L'instance cantonale a accorde en outre a la deman-
deresse une somme de 10000 fr. a titre de reparation
morale. A cet egard elle a, avec raison, fait application
de l'art. 47 CO qui prevoit le cas special du tort mora)
subi
par la victime de lesions corporel1es, tandis que
l'art. 49 CO (invoque par la demanderesse), en parlant
d'atteinte aux interets personneis, vise evidemment
d'autres interets que celui a l'integrite corporelle qui fait
l'objet de rart. 47 (v. notes marginales des art. 45 a 49).
Si, Hant donne les circonstances de la cause, le principe
meme de l'indemnite n'est pas discutable, son chiffre
peut paraitre eleve d'apres les normes admises jusqu'ici
par le Tribunal federal. Toutefois on doit observer que
le prejudice subi par la demanderesse est exceptionnelle-
ment important, puisque, par suite de l'accident, elle se
voit exposee ades souffrances physiques et morales et
privee de nombre de jouissances, que notamment ses
chances de mariage
sont compromises et que, d'apres les
experts, les lesions constatees peuvent,
en cas de grossesse,
offrir certains dangers.
Il convient de plus de tenir
compte de la depreciation de l'argent ,qui doit avoir pour
consequence naturelle une elevation du niveau des in-
demnites. Dans ces conditions, H n'existe pas de raisons
suffisantes
pour reduire le chiffre fixe ex aequo et bono
par l'arret attaque.
Le Tribunal IMe"ral pl'ononce :
Le recours est ecarte et l'arret cantonal est confirme.
- Urteil der I. Zivilabteilung vom S. März 1920
i. S. Grobety gegen pegaiw.
Art. 21 OR Übervorteilung: Offenbares Missverhältnis zwischen
Lehtung u. Gegenleistung? Art. 197 ff. OR. Mängel bei einem
gebrauchten Automobil. Mängelrüne verspätet. Art. 201 OR.
A. -Am 27. Juli 1915 verkaufte der Kläger Grobety
durch ,Vennittlung eines Charles Pierrehumbert dem
Beklagten Dr. Pegaitaz ein bereits gebrauchtes Automobil,
'Marke Vermorel , um 7500 Fr. Den Kaufpreis entrich-
tete der Beklagte zunächst durch Ausstellung von drei
Wechselaccepten
von je 2500 Fr. auf Ende September,
Oktober und November 1915, wünschte dann aber Mitte
August eine Aenderung der Zahlungsweise, indem er
5000 Fr. auf Ende Sept. bar und den Rest von 2500 Fr.
mit einem Wechselaccepte auf anfangs oder Ende Januar
1916 bezahlen wollte. Am 1. September 1915 suchte
er, womit der Kläger einverstanden war, neuerdings um
Abänderung der Zahlungsbedingungen nach und aner-
bot 4000 Fr. auf Ende September bar, 1000 Fr. durch
eine Tratte auf Ende Oktober 1915 und 2500 Fr. durch
Wechselaccept auf Ende Januar 1916. Bei diesem Anlasse
erklärte er dem Kläger, er sei mit dem Automobil zu-
frieden, abgesehen
von einem Pneu, der vor dem Gebrauch
des Wagens
habe ersetzt werden müssen. Die Barzahlung
von 4000 Fr. leistete der Beklagte Ende September, wie
vereinbart war, dagegen beanstandete er am 4. Oktober
1915 durch seinen Anwalt das Automobil und den Kauf-
preis, indem er geltend machte, der Motor funktioniere
äusserst schlecht, so dass es geraume Zeit brauche, bis
der Wagen fahrtbereit sei; während der Fahrt stehe die
Maschine öfters
still; der Wasser-und der Benzinbehälter
rinnen,
und die Pneus seien in einem so schlechten Zu-
stande gewesen, dass sie hätten ersetzt werden müssen.
Es handle sich offenbar nicht um ein Vermorel-Auto-
mobil,
System 1914, wie mündlich zugesagt worden sei,
sondern der Wagen sei zwei Jahre älter. Alle diese Mängel
seien schon
zur Zeit der Uebergabe der Maschine vor-
handen, aber erst
später erkennbar gewesen; der Kläger
habe sie jedoch absichtlich verschwiegen. Wenn er den
Wagen nicht zurücknehme. werde die Wandelungsklage
erhoben. Der Kläger
trat laut seinem Schreiben vom
6. Oktober auf diese Aussetzungen nicht ein, worauf
ihm der Beklagte
am 9. Oktober durch seinen Anwalt
berichtete,
er habe das Auto durch einen Sachverstän-
digen prüfen lassen, der
daran eine Anzahl erheblicher
Mängel festgestellt
habe; es müsse, um wieder gebrauch-'
fähig
zu sein, grüp.dlich in Stand gestellt werden, und der
allgemeine Zustand des Wagens hinsichtlich Konstruk-
tion
und Abnützung sei derart, dass der vereinbarte Preis
mehr als 3000 Fr. zu hoch sei. Der Beklagte erklärte
deshalb den Kauf für ungültig, verlangte die bezahlten.
Fr. zurück und verweigerte die Einlösung der beiden
Wechselaccepte für den
Rest des Kaufpreises.
B. -
Grobety reichte beim Amtsgerichte Solothurn
Klage auf Verbindlicherklärung des Kaufes
und auf
Zahlung des Kaufrestes.von 3500 Fr .. ein. Der Beklagte
bestritt die Klage und verlangte widerklageweise die
gerichtliche Aufhebung des Kaufes, Rückerstattung der
bezahlten
4000 Fr. und Rückvergütung seiner Aufwen-
dungen für das Auto
im Betrage von 250 Fr., sowie Rück-
gabe seiner beiden Wechselaccepte; eventuell beantragte
er Minderung des Kaufpreises und Feststellung, dass
die Garantiemiete für das
in Verwahrung gegebene Au-
tomobil
zu Lasten des Klägers gehe. Er erhob die Einrede.
er habe sich beim Kaufabschlusse in einem wesentlichen
Irrtume befunden und sei vom Kläger absichtlich ge-
täuscht worden; dieser habe auch seine Unerfahrenheit
ausgenützt und ihn übervorteilt. Auf jeden Fall seien die
Mängel, die sich erst durch den Gebrauch des Autos
gezeigt hätten. rechtzeitig gerügt worden. Das Amtsge-
.
richt erachtete die erhobenen Einreden für unbegründet
und die Mängelrüge für
verspätet; es hat deshalb durch
Obligationenrecht. N° 12. 57
Urteil vom 31. Mai 1918 unter Abweisung der Widerklage
die Klage gutgeheissen und den Beklagten
zur Zahlung
des Kaufrestes von
3500 Fr. und der Kosten verurteilt.
Das Obergericht des Kantons Solothurn,
an das der Be-
klagte appellierte, nahm dagegen den
Standpunkt ein.
der Beklagte sei durch den Kläger übervorteilt worden;
es hat daher mit Urteil vom 30. Mai 1919 den Kaufvertrag
. aufgehoben und die Klage,
unter Gutheissung der Wi-
derklage. abgewiesen.
C. -Die beiden Vorinstanzen haben festgestellt, dass
der Beklagte seit dem Kaufabschlusse eine Zeit lang fast
täglich
mit dem Auto zu seinen Kranken gefahren ist.
Er fuhr damit auch einmal nach Bern und ein andermal
nach Bulle. Dabei
traten öfters Störungen ein, und wenn
das Auto nicht täglich gereinigt wurde, so konnte
damit
nicht gefahren werden. Zu Beginn des Oktobers 1915-
anfangs September hatte der Beklagte die Führerprüfung
bestanden und die amtliche Fahrbewilligung erhalten
-erlitt es eine derartige Störung, dass es
mit einem
Lastwagen nach Solothurn verbracht werden musste,
wo es
in der Garage der Autoreparaturwerkstätte Robert
Fröhlicher eingestellt und verwahrt wurde.
Ferner ergibt sich aus den Feststellungen der Vor-
instanzen folgendes: Pierrehumbert, der seinerzeit den
K::mf vermittelt hatte, bezeugt, dass das Automobil
zur Zeit des Kaufabschlusses in gutem Zustande gewesen
sei; auf der
Fahrt zur Uebergabe des Autos sei zwar ein
Pneu geplatzt, was jedoch nichts zu bedeuten gehabt habe;
er sei in Biel 'wieder geflickt worden. Der Beklagte, der
schon vorher einen Fordwagen besessen
und damit etwa
drei Monate gefahren sei, habe den Vermorelwagen ei-
nige Tage vor dem
Kaufe mit Pierrehumbert besichtigt.
Dann habe er ihn fast täglich stark gebraucht, wobei ihn
Pierrehumbert zwei oder drei Tage auf seinen Fahrten
begleitet habe. Nachdem der Beklagte die Schnelligkeits-
wechsel gekannt habe, sei
er fast immer allein gefahren.
