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teres angenommen werden, die Berechtigten bilden eine
juristische
Person (vgl. in diesem Sinne BÜHLMANN a.a.
O. S. 328). Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich
übrigens auch daraus, dass die
an den Brüschenbergen
Berechtigten das
in Art. 20 EG z. ZGB vorgesehene Ver-
fahren durchgeführt haben, indem sie ein Alpreglement
aufstellten
und dieses dem Regierungsrat vorlegten, der
es genehmigte, wodurch ohne Eintragung im Handels-
register eine
aus den Anteilern bestehende juristische
erson entstand. Dass das Alpreglement in 1 bestimmt,
dIe Alp werde nach den Bestimmungen von Art. 646 ZGB
über das Miteigentum benützt, ändert hieran nichts;
denn die rechtsirrtümliche Bezeichnung eines Rechts-
verhältnisses ist für dessen rechtliche Natur unerheblich
und der erwähnte 1 des Reglementes will denn auch
offenbar bloss dem Prinzip Ausdruck geben, dass die An-
teiler
nach Massgabe der ihnen zustehenden Kuhrechte in
gleichen Rechten stehen sollen und die Art der Benutzung
analog derjenigen gestalten, wie sie unter Miteigentümern
stattfindet. Bestimmungen des kantonalen Rechts, ge-
stützt auf die ihr ein Zugrecht an den dem kantonalen
Recht unterstehenden Anteilrechten an einer Alpgenos-
senschaft (Art. 59 Abs. 3 ZGB)
z1).stehen würde, hat die
Klägerin
nicht angeführt. Wenn auch ein solches Zugrecht
wirtschaftliche Vorteile bieten würde und angesichts der
rechtshistorischen Entwicklung der Alpgenossenschaft aus
der Markgenossenschaft verständlich wäre, so bedürfte es
doch eines positiven Rechtssatzes des
kantonalen Rechtes,
um ihm Geltung zu verschaffen:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
Obligationenrecht. N° ß.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
6. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Ja.nuar 1920
i. S. Furrer Oie. gegen Bourquin.
Art. 811 Oß. Einrede der Arglist gegenüber der Wechr,elklage.
Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob
der Wechselgläubiger in bösem Glauben sei. -Kann der
Wechselschuldner die Einrede des nichterfüllten Vertrages
erheben, wenn er den Wechsel zur Bezahlung einer Ware hin-
begeben hat, die vom Wech elgläubiger einem Dritten und
von diesem ihm verkauft worden ist ?
A.. -Laut Vertrag vom 2. Dezember 1918 kaufte
Holzhändler Schmalz in Interlaken von Cesar Bourquin,
Sägerei in Le Locle, dem heutigen Beklagten, 10 Wagen
Madriers in Längen von 4 bis 6m, bestimmt zur Ausfuhr
nach Frankreich gemäss der Convention franco-suisse
vom 1. Mai 1918 zu 145 Fr. pro m
Nach der Korrespon-
denz sollte
der Kaufpreis durch ein Akkreditiv voraus-
bezahlt werden. Schmalz bot die gekaufte Ware der
Firma Furrer Cie. in Ostermundigen, der heutigen
Klägerin,
zum Kaufe an und um die Ware zu besichtigen,
'reisten Schmalz,
Furrer und noch der Einkäufer der Firma
Aloys Spycher in Ueberstorf, Wildberger, nach Locle,
am 20. Februar 1919. Bourquin war bei dieser Besich-
tigung abwesend und der Angestellte Pfister zeigte das
vorrätige Holz, das Madriers von 4 bis 7 m Länge aufwies.
Auf der Rückreise traf Schmalz den Beklagten Bourquin
auf dem Bahnhofe in La Chaux-de-Fonds; sie kamen
überein, das verkaufte Holzquantum von 10 Wagen auf
300 m
abzurunden. Am folgenden Tage, am 21. Februar
1919, verkaufte Schmalz diese 300 m
an die Firma
Furrer Cie. weiter zu 146 Fr. per m
Im Vertrage ist
Obligationenrecht. N° ri.
gesagt wie durch die Herren Furrer und Wildberger
besichtigt
73/225 mm in Längen von 4 bis 7 m . Am
gleichen Tage, am 21. Februar, schrieb Schmalz an Bour-
quin, dass er seine Abnehmer angewiesen habe, für das
Akkreditiv zu sorgen. Mit Brief vom 28. Februar schrieb
Schmalz
an Bourquin: Je vous autorise a delivrer a
mon acheteur Mr Furrer les 300 m
de madriers 73/225
qu'il receptionnera personnellement dans vos chantiers
a partir de mercredi matin le 5 mars prochain. . . . Pour
,) les paiements vous serez couvert avant l' enlevement
des bois. Un cheque de 35,000 fr. doit arriver cette
semahle encore. Am 3. März sendet Schmalz an
Bourquin eine Anweisung der Klägerin per 35 000 Fr.
