Auch nach der -zunächst durch einen vorübergehenden
Grund, die bevorstehende Niederkunft der Ehefrau -
veranlassten
Uebersiedlung nach Zürich am 19. Septem-
ber 1919 bestand nach den ganzen Umständen wohl
ursprünglich noch der Gedanke an. eine Rückkehr nach
St. Moritz und erst als im neuen Jahre die Verschlech-
terung der Vermögensverhältnisse die Fortsetzung des
Aufenthalts in der
Schweiz als nicht mehr möglich er-
scheinen liess, war wohl nicht mehr daran zu denken.
Es
rechtfertigt sich demnach, die Steuerberechtigung bis
zum 31. Dezember 1919
St. Moritz zuzusprechen. Von
diesem Zeitpunkte an dagegen ist trotz des Weiterbeste-
hens der Niederlassungsbewilligung und des Liegenblei-
bens der Schriften dort Zürich als besser berechtigt zu
erklären. Nachdem von da an jedenfalls der Gedanke
einer Rückkehr nach
St. Moritz als aufgegeben angesehen
werden muss, können jene mehr formalen Momente
gegenüber dem tatsächlichen Aufenthalte nicht mehr
aufkommen. Diese Abgrenzung entspricht denn auch
der Auffassung der zürcherischen kantonalen Finanz-
direktion, die ebenfalls den Rekurrenten erst als vom
- Januar 1920 in Zürich steuerpflichtig ansah.
Es hätte also St. Moritz von den insgesamt erhobenen
Fr. 13 Cts. zwei Drittel oder 856 Fr. 75 Cts. und
Zürich von der Kontrollgebühr den für die Zeit bis
zum
- Januar 1920 erhobenen,Teil, nach der eingereichten
detaillierten Aufstellung 264 Fr. 50 Cts. zurückzu-
erstatten, sodass der Rekurrent insgesamt
1121 Fr. 25 Cts.
zurückerhalten würde. Tatsächlich fordert
er aber nur
793 Fr. 15 Cts., nämlich den Gesamtbetrag der in Zürich
bezahlten Kontrollgebühr. Die oben ermittelten Beträge
sind deshalb entsprechend um
29 bis 30 0/0 zu kürzen, was
als zurückzuerstattende
Summe für St. Moritz 606 Fr.
und für Zürich 187 Fr. 15 Cts. ergibt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass dem
Doppelbesteuerung. N° 57. 417
Rekurrenten von den in St. Moritz bezahlten Steuern
606 Fr. und von der in Zürich bezahlten Kontrollgebühr
187 Fr. 15 Cts. zurückzuerstatten sind.
- UrttU vom a9. Oktober 19aO
i. S. Iraftwerk Laufenb1lrg gegen Gemlincl.tellerkommiaaion
L.ufenlrcq und ObIrpricht Arorpll.
Allwendung von Art. 46 Absatz 2 BV in internationalen Ver-
bältnissen.
Voraussetzungen: Kraftner an einem Gn:nz-
t das mit wesentlichen Anlagetellen In das Gebiet belder
b;:;:iaaten übergreift, infolgedessen in beinen nach vorher-
gehender Verständigung
der Regierungen uber den Inhalt
der Konzessionsbedingungen konzessioniert werden. musste
und die erzeugte Kraft konzessionsgemäss nach belden ab-
gibt. Beschränkung des Steuerrecnts de.s Kantnms des Ge-
seIlschaftssitzes
auf einen verhältmsmassIgen Teil des gesam-
ten an sich steuerbaren Geschäftsertrages.
A. Die Rekurrentin Aktiengesellschnft Kraft,,:erk
Laufenburg hat Sitz und Verwaltung m aargaUlnh
Laufenburg. Die Kraftwerkanlage selbst erstreckt SlC
quer über den Rhein, dessen Mitte hier. die Grenze ZWI-
schen der Schweiz und Deutschland bIldnt. Auf de?t-
sehern Gebiete bezw. im deutschen Stromtelle des Rhelns
befinden sich die rechtsseitigen Uferverbauungen, dIe
Schiffsschleuse, der rechtsseitige
Fischnas und zum
grösseren Teil das Stauwehr, auf
schwenenschem Ge-
biete neben einem Teile des
Stauwenrs dIe ganne Tur-
binen-und Generatorenanlage, die mdessen mIt . dem
Wehr baulich verbunden ist. Der erzeugte elektnsche
Strom muss. nach den beiden Konzessionen, .der aar-
gauischen und der badischen, je zur Hälfte nach der
Schweiz, insbesondere dem Kanton Aargau, und nach
dem Lande Baden abgegeben werden.
