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:ltIarkell8chutz. N° 72.
VI. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
72. 'D'rteil d.er L Zivilabteilung vom U. Oktober 19aO
i. S. Michel gegen Bussbach.
M a r k e n r e c h t". Ungültigkeit VOll Marken, die eine ,er-
Sonnene Firma i. S. von Art. 14 Ziff. 4 MSchG ( Rosskopf
Fils und Rosskopf Freres .) tragen.
.4. -Die klägerische Firma, Fabrique Centrale J.Russ-
bach in La Chaux-de-Fonds, ist Inhaberin der im eidge-
nössischen Markenregister eingetragenen Marken Nr. 27,771
und 27,772 für Uhren, Uhrenbestandteile und Etuis.
Erstere setzt sich aus dem
auf einem kreisrunden Bande
stehenden Worte (Rosskopf und dem weiteren Wort Fils H,
das den Zwischenraum in der Mitte ausfüllt, zusammen,
letztere besteht aus den
Worten Rosskopf Freres H,
die -beide aufeinander folgend -sich auf einem ähn-
lichen kreisrunden Bande befinden, während hier der
Zwischenraum eine geometrische Figur aufweist. Die
Marke Nr. 27,771 ist auch bei dem Internationalen Bureau
für gewerbliches Eigentum angemeldet worden.
Die Firma des Klägers ist am
8. Januar 1908 durch
Uebernahme von Aktiven und Passiven der Kollektiv-
gesellschaft
Fabrique Centrale Fritz Roskopf Oe ) in La
Chaux-de-Fonds, deren Teilhaber der Kläger war, entstan-
den. Bei diesem Anlass waren u. a. die Marken Nr.
20,224
Rosskopf Freres und 21,556 Rosskopf Söhne , welche
die Fabrique Centrale
Fritz Roskopf Oe ihrerseits von den
in den
Jahren 1906 u. 1907 gelöschten Firmen Rosskopf
Markenschutz. N" 72.
Freres)) und Rosskopf Söhne in Basel übernommen
hatte,
auf den Kläger übergegangen. Infolge Anfech-
tung durch das Comptoir general de vente de .la ontre
Roskopf S. A. Veuve Chs. Leon Schmid oe lllll La
Chaux-de-Fonds verpflichtete er sich jedoch durch Ver-
gleich vom 11. Juni 1910, die betreffenden Marken sofort
löschen zu lassen. An deren Stelle hinterlegte
er dann
am
2. Juli 1910 die oben geschilderten zwei neuen Marken
Nr. 27,771 und 27,772.
B. -Am 5. Februar 1912 hat der Beklagte Adolf
:Michel, Uhrenfabrik Grenchen, zum Zweck der Fabrika-
tion und des Handels
mit Uhren nach dem System Ross-
kopf
mit Carlo Bonomi in Mailand eine ollentivnes
schaft unter der Firma C. Bonomi Oe , mIt SItz 1ll
.Jilailand, gegründet. Er verwendete für seine Erzeugnisse
eine Marke, die ebenfalls aus einem kreisrunden Bande
mit dem 'Vort Rosskopf , sowie dem Vort F.I.D.O.
in der Mitte, besteht. Der Kläger erblickte hierin eine
achahmung seiner eigenen Marke Nr. 27,771 und hob
deshalb die vorliegende Klage an,
mit dem Begehren,
der Beklagte habe den Gebrauch jener Marke zu nte
lassen, die Verkzeuge zu deren Herstellung und dIe mIt
der Marke versehenen Uhren und Bestandteile seien zu
konfiszieren, der Beklagte habe eine Entschädigung von
lnOOO Fr. zu bezahlen und das Urteil sei auf seine Kosten
im Handelsamtsblatte zu veröffentlichen.
C. -Der Beklagte hat Abweisung aller dieser Begehren
beantragt und widerklageweise
verlangt: 1° die klägeri-
schen Marken Nr. 27,771 und 27,772 seien als ungültig zu
erklären'
2° ihr Gebrauch sei dem Kläger und Wider-
beklagte zu verbieten; 30 es sei die Streinhnng bnider
Marken aus dem Register des Amtes für geIstiges EIgen-
tum zu verfügen, und 40 das Urteil sei auf Kosten des
Widerbeklagten im Handelsamtsblatt zu publizieren.