'j comme avance" sur livraisons de madriers que la mai-
) son Furrer receptionnera a partir de mercredi matin le
n ;) mars et dont crMit . Am 4. März bestätigte der
Kläger den Empfang der Anweisung. Am 5. wollte dann
Fun'er die Madriers in Locle übernehmen, da aber Bour-
qUill nur 4 m lange abgeben wollte, verweigerten Fun'er
: Oe. Annahme der angebotenen 'Ware und sperrten
die Anweisung bei der Spar-und Leihkasse Bern. Es
erfolgte Betreibung, Rechtsvorschlag und provisorische
Hechtsöffnullg.
B. -Innerhalb nützlicher Frist, am 30. Mai 1919,
reichte die Firma Furrer Cie. Klage ein mit dem Be-
gehren, es sei die
Forderung VOll 35,211 Fr. 45 Cts. nebst
Zins und Betreibullgskosten, für welchen Betrag Rechts-
öffnung gewährt wurde, gerichtlich abzuerkennen. Zur
Begründung wird ausgeführt, dass der Beklagte, wenn
er hloss 4 m lange Hölzer abgeben wollte, seinen vertrag-
lichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Es
habe sich um einen Kauf auf Besicht gehandelt. Jedenfalls
sei
Beklagter zur Zeit, als er die Anweisung erworben
habe, in bösem Glauben gewesen, es sei
ihm genau be-
nlsst gewesen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem
Vertrag mit Schmalz über 4 bis 6 m lange Hölzer nicht
nachkommen, sondern nur 4 m lange liefern und damit
.N
indirekt die Klägerin schädigen wolle. Die Entgegennahme
der Anweisung und die Geltendmachung der aus dem
Indossament abgeleiteten formalen
Rechte durch den
Beklagten verstossen deshalb gegen Treu und Glauben.
C. -Mit Urteil vom 2. Oktober 1919 hat das Handels-
gericht des
Kantons Bern die Klage abgewiesen. Nach
Art. 839 in Verbindung mit Art. 811 OR könne, da es sich
vorliegend
um eine Anweisung an Ordre handle, der Aus-
steller sich
nur solcher Einreden bedienen, die sich ent-
weder aus der Anweisung selbst ergeben oder ihm Ull-
mittelbar gegenüber dem belangenden Anweisungsill-
haber zustehen. Die Klägerin könne deshalb ihre Einrede
der nicht richtigen Vertragserfüllung lediglich ihrem
Gegenkontrahenten Schmalz, nicht aber dem Beklagten
gegenüber erheben, es sei denn, dieser habe sich im Mo-
mente des AnweisunQ'serwerbes in bösem Glauben
befunden (exceptio doli
gcnera1is). Ein solcher böser Glau-
ben
zur Zeit des Anweisungsuwerbes sei aber nicht an-
zunehmen,
indem die Art und 'Veise, wie der Beklagte
seinen
Vertrag mit Schmalz auslegCii wolle, der allgemei-
nen, in diesem
Kanton unter dell Sügern geltenden Auf-
fassung entspreche. Überdies lasse sich feststellen, dass
der Beklagte Verträge über Holz in Längen von 4 bis 6 m
durch Lieferung von 4 m langen Stücken abgewickelt habe,
ohne dass Differenzen
entstanden seien. Ein böser Glau-
ben könne deshalb dem Beklagten nicht vorgeworfen
werden.
Immerhin sei es der Klägerin überlassen, gege-
benenfalls
in einem andern Verfahren gegenüber Schmalz
die
Behauptung der nicht gehörigen Erfüllung des Ver-
trages zu erhebeIl.
D. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru-
fung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage,
es sei
das Rechtsbegehren der Aberkennungsklage zu-
zusprechen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
l.-Die Amveisung, um die es sich handelt, lautet aus-
drücklich an Ordre und entspricht im übrigen den Er-
fordernissen des gezogenen Wechsels. Nach Art. 839
rückweisend auf Art. 811 OR kann die Klägerin dem
Beklagten gegenüber
nur Einreden entgegenhalten, die
entweder aus der Anweisung selber sich ergeben oder die
sich auf rechtliche Verhältnisse zwischen den Parteien
zu
stützen vermögen. In allen Fällen steht dem Anweisungs-
schuldner die Einrede
der Arglist zu (exceptio doli gene-
ralis)
und diese ist denn auch erhoben worden. Bei Beur-
teilung dieser Einrede
geht das Handelsgericht von einem
engern Begriffe derselben aus.