Vor der Kones
sionserteilung hatten sich die aargauische und badISche
Stutsreeht.
Regierung dahin verständigt. dass sie zwar für jeden
Staat durch besondere Entschliessung der zuständigen
Behörde erfolgen solle, die Bedingungen aber in allen
Punkten. welche die beiderseitigen Interesen berühren
und deshalb einer gleichmässigen Regelung bedürfen,
übereinstimmen sollen. Der Inhalt dieser Bedingungen
wurde dann in einer Reihe von Konferenzen
der Dele-
gierten beider
Staaten festgestellt, von den Regierungen
genehmigt und vor der endgiltigen Ausstellung der
Kon-
zessionsurkunden durch Austausch von Erklärungen
bestätigt, dass jene
in allen Teilen den getroffenen Ver-
einbarungen entsprechen. Zu . den Konzessionsbestim-
mungen, welche auf einer solchen Abrede beruhen, ge-
hört auch . 25 betreffend den Sitz der Gesellschaft
ferner 24, der im Anschluss an die Ordnung des Rechts
jedes
Staates für 'die Konzessionserteilullg ein perio-
disches
Entgelt (Wasserrechtszins) in bestimmten Gren-
zen zu erheben, bestimmt, dass im übrigen
die Steuern
und Abgaben sich nach der jeweiligen Staats-und Ge-
meindesteuergesetzgebung jeder der beiden
Staaten
richten.
Bei der Besteuerung des Unternehmens in der Gemeinde
Laufenburg für 1917 erhob
sich' zwischen der Rekur-
rentin und der Steuerbehörde insofern ein Anstand, als .
die Gemeindesteuerkommission Laufenburg als gemeinde-
steuerpflichtigen Erwerb
im Sjnne von 8 Ziff. 3 des
aargauischen Gesetzes über Besteuerung von Aktiengesell-
schaften vom 15. September
1910 ( aus dem Geschäfts-
erträgnisse an die Aktionäre ausgerichtete Summen,
soweit
sie in einem J abre 3 % des Aktienkapitals i,iber-
steigen I die ganze pro 1916 ausgerichtete Dividende
von
670,000 Fr. abzüglich 3% von 15,500,000 Fr. Aktien-
kapital oder
465,000' Fr. 205,000 Fr. betrachtete.
während die Rekurrentin
daran28 % entsprechend dem
Wertverhältnisder in B.aden gelegenen Anlageteile dns
Werkes zum gesamten AnlagekapiUtI abgerechnet wissen
wollte; Nachdem ein gegen die . Gemeindesteuerkommis-
Doppelbesteuerung. N° 57.
sionergriffener . Rekurs. von. der Bezirkssteuerkommis-
sion
abgewiese worden. beschwerte sich die Rekurrentin
gegen den Entscheid dieser beim aargauischen Obergericht
als Verwaltungsgericht, indem sie geltend machte : bei
solchen rittlings über. einen Grenzfluss gestellten,
. init
den Konzessionen beider Grenzstaaten erbauten und
betriebenen Werken könne eine derartige einseitige Be-
steuerung durch einen. der beiden
Staaten nicht statt-
finden. Vielmehr müsse dabei, auch wenn der eine Staat
auSländisch sei, nach denselben Grundsätzen verfahren
werden, wie es in
der Schweiz zwischen den Kantonen
geschehe. Es habe deshalb eine angemessene Verteilung
des Besteuerungsrechtes einzutreten.
Durch Urteil vom 8. März
1920 wies das Obergericht die
Beschwerde
ab mit der Begründung: die Rekurrentin
behaupte selbst nicht, dass sie in Deutschland ein Domizil
verzeige
und zur Erwerbsbesteuerung herangezogen
werde,
so dass von Doppelbesteuerung nicht die Rede
'Sein könne. Das' bundesrechtliche Verbot der Doppel-
besteuerung beziehe sich übrigens, soweit internationale
Verhältnisse in Frage kommen, nur auf die Liegenschaften
und nicht auf den Erwerb. Auch das aargauische Aktien-
steuergesetz enthalte keine bezüglichen Vorschriften.
7 und 11, die sich mit der Abgrenzung der Steuerhoheit
beschäftigen, sprächen
nur von dem Fall, wo die Gesell-
schaft in einem anderen Kanton der Schweiz eine steuer-
rechtliche Niederlassung habe.
Es würde dem Willen des
Gesetzgebers widersprechen, diese Vorschrift analog auf
den Fall einer im Ausland gelegenen Niederlassung an-
zuwenden.
B.-Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Aktien-
gesellschaft Kraftwerk Laufenburg beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung von
Art. 46 Abs. 2 und Art. 4, BV erhoben und beantragt.
es sei
unter Aufhebung des Urteils zu erkennen, da s von
der aargauischen Erwerbssteuer der Rekurtentin die
auf die badischen Teile des Werkes fallende Quote ab-
420 Staatsrecht.
gehe. und diese Quote für 1917 und die folgenden Jahre
auf 30,6 % oder, falls eine Heraufsetzung im gegenwärtigen
Stadium des Streites noch zulässig sein sollte, auf 50%
des steuerbaren Reingewinnes zu bestimmen, eventuell
wenn nur eine Verletzung von Art. 4 BV angenommen
werde, die Sache zur neuen UrteilsfaUung an das Ober-
gericht zurückzuweisen.
Sie weist die Behauptung, dass sie in Baden der Er-
werbssteuer nicht unterworfen werde, als unrichtig zu-
rück. Durch Bescheid des Steuerkommissariates
Säckin-
gen vom 24. Oktober 1917 sei sie in Baden pro 1917
für ein Einkommen von 157,835 Mk. steuerpflichtig
erklärt worden,
nämlich:
Gesamtdividende laut Jahresrechnung per'
31. Dezember 1916 .". . . . . Fr. 670,000
Steuerfrei
3% von 15,500,000 Fr.
Einlage in Reservefonds . . . . .
Saldovortrag . . . . . . . . . .
Ausserordentl. Abschreibungen auf Werk-
465,000
Fr. 205,000
35,610
17,314
zeug-, Mobilien-und Utensilienkonto
24,923
-- ......:....-
Fr. 282,847
Abzüglich
Saldovortrag von 1915. . . .
10,717
Fr. 272,130
wovon steuerpflichtig in Bade!! 50% 136,056 Fr. zum
Kurse von 116 Mk. für
100 Fr. 157,835 Mk.
Der im kantonalen Verfahren verlangte Abzug von
28 % beruhe auf der Annahme, dass der Buchwert der
auf deutschem Gebiet gelegenen Anlagen 9,688,838
Fr.
bei einem Gesamtbuchwert aller Betriebsanlagen von
36,909,000 Fr. betrage, während das Verhältnis in
Wirklichkeit 11,681,501 Fr. zu 38,166,090 Fr., also
30,6 : 69,4 % sei. Die Verlegung nach dem Verhältnis
der Anlagen selbst entspreche dem Urteil des
Bundes-
gerichts in Sachen Kraftübertragungswerke Rheinfelden
gegen Aargau vom 4.
Juli 1906. (AS 32 I S.508 S. rr.) Es
Doppelbesteuerung. N° 57.
frage sich indessen, ob dieser Verteilungsmasstab wirk-
lich der zutreffende sei oder ob es nicht richtiger wäre,
im Hinblick
auf die Bestimmung der Konzessionen
wonach die
Kraft je zur Hälfte nach beiden Staaten ab-
zusetzen sei, nach dem Vorgehen Badens auch das Be-
steuerungsrecht hälftig zu verteilen. Gegen die
Veranla-
gung des Steuerkommissariates Säckingen habe zwar
die Rekurrentin Beschwerde ergriffen.
