26 . Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
sta aHa base dei Cantoni: esso si applicaanche ai patri-
ziati, alle borghesie, alle parrocchie ecc. (Bürgergemein-
den, Korporationsgemeinden, Kirchgemeinden ecc., com-
mune bourgeoise, paroissiale ecc.). E quindi Iecito
am-
mettere che illegislatore abbia inteso il concetto Comune))
in senso lato, vale a dire abbia voluto estenderlo anche
a quegli
enti che, prevalendo in essi 10 scopo di pubblica
utilita sugli interessi privati, presentassero coi
Comuni
nel senso stretto della parola punti essenziali di analogia :
in altri termini, che il legislatore abbia voluto riservare
ai
Cantoni Ia facolta di introdurre nella loro legislazione una
procedura speciale di esecuzione per tutti quei corpi
moraIi, spiccatamente di pubbliea utilita, a riguardo dei
quali, sia per
la natura dei 10ro beni (come beni, in eerti
limiti, posti estra commercio, destinati all'uso pubblico
eec.), sia
per la Ioro indole intrinseca ed illoro seopo, che
Ji suppongono duraturi, i precetti ordinari di una Jiqui-
dazione totale ed immediata (ehe, neUa forma deI falli-
mento, trae seen Ia dissoluzione dell'ente morale di diritto
privato ehe ne e eolpito), non sonodi applieazione agevole
ed adeguata.
In quali di cotali enti pubblici 10 seopo di pubblica
utilita sia sifIattamente prevalente sugli interessi privati
da poter essi venir equiparati ai Comuni e questione ehe,
per la loro molteplieita e diversita. non ammette soluzione
uniforme, ma che deve essere esaminata caso per caso.
Agli efIetti di questo giudizio
basta rilevare che un eon-
sorzio constituito, come quello in discorso, per Ia sistema-
zione di un corso d'aequa di diritto pubblico in base alla
legge cantonale 9 giugno 1853, riveste indubbiamente e
eminentemente
il carattere di opera di pubblica utilita,
come risulta dai disposti di quella legge. A
mente infatti
degli art. 3 e 7 un consorzio siffatto non puö essere isti-
tuito se non eoll'autorizzazione deI Consiglio di Stato,
il quale deve constatarne espressamente la pubblica
utilita : al Consiglio di Stato e deferibile ogni eontesta-
zione tra i membri dei Consorzio ed i suoi organi (art. 11,
und KOllkurskammel'. N° 7.
15,18) e compete il controllo generale deI consorzio e
delI' opera ; illfine,
il consorzio ha earattere coercitivo nel
senso elle sono obbligati a farvi parte tutti i particolari
e eorpi morali alle cui
proprieta puo risultare Ull utile
qualsiasi dall'opera (art. 5 e 7 eec.).
4. -Da questo eonsiderazioni risulta ehe la contro-
versia
e retta dal diritto eantonale : essa sfugge uindi
alla competellza deI Tribunale federale.
La Camera esecuzioni e lallimmli pro/luncia:
Non si entra nel merito deI ricorso.
8. Bntscheid vom 13. Februar 1919 i. S. Imhotr.
Unzulässigkeit der Z u s tell u n g des Z a h I U Il g s h l' -
feh 1 e s an den Ver t r e t e reiner j u r ist i s ehe 11
Per so n in der Betreibung, dii! der Vertreter s('lhcr gegen
sie angehoben hat.
.4. -Durch Zahlungsbefehl vom 19. Noyembt'r 191R
betrieb der Rekurrent ImhofI die ImhofI-Motor A.-G. in
Interlaken, deren
Direktor und Verwaltungsratsmitglied
er ist. In dieser seiner Eigenschaft als Direktor und
einziges in Interlaken wohnhaftes Verwaltullgsratsmit-
glied nahm er selber den Zahlungsbefehl entgegen und er-
hob niellt nur keinen Rechtsvorschlag, sondern an-
erkannte die Schuld ausdrücklich.
B. -Die ImhofI-Motor A.-G. erhob hierauf Beschwerde
indem sie Aufhebung der
Zustellung des Zahlungsbefehles
verlangte,
da diese angesichts der bestehenden Interessen-
kollission an ein anderes Verwaltungsratsmitglied
hätte
erfolgen sollen. (Ein weiterer Beschwerdepunkt ist gegen-
standslos geworden.)
C. -Die Vorinstanz hat diese Beschwerde gutgeheissen,
indem sie
davon ausging, bei solchen Illteressenkollisio-
nen dürfe in der
Tat die Zustellung nicht an das betrei-
28 Entscheidungen der Schuldbetreibullgs-
bende, sondern nur an ein anderes nicht interessiertes
Verwaltungsratsmitglied yorgenommen werden, wie ja
auch Art. 392 Ziff. 2 die Zustellung an den interessierten
Vormund ausschliesse.
D. -Gegen diesen Entscheid rekurrierte Imhotf an das
Bundesgericht mit dem Antrag, es sei die Zustellung des
fraglichen Zahlungsbefehles aufrecht
zu erhalten. Zur
Begründung liess er anführen, die Zustellung sei dem Ge-
setz entsprechend an ein Mitglied der Verwaltung erfolgt,
wobei nicht in
Betracht falle, dass dieses Mitglied selber
Gläubiger sei. Vermöge ihrer Organisation nehme eben
jede Aktiengesellschaft das Risiko auf sich, dass ein Ver-
waltungsorgan einen Zahlungsbefehl entgegennehme und
die
Frist zur Rechtsyorschlