Haftpftichtrecht. N-36 .
welchem die Verletzung erfolgte. Darunter kann nur der
Tag des Unfalls verstanden werden, nicht der Zeitpunkt,
in dem sich die Verletzung in ihrem ganzen
Umfange, in
allen ihren Folgen gezeigt
hat. Das ergibt sich zwingend
aus Art. 13, wonach sogar in denjenigen Fällen. in denen
bei der
Urteilsfällung die Folgen der Verletzung noch
nicht genügend klar vorliegen, die Verjährung des An-
spruches auf eine weitere rektifizierte Entschädigung.
nicht etwa
erst nach der Abklärung dieser Folgen be-
ginnt, sondern schon vom Tage des
I. Urteils an. Das
Gesetz ist danach bewusst abgewichen von den sonstigen
allgemeinen Verjährungsgrundsätzen, nach denen die
Verjährung
voraUssetzt, dass zur Klaganhebung Veran-
lassnng und Gelegenheit vorlag und
hat die Verjährung
beginnen lassen ohne Rücksicht darauf, ob die Folgen
der Verletzung erkennbar waren oder nicht
(SCHERER,
Haftpflicht S. 192). So hart diese Lösung für den An-
spruchsberechtigten ist, der
damit seinen Anspruch ver-
Hert, obschon ihm dessen Existenz schuldlos nicht be-
kannt war, so kann doch angesichts des klaren Gesetzes
keine Interpretation, die
.zu einem billigeren Resultate
führen würde, Platz greifen.
Die Vorinstanz
hat sich für ihren abweichenden Ent-
scheid auf Art. 8 letzter Satz der Nov. z. FHG berufen.
Allein zu
Unrecht. Die dort vorgesehene Suspension der
ordentlichen Verjährung des Art.
12 FHG tritt nur ein
bei späterer Anzeige der
UIifallserledigung durch den
Unternehmer. Wie das Bundesgericht wiederholt aus-
gesprochen
hat (E 30 II 220, 31 II 221) fällt darunter
nicht ein Fall wie der vorliegende, in dem die Schlussan-
zeige dem
zur Zeit ihrer Abgabe erkennbaren Krankheits-
zustand entspricht, dagegen
später schwerere Unfalls-
folgen eintreten, als bei der Anzeige angenommen wurde.
Wenn das Bundesgericht in E 30
II 402 unter Art. 8 Nov.
z. FHG auch den Fall subsumiert, in welchem die Schluss-
anzeige wissentlich unrichtige Angaben über die Erledi-
gung der Entschädigung enthält, so bestätigt dies
nur
Versicherungsvertrag. N° : 7. B9
die gleiche Praxis und kann nicht zur Anwendung des
Art. 8
FHG auf einen Fall wie den vorliegenden führen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 1920 auf-
gehoben und die Klage abgewiesen.
VII. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT
D' ASSURANCE
37. Urteil der IL Zivilabteilung vom 2S. April 1920
i. S. Phoenix gegen Francisco.
Feuerversicherungsvertrag : VVG Art. 4. Verletzung der Anzei-
gepflicht? Stein-oder Riegelbau? .vVG Art. 6 anwendbar
auch bei Kenntnisnahme der Verletzung der Anzeigepflicht
nach Schadenseintritt. -VVG Art. 40. Absichtliche Uebet -
treibung des eingetretenen Schadens.
A. -Der Aberkennungsbeklagte Francisco baute im
Felde zu Naters gemeinsam mit Giovanni, Degiorgi ein
Wohnhaus in der in diesem Italiener-Viertel üblichen
leichten Bauart. Das Haus wurde bei
der Aberkennungs-
klägerin, der Feuerversicherungsgesellschaft
Phoenix
in Paris gegen Feuerschaden versichert und zwar die
dem Francisco gehörige westliche Hälfte,
in der er eine
Wirtschaft und Pension betrieb, zu
12,000 Fr., das darin
befindliche Mobiliar zu
4800 Fr. und Weine und Liqueure
zu
3000 Fr. Im Steuerregister der Gemeinde Naters
wurde das Gebäude als
Baracke., in der Versicherungs-
police als
Haus aus. Ziegelsteinen mit Ethernit-Bedek-
kung) angeführt.
Im Versicherunngsvertrag findet sich
auf die Frage :
Comment les bätiments sont-Hs cons-
Versicherungsvertrag; N° 37.
truits ? I) die Antwort: Pierres et briques 1). Der Antrag
ist vom Generalagenten der Klägerin, Closuit, der in
Begleitung des Lokalagenten, Rupper, das Haus besich-
tigte, fonnuliert
und vom Beklagten lediglich unter-
zeichnet worden.
In der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember
brannte das ganze Gebäude nieder, nur die Mauern
des ausgebrannten Kellergeschosses blieben stehen.
Der Versicherungsnehmer machte hierüber unverzüg-
lich Anzeige
an die Klägerin und reichte ihr ein Inventar
der verbrannten Mobilien ein, das mit einer Schadens-
summe von 9224 Fr. 50 Cts. abschliesst. In der Folge
einigten sich die Parteien auf die Bestellung von
Sachver-
ständigen, die den entstandenen Schaden am Gebäude
auf
9109 Fr. 70 Cts., an den Mobilien auf 3303 Fr. a Cts. schätzten. Der BekJagte anerkannte diese Schätzung.
B. -Am 31. März setzte der Beklagte die beidell
Schadenssummen, da die Klägerin sie nicht zahlte, in
Betreibung und erhielt provisorische Rechtsöffnung,
worauf die Klägerin die vorliegende Aberkennungsklage
einreichte,
mit der sie Aberkennung der gesamten beklag-
tischen Forderung verlangt.
Sie begründete dieses Begeh-
ren damit, dass die Beklagte sie über die
Bauart des Hau-
ses, das als Riegelbau nicht als Stninbau hätte bezeichnet
werden sollen, getäuscht habe (Art. 4 VVG).
Ferner habe
er in dem von ihm eingereichten Inventar den Mobiliar-
schaden bewusst viel zu
hock angegeben, worin für sie
gemäss
11 der allgemeinen Versicherungsbedingungen
in Verbindung
mit Art. 40 VVG ein Befreiungsgrund
liege.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und
bestritt, der Klägerin hinsichtlich der Bauart des Hauses
falsche Angaben
gemacht zu haben. Das Haus sei in der
Hauptsache aus Stein gebaut gewesen. Zudem haben
die Agenten der Klägerin die Beschreibung des Gebäudes
vorgenommen, er selber verstehe von der französischen
Sprache nur sehr wenig. Die Erklärung über den Mobi-
Versicherungsvertrag. NI 37. 191
liarschaden habe er in gutem Glauben abgegeben, er sei
der Meinung gewesen,
er müsse auch die Effekten seiner
Pensionäre aufführen, und wenn er sich über den Bestand
der Mobilien sonst geirrt haben sollte, so beweise das noch
nicht seine Täuschungsabsicht.
C. -Beide kantonalen Instanzen haben die Einwen-
dungen, die die Klägerin gegenüber ihrer
Sshuldpflieht
erhebt, als unbegründet erachtet und die Aberkennungs-
klage abgewiesen, das Kantonsgericht mit Urteil vom
15. Dezember
1919. Die Motive der Vorillstanz werden
soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen
angeführt werden.
D. -Gegen das kantonsgerichtliche
Urteil hat die
Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, die Klage zuzusprechen. Die Beklagte
hat auf Abweisung der Berufung antragen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Berufungserklärung gibt an, inwieweit das
Urteil des Kantonsgerichtes angefochten wird, der for-
melJe Einwand, die Berufung sei ungenügend begründet,
ist daher nach Art. 67
OR nicht stichhaltig.
- -Der Beklagte hat in seiner persönlichen Einver-
nahme
zugestanden, dass das abgebrannte Haus nicht
allein aus Ziegeln und Steinen bestanden hat, dass viel-
mehr vom Erdgeschoss bis an das Dach massive Hölzer
eingelegt
waren, an welchen die Horizontalpfosterr der
Fenster und Türen befestigt wurden. Es handelte sich
somit in
der Tat nicht um einen reinen Steinbau. Damit
ist jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin die Frage
noch nicht
beantwortet, ob angesichts dieser Tatsache
eine Verletzung der Anzeigepflicht des Beklagten ihr ge-
genüber anzunehmen sei. Auch Häuser, die allgemein als
Steinbauten betrachtet werden, sind regelmässig zu einem
Teil in Holz konstruiert. Erst wenn diese Holzkonstruk-
tionen eine gewisse Bedeutung annehmen, spricht
man
nicht mehr von Stein-sondern von gemischten, von Rie-
Versicherungsveftrag. N :17.
gelbauten, etc. Entscheidend ist daher, ob im vorliegenden
Falle die Holzkonstruktionen einen derartigen
Raum
eingenommen haben, dass der Beklagte nicht mehr von
einem
Steinbau sprechen durfte, und zwar ist dabei mass-
gebend die Auffassung und der Sprachgebrauch der Ge-
gend,
wo der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.