Nach dem Alter des Wagens habe
er sich nicht erkun-
digt ; Pierrehumbert habe ihm davon Kenntnis gegeben,
dass der Wagen zwei
Jahre im Gebrauch gewesen und
dann ein Jahr stillgelegen habe.
Mechaniker Kirchhofer,
der den bei der Uebergabe
des Autos geplatzten
Pneu in Biel geflickt hat, musste
bald nachher
auf Verlangen des Beklagten einen andern
Pneu ersetzen. Anlässlich einer Ausbesserung am Ver-
gasel'
nahm er -es war ungefähr in der ersten "Woche
nach der Ablieferung des Autos -einen Defekt an der
"Wasserleitung wahr und stellte fest, dass der 'Vechsel-
betrieb ziemlich starkes Geräusch verursachte
und die
Zahnräder
abgepützt waren. Er empfahl daher dem
Beklagten eine Totalrevision des Autos, die dann nach
der anfangs Oktober eingetretenen Störung durch Mecha-
niker
Robert Fröhlicher in Solothurn vorgenommen
wurde, worauf der Beklagte die in seinem Schreiben vom
9.
Oktober erwähnten Mängel rügte und den Rücktritt
vom Vertrage erklärte.
Im Verlaufe des Prozesses wurde der Zustand des Au-
tos
und dessen Kaufpreis durch drei Sachverständige
begutachtet.
Der eine, Henri Käser, Konstrukteur in
Lausanne, stellte in seinem Gutachten vom 16. November
1817 fest, dass die Firma Vermorel einen guten Ruf o-e-
. ::.
messe; der Motor, die Steueru!lg und der Hinterwagen
des
im Streite stehenden Autos seien in gutem Zustande,
und der Wagen sei im allgemeinen kräftig gebaut. Dage-
gen sei das Rädergetriebe
abnormal abgenützt; offen-
bar sei der "Wagen von einem unkundigen Führer ge-
steuert worden. Der zweite Experte, Mechaniker Fröh-
licher von Solothurn, schätzte in seinem Gutachten vom
26. November 1917 den Wert, den das Automobil zur
Zeit des Kaufabschlusses gehabt habe, auf 4000 Fr. bis
4500 Fr. und führte aus, es handle sich nach der Kons-
truktion des Motors und nach den am Wagen vorgenom-
menen konstruktiven Aenderungen
um ein System aus
dem Jahre 1912 oder eher noch früher, so dass anzuneh-
men sei, der Kläger habe ihn auch nicht als neu gekauft.
Obligationenrecht. N° 1:.1
Als neu sei der Wagen gut gewesen. Schon bevor der
Beklagte, der vom Automobilhandel nichts verstehe,
das Auto übernommen habe, müsse es, bei mangelhaftem
Unterhalte, längere Zeit
im Gebrauch gewesen sein. Wenn
es VOlÜ Beklagten wirklich nur für einige Fahrten ge-
braucht worden sei, so müsse angenolIllIlen werden, dass
es bereits beim Verkaufe abnormal abgenützt gewesen sei,
weil die ausserordentlich starke Abnützung des Getriebes
nur infolge längern und starken Gebrauches und durch
unrichtige Behandlung habe entstehen können.
Diesen beiden Gutachten stellte das Obergericht eine
Oberexpertise gegenüber, die das automobiltechnische
Bureau F. Christen in Zürich am 6. Februar 1919 besorgte.
Der Oberexperte
hält die Mängel des Autos nicht für
eigentliche Defekte, sondern
führt sie auf Abnützung
notwendig aneinander reibender Teile zurück. Doch
liessen sich nach seiner Ansicht die
zur Zeit des Untersu-
ches vorhandenen Mnngel nicht aus dem Gebrauche durch
den Beklagten erklären. Das Auto müsse daher schon
zur
Zeit des Kaufabschlusses mangelhaft gewesen sein; es
habe bereits damals wenigstens eine teilweise Abnützung
vorgelegen. Ein Autokenner hätte die damaligen Fehler
bei einer ersten
Probefahrt festgestellt, während sie einem
weniger erfahrenen Automobilführer kaum erkennbar
gewesen seien. Für die Ausübung des Arztberufes durch
den Beklagten sei das Auto leistungsfähig genug, müsse
aber noch in
Stand gestellt werden, wobei zu beachten
sei, dass die Reparaturpreise
200 bis 300 % gestiegen seien.
