unfähig wäre, selbst einen Vermögens verwalter zu be-
stellen. In dieser Hinsicht aber fehlt es sogar an einer
Behauptung von seiten der Vormundschaftsbehörde und
des Regierungsrates. Die früheren Vorwürfe Häfligers,
die übrigens nicht ohne weiteres als
von der Beklagten
anerkannt zu betrachten sind, betrafen vor allem die
Willensschwäche der Rekurrentin, ihre Beeinflussbarkeit
durch die Tochter. Diese Willensschwäche wie
auch das
vorgerückte Alter bilden aber keine Grundlage für die
Annahme, dass der Rekurrentin die Fähigkeit abgeht
dnen Verwalter zu bestellen.
Demnach akennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über die
Beschwerdeführerin am
10. September 1920 angeord-
nete Beistandschaft aufgehoben.
III. SACHENRECHT
DROITS RnELS
61. UrteU der II. ZivilabteUuri'g vom 30. September 1920
i. S. Xonkursmasse Jenny gegen lUmpt
Ver p f ä n d U 11 g von S c h U I d b r i e f r e c h t e n nach
der Eintragung im Grundbuch aber vor der Ausstellung des
Titels.
Art. 868, 869 ZGB.
A. -Am 25. Februar 1919 ersuchte der Kridar Jenny
das Grundbuchamt Küsnacht, auf seiner Liegenschaft in
Küsnacht zwei Inhaberschuldbriefe
VOll je 10,000 Fr. zu
errichten und die Titel nach ihrer Ausstellung
ihm aussu-
hälldigeu. Das
Grundbuchamt übergab ihm darauf zwei
" Interimsscheine , welche diese Anmeldung bestätigen.
Am 8. März 1919 ermächtigte Jenny das Amt schriftlich,
die Titel seinerzeit dem Kläger Dr.
Kämpf als Zessionar"
zu übergeben. Gleichzeitig übermachte er diesem die beiden
Interimsscheine.
In einem Briefe an Dr. Kämpf, vom
24. März 1919, in welchem
der Kridar dessen Forderungen
gegen ihn aufzählte, bemerkte
er sodann : ( Als Sicherheit
besitzen Sie meinerseits zwei Inhaberschuldbriefe..
.. "
Nachdem über Jenny untelm 15. Mai 1919 der Konkurs
eröffnet worden war, wurden
am 30. Juni 1919 die vom
Grundbuchamt inzwischen ausgestellten beiden Schuld-
briefe durch den Präsidenten des Bezirksgerichtes
gemäss
Art. 857 Abs. 2 ZGB unterzeichnet.
Im Konkurse Jennys meldete der Kläger ein Faust-
pfandrecht an den bei den Titeln für eine Forderung von
79,022 Fr. 25 Cts. an und klagte, als die Konkursverwal-
tung
nur die Forderung nicht aber das Pfandrecht kollo--
zierte, auf Anerkennung dieses letzteren. Er machte ins-
besondere geltend, die Interimsscheine haben die beiden
Werttitel vor ihrerAusfertigung ersetzt und
ihm das Pfand-
recht an ihnen verschafft. Die Masse beantragte demgegen-
über Abweisung der Klage und zwar im wesentlichen
unter Hinweis darauf, dass
es an einem schriftlichen Ver-
pfändungsvertrage fehle, und dass zudem eine Verpfän-
dung ohne Uebertragung der Briefe ausgeschlossen ge-
wesen sei.
B. -Beide Vorinstanzen, das Obergericht mit Urteil
vom 26. April
1920, haben das mit der Klage beanspruchte
Pfandrecht anerkannt. Das Obergericht
hat ausgeführt :
Die Eintragung eines Eigentfunerschuldbriefes be-
gründe nur formell ein Pfandrecht, dem mangels
Vor-
handenseins einer Forderung materielle Wirksamkeit
fehle.
Eine Aenderung trete aber ein, sobald der Eigen-
tümer des Grundpfandes über den im Schuldbrief bezeich-
neten
Wertteil verfüge, was durch Uebertragung der Brief-
rechte oder durch ihre Verpfändung geschehen könne.
