24 Staatsrecht.
entier. Cela creerait en faveur des Socintes ayant leur
siege hors du canton un veritable privilege que rien ne
justifie
et qui n'etait certes pas dans les intentions du.
legislateur genevois.
7.
----.: Les principes poses ci-dessus en ce qui concerne
la double imposition intercantonale doivent s'appli-
quer aussi
aux Societesqui, a cote de leur etablisse-
ment genevois, ont des etablissements (secondaires ou
principaux)
hors de Suisse. En effet la loi genevoise n'eta-
blit aucnne distinction quelconque entre les Societes
suivant que leurs etablissements. non genevois se trouvent
dans un autre canton snisse ou dans un pays etranger :
elle
beneficient les unes comme les autres du degreve-
ment prevu a l'art. 2. De meme, dans sa reponse aux
recours, I'Etat de Geneve n'a pas propose, a titre subsi-
diaire, qu'une difference
fUt faite entre les Societes qui
ont des etablissements dans d'autres cantons et celles
qui en
ont a l'Hranger. La volonte de traiter de la meme
far;on
les deux categories de soeietes non exclru,ivement
genevoises resulte done expressement de la loi genevoise
et implicitement de la rep Jnse aux reconr! . Le Tribunal
fMeral ne peut qu'enregistrer cette volonte, car il est
bien evident que le legislateur cantonal a a faculte de
soumettre les contribuables imposab1es
a l'etranger aux
memes regles que les contribuables imposables dans un
autre canton suisse. Du moment done que, en vertu de
l'art.46 al. 2 Const. fM., les Societes ayant des etablisse-
ments en Suisse ne peuvent etre imposees a Geneve que
sur une part proportionnelle de leur capital sodal et de
leurs reserves,
d'apres le jeu meme de la loi cantonale les
droits
du fisc genevüis se trouvent restreints dans une
mesure identique
al' egard des Societes qui ont des etablis-
sements a l'etranger.
Le Tribunal jederal prononce:
Les recours sont admis dans ce sens que, en ce qui con-
cerne les
Societes recourantes ayant, a cöte de leur eta-
Doppelbesteuerung. N° 4.
blissement de Geneve, un ou plusieurs etablissements cn
debors du canton de Geneve, le droit de patente institue
par la loi du 9 novembre 1918 ne peut etre preIeve que
sur la part de leur capital social et de leurs reserves qui
correspond
a la proportion existant entre l'etablissement
de Geneve
et l'ensemble de l'entreprise. Les bordereaux
de
taxation seront etablis en eonformite des principes
poses ci-dessus; a eet effet, les Societes recourantes
sont renvoyees devant l'autorite cantonale, a laquelle
elles devront fournir les renseignements et preuves
necessaires.
Les
receurs sont ecartes pour le surplus.
4.
Urteil Tom 28. Februar 19aO
i. S. VitzDau-BigibaJm-(hsellschaft gegen Schwyz.
Art. 46 Abs. 2 BV. Einer Beschwerde' wegen Doppelbesteue-
rung steht der Umstand nicht im Wege, dass die angefoch-
tene Taxation der bei der letzten allgemeinen Steuerrevision
gemachten Selbsttaxation entspricht. -Abgrenzung der
Steuerhoheit zweier Kantone in Beziehung auf das Vermögen
einer Eisenbahngesellschaft,
die die Bahnlinie im einen Kan-
ton als Eigentümerin, im andern als Pächterin betreibt.
A. -Die. Rekurrentin betreibt die Eisenbabnlinie
Vitznau-Rigikulm
und zwar auf dem Gebiet des Kantons
Luzern, von Vitznau bis Staffelböbe, etwa 5 km weit,
als Eigentümerin und auf der übrigen, scbwyzeriscben
Strecke von
etwa 2 km als Päcbterin der Artb-Rigibabn-
Gesellscbaft. Sie
bat ihren Gesellscbaftssitz in Luzern, die
Betriebsdirektion befindet sich
in Vitznau. Nacb der
Bilanz vom
Jabre 1918 besitzt die Rekurrentin folgende
Aktiven:
- Baukonto :
a) Allgemeine Kosten (Verwaltung,
Bauleitung
und Bauzinse) . . . . Fr.
b) Bnnanlage und feste Einrich-
tungen. . . . . . . . . .
c) Rollmaterial . . . . . . .
d) Mobiliar und Gerätschaften.