Den
Wert des Autos zur Zeit des Kaufes -Juli 1913-
berechnet Christen auf ungefähr 5500 Fr. Er geht davon
aus, dass es als neu 12,000 Fr. gekostet habe; bei einer
Amortisation von
45% für die Jahre 1912 bis 1915 ergebe
sich ein
Preis von 6000 Fr., wenn das Auto in gutem
Zustande gewegen; da dies nicht der Fall, hätte es mit
einem Kostenaufwande von etwa 1100 Fr. in Stand ge-
stellt werden müssen, womit sich ein Wert von unge-
fähr
5500 Fr. ergebe."Wesentlich gestützt auf diese Preis-
60 ObligationeDrecht. N° 12.
berechnung gelangte das Obergericht zur Annahme einer
Uebervorteilung des Beklagten durch den Kläger.
D. -Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Kläger
rechtzeitig
und fonnrichtig die Berufung an das Bundes-
gericht
erklärt mit dem Antrage auf Gutheissung seiner
Klage, Aufhebung des obergerichtlichen
und Wieder-
herstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
E. -Der Beklagte hat Abweisung der Berufung und
Bestätigung des obergerichtlichen
Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die voll! Beklagten erhobenen Einreden des we-
sentlichen Irrtums (Art. 23 und 24 Ziff. 4
OR) und der
absichtlichen Täuschung (Art. 28
OR) sind von beiden
Vorinstanzen aus
zutreffenden Gründen abgewiesen
worden, weshalb hier nicht weiter darauf eingetreten
zu
werden braucht.
- -Fraglich ist,
ob der Kauf für den Beklagten
nicht wegen
Uebervorteilung nach Art. 21 OR ver-
bindlich sei.
Damit nach diesem Artikel ein Geschäft
wucherisch und daher
für den Uebervorteilten unver-
bindlich sei, wird zunächst objektiv vorausgesetzt,
dass
ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung bestehe, und sodann ist subjektive
Voraussetzung, dass
( der eine Teil durch Ausbeu-
tung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leicht-
sinnes des andern
Teiles den Vertrag zum Abschluss
gebracht habe. Was die objektive Voraussetzung anbe-
langt,
hat das Obergericht dieses offenbare Missver-
hältnis als gegeben angenommen. Das
ist jedoch keine
rein tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, sondern
es liegt eine Rechtsfrage vor, deren selbständige
Ueber-
prüfung dem Bundesgerichte zusteht. Es ist nun richtig,
dass
der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preise
von 7500 Fr. und dem vom Sachverständigen Christen
berechneten Werte von 5500 Fr. etwas hoch erscheint.
Doch
ist zu beachten, dass die Abschätzung eines Wertes
Obligationenrecht. N° 1:.!.
lil
in Geld immer Schwankungen aufweist, zumal bei einem
KaufgegeRStande wie dem im Streite stehenden Auto-
mobil, das
Jahre lang in Gebrauch gewesen, aber je nach
den
Umständen seine Dienste noch wie ein neues leisten
konnte. Insbesondere
ist zu berücksichtigen, dass sich
die Schätzung
Christens zum Teil auf Umstände stützt,
die er nicht unmittelbar wahrnehmen konnte, da er das
Auto
zur Zeit des Kaufes eben nicht gesehen hat. Diese
Schätzungen sind nicht zwingend.
Ueberdies durfte der
Kläger bei seiner Preisberechnung berücksichtigen, dass
er seinem Kaufvennittler eine Provision zu bezahlen
hatte, und dass er dem Beklagten Zahlungserleichterun-
gen gewährte.
Ein offenbares Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung
kann daher im vorliegenden
Falle nicht wohl angenommen werden, so dass die objektive
Voraussetzung
für die Unverbindlicherklärung des strei-
tigen Kaufgeschäftes
im Sinne des Art. 21 OR nicht
gegeben ist.
Es ist mithin nicht mehr zu prüfen, ob auch
eine
der subjektiven Voraussetzungen, etwa die Aus-
beutung der angeblichen Unerfahrenheit des Beklagten
im Automobilhandel, vorhanden sei. Die Einrede der
Uebervorteilung kann daher nicht geschützt werden,
und der angefochtene Kaufvertrag ist, entgegen
der Auf-
fnssung der Vorinstanz, für den Beklagten grundsätz-
lich verbindlich.