Im
letzteren Falle erhalte der Pfandgläubiger das Recht, das
35g
Sachenrecht. Ne 61.
einstweilen noch ruhende Forderungsrecht aus dem Ver-
mögen des Grundeigentümers auf dem Wege der Pfand-
verwertung auszuscheiden, das gelte auch für die Ver-
pfändung von Schuldbriefrechten, die zwar im Grund-
buch eingetragen, aber noch nicht in einem Titel ver-
körpert seien. Der Art. 868 ZGB stehe der Verpfändung
eines
erst eingetragenen Inhaberschuldbriefes durch den
EigentÜtT er des Grundpfandes nicht entgegen, er beziehe
sich nicht auf Verfügungen des Pfandeigentümers, welche
der Begründung der Schuldbriefforderung dienen. FÜl'
die Form der Verfändung sei Art. 900 Abs. 1 ZGB mass-
gebend, dessen Requisite die Parteien
im vorliegenden
Ralle erfüllt haben.
C. -Gegen das Urteil des Obergerichtes hat die be-
klagte Konkursmasse die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Der Kläger
hat auf Bestätigung des angefochtenen Ent-
scheides antragen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Es ist der Vorinstanz ohne weiteres darin beizu-
slimmen, dass ein Pfandrecht
an den Schuldbriefen selbst
nicht in Frage kommen kann, weil sie
erst nach der Kon-
kurseröffnung durch die Unterzeichnung seitens des Be-
zirksgerichtspräsidenten also zu einer
Zeit perfekt wurden,
in der keine neuen Rechte mehr am Vermögen des Kridaren
bw. der Masse entstehen komitell. Zu untersuchen bleibt
daher nur, ob vor der Errichtung der Titel die Schuld-
briefrechte, die nach Art. 856 Abs. 2 schon
mit der Ein-
tragung in das Grundbuch zur Entstehung gelangen, ver-
pfändet werden konnten. Dabei
ist die Tatsache det"
Ausstellung von Interimsscheinen seitens des Grundbuch-
amtes ohne jede Bedeutung. Als blosse
Bescheinigung,
dass eine Anmeldung erfolgt ist, sind diese Interimsscheine
nicht
im Stande die Pfandtitel irgendwie bei der Begrün-
dung eines Pfandrechtes zu erzetzen. Die Antwort auf
die gestellte Frage ergibt sich vielmehr aus Art. 868 und
Sachenrecht. N. 61.
869 ZGB und zwar, da diese Bestimmungen keine Unter-
scheidung machen, in gleicher Weise für Schuldbriefe
auf
den Inhaber wie für solche auf den Namen.
Nach Art. 868 Abs. 1
kann die Forderung aus Schuld-
brief
und Gült nur in Verbindung mit dem Besitze des
Pfandtitels
veräussert, verpfändet oder übe r hau p t
geltend gemacht werden . Für das hier streitige Vor-
stadium nach Eintragung aber vor Ausstellung des Briefes
dagegen
behält Art. 868 Abs. 2 die "Geltendmachullg ')
der Forderung vor. Diese ( Geltendmachung des Abs. 2
kann somit auch ohne den Besitz des Papiers erfolgen.
Unter ((Geltendmachung im Sinne von Abs. 2 versteht
nun die erste Instanz auch die Veräusserung und Ver-
pfändung der pfand versicherten Forderung, da in Abs. t
die Veräusserung und Verpfändung durch das verbindende
" überhaupt)) dem nachfolgenden Oberbegriff der Geltend-
machung unterstellt werde. Diese Argumentation
hat
um so mehr den Anschein der Berechtigung für sich , als
auch das Marginale den Artikel ganz allgemein
mit Gel-
tendmachung
l) überschreibt. Allein dass die Auffassung
der ersten Instanz dennoch unrichtig ist, ergiht
sich aus
Art. 869 Abs. 1 :
Zur Uehertragung der Forderung aus
Schuldbrief oder Gült bedarf es in allen Fällen der Ueber-
gabe des Pfandtitels
an den Erwerber )). Die kategorische,
eine Ausnahme aussrhliessellde Fassung dieser Bestim-
mung zeigt,
dass der Begriff der Geltendmachung )) in
Art. 868 Abs. 2 doch nur eine beschränkte Bedeutung
haben, dass
er Rechtsübertragungen nicht umfassen kann.
Hiefür sprechen übrigens auch sowohl der französische als
der italienische Text. Beide verwenden für das, was
im
deutschen Text in Abs. 1 und 2 gleicherweise als ( Gel-
tendmachung
bezeichnet wird, verschiedene Ausdrücke
und vermeiden insbesondere in Abs. 2 sorgfältig eine Ter-
minologie, die irgendwie auf eine Rechtsübertragung
hinweisen könnte.
So sagt der französische Text zwar in
Abs. 1, die Forderung könne ohne das Papier weder ver-
äussert noch verpfändet werden noch
( faire l'objet de
quelque autre disposition , in Abs. 2 aber ist nur die
Rede von faire valoir la creance . Noch augenfälliger
unterscheidet die italienische Fassung
c( essere n ego -
z i a t
0 und ( far valere il credito ).