68,039.-
1,734,663.62
560,907.80
28,319.66
Fr. 2,391,930.08
2. Verwendungen auf Nebengeschäfte
(Liegenschaften
in Vitznau) ..
3. Wertbestände.und Guthaben ..
4. Materialvorräte und Ersatzstücke
310,115.51
604,540.25
54,049.70
--- . --
Fr. 3,360,635.54
Das Aktienkapital beträgt 1,250,000 Fr., der Reserve-
fonds nach der Bilanz
von 1918 etwa 19,000 Fr. Die Ein-
nahmen aus dem Personen-, Gepäck-, Güter-und Post-
verkehr betrugen im genannten Jahre etwa 109,000 Fr.,
wovon auf die schwyzerische Strecke 11,526 Fr. 60 Cts.
fallen. Die
Rekurrentin geniesst im Kanton Luzern Steuer-
freiheit. Im Kanton Schw)rz unterliegt sie nach 1 des
schwyzerischen Gesetzes betreffend die Besteuerung
von Transportanstalten vom 19: Oktober 1890 der Ver-
mögenssteuerpflicht
und hat den Wert der Aktien,
welcher nach dem Ertrag und Tageskurs derselben aus-
gemittelt wird , sowie ihre Spezialfonds zu versteuern.
Bei der allgemeinen Steuerrevision, die
im Kanton Schwyz
im Jahre 1909 für eine sechsjährige Steuerperiode statt-
fand, wurde das steuerpflichtige Vermögen der Rekur-
rentin ihrer Selbsttaxation gemäss auf 60,000 Fr. ge-
schätzt.
Seither hat sie bis 1918 jedes Jahr diesen Betrag
versteuert. Im Jahre 1919 verlangte sie Befreiung von
der Steuerpflicht, indem sie geltend machte, dass sie im
Kanton Schwyz kein Vermögen besitze. Der Gemeinde-
rat von Arth wies das Gesuch ab und dieser Entscheid
wurde vom Regierungsrat des
Kantons Schwyz am 16.
August 1919 mit folgender Begründung bestätigt: Wenn
Doppelbesteuerung. N° -!.
auch die Rekurrentin bei der Selbsttaxation im J allre
1909 den Vorbehalt gemacht habe, dass sie für den Fall
einer neuen Regelung des Pachtverhältnisses
auf ihre
Schätzung zurückkommen wolle, so hindere das die
Steu-
erbehörden. nicht, sie nach 24 des Steuergesetzes von
neuem steuerpflichtig zu erklären. Da die Strecke Staf-
felhöhe-Kulm ungefähr den fünften Teil der Linie Vitz-
nau-Rigikulm bilde, so habe die
Rekurrentin wenn ihr
steuerpflichtiges Vermögen auf 60,000 Fr. festgesetzt
werde,
nicht einmal 30% des Nominalwertes des der
Steuer hoheit des Kantons Schwyz unterliegenden Aktien-
kapitals
zu yersteuern.
B. -Gegen diesen ihr am 22. August zugestellten Ent-
scheid hat die Vitznau-Rigibahn-Gesellschaft am 5. Sep-
tember 1919 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun-
desgericht ergriffen
mit dem Antrag, er sei aufzuheben
und die Rekurrentin als im Kanton Schwyz zur Zeit
nicht steuerpflichtig zu erklären , eventuell seien die
Akten zum Zwecke der Herabsetzung der Taxation an
den Regierungsrat zurückzuweisen oder es sei die Reduk-
tion vom Bundesgericht selbst vorzunehmen.
Die
Rekurrentin macht geltend, dass verfassungs-
widrige
Dnppelbesteuerung vorliege, und führt aus :
Auf Grund des bei der Selbsttaxation im Jahre 1909 ge-
machten Vorbehaltes müsse sie nunmehr im Kanton
Schwyz steuerfrei erklärt werden, weil das Pachtverhält-
nis im Jahre 1912 -durch Erhöhung des Pachtzinses -
zu ihren Ungunsten geändert worden sei und der Betrieb
der schwyzerischen Strecke ihr jetzt nur Verlust bringe.