Da indessen nach
Art. 5
bIldes badischen Einkommenssteuergesetzes bei
Aktiengesellschaften ohne
Sitz in Baden derjenige Teil
der Ueberschüsse als steuerbares Einkommen gelte,
der
dffil Grund-und Gebäudebesitz und dem G e s c h ä f t s-
b e tri e b im Grossherzogtum entspricht , bestehe
"wegen der erwähnten Konzessionsbestimmung für eine
Gutheissung wenig Aussicht.
C. -Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf
Gegenbemerkungen verzichtet. Die Gemeindesteuerkom-
mission Laufenburg
trägt als Vertreterin der Gemeinde
auf Abweisung der Beschwerde an.
Die von beiden Parteien
zur Begründung ihrer Anträge
gemachten Ausführungen sind, soweit wesentlich, aus
den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Angaben der Rekurrentin über ihre Veran-
lagung in Baden für 1917 werden von der Rekursbeklagten
nicht bestritten.
Es hat demnach als festgestellt zu gelten,
dass der
Staat Baden auch seinerseits auf Grund seiner
Steuergesetzgebung die Rekurrentin für einen Teil
der
von ihr im Vorjahr ausgerichteten Dividende, soweit
sie 3 % des Aktienkapitals übersteigt, der Einkommens-
besteuerung unterwirft, während gleichzeitig diese Divi-
dende unter" der nämlichen Beschränkung (d. h.
unter
Abzug von 3% des Aktienkapitals) im Aargau ganz ver-
steuert werden soll. Die für die Anwendung von Art. 46
Abs. 2
BV auch auf internationale Steuerkonflickte, so-
weit eine solche bisher überhaupt stattfand, aufgestellte
.: I.aatsreeht.
Voraussetzung tatsächliche Besteuerung des näm-
lichen Steuerobjektes in beiden
Staaten -ist demnach
erfüllt. Die Rekurrentin bestreitet es zu
Unrecht deshalb,
weil die
Steuer auf der Dividende nach 8 Ziff. 3 des
aargauischen Steuergesetzes für Aktiengesellschaften von
1910 eine solche auf dem Reingewinn sei, bei Ermittlung
dieses aber vom Rohertrage auch die Steuern, die im
Auslande bezahlt werden müssen, jeweilen vorweg als
Unkosten schon abgezogen seien. Daraus ergibt sich als
Folge doch höchstens, dass die in Baden für
Steuern auf-
gewendeten Beträge selbst
im Aargau nicht nochmals als
Bestandteil
des. Erwerbes versteuert werden müssen. An
der Tatsache der gleichzeitigen Besteuerung des in der
Dividende sich ausdrückenden Reingewinns der Gesell-
schaft
an beiden Orte.n wird dadurch nichts geändert.
Auch
kann nicht die Rede davon sein, dass wegen des
erwähnten Erfordernisses (Vorliegen einer effektiven
Doppelbesteuerung) die Verpflichtung Aargaus
zur Frei-
gabe eines Teils der Dividende sich maximal
nur auf
diejenige Quote erstrecken könne, welche der in Baden
steuerpflichtig erklärte Betrag von 157,853 Mk. bei der
Umrechnung
in Franken zum richtigen Kurse von der
gesamten Dividende nach Abrechnung von
3% des
Aktienkapitals ausmacht.
Für die Beschränkung des
Steuerrechts der Gemeinde Laufenburg auf denjenigen
Teil
der an sich steuerpflichtigen Dividenden-Ausschüt-
tung, welcher nach den Grundsätzen des Art. 46 Abs. 2
BV ihrer Steuerhoheit untersteht, muss es, wenn diese
Vorschrift
überhaupt anwendbar ist, genügen, dass Baden
grundsätzlich für sich die Steuerhoheit inbezug
auf den-
jenigen Prozentsatz der Gesamtdividende in Anspruch
nimmt, der
ihm nach dem Verhältnis der Anlagen und
des Betriebes auf seinem Gebiete zu den Gesamtanlagen
und zum Gesamtbetriebe
im günstigsten Falle überhaupt
zukommen kann
(50%). Auf das Mass und die Art ier
Besteuerung dieser Quote kommt nichts' an. Es ist des-
halb auch unerheblich, ob bei der Umrechnung der den
Doppelbestenerung. N° 57.