Die im vorstehenden gegebene Interpretation wird
aber auch allein
den Zwecken gerecht, denen zu dienen
der Schuldbrief berufen ist.
Durch die Einführung dieser
Grundpfandart sollte der Bodenwert mobilisiert werden )1.
(Erläut. n S. 191.) Damit sie hiezu im Stande sei, wurde
für sie ein besonderes Verkehrsinstrument geschaffen, das
Forderung
und Pfandrecht in sich derart verkörpert, dass
sie
damit wertpapiermässig übertragen werden können,
ohne dass ein A.useinanderfallen von Brief
und pfand-
W'rsicherter Forderung und damit eine Schädigung des
Verkehres zu befürchten ist. Wenn nun auch die blosse
Eintragung eines Schuldbriefes in das Grundbuch schon
eine gewisse Bedeutung, namentlich für den Konkursfall
hat, so kann ihr doch nicht die spezifische Verkehrsfunk-
tion zukommen,
um deretwillen gerade die Errichtung
des besonders ausgestalteten Pfandtitels vorgeschrieben
wurde.
Es ergäbe sich die Gefahr, dass, sei es auf Veran-
lassung des Eigentümers, sei es
auf irgendwelchem unrecht-
mässigem Wege,
der Titel dem, der im Vorstadium Schuld-
briefrechte erworben hat, nicht zukommen würde. (Er-
läut. n S. 295.) Insbesondere steht nichts im Wege, dass
der Pfandeigentümer selbst, auch wenn er dem Grund-
buchamt die Anweisung gegeben hat, den Titel dem im
Vorstadium mit gewissen Rechten Ausgestatteten aus-
hinzugeben, diese Anweisung, die als bloss einseitiger
Verfügungsakt zu qualifizieren ist, widerruft. (Das ZGB
kennt aber auch keine dem 1117 BGB anologe Bestim-
mung, wonach die Vereinbarung
mit dem Gläubiger, der
Titel solle nach
der Errichtung ihm übergeben werden.
an
Stelle dnr Uebergabe des Titels treten kann.)
Das Verhältnis zwischen Bestand des Rechtes
und Ver-
fügbarkeit über
das Recht, so wie es im vorgehenden
umschrieben wurde,
ist endlich auch nicht etwas dem
Sachenrecht. Not 61.
ZGB Fremdes. Auch Art. 656 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass
zwar ein
Recht entsteht, dass aber vor Erfüllung gewisser
Formvorschriften
darüber nicht verfügt werden kann.
Nach dem Gesagten gilt
für die UebertragungderSchuld-
briefforderung Art. 869 Abs. 1 bezw. 868 Abs. 1 unbe-
schränkt, d. h. diese
Uebertragung ist nur in Verbindung
mit dem Papier zulässig, vor Ausstellung des Titels also
überhaupt ausgeschlossen. 'Vas aber für die Uebertragung
des Rechtes gilt, muss der Natur der Sache nach auch
gelten
für die Verpfändung. In diesem Sinne nur ist daher,
weil durch die lex specialis
der Art. 868 Abs. 1 und 869
Abs. 1 eingeschränkt, die grundsätzliche Bestimmung des
Art. 856 Abs. 2 aus zulegen, -die Eintragung von SchJIld-
brief und Gült habe schon vor Ausstellung der Titel Schuld-
brief-und Gültwirkung.
2. -Das Obergericht
hat, weniger weit gehend als die
erste Instanz, die Verfügung über eingetragene, aber noch
nicht in einem Titel verkörperte Schuldbriefrechte
nur
ausnahmsweise gelten lassen wollen, nämlich nur für rlie
hier streitige erste Verfügung des Pfandeigentümers über
einen
In hab e r schuldbrief, welche die Schuldbriefforde-
rung erst
zur Entstehung bringe. Allein, wenn nach Art.