Auch
nach den bundesrechtlichen Grundsätzen über den
Ausschluss
der Doppelbesteuerung sei sie im Kanton
Schwyz nicht steuerpflichtig. Es müsse nach dem Ent-
scheid in Sachen der Dampfschiffgesellschaft des Vier-
waldstättersees gegen die Uferkantone die örtliche
und
wirtschaftliche Beziehung ihrer' Vermögensobj ekte zu
den Kantonen Luzern und Schwyz untersucht werden.
Massgebend sei hiefür die Bilanz des
Jahres 1918. Die
Aktiven II Allgemeine Kosten )), ( Bahnalllage und feste
Einrichtungen
)), (f Mobiliar und Gerätschaften ), ( Wert-
bestände und Guthaben ) unterstünden der luzernischen
Steuerhoheit. Der
von der Rekurrentin ausgeführte
Bahnbau befinde sich ganz im Kanton Luzern, dort seien
uch das Mobiliar und die Gerätschaften (Stations-
mventar, etc.)
( imlAobilisiert ), und die Wertbestände
und Guthab.en hätten eine. überwiegende wirtschaftliche
Beziehung
zum Ort des Gesellschaftssitzes. Nur das Roll-
material,
sowie die Materialvorräte und Ersatzstücke im
Gesamtbetrage von 614,957 Fr. 50 Cts. seien auf die Kan-
tone Luzern und 'Schwyz zu verteilen, aber nicht im Ver-
hältnis
zur Länge der in jedem Kanton liegenden Bahn-
strecke, sondern entsprechend dem auf diese Strecken
t'allenden
Verkehr. Zudem sei der Anteil des Kantons
Luzern
mit Rücksicht darauf, dass sich dort der Sitz
und die Verwaltung der Gesellschaft befinden, etwas zu
erhöhen. Nun. fielen auf die Strecke Staffel-Kulm etwa
l' .
/10 der gesamten Betriebseinnahmen der Rekurrentin,
so dass danach;vom Betrage von 614,957
Fr. 60 Cts. rund
60,000 Fr. dem Kanton Sthwyz zukämen. Hievon seien
noch
10,000 F.'r./ abzuziehen, weil der Gesellschaftssitz
in Luzern sei
uild nach dem Pachtvertrag die Ersatzstücke
für die Linie Staffel-Kulm (Schienen, Zahnstange und
Schwellen) von der Arth-Rigibahn zu liefern seien. Der
sich so ergebende Betrag vOIJ 50,000 Fr. stell 1/
der
Gesamtaktiven
dar; der Kanton Schwyz könne. somit
nach
1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1890 1/
des
Aktienkapitals besteuern, d. h. einen Teil,
der dem Nomi-
nalbetrag nach ungefähr
18,000 Fr. ausmache. Wenn der
wirkliche
Wert aber nur 30% hievon betrage, wie der
Regieru:Qgsrat annnhme, so reduziere sich der steuer-
pflichtige Aktienkapitalbetrag auf
5400 Fr. Da die.
Rnkurren.tin im Kanton Schwyz zudem keinen Reinge-
wmn
erZIele, sondern nur Verlust erleide, so rechtfer-
tige
es sich, sie dort überhaupt steuerfrei zu lassen.
C. -Der Regierungsrat beantragt Abweisung der
Beschwerde.
Doppelbesteuerung. N° 4.
Seinen Ausführungen ist folgendes zu entnehmen:
Da die Rekurrentin sich nur wegen Doppelbesteue-
rung nicht wegen Rechtsverweigerung beschwert habe,
so wäre grundsätzlich nicht zu prüfen, ob sie auf Grund
ihres Vorbehaltes zur
Selbsttaxation vom Jahre 1909
Steuerbefreiung verlangen könne. Indessen
hätten die
Steuerbehörden diesem Vorbehalt nicht
zugestimmt; die
Taxation vom
Jahre 1909 sei daher für die ganze Steuer-
periode definitiv und könne nicht durch die Einrede der
Doppelbesteuerung abgeändert werden. Ein interkan-
tonaler Steuerkonflikt sei nicht denkbar, weil die Rekur-
rentin
im Kanton Luzern nicht besteuert werde. 'Sodann
dürfe
bei der Abgrenzung der Steuerhoheit des Kantons
Schwyz nicht auf das Jahr 1918 abgestellt werden; der
Steueranspruch beruhe auf
der. letzten allgemeinen
Steuerrevision, die vom Betriebsjahr 1908 ausgegangen
sei.