Ueberschuss der Dividende über 3% des Aktienkapitals
darstellenden
205,000 Fr. in Mark für die Zwecke der
dortigen Besteuerung das Wertverhältnis des Frankens
zur Mark unrichtig angenommen worden sei, die als
steuerpflichtig eingeschätzten 157,853 Mk., also weniger
als den wirklichen Gegenwert von
50% der 205,000 Fr.
bilden. Die Einwendungen der Rekurrentin in dieser Be-
ziehung beruhen
auf ähnlichen irrtümlichen Voraussetzun-
gen, wie sie schon
in dem Urteile von 1918 betreffend die
Vermögensbesteuerung derselben Rekurrentin
(AS 44 I
18 ff.) zurückgewiesen worden sind.
'Endlich kann der Rekurrentin das Recht, sich auf
Art.
46 Abs. 8 BV zu berufen, nicht etwa deshalb abge-
sprochen werden, weil sie sich durch
Art. 24 der aargau-
ischen Konzession, wonach die
Steuern sich nach der
jeweiligen aargauischen
Staats-und Gemeindesteuer-
gesetzgebung bestimmen, den darin vorgesehenen
Stener-
leistungen als konzessionsmässiger Pflicht unterworfen
habe, das aargauische Gesetz vom
September 1910 aber
eine Teilung der Steuerhoheit
nur beim Bestehen von
Geschäftsniederlassungen in einem anderen Kantone der
Schweiz vorsehe. Selbst wenn der fraglichen Konzessions-
bestimmung wirklich jene rechtliche Bedeutung zukom-
men sollte,
so ist doch klar, dass dabei die Rechtsbe-
ständigkeit der betreffenden kantonalen Gesetzesbestim-
mungen als selbstverständlich vorausgesetzt, deren Ein-
schränkung durch entgegenstehende Regeln des Bundes-
oder internationalen Steuerrechts demnach als vorbe-
halten
gelten muss. Können die angerufenen Bestimmun-
gen des Gesetzes von 1910 im vorliegenden Falle an sich
vor Art. 46, Abs. 2
BV keinen Bestand haben, so vermag
deshalb auch
24 der Konzession daran nichts zu ändern.
Fraglich bleibt also nur, ob dies wirklich zutreffe, d. h.
ob die Rekurrentin sich wirklich gegenüber der angefoch-
tenen Besteuerung
auf die erwähnte Verfassungsvorschrift
stützen könne, obwohl der ausserhalb des
Kantons Aar-
gau gelegene Teil
ihrer Werkanlagen und ihres Ge-
AS 46 I -19tH
!8
schäftsbetriebes sich nicht in der Schweiz, sondern in
einem ausländischen Staate befindet.
2. -In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
bis jetzt die Anwendung der aus Art. 46 Abs. 2 BV fol-
genden Grundsätze auf internationale Verhältnisse
nur
nach einer Richtung, nämlich hinsichtlich der Besteue-
rung des ausländischen Grundeigentums eines schwei-
zerischen Einwohners zugestanden worden.
Im vor-
liegenden Falle vermöchte indessen die Anwendung dieser
Praxis allein. selbst wenn
man darunter entsprechend
der interkantonalrechtlich geltenden Regel nicht nur
die Besteuerung' des im Grundbesitz enthaltenen Ver-
mögenswertes. sondern auch des Grundsnück e r t r a-
g e s begreift, wohl noch kaum zur Gutheissung des.