868 Abs. 1 und 869 Abs. 1 Abtretung und Verpfändung der
Schuldbriefrechte ohne Titel grundsätzlich ausgeschlossen
sind,
ist nicht einzusehen, warum das für Uebertragung
und Verpfändung dieser Rechte seitens des Grundeigen-
tümers auf den ersten
Inhaber anders sein sollte. Gerade
bei einer solchen vorzeitigen Verfügung
über einen Inhaber-
schuldbrief
ist die Gefahr besonders gross, dass nachher
der Titel
nicht in die Hände des aus dem Eintrag Be-
rechtigten, sondern
in die Hände Dritter kommt. Diesen
Erwägungen gegenüber, können die
mehr konstruktiven
Argumente der Vorinstanz nicht in
Betracht fallen. Dass
beim Inhaberschuldbrief die Forderung
erst im Augenblick
der Verfügung über den Brief
entsteht oder die infolge
Zusammenfallens von Gläubiger
und Schuldner latent
bleibende Forderung durch die Verfügung wirksam wird,
AS 46 n -1920 5
: 62 Sachenrecht. N° 61.
schliesst nicht aus, dass auch hier die Verfügung nur in
Verbindung mit dem Titel möglich ist. Beim Inhaber-
schuldbrief fehlt es vor seiner Ausstellung sogar dem
Grundpfandrechte an einem Berechtigten, d erst durch
die erste Begebung die Person des Berechtigten festge-
stellt wird ; ein Grundpfandrecht ohne
Berechtigten an-
zunehmen, erscheint aber so wie so als ausgeschlossen.
3. -Richtig
ist allerdings, dass die Verfügungsbeschrän-
kung während
der Zeit von der Grundbucheintrngung
an bis zur Schuldbriefausstellung für den Verkehr em ge-
wisses Hemmnis bedeutet, weil so lange die
Valuta nicht
erhältich gemacht werden, die Finanzoperation, die mit
der Verpfändung verbunden wird, nicht. dnrch gefnhr wc:-
den kann. Die Parteien kommen damIt m AbhanglgkeIt
vom guten Willen und von der Geschäftslast des Grund
buchamtes (dass wie im vorliegenden Fall von der EllI-
tragung an über 4 Monate verstreichen bis die Tite . aus-
oestellt sind,
dürfte allerdings zu den Ausnahmen gehoren).
A.Jlein diese Bedenken wiegen nicht so schwer wie die
Gefährdung des Verkehrs, die aus der gegenteiligen
Lö-
sung nach den schon gemachten Ausführungen resultieren
würde. Zudem
ist es Sache der Kantone dafür zu sorgen,
dass das Pendenzstadium
nicht von zu langer Dauer sei.
4. -Da eine Verpfändung des unverbrieften Schuld-
briefrechtes nach den
vorstehen(jen Ausführungen über-
haupt ausgeschlossen ist, fällt die von der Vorinstanz
weiter geprüfte
Frage der Wahrung der Verpfändungs-
fonnen für das
Bundesgericht' ausser Betracht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt und die Klage
abgewiesen.
Sachenrecht. Ne 62
62. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 4. November 1920
i. S. !ierbrauerei am t1etliberg
gegen Schweiz. Liegenscbftsgenossensch ft.
Art. 58 OG: Hau p t u r t eil 0 der Fes t s tell u n g s -
urteil. Auslegung einer Servit.utsein-
t rag U 11 g. Art. 738 ZGB.
A. -Auf der Liegenschaft der Beklagten, Kataster
Nr. 1003 in Zürich 1, haftet eine Dienstbarkeit zu Gunsten
der Liegenschaft der Klägerin, Kataster Nr. 982 in
Zürich 1, wonach dem jeweiligen Eigentümer des die-
nenden Grundstückes
verboten ist, darauf ein Hotel
oder ein Restaurant zu betreiben oder betreiben zu
lassen. Im Frühling 1916 leitete gestützt hierauf die
Klägerin gegen die Beklagte, die
auf dem erwähnten
Grundstück den Betrieb einer Conditorei zuliess, Klage
ein. Sie verlangte 1. Feststellung, dass dem jeweiligen
Eigentümer des dienenden Grundstückes verboten sei,
ein Conditorei-Cafe
oder eine Conditorei mit Erfrischungs-
raum zu betreiberr; 2. gerichtliche Einstellung des
bestehenden Conditoreibetriebes. Mit
Urteil vom 23. März
1916 hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage in dem
Sinne teilweise
gut, dass es erklärte, es sei der Beklagten
nicht gestattet, Dessertweine und andere Weine, Wurst-
und Fleischwaren zum Genuss an Ort und Stelle zu
verkaufen oder verkaufen zu lassen und dem Verkaufs-
lokal den
Namen Cafe beizulegen. Das Bezirkzgericht
lahm
an, diese Auslegung der Servitut ergebe sich im
Rahmen des Eintrages aus dem Erwerbsgrund und aus der
Art, wie die Dienstbarkeit seit langer Zeit ausgeübt
worden sei (Art. 738 ZGB). Dieses Urteil vom 23. März
1916 erwuchs
in Rechtskraft. In der Folge stellte die
Klägerin beim
Einzelrichteramt Zurich das Begehren,