Selbst wenn man aber die Ergebnisse des Jahres 1918
zur Grundlage nehme,
müsse der Steueranspruch des
Kantons
Schwyz geschützt wnrden. Die schwyzerische
Teilstrecke, sei ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach
einem Fünftel der ganzen Linie gleichzuachten ; denn
ohne sie könnte die Rekurrentin nicht
existieren. Bestrit-
ten werde, dass auf die Strecke Staffel-Kulm nur 1/
der Gesamteinnahmen fallen.
D. -
In einer Replik vom 1. November 1919 hat die
Rekurrentin u. a. ausgeführt
'; Wenn der Regierungsrat
die Pflicht, auf
ihr Steuerbefreiungsgesuch einzutreten,
noch bestreiten könne,
sO berufe sie sich demgegenüber
auf Art. 4
BV; Nach Art. 24 des Steuergesetzes müsse alle
sechs
Jahre eine allgemeine Steuerrevision stattfinden.
Nun sei diese allerdings vom Kalltonsrat verSchoben
worden. Hiedurch kÖllne ihr aber das ihr nach Ablauf der
genannten Periode zustehende Recht auf eine neue Taxa-
tion nicht entzogen werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Es ist ÜB vorliegenden Falle lediglich zu prüfen,
ob die Taxation des steuerpflichtigen Vennögens der
Rekurrentin auf 60,000 Fr. eine verfassungswidrige Dop-
pelbesteuerung
in sich schliesse. Die eventuelle Beru-
fung der Rekurrentin auf Art. 4
BV ist verspätet; das
Bundesgericht
hat daher nicht iu untersuchen, ob die
Auslegung
und Anwendung des kantonalen Rechtes vom
Gesichtspunkt des Art. 4
BV aus anfechtbar sei.
2. -Der Umstand, dass die Rekurrentin
ihr steuer-
pflichtiges Vennögen bei der letzten allgemeinen Revi-
sion der Steuerregister selbst auf
60,000 Fr. taxiert hat,
steht einem aus Art. 46 Abs. 2 BV hergeleiteten An-
spruch auf Herabsetzung dieser Taxation
für das Jahr
1919 nicht im Wege, zumal da die allgemeine Revision
nach dem Gesetz bereits wieder
hätte erfolgen sollen.
Die Selbsttaxation des Jahres 1909 bedeutet auch abge-
sehen von dem gemachten Vorbehalt keine Anerkennung
des entsprechenden staatlichen Steueranspruchs für die
ganze Zeit bis zur nächsten allgemeinen
evision, und
die Rekurrentin hat also damit nicht etwa verzichtet,
während dieser Zeit die auf die genannte Taxation
gestützten Steuerauflagen wegen bundesrechtswidriger
Doppelbesteuerung anzufechten. Trotz der gesetzlichen
sechsjährigen Steuerperiode wird der staatliche
Steuer-
anspruch für jedes Jahr wieder neu begründet und kann
. daher grundsätilich alle Jahre jeweilen von neuem ange-
fochten
werden; die' 24 und 25 des schwyzerischen
Steuergesetzes lassen
es denn auch zu, dass die Steuer-
register jedes Jahr infolge von Vennögensänderungen
teilweise berichtigt werden.
Hiemit steht im Einklang,
dass der Regierungsrat
es im vorliegenden Falle keines-
wegs abgelehnt
hat, auf das Steuerbefreiungsgesuch der
Rekurrentin einzutreten, sondern materiell geprüft
hat,
ob und in welchem Masse diese für das Jahr 1919 steuer-
pflichtig sei.
Sein hierauf gestützter Entscheid kann
daher beim Bundesgerichte wegen verfassungswidriger
Doppelbesteuerung angefochten werden
und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob sich die Rekurrentin schon
im kan-
tonalen Verfahren
auf diesen Beschwerdegrund berufen
hat (vergl. AS 41 I S. 432).
Doppelbesteuerung. No 4.
- -Eine Verletzung des Verbotes der Doppelbesteue-
rung
ist hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil die
Rekurrentin
im Kanton Luzern steuerfrei ist; sie liegt
vor, sobald ein
Kanton bei der Besteuerung in das nach
Art. 46 Abs. 2
BV einem andern vorbehaltene Gebiet
übergreift, selbst wenn dieser von seiner Steuerhoheit
keinen Gebrauch macht.
- -Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie nach
der bundesgerichtlichen
Praxis grundsätZlich für einen
Teil ihres Vennögens
unter der Steuerhoheit des Kantons
Schwyz steht. Es handelt sich bei ihr um einen Geschäfts-
betrieb, der sich als einheitlicher Organismus über das
Gebiet
der Kantone Luzern und Schwyz erstreckt, und
in beiden Kantonen befinden sich ständige körperliche
Anlagen oder Einrichtungen,
mit denen sich dort ein
qualitativ
und quantitativ wesentlicher Teil ihres Be-
triebes vollzieht.
Im Kanton Schwyz bestehen diese
Anlagen aus der etwa 2
km langen Bahnlinie und den
Bahnhöfen Rigi-Staffel und Rigi-Kulm.
Der Umstand,
dass die Bahnlinie
von der Rekurrentin nur gepachtet
ist und ihr an den genannten, der Arth-Rigibahn gehören-
. den Stationsgebäudeu lediglich ein Mitbenutzungsrecht
zusteht, schliesst
nach der Praxis die Existenz eines
Steuerdoinizils im Kanton Schwyz nicht aus (vergl.
AS 37 I Nr. 73, 40 I S. 74, 41 I S. 434).
Die Art, wie der Regierungsrat die Steuerhoheit des
Kantons
Schwyz abgegrenzt hat, steht aber nicht im
Einklang mit den hiefür massgebenden Sätzen des
Bundesrechts. Wie das Bundesgericht
in seinen Entschei-
dungen i.
S. der Birsigtalbahngesellschaft gegen Solothurn
und Basel-Stadt vom 27. März 1914 und i. S. der Dampf-
schiffgesellschaft des Vierwaldstättersees gegen die
Ur-
kantone vom 11. November 1915 (AS 40 I S.76, 41 I
S.434 ff.) ausgeführt hat, kommt es in einem Fall wie
dem vorliegenden zunächst darauf an, welche Geschäfts-
aktiven
zu den verschiedenen Kantonen in einer nähern
örtlichen und wirtschaftlichen Beziehung stehen. Von den
in der Bilanz der Rekurrentin für 1918 aufgeführten Akti-
32 Staatsrecht.
ven sind, wie SLe zutreffend ausführt, nur das Rollmate-
rial
und die Materialvorräte und Ersatzstücke im Ge-
samtbetrage von 614,957
Fr. 50 Cts. in solcher Weise so-
wohl mit dem Kanton Luzern als auch mit dem Kanton
Schwyz verbundeit; die übrigen haben lediglich zum
Kanton Luzern eine genügende örtliche und wirtschaftliche
Beziehung; dies gilt nach der Praxis insbesondere auch für
die
Wertbestände und Guthaben I), weil diese mit dem
Betriebe
nur sehr entfernt zusammenhängen und sich
sowohl der Gesellschaftssitz als auch der
Ort, wo die
Verwaltung geführt wird,
im Kanton Luzern. befinden
(vergl.AS
41 l. S. 436). Für die Beurteilung der Frage, in
welchem Verhältnis das Rollmaterial, die Materialvorräte
und Ersatzstücke auf das Gebiet der beiden Kantone
zu verteilen sind,
ist weder die Länge der beiden Bahn-
strecken, noch die Höhe der
auf ihnen erzielten Trans-
porteinnahmen ausschliesslich massgebend. Beim
Ent-
scheid vom 11. November 1915 über die Doppelbesteue-
'rungsbeschwerde der Dampfschiffgesellschaft des Vier-
waldstättersees (AS
41 I S. 436 ff.) hat das Bundesgericht
eine solche Verteilung von Betriebsmaterial, das regel-
mässig von einem
Kanton zum andern wandert, aller-
dings lediglich nach der Grösse des Personen-, Gepäck-
und Güterverkehrs vorgenommen und es abgelehnt"
die Länge der
in den verschiedenen Kantonen be!ahre-
nen Strecken zu berücksichtigen. Allein der vorliegende
Fall unterscheidet sich
von diesem dadurch, dass die Re-
kurrentin
im Kanton Schwyz -wenn auch nicht als
EigentÜlß.erin -eine Bahnlinie besitzt, die sie ausschliess-
lieh für sich benützt.