D. -Durch Urteil vom 24. September 1919 hat das
Obergericht des Kantons Solothurn die Hauptklage gut-
geheissen. jedoch dem Kläger als Entschädigung
nm'
Markenschutz. N° 72.
; 000 Fr., nebst 5% Zins seit 17. April 1913, zugesprochen,
und die
Widuklage abgewiesen.
E. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Wider-
kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Hauptklage
und
Gutheissungder Widerklage in vollem Umfange;
zur Begründung hat er ein von Advokat Ed. von Wald-
kirch in Bern verfasstes Rechtsgutachten eingelegt.
Jas Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -In erster Linie sind die Widerklagebegehren auf
ihre Begründetheit zu prüfen, weil die Hauptklage den
Bestand der
mit der Widerklage angefochtenen Marken
r. 27,771 und 27,772 voraussetzt.
- -Die Vorinstanz geht nun zutreffend davon aus,
dass der Name
Rosskopf ) (oder Roskopf nach der
französischen Schreibweise) zu einer im Gemeingut ste-
henden Sachbezeichnung für eine bestimmte
Art billiger
Taschenuhren geworden ist, und daher, nach Art. 3 Abs.2
MSchG, an sich den gesetzlichen Markenschutz nicht
geniesst (vergl.
AS 22 S. 1172 ff.; 38 II S. 308 f.; 39 II
S. 124 u. 126). Dagegen kann ihr nicht beigestimmt werden,
wenn sie einerseits ausführt, die in den klägerischen Mar-
ken enthaltenen Worte
Fils und Freres seien eine
Phantasiebezeichnung, sodass sie deshalb ausser Betracht
fallen, und andrerseits annimmt, dass die Marken, auch
als Ganzes betrachtet,
nur das System der Uhr kennzeich-
nen, also lediglich eine geneielle Bezeichnung der Ware
im Verkehr darstellen. Vielmehr deuten die Gesamt-
marken Nr. 27,771 und 27,772 augenscheinlich
auf eine
den Benennungen
Rosskopf Fils und Rosskopf Freres )J
entsprechende Firma als Herstellerin der Uhr hin'; denn
eine auch
nur oberflächliche Betrnchtung zeigt, dass die
beiden
Wörter Rosskopf und Fils bezw. Freres
zusammengehören. Diese Annahme drängt sich auch bei
der Marke Nr. 27,771, wo das
Wort Fils nicht unmittel-
bar auf Rosskopf folgt, sondern sich in der Mitte da-
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runter befindet, auf. Alsdann aber kann darüber, dass
beide Marken die
Uhren und Uhren bestandteile als von
einer bestimmten Firma herrührend unidividualisieren
und die Beziehung zu diesem Geschäft ausdrücken, ein
ernstlicher
Zweifel nicht aufkommen. Die streitigen Marken
können beim kaufenden
Publikum geradezu den Glauben
erwecken, als ob ihre Inhaber die Rechtsnachfolger des
bekannten Erfinders Georg Friedrich Rosskopf wären,
oder diesem sonst nahe
stünden; jedenfalls muss der
Käufer aus den Marken auf den Bestand einer
Firma
" Rosskopf Fils bezw. Rosskopf Freres J) schliessen.
Allein abgesehen davon, dass irgend welche persönliche
Beziehung zwischen dem Kläger Russbach und Georg
Friedrich Rosskopf in Wirklichkeit nicht besteht, ist
ausschlaggebend, dass es im Zeitpunkt der Hinterlegung
der Marken (2. Juli
1910) eine Firma Rosskopf Fils 1I
oder Roskopf Freres gar nicht mehr gab; auch die
Firma
Fabrique Centrale Fritz Roskopf Cle )) hatte
sich schon seit geraumer Zeit in diejenige des Klägers
umgewandelt. Also
hat dieser in seine neuen Marken
" ersonnene ) Firmen im Sinne des Art. 14 Ziff. 4 MSchG
aufgenommen, was zur Folge hat, dass die Marken vor dem
Gesetz nicht
Stand halten und gar nicht hätten einge-
tragen werden
solletl. Hieran ändert der Umstand nichts,
dass
der Kläger bei der am 8. Januar erfolgten Ueber-
!lahme von Aktiven und Passiven der Fabrique Centrale
l'ritz Roskopf Oe von dieser die Marken Nr. 20,224
"Roskopf Freres)J und 21,556 Rosskopf Söhne)J er-
worben hatte. Angenommen auch, dass letztere Marken
in unveränderter Form gültig auf ihn hätten übertragen
werden können (was voraussetzen würde, dass Art.