Rekurses zu führen, weil das hier in Betracht kommende
Einkommen
nicht' etwa aus dem im Ausland gelegenen
unbeweglichen Besitze als solchen fliesst, sondern erst
durch ein mitte1st desselben betriebenes industrielles
Unternehmen,
unter Zuhilfenahme besonderer maschi-
neller Einrichtungen
und eines weiteren Elements, näm-
lich der Wasserkraft des Rheins, erzielt wird. In solchen
Fällen
ist aber auch in interkantonalen Konfliktsfällen
bisher nie eine Spaltung des Gennns in Liegenschafts-
erträgnis
und Ertrag der gewerblichen Tätigkeit vorge-
nommen, sondern jener immer ganz als Erwerbsein-
kommen behandelt worden, bei dem
der öltlichen Lage
der verschiedenen der Ausübung des Gewerbebetriebs
dienenden immobilen Anlagen
nur die Bedeutung eines
Faktors für die Verteilung der Steuerhoheit inbezug auf
den Gesamtgewinn unter die verschiedenen Kantone
zukommt. Andererseits bedarf es zur Entscheidung des.
Streites auch der Heranziehung jenes Gesichtspunktes.
nicht. Auch bei Behandlung des streitigen Ertrages als
Erwerbseinkommen
und wenn man die Uebertragupg
der interkantonalrechtlich für die Besteuerung von sol-
chem massgebenden Grundsätze
auf Gewerbebetriebe,
welche sich zum Teil
in der Schweiz. zum Teil im Aus-
Doppelbesteuerung. N° 57.
land befinden, nach wie vor allgemein ablehnt. muss
jedenfalls doch unter Verhältnissen. wie sie hier vorliegen,
die
1nanspruchnahme des Besteuerungsrechts für den
ganzen
an sich steuerbaren Ertrag durch Aargau bezw.
Laufenburg als unzulässig
und im Widerspruch zu
Art. 46 Abs. 2 BV stehend angesehen werden.
Die Tatsache. dass die Kraftwerkanlage der Rekurren-
tin mit wesentlichen und unerlässlichen Bestandteilen
auf das badische Gebiet übergreift. beruht nicht auf
Zufall: sie hat ihren Grund darin. dass ohne diese In-
anspruchnahme deutschen Gebietes das
Werk überhaupt
nicht hätte ausgeführt werden können, die zur Erzeu-
gung des elektrischen
Stroms erforderliche Stauung des
Vassers notwendig eine Ausdehnung
der Stauungsvor-
richtungen
auf den deutschen Teil des Stroms voraus-
setzte.
Für die Errichtung des Werkes war andererseits
infolgedessen nicht
nur eine Konzession beider Ufer-
staaten, sondern auch die Verständigung zwischen ihnen
über den Konzessionsinhalt notwendig,
um zu vermeiden,
dass dem
Unternehmen nicht in der einen und anderen
Konzession sich widersprechende und deshalb unerfüllbare
Bedingungen auferlegt werden. Eine solche Verständigung
ist denn, wie oben unter Fakt. A festgestellt und un-
bestritten, der Konzessionserteilung tatsächlich auch
vorausgegangen.
Bau und Betrieb des Werkes in der
Gestalt, wie es gegenwärtig
besteht und ausgebeutet
wird, beruhen demnach
auf Abreden der Regierungen
beider Staaten, wodurch die Normen, die dafür gelten
sollten
und nachher in Form der beidseitigen Konzes-
sionen der Gesellschaft bindend
aufedegt wurden, fest-
gesetzt wurden
und die das Unternehmen und damit
auch einen Ertrag daraus überhaupt erst ermöglichten.
Dieser Tatsache muss
aber auch Rechnung getragen
werden, wenn es sich
um die Besteuerung des Ertrages
handelt.
Sie begründet ein internationales Gemeinschafts-
verhältnis zwischen den beiden Uferstaaten inbezug
auf
das Unternehmen, das dem bundesstaatlichen zwischen
42G
den Kantonen verwandt ist, demnach auch eine analoge
Abgrenzung der
Steuerhoheit wie in diesem verlangt und
es ausschliesst, dass der Kanton Aargau bezw. die Ge-
meinde Laufenburg als
Sitz des Unternehmens es steuer-
rechtlieh
so behandeln könnte, wie wenn es sich mit sei-
llen Anlagen
und seinem Betriebe ganz auf aargauischem
Boden befände. ohne dabei
auf die Rechte des auslän-
discb.en Nachbarstaates, mit dessen Mitwirkung das
Werk erst
hat zustandekommen können, Rücksicht zu
nehmen. Wenn richtig sein sollte, was von
der Rekurs-
beklagten behauptet, aber von der Rekurrentin be-
stritten wird. lass der Absatz von Strom in Baden im
Verhältnis zu den Unkosten daraus wegen.
der Valuta-
verhältnisse der Rekurrentin zur Zeit überhaupt keinen
Gewinn bringt, weil sie als schweizerische Gesellschaft
ihre
Zinsen, Löhne und Unkosten in Franken begleichen
muss, während der
in Baden abgesetzte Strom in Mark
verkauft werden muss, so könnte auch dies eine Be-
steuerung der ganzen Dividende in Laufenburg nicht
rechtfertigen.