Damit ist sie mit dem Kanton
Schwyz in eine festere Verbindung getreten, als die
Dampfschiffgesellschaft
mit den Urkantonen ; ihr Recht
zur Benützung der auf Schwyzergebiet liegenden Bahn-
linie, das für sie einen Vermögenswert
hat, steht dauernd
und unmittelbar
in örtlicher Beziehung zum Kant6n
Sehwyz. Es ist allerdings nicht besonders unter den Ak-
tiven der Bilanz aufgeführt, muss aber bei der Abgrenzung
I
Doppelbesteuerung. N° 4.
der Steuerhoheit doch berücksichtigt werden. Das
geschieht am richtigsten in der Weise, dass die Ver-
teilung des Rollmaterials, der Materialvorräte und Er-
satzstücke auf die heiden Kantone entsprechend dem
Durchschnitt zwischen dem Verhältnis äer Strecken-
längen
und der auf ihnen erzielten Transporteinnahmen
vorgenommen
wird; denn dem, Wert, den für die Rekur-
rentin das
ihr an der Linie Staffelhöhe-Kulm zustehende
Benutzungsrecht
hat, wird man durch blosse Berück-
sichtigung des auf diese Strecke fallenden Einnahmen-
teils nicht gerecht. Nach dem sich so für Schwyz erge-
benden Anteil an den gesamten Aktiven der Rekurrentin
ist der Teil des Aktienkapitals zu bestimmen, der vom
Kanton Schwyz der Vermögensbesteuerung unterwor-
fen werden darf. Dem Umstand, dass der Sitz der Gesell-
schaft und der Verwaltung sich im Kanton Luzern be-
findet,
ist bereits dadurch genügend Rechnung getragen
worden, dass die Wertbestände
und Guthaben ganz dem
Kanton Luzem 'zugewiesen worden sind. Eine weitere
Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Vermögens-
besteuerung würde der Praxis widersprechen (vgl. AS
I S. 436 und Urteil i. S. Brown-Boveri A.-G. gegen Basel-
land
und Aargau vom '7. April 1919). Wenn sodann auch
die Arth-Rigibahn den Ersatz
an Schienen, Zahnstangen
und Schwellen für die Pachtstrecke liefern muss, so
hat
das für die Verteilung des Postens Materialvorräte und
Ersatzstücke
kaum eine erhebliche Bedeutung. Zudem
hat die Rekurrentin nicht angegeben, in welchem V er-
hältnis ihre Materialvorräte
und Ersatzstücke für die
Geleiseanlagen und das Rollmaterial bestimmt sind.
Endlich
kann auch für die Abgrenzung der Vermögens-
steuerhoheit
der heiden Kantone nichts darauf ankommen,
ob der Betrieb der schwyzerischen Strecke für die Rekur-
rentin verlustbringend
ist oder nicht.
Nach der Bilanz für 1916 fällt
1/
sämtlicher Trans-
porteinnahmen auf die schwyzerische Strecke, die 2/
der ganzen Bahnlinie ausmacht. Der Durchschnitt zwi-
AS 46 1-1920
.l i
sehen dem Einnahmen-und dem Längenanteil . dieser
Strecke ist danach ungefähr 1/6. Dem Kanton Schwyz
wäre somit vom Rollmaterial, den Materialvorräten und
Ersatzstücken ein Betrag von 123,000 Fr. zuzuweisen,
also rund 4 % der Gesamtaktiven. Demgemäss dürfte
er, wenn auf das Geschäftsjahr 1918 abgestellt
wird, nur
1% des nach seiner Gesetzgebung massgebenden Wertes
des Aktienkapitals besteuern. Indessen
hat das Bundes-
gericht nicht zu bestimmen, welches Geschäftsjahr für
die Berechnung des
im Kanton Schwyz im Jahre 1919
steuerpflichtigen Vermögens massgebend sein soll.