In dieser letzteren Hinsicht
steht nun aber das Bundes-
gericht
vor einer verbindlichen, tatsächlichen Feststel-
lung
der Vorinstanz. Das Kantonsgericht nimmt auf
Grund einer nicht willkürlichen Würdigung der Aussagen
verschiedener Sachverständiger und Zeugen an, an dem
abgebrannten Hause sei das Mauerwerk
das tragende
Element, der Halt und die Basis gewesen, die Holz-
konstruktion aber habe eine
derart untergeordnete Rolle
gespielt, dass man nach der hierzulande geltenden Auf-
fassung das Haus des Beklagten
nicht als Riegel-oder
Baraeken-, wohl aber als
Steinbau habe bezeichnen
dürfen.
Die Klägerin ist übrigens um so weniger befugt, sich
auf den Mangel einer genaueren Beschreibung des Ver-
sicherungsobjektes zu berufen, als ihr Generalagent
selber diese Beschreibung vorgenommen
hat, und zwar
nachdem
er und der Lokalagent, der zugleich Ortschätzer
und daher
mit den Verhältnissen' vertraut ist, das Haus
besichtigt hatten. Die Vorinstanz darf daher mit Fug
annehmen, dem Generalagenten sei die Bauart bekannt
gewesen. Diese Kenntnis aber muss die Klägerin sich
entgegenhalten lassen, denn der Generalagent
war zu-
gleich Abschlussagent d. h. das alter ego des Versicherers.
Im weiteren musste es dem Vertreter der Klägerin
erkennbar sein, dass der Beklagte die
franzö,sische
Sprache
nur sehr schlecht verstand (auch diese Tatsache
stellt die Vorinstanz verbindlich fest),
er hätte daher
doppelt
Ul'sachegehabt, bei der Anfertigung des Ver-
sicherungs antrages mit aller Vorsicht vorzugehen, dem
Beklagten besonders eingehende Fragen zu stellen und
das Haus selber gründlich zu untersuchen.
i
I
VersicherungsverUag. N° :n, 1 :
Die Anrufung des Art. 4 VVG bleibt der Klägerinauch
noch aus einem anderen Grunde versagt. Nach Art. 6 VVG
muss der Versicherer, dem unrichtige Angaben über
erhebliche Gefahrtatsachen gemacht wurden, und der
deshalb nicht an den Vertrag gebunden sein will, binnen
4 Wochen, nachdem
er von der Verletzung der Anzeige-
pflicht Kenntnis erhalten
hat, :om Vertrage zunück:reten.
Das gilt auch für die Kenntmsnahme nach Eintntt des
Schadens würde doch sonst der Hauptfall der Ent-
deckung nrichtiger Angaben (vor Schadenseintrit.t wird
sie in
den wenigsten Fällen erfolgen) der Vorschnft es
Art. 6 entrückt bleiben (Ostertag N. 4 zu Art. 6). Eme
solche Rücktrittserklärung hat die Klägerin innert der
gesetzlichen
Frist nicht abgegeben. Erst im Prozess
wurde
der Beklagte nach vorinstanzlicher Feststellung
über den Grund
der Zahlungsverweigerung aufgeklärt.
3. -Mit gutem Grund haben die
kanton:u
en
Gerinhte
aber auch die zweite der von der Klägerm gegenuber
der Forderung des Beklagten erhobenen Einwendungen
zurückgewiesen.
Es
ist allerdings richtig, dass Francisco unterm 2. De-
zember 1916 ein
Inventar an die Klägerin sandte, m dem
er seinen Mobiliarschaden auf 9224 Fr. 50 Cts. bezifferte.
während die von den Parteien bestellten
Experten zu
einer Schadenssumme von nur 3303 Fr. a Cts. kamnm.
dass ferner 11 der allgemeinen Versicherungsbedm-
gungen für den Fall wissentlicher Angabe einer offen-
;ichtlich zu hohen Schadenssumme den Versicherten
jedes Anspruches verlustig erklärt, .und dass. endlich
der
Art. 40 VVG dieser Bestimmung die gesetzlIche Grund-
lage schafft.
.. .
