutishauser darauf angebrachten Erklä-
rungen, musste das Ernährungsamt schliessen, die Klä-
gerin und Rutishauser seien unter sich einig geworden,
dass die Klägerin ihm die Trocknung besorgen werde.
Abgesehen hievon
hatte sich aber das Ernährungsamt
darüber
gar nicht zu bekümmern; ob die Klägerin
Rutishauser gegenüber definitiv vertraglich verpflichtet
sei oder nicht, war für das
Amt eine res inter alios; ihm
gegenüber haftete Rutishauser für die Ausführung
der Trocknung.
Und wenn sich die Klägerin in ihrem
Schreiben vom 24.
Oktober bereit erklärt hatte, die zum
Zweck der Trocknung
zu bewerkstelligenden Sendungen
entgegenzunehmen,
so lag darin nichts anderes, als die
Einladung an das Ernährungsamt , die Kartoffeln
in Ge-
mässheit des Vertrages des Amtes mit Rutishauser und
auf Grund der von letzterem erteilten Anweisung an sie
gelangen zu lassen, wie
es auch ausdrücklich im Schreibe.n
vom 24.
Oktober gesagt ist. Diese Erklärung kann somIt
nur dahin ausgelegt werden, dass sich die rechtlichen
Folgen der Sendungen
an die Klägerin ausschliessl. ch
nach dem Inhalt des Vertrages zwischen dem Ernah-
nmgsamt und Rutishauser bestimmen, d. h. dass jenes
diesem für kostenfreie
Zusendung' zur nächsten Bahn-
station hafte, während die Abfuhr und sachgemässe
Aufbewahrung zu Lasten Rutishausers fallen (Art. 2
des Vertrages). Da die Sendungen an die Klägnrin uf
Grund des Vertrages des Ernährungsamtes mIt Rubs-
hauser erfolgen sollten, war es selbstverständlich, dass
das Ernährungsamt keine weiteren Verpflichtungen
zu
übernehmen hatte, als diejenigen, die es Rutishauser
gegenüber auf sich genommen hatte, sodass einerseits
Spesen, welche nach dem Vertrag dem Rutishauser
oblagen, einzig von ihm zu tragen waren, und andrer-
seits das Ernährungsamt für Spesen, die nach dem Vmr.
ihm oblagen, nur dem Rutishauser, und nicht der Klä-
gerin gegenüber verantwortlich wurde.
Zum Ueberfluss hat die KIägerin auch in der Kor-
respondenz nach dem 25. Oktober wiederholt selbst
anerkannt, dass
sie mit dem Ernährungsamt in keinem
Vertragsverhältnis stehe, so insbesondere in ihren beiden
Zuschriften vom 20. November 1918
an das Amt. Ebenso
hat dieses stetsfort in der Korrespondenz betont, dass
zwischen ihm
und der Klägerin ein Vertragsverhältnis
nicht bestehe.
4. . . . . . . . .
.. . . . . . .
5. Die Klägenn zieht weiterhin Schlüsse aus dem. nach
Oberriet erfolgten
Transport: sie behauptet, sie habe
denselben im Einverständnis mit Rutishauser vor-
genommen, und die
Beklagte habe ihn stillschweigend
genehmigt ; insbesondere habe sie durch die am 6. De-
zember erfolgte Akontozahlung von 5000
Fr. implizite
die Berechtigung der Frachtspesen nach Oberriet an-
erkannt. Demgegenüber
ist entscheidend, dass das
Ernährungsamt am 31. Oktober 1918 Rutishauser auf
dessen Anweisung, 25 Wagen nach Oberriet zu senden,
antwortete,
es lehne die Sendung von Kartoffeln dorthin
ab. Wenn die Klägerin trotzdem solche Sendungen
aus.-
führte, so geschah es also gegen die ausdrücliliche Willens-
erklärung, die das Ernährungsamt seinem Vertrags-
kontrahenten gegenüber ausgesprochen
hatte. Dass sie
etwa ihrerseits das Einverständnis des Ernährungsamtes
eingeholt hätte, wird nicht behauptet.
6. -Zu Unrecht nimmt endlich die Klägerin als
Indiz für den Abschluss eines Lagervertrages die Tat-
sache in Anspruch, dass die Beklagte an die (in der Klage
auf 22,315
Fr. 55 Cts. bezifferten) Frachtauslagen 3
Zahlungen von im Ganzen 20,000 Fr. geleistet hat.
Denn die Eisenbahnfrachtspesen gingen nach dem von
ihr mit Rutishauser abgeschlossenen Vertrag zu ihren
Lasten. Wenn nun die Klägerin die Frachtspesen bei
ObUgationenreeht. Ne 21.
,!nkunft der Wagen in Zurich eingelöst hat, so quali-
fiziert sich diese Massnahme als
negotiorum gestio.
Die Benahlung der 3 Posten von zusammen 20,000 Fr.
geschah auch nicht mit der Erklärung a konto
gehabter
Spesen , und es kann daraus um so weniger
auf die Anerkennung eines Vertragsverhältnisses ge-
schlossen werden, als
ja die Beklagte noch, nachdem die
betreffenden
Zahlungen erfolgten, in der Korrespondenz
gegen eine solche Annahme protestiert, und die Klägerin
selber zugestanden
hat, dass sie in keinem direkten
Verhältnis
zum Ernährungsamt stehe.