-
Es kann sich somit nur noch fragen, ob nicht 'Van-
delung des Kaufes oder Preisminderung infolge der
Mängel des Automobils einzutreten haben. Wandelung
und
Preisminderung setzen voraus, dass der Kaufge-
genstand Mängel aufweise, die seinen
Wert oder seine
Tauglichkeit
zum vorausgesetzten Gebrauche aufheben
oder erheblich
mindern, und dass der Käufer diese
Mängel überdies rechtzeitig
in richtiger Weise rüge
(Art. 197
ff. OR). Bei der Prüfung der Mängel ist im
vorliegenden Falle zu beachten, dass es sich um ein
bereits gebrauchtes
Auto handelt; es können daher als
Mängel neben allfälligen eigentlichen Konstruktionsfehlern
nur solche in Betracht kommen, die auf eine abnonnale
Abnützung zur Zeit vor dem Verkaufe an den Beklagten
zurückzuführen sind. Der Sachverständige Christen stellt .
nun fest, dass bei den vorhandenen Mängeln nicht von
eigentlichen Defekten ) die Rede sein könne, sondern
dass
es sich nur um die Abnützung aneinander rei-
bender Teile
)) handle. Dass diese Abnützung abnonnal
sei, hat der Beklagte, der hiefür beweispflichtig ist, weil
er aus dieser Behauptung Rechte ableitet, nicht bewiesen.
Es liegen im Gegenteile Anhaltspunkte vor, die gegen
eine solche vorzeitige abnonnale Abnützung sprechen.
wie der
Umstand" dass der Beklagte den Wagen nach dem
Kaufe zwei Monate lang gebraucht
hat und ferner die
Bemerkung des Sachverständigen Käser. die Abnützung
sei deshalb eine grosse
gewesen, weil das Auto von einem
unkundigen Lenker gesteuert worden sei; der Beklagte
beruft sich aber gerade darauf, dass
er vom Mechanismus
eines Autos nichts verstanden
und die Führerprüfung
erst anfangs September 1915 abgelegt habe.
Es sind somit keine Mängel nachgewiesen, die der
Kläger zu vertreten hat,
und es ist daher auch unerheb-
lich, ob die Mängelrüge rechtzeitig
und richtig erfolgt
sei oder nicht.
Sie erscheint übFigens offenbar als ver-
spätet, da sie mehr als zwei Mnnate nach dem Kaufab-
schluss erhoben wurde, obwohl der Beklagte schon in der
ersten Woche durch den
Fachmann Kirchhofer auf die
Fehler des Autos aufmerksam
'gemacht worden war. Statt
einer Mängelrüge spricht er dem Kläger noch anfangs
September seine Zufriedenheit über das
Auto aus und
lässt es erst im Oktober von einem Sachverständigen
untersuchen, was er, wenn er wirklich nicht über die
nötigen Fachkenntnisse verfügte, schon anlässlich des
Kaufes
hätte tun sollen; denn wer ein altes Auto kauft,
weiss, dass er
mit einer Abnützung zu rechnen hat und
wird sich besondere Rechenschaft hierüber geben.
Aus diesen Erwägungen
ist sowohl die Wandelungs-
als die Preisminderungsklage abzuweisen
und der Be-
Obligationenrecht. No 13. 63
klagte verpflichtet. dem Kläger den vereinbarten Kauf-
preis zu bezahlen und seine Aufwendungen für das Auto
an sich selbst zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Solothurn vom 30. Mai 1919 auf-
gehoben
und das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn
vom
31. Mai 1918 wiederhergestellt.
13. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. :März 1990
i. S. von Sa.lis gegen Wälchli.
Privative oder Kumulative S c h u I d übe r nah m e (nach
alt OB)? Insbesondere bei vorbehaltloser Annahme einer
Nachlassdividendenzahlung des internen Uebernehmers
durch den Gläubiger?
A. -Der Beklagte gewährte im Jahre 1907 dem
Kläger
und dessen Bruder, unbeschränkt haftenden
Mitgliedern der Kommanditgesellschaft Gebr. Wälchli
Oe, Maschinenfabrik Landquart, ein Darlehen von
15,000 Fr., wofür ihm folgender Schuldschein ausgestellt
wurde: Die Unterzeichneten erklären hiemit von Herrn
)) Prof. Dr. L. von Salis zu Marschline die Summe von
)) 15,000 Fr. (in Worten fünfzehntausend Franken) als
Darlehen erhalten zu haben, zum Zwecke, diesen Be-
II trag als Betriebsmittel in ihrer Maschinenfabrik zu
)) verwenden. Sie verpflichten sich in solidarischer Weise
)) gegenüber dem Gläubiger zur Zinszahlung von 5 %
) p. a. auf die Schuldsumme, jeweils auf den 15. Juli,
)) erstmals auf den 15. Juli 1908 und zur Rückzahlung
) des Darlehens nach Ablauf von fünf Jahren, also