Es ist
Sache des Regterungsrates, dies auf Grund der kanto-
nalen Gesetzgebung festzusetzen;
er. kan ! vielleicht
auch vom Durchschnitt des Ergebnisses mehrerer Ge-
schäftsjahre ausgehen: Ebensowenig
hat das Bundes-
gericht auf Grund
der vorliegenden Doppelbesteuerungs-
beschwerde darüber
zu entscheiden, welcher Wert dem
Aktienkapital auf Grund des Ertrages und des Tageskurses
nach
1 des schwyzerischen Gesetzes vom 19. Oktober
1890 beizumessen ist. Seine Aufgabe beschränkt sich
auf die Festlegung der für die interkantonale Abgrenzung
der Steuerhoheit massgebenden Grundsätze.
Es. ist dann
Sache der beteiligten Kantone den Wert des danach
ihrer Steuerhoheit unterliegenden
VermÖgenteils zu be-
stimmen ; das Bundesgericht könnte hiebei nur ein-
schreiten, wenn Willkür vorläge (vergl.
AS 41 I S. 435).
Der angefochtene Entscheid
ist somit aufzuheben;
der Regierungsrat muss nunmehr nach den angegebenen
Grundsätzen das steuerpflichtige Vermögen der Rekur-
rentin für das
Jahr 1919 neu bestimmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen
und dem-
gemäss der Entscheid des Regierungsrates des KantoIJS
Schwyz
vom 16. August 1919 im Sinne der Erwägungen
aufgehoben.
I
I
.1
Doppelbesteuerung. N° 5
- Urteil vom 19. Mirz 1920
i. S. EolzDmp gegen Ztrich uncll3asel-Staclt.
Verfassungswldrige Doppelbesteuerung. Steuerdomizil eines
Reisenden, dessen Familie nicht im Kanton wohnt wo
sich das
Geschäft befindet, für das er tätig ist. '
A. -Der Rekurrent ist seit dem 1. November 1918
b8i einem Lederwarenfabrikant in Meilen als Reisender
angestellt und hat in dieser Gemeinde ein Zimmer
gemietet.
Seine Frau und sein Sohn befinden sich in
BMel. An beiden Orten ist er im Jahre 1919 vom Staat
und der Gemeinde besteuert werden. In Meilen hat er
einen Staatssteuerzettel vom 1. Juni 1919 und einen
Gerneindesteuerzettel vom 15. September 1919 er-
halten. Danach fordert der
Staat von ihm eine Ein-
kommenssteuer von 73 Fr. und die Gemeinde eine
solche von
135 -Fr. 56 Cts.
B. -Am 27. September 1919 hat Holzkamp die
staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht er-
griffen mit dem Antrag, es sei festzusetzen, wo er seine
Steuern entrichten müsse.
Er macht geltend, dass eine verfassungswidrige Doppel-
besteuerung vorliege,
und führt im übrigen aus: Der
)V ohnsitz seiner Familie befinde sich in Basel, dort habe
er auch seine Ausweispapiere hinterlegt.
Er selbst sei
jährlich während
10 Monaten auf Reisen und gehe Sams-
tags und. Sonntags stets zu seiner Familie nach Basel.
Deren
ÜbeThiedelung nach Meilen komme nicht in Frage,
da er nicht wisse, wie lang seine Anstellung dauere, in
Meilen Wohnungsmangel herrsche und sein Sohn in Basel
seit 1
% Jahren eine kaufmännische Lehre durchmache.
C. -DeI' Regierungsrat des Kantons Zürich verweist
auf eine Erklärung des Arbeitgebers des Rekurrenten,
wonach dieser definitiv angestellt
und eine Lösung des
Dienstverhältnisses nicht voraussehbar ist. Hieran an-
schliessend
führt der Regierungsrat aus : Die Sachlage