Allein
im vorliegenden Falle fehlt fur dIe Anwend r-
keit dieser Verwirkungsklausel das subjektive ReqUISIt.
die absichtliche Irreleitung, die ( betrügerische Begrün-
dung des Versicherungsanspruches wie sich . er Gesetz-
geber
im Marginale des Art. 40 VVG ausdruckt.
e Die Vorinstanz betrachtet als festgestellt, dass der
Versicherungsvertrag. N° 3?
Beklagte, der in diesen Fragen durchaus unerfahren sei,
bei Einreichung des Inventars sich von einem gewissen
Vercellino
habe beraten lassen, wobei dieser ihn irrtiiln-
1icherweise veran1asst habe, auch die Effekten der Pen-
sionäre in das Inventar aufzunelunen. Dass hiebei irgend-
welcher Täuschungswille des Beklagten vorgelegen, ist
nicht ersichtlich.
Was sodann die auch nach Streichung dieser fremden
Gegenstände im
Inventar noch verbleibende Differenz
gegenüber
der Aufstellung der Experten anbelangt, so
ist zunächst darauf hinzuweisen, . dass der Beklagte nicht
etwa zugegeben hat, er habe mehr inventarisiert als bei
Brandausbruch vorhanden gewesen sei. Dagegen
war
es ihm nicht möglich den Experten das Vorhandensein
aller der von
ihm angeführten Objekte zu beweisen ),
weswegen
er sich ",ideistrebend zur Anerkennung der
Schätzung bewegen liess. Danach aber liegen die
Ver-
hältnisse nicht derart, dass aus der Differenz der beiden
Schätlmngen auf den Dolus des Beklagten geschlossen
werden könnte.
Fest steht nur, dass es ihm nicht gelungen
ist, den von ihm
behaupteten Schaden zu beweisen.
Dieser letztere
Umstand ist aber leicht erklärlich, wenn
man bedenkt, dass bei Leuten von seinem Stand die Auf-
bringung namentlich schriftlicher Beweismittel
bekann':'
termassen äusserst schwierig ist.
Berücksichtigt man endlich noch, dass die Experten
mchiedene Gegenstände offensichtlich zu niedrig ein-
geschätzt haben, so
ist damit die Abweichung der
Schätzung des Beklagten von der der Sachverständigen
zur Genüge erklärt, ohne dass dabei Anhaltspunkte für
eine betrügerische Ahsicht des Beklagten bestehen bleiben
würden.
Die Klägerin
hat zur Unterstützung ihres Stand-
punktes weiter eine angeblich vom Beklagten dem Betrei-
bungsamt Naters gegenüber abgegebene Erklärung, er
besitze kein pfändbares Vermögen, angerufen. Diese
(I Erklärung) kann aber schon deswegen nicht in Betracht
Vericherungsvertrag. N° 38.
fallen, weil nach vorinstanrlicher Feststellung die Praxis
es Betreibungsbeamten dahin geht, dass er den Schuld-
ner, bei dem er pfänden sollte, einfach brieflich auffor-
dert, pfändbare Vermögensstücke
beim Betreibungsamt
anzumelden ansonst dem Gläubiger ein Verlustschein
ausgestellt werde.
Ein solches Verfahren kann selbstre-
dend das Nichtvorhandensein von Vermögensobjekten
nicht
dartun. Uebrigens hat der Beklagte die tatsäch-
lichen Grundlagen dieser klägerischen Behauptung be-
stritten und ein Beweis dieser Grundlagen ist in den
Akten nicht enthalten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes des Kantons WaUis vom 15. Dezember 1919
hestätigt.
38. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 18. Kai lSaO
i. S. Assicura.trlce lta.liana. und Frankfurter Versicherungs-
gesellscha.ft gegen Anders.
U.n fall ver sie her u n g s ver t rag: Selbstverstümme-
lung. Beweis.
A. -Der Kläger Anders, deutscher Staatsangehöriger,
schloss
mit den Beklagten, nämlich am 6. Juli 1915 mit
der Assicuratrice Italiana und ungefähr drei Wochen spä-
ter mit der Frankfurter Versicherungsgesellschaft, Versiche-
rungen gegen die Folgen körperlicher Unfälle ab. Der
Vertrag
mit der italienischen Gesellschaft sieht für den
F gänzlicher Invalidität Zahlung einer Versicherungs-
summe von 20,000 Fr., der Vertrag mit der Frnkfurter
Gesellschaft eine Zahlung von 30,000 Fr.vor. BeideVerträge
enthalten ferner für teilweise Invalidität eine sog.
Glieder-
taxa. Die Versicherung.erstreckt sich nach beiden Verträ-