Es untersucht, eb der
Beklagte am 4. März 1919 die Anweisung entgegen-
nahm mit dem bewussten Willen, seine dem Schmalz
gegenüber eingegangenen Verpflichtungen
nicht zu er-
füllen. Mit
der Vorinstanz ist anzunehmen, dass ein der-
artiger böser Glaube beim Erwerber der Anweisung nicht
vorlag. Gegen einen solchen sprechen der
von der Vor-
instanz angeführten Umstände, lokale Übung in Neuen-
burg u.s.w. Die Einrede der Arglist wird aber von der
Rechtsprechung
und Wissenschaft auch in einem wei-
tern Sinne aufgefasst. Danach ist nicht auf den bösen
Glauben beim Erwerbe der Anweisung, sondern darauf
abzustellen, ob der Anweisungsinhaber nach all den
Vorgängen, die sich abgespielt
haben, sich noch im Rechte
befinde, wenn
er von seinem formalen Rechte zum Nach-
teil des Ausstellers Gebrauch macht. Es
kann sich fragen,
ob dnr Beklagte, nachdem er erfahren hatte, dass die
Klägerin,
gestützt auf die mit Schmalz vorgenommene
Besichtigung, von dem Glauben ausging, es würden auch
längere Hölzer als 4 m geliefert werden, noch einsejtig
durch Geltendmachung
der Anweisung in die Verhält-
nisse eingreifen
und die Parteirolle verändern durfte,
da die Bedingung der Vorauszahlung nur den Sinn haben
konnte, den Verkäufer sicher zu stellen. Allein es erübrigt
sich diese
Frage zu lösen, da sich aus den Tatsachen er-
gibt, dass zwischen den Parteien Rechtsbeziehungen
bestehen, die der Klägerin erlauben, die Einrede der nicht
gehörig erfolgten Vertrags erfüllung unmittelbar dem
Beklagten gegenüber
zu erheben.
2. -Aus dem eingelegten Briefwechsel zwischen
Schmalz
und dem Beklagten geht hervor, dass letzterer
volle Kenntnis von dem Weiterverkauf des Holzes an
die Klägerin hatte. Mehr noch als das. Es wurde unter
den Beteiligten abgemacht, dass nicht etwa zunächst
Bourquin an Schmalz und dieser wieder an die Klägerin
erfülle, sondern dass Bourquin unmittelbar
an die Klä-
gerin erfülle und zwar selbstverständlich in dem Umfang,
in welchem der Beklagte an Schmalz zu erfüllen gehabt
hätte. Es ist insbesondere auf den erwähnten Brief vom
28. Februar 1919 hinzuweisen, worin Schmalz den Bour-
quin anweist, nicht ihm, sondern der Klägerin gegenüber
zu erfüllen, die Ausstellerin der Anweisung sei. Bourquin
ist denn auch mit der Klägerin zum Zwecke der Erfüllung
am 5. März 1919 in Beziehung getreten,
nur zerschlug
sich
dann die Erfüllung wegen der verschiedenen Auf-
fassung
über die Natur der Lieferung. Das Bestehen eines
Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin
und Bour-
quin, wonach letzterer
an erstere so zu erfüllen hatte,
wie er nach dem Vertrage mit Schmalz zu leisten zu-
gesichert hatte, kann also nicht zweifelhaft sein.
3. -Die Klägerin
ist demnach legitimiert, die Ein-
rede der nicht gehörigen Erfüllung aus dem zwischen dem
Beklagten
und Schmalz abgeschlossenen Kaufabschlusse
zu erheben. Sie darf geltend machen, dass der Beklagte ihr
gegenüber nicht in der Weise hat leisten wollen, wie
Schmalz zu verlangen berechtigt wäre.