.MSchG sich ohne weiteres auch auf Firmamarken be-
zöge),
so wäre dieser Uebergang deshalb für den vorliegen-
den
Streit ohne rechtliche Bedeutung, weil ja der Kläger
sich am
11. Juni 1910 gegenüber dem Comptoir general
de
vente de la montre Roskopf S. A. Veuve Chs. Leon
Schmid
Oe förmlich dazu verpflichtet hat, die betref-
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fenden Marken sofort löschen zu lassen, und die Strei-
chung aus dem Markenregister tatsächlich erfolgt ist.
Der heutige Prozess dreht sich um andere, neue Marken.
die der Kläger später,
am 2. Juli 1910, hinterlegt hat,
was die Vorinstanz übersehen zu haben scheint. Entge-
gen der von ihr vertretenen Auffassung kann deshalb
der Kläger auch aus jener Markenübertragung ein Recht
auf Weiterbenutzung der Bezeichnungen Rosskopf Fils )J
und Rosskopf Freres nicht herleiten. Da somit auf die
Vorgeschichte der Firmen
Rosskopf Freres und Ross-
kopf
Söhne in Basel nichts ankommt, kann dahinge-
stellt bleiben, ob die Ausführungen des Widerklägers
und namentlich des Gutachtens von Waldkirch darüber,
dass schon die Gründung dieser Firmen
auf einer Fiktion
beruht habe und auf Täuschung berechnet gewesen sei,
zutreffen. Aus den angegebenen Gründen ist der dezep-
tive Charakter der Marken Nr.
27,771 und 27,772 auch
sonst zu
bejahen; diese sind offensichtlich geeignet, im
Publikum Verwirrung zu stiften, und die Käufer übel'
die Herkunft der
'Vare und die Person des Fabrikanten
irrezuführen.
3. -Hieraus folgt, dass, in Abänderung des vorinstanz-
lichen Urteils, die Widerklage gutzuheissen ist. Denn nach
der Praxis des Bundesgerichts ist eine Marke, deren
Haupt-
bestandteil als unzulässig erscneint, in vollem Umfang
als ungültig zu erklären
(s. AS 38 II S. 309). Immerhin
rechtfertigen die Umstände die
mit dem Widerklage-
begehren 4 verlangte Veröffentlichung des Urteils im
Handelsamtsblatt nicht.
4. -Infolge der Ungültigkeit der klägerischell Marken
ist sodann die Hauptklage gänzlich abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1 .. Die Berufung wird als begründet erklärt und da-
mit,
in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kan-
tons Solothurn vom 24. September 1919, die Hauptklage
Versicherungsvertrag. N° 73.
abgewiesen und die 'Viderklage (Begehren 1 bis 3) gut-
geheissen.
2. Demgemäss werden die vom Widerbeklagten am
2. Juli 1910 beim Eidgenössischen Amt für geistiges
Eigentum hinterlegten Marken Nr. 27,771
Rosskopf
Fils
und 27,772 Rosskopf Freres als ungültig erklärt.
Der Gebrauch dieser Marken wird dem Widerbeklagten
verboten.
Beide Marken sind aus dem Register des Amtes
für
geistiges Eigentum zu streichen.
3. Das 'Viderklagebegehren 4 wird abgewiesen.
VII.
VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
73. t1rteil dar II. Zivila.bteilung vom 4. November 19aO
i. S. -Germania. gegen Pinnau.
. rt 296 des Friedensvertrages von Versailles und die ent-
sprechenden Bestimmungen des deutschen Ausführungsge-
setzes vom 31. August 1919 sind auf einen bei seinem
Abschluss dem schweizerischen Recht unterstellten Lebens-
versicherung,svertrag nicht anwendbar.
.4. -Der in Lyon wohnhafte, heute der französischen
Staatsangehörigkeit unterstehende Beklagte schloss als
deutscher Staatsangehöriger im
Oktober 1899 mit dem
Generalbevollmächtigten der Klägerin in Zürich einen
Lebensversicherungsvertrag ab, wodurch sich die Klä-
gerin verpflichtete,
ihm am 1. November 1919, oder
wenn sein Tod früher erfolge, den Berechtigten die
Summe
von 40,000 Fr. auszuzahlen. Der Vertrag wurde in der