7. -Eventuell
stützt die Klägerin ihre Forderung
auch darauf, dass wenigstens ein Teil der Kartoffeln
getrocknet worden
sei (die Trocknungsspesen seien in
der Klageforderung inbegriffen). Allein es genügt, dem-
gegenüber auf das Schreiben des Ernährungsamtes
an
sie vom 30. November 1918 zu verweisen, worin das
Amt ihr das Trocknen von Kartoffeln für seine Rechnung
strengstens verboten
hat, unter Hinweis darauf, dass es
mit ihr keinen Vertrag abgeschlossen habe, und es Sache
Rutishausers sei, die Trocknung vorzunehmen.
Aus den
nämlichen Erwägungen könnte die Klägerin
auch nicht etwa., wie sie
es heute versucht hat, die ge-
dachte Forderung auf den Rechtstitel der ungerecht-
fertigten Bereicherung stützen.
8. -Aus alle dem geht hervor, dass das von der Klä-
gerin behauptete Vertragsverhältnis zwischen den
Streit-
parteien nicht besteht, selbst wenn man von dem von
der Klägerin behaupteten Tatbestand ausgeht.
9. -Eventuell wird die Klageforderung auf die
Enteignungsbestinunungen der Notverordnung des
Bundes
über die Kartoffelversorgung, und darauf, dass
die Beklagte durch ihre
gewalttätigen Enteignungs-
massnahmen der Klägerin
Schaden zugefügt habe,
gestützt. Dazu
ist zu bemerken: Soweit die Klage sich
darauf gründet, dass die Beklagte
kraft der ihr durch die
genannte Notverordnung eingeräumten Befugnisse
in
116 Obligationenrecht. N° 22.
die Privatrechtssphäre der Klägerin eingedrungen sei,
handelt
es sich um Enteignungsmassnahmerl des Bundes.
Zur Entscheidung von Streitigkeiten über solche
ist das
. . Bundesgericht
als Zivilgerichtshof gemäss Art. 48 Schl
satz OG nicht zuständig, weil es sich dabei um öffent-
lich-rechtliche
Streitigkeiten handelt
10. -Mangels Erfüllung der Bedingung, an welche .
die von der Beklagten eventuell gestellte Widerklage
geknüpft ist, erledigt sich
diese von selbst; die Frage,
ob bedingte Widerklagen überhaupt zulässig seien, kann
deshalb dahingestellt bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
- -Die Klage wird abgewiesen.
- -Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
- VrteU 4er I. ZivllabteUung TOn 16. Kirz 1920
i. S. Wiener Werkstätte A.-G. gegen Karbach.
H a f tun g des G as t wirt s für die vom Gast einge-
brachten Sachen. Umfang -des Entlastungsbeweises nach
Art. 487 rev. OR. Keine gän.lliche Befreiung von der
Haftung bei blosser Mitwirkung des Gastes an dem zum
Verlust führenden Verlauf des Kausalzusammenhanges, die
nur ein leichtes Verschulden in sich schliesst. Abwägung
des beidseitigen Verschuldens. -Aus1egung des Begriffs
Kostbarkeiten im Sinn von Art. 488 (Erw. 3).
A. -Der Reisende der Klägerin, Jean Klein, stieg am
- April 1919 Abends im Hotel Bären in Bern, welches
der Beklagte Marbach führt, ab.
Am folgenden Morgen
gab er im Hotel den Auftrag, 2 Gepäckstü vom Bahn-
hof holen zu lassen, die
er über Nacht dort gelassen hatte,
und machte einen Ausgang. Der Portier Müdespacher
ObHgationenrecht. N0 22. 117
brachte während seiner Abwesenheit die beiden Stücke :
einen Musterkoffer
mit Blusen, und eine grossere kunst-
lederne
Handtasche, die Glasperltaschen, sowie Zigarren-
etuis, Brieftaschen und andere kunstgewerbliche Gegen-
stände enthielt.
Er stellte die beiden Gepäckstücke etwa
um 9 Uhr in der Gepäckloge, welche eine seitliche Er-
weiterung des Erdgeschosskorridors bildet, ab. Als nun
Klein
um 10 Uhr 45 herum von seinem Ausgang zurück-
kam, war die Tasche verschwunden.
Ein anderer Hotel-
gast, Carl Tschudin,
hatte sich in der Zwischenzeit im
nebenan befindlichen Raume von einem Angestellten
die
Schuhe putzen lassen, sich hierauf die Tasche ange-
eignet und das Weite gesucht.
B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin,
Wiener Werkstätte A.-G., von dem Beklagten Ersatz des
Verlustes, der
ihr durch den Diebstahl entstanden sei, im
Betrag von 12,456 Fr. 25 Cts. nebst 6 % Zins seit 15.
April
- Sie behauptet, die Gegenstände, welche die
abhanden gekommene
Tasche enthalten habe, hätten
einen Wert von 12,356 Fr. 25 Cts., berechnet nach den
Verkaufspreisen, und die Tasche selbst einen solchen
von
100 Fr. gehabt. Es handle sich um kunstgewerbliche
Originalarbeiten, die
im Geschäft nicht vorrätig seien.
Dnr Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
C. -Durch Urteil vom 6. November 1919 hat das
Handelsgericht des Kantons Bern den Beklagten
zur
Bezahlung von 1000 Fr. nebst 6% Zins seit 15. April 1919
verurteilt.
D. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru-
fung an das Bundesgericht erklärt,
mit den Anträgen :
- die Sache sei zur Beweisergänzung hinsichtlich der
Höhe des
Schadens an die Vorinstanz zurückzuweisen ;
- die Klage sei
in vollem Umfange gutzuheissen.
E. -Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlos-
sen und gänzliche Abweisung der Klage, eventuell
arigemessene Herabsetzung der Entschädigung von
1000 Fr. beantragt.