Es fragt sich,
ob der Beklagte gemäss den Verträgen vom 2. Dezember
1918 und
20. Februar 1919 und den Vorgängen, die sich
am letzteren Tage abgespielt haben, in verhältnismäs-
siger Anzahl auch Hölzer von über 4 m bis zu 6 m Länge
zu liefern hatte. Besondere Zusicherungen, die Schmalz
gemäss dem
Vertrage vom 21. Februar der Klägerin
gegeben
hat, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
4. -Zur Beurteilung der klägerischen Einrede gegen
30 Obligati.llenreeht. N° 7.
den aus der Anweisung erhobenen Anspruch ist die Sache
nach Aufhebung des Urteils
an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Letztere
hat die Frage der Begründet-oder
Unbegründetheit der Einrede nicht entschieden
und
konnte sie nicht entscheiden, weil die Zulässigkeit der-
selben verneint worden ist. Allerdings
hat die Vorinstanz
die Frage gestreift,
aber nur nach der Seite hin, ob der
Beklagte in guten Treuen war, als er die Anweisung in
Empfang nahm. Die Frage aber, ob
er nach den gegenüber
Schmalz eingegangenen Verpflichtungen berechtigt war,
nur Hölzer von 4 m anzubieten, ist damit noch nicht ent-
schieden und ist es zunächst Aufgabe der Vorinstanz,
darüber
zu befinden.
Demnach erkennt das
Bundesgericili:
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das
Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Bern vom 2. Ok-
tober 1919 aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei-
dung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird.
7. Urteil der II. Zivi1a.bteilung-vom 28. Januar 1920
i. S. Güggi gegen 'l'schui.
Art. 18 OR, Art. 975 ZGB. Simuherter Kaufvertrag, dissimu-
lierter Vertrag auf freiwillige Berichtigung des Grundbuches.
Form dieses Vertrages. Nichtigkeit des simulierten Geschäf-
tes wegen Formmangels. -Voraussetzungen für die Grund-
buchberichtigung. -Irrtum nach Art. 24 Ziff. 4 OR.
A. -Die Klägerin Frau Tschui-Rüefli ist Eigentümerin
der Parzellen Nr. 2755-2757 des Grundbuches Grenchen.
während die daneben gelegenen Parzellen
Nr.2758-2760
den Beklagten August Güggi und Genossen gehören.
Dazwischen liegt der
heute streitige, 4 a 65 m
haltende
Abschnitt, im Mutationsplan und in den Rechtsschriften
der Parteien
mit Parzelle A bezeichnet. Diese Parzelle
war nach dem Ende der 60
er
Jahre aufgenommenen
Katasterplan ein Bestandteil der Parzelle 2759, wurde
aber bei Anlass der in den 70
er
Jahren erfolgten Einführung
des Grundbuches -wie die Vorinstanz feststellt, infoJge
einer gegen den
Katasterplan erhobenen und begründet
erklärten Einsprache -der Parzelle 2755 zugeschrieben.
Dagegen wnrde die Parzelle A seit dem
Jahre 1890, als
Josef Weber-Tschui die Parzelle 2759 dem Rechtsvor-
fahr der Beklagten J osef Weber
verkauft hatte, von diesem
benutzt und in der Folge sogar teilweise überbaut. J osef
Güggi soll sich damals -offenbar
an Hand des alten
Katasterplanes, auf dem die
Korrektur nicht eingetragen
war -als Eigentümer der Parzelle A ausgewiesen haben,
und er wurde auch von der Klägerin, die im Jahre 1889
die Parzelle
2755 erworben hatte, stets als solcher be-
trachtet. Diese Verhältnisse blieben bis zum Jahre 1916
unangefochten bestehen.
Erst jetzt, als Josef Güggi ge-
storben war,
und die Beklagten ihr Heimwesen auf die
Gant bringen wollten, ersahen sie aus den Grundbuch-
plänen, dass die Parzelle A als
zu Grundbuch-NI'. 2755
gehörend eingetragen war.
Von der Meinung ausgehend
dass faktisch die
Parzelle A in Grundbuch-Nr. 2759 in-
begriffen sei und um die ihrer Meinung nach zutreffende
ausserbuchliche Rechtslage
mit dem Grundbuch in
Uebereinstimmung zu bringen, veranlassten sie die
Klä-
gerin mit ihnen einen Kaufvertrag) abzuschliessen
und ihnen die Parzelle A käuflich zu überlassen, was
geschah. Hinsichtlich des Kaufpreises
bestimmt dieser,
am 14. Oktober 1916 abgeschlossene und in der Folge in
das Grundbuch eingetragene Vertrag, dass jener
schon
längst bezahlt sei. Nachdem jedoch die Klägerin in
Erfahrung gebracht hatte, dass die Parzelle A laut Grund-
buch
ihr gehörte, erhob sie die vorliegende Klage mit der
sie Aufhebung des Kaufvertrages vom 14. Oktober,
Löschung der
gestützt auf ihn vorgenommenen Grund-