Es wird dabei übersehen, dass das Unter-
nehmen nicht nur durch die Lieferung von Strom und
die dafür erforderlichen Verteilungsanlagen nach Baden
übergreift, sondern dass sich auch für die Erzeugung des
Stroms selbst, welcher das den Gegenstand des Handels
bildende
Produkt ist, unerlässliche Anlageteile wie z. B.
ein Teil des Stauwehrs usw. auf deutschem Gebiet be-
finden. Die Höhe
der Reineinnahmen aus dem deutschen
im Vergleich zum schweizerischen Stromabsatz könnte
demnach höchstens eines
der Kriterien bilden. das bei
der Bestimmung derjenigen Quote der Gesamtdividende
die
in Laufenburg der Besteuerung unterworfen werden
darf,
mit in Betracht fällt.
3. -Massgebend
für die Festsetzung dieser Quote
muss
im übrigen, wie in dem von der Rekurrentin ange-
rufenen Urteile in Sachen Kraftübertragungswerke Rhein-
feiden ausgesprochen. das Verhältnis
der Anlagen und
des Betriebs (nicht nur der ersteren) auf aargauischem
Doppelbesteuerung. N° ':: 7.
Gebiete zu den Gesamtanlagen und dem Gesamtbelrieb
der Gesellschaft
unter Berücksichtigung von Bedeutung,
Umfang und
Ertrag von Anlagen und Betrieb. sein .. Die
Bemessung
und Bewertung dieser Faktoren WIrd bIS zu
einem gewissen Grade immer eine
Frag des Ermessens
sein
und es sind für die Schätzung verschIedene Methoden
denkbar.
Da sich weder das angefochtene Urteil nO:11
die Steuerbehörde im kantonalen Verfahren oder m
ihren Vernehmlassungen
an das Bundesgericht darüber
weiter ausgesprochen haben, von ihrem grundsätzlichen
Standpunkte' aus überdies keine Veranlassung hatnen
dies zu tun und auch die vorliegenden Akten dafür keme
hinreichend sichern Anhaltspunkte enthalten,
ist dem-
nach die Entscheidung darüber zunächst dem kantonalen
Richter zu überlassen
und die Beschwerde für einmal
lediglich in dem
Sinne grundsätzlich gutzuhenssen, dnss
bei der Lösung der Besteuerungsfrage dem mternatlO-
nalen Charakter des Unternehmens in der gedachten
Weise Rechnung getragen werden muss.
Sache des ka?-
tonalen Richters wird es alsdann eventuell auch snm
zu prüfen, ob die Rekurrentin im gegenwärtigen ZeIt-
punkt noch die Freigabe eines höheren Betrans als 28.%
von der Besteuerung verlangen kann, oder ob ?lcht darm,
dass sie
in dem dem gegenwärtigen UrteIl vorang
gangenen kantonalen Verfaqren einen Abzug nur. m
jener Höhe begehrte. eine
Anerkennun? der S.teunrpfhcht
in Laufenburg für die weiteren 72% lie , dIe em nnch
trägliches wentergehendes Begehren für leses SteuefJahr
ausschliesst. Gegenüber einer nach AnSIcht der Rekur-
rentin zu hohen
und unzutreffenden Festsetzu.ng er
aargauischen Quote bleibt ihr das Recht neuerdmgs an
das Bundesgericht zu gelangen, gewahrt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird grundsätzlich gutgeheissen. und
Dispositiv 4 des Urteils des aargauischen Obergeflchts
vom 8. März 1920 im Sinne der Erwägungen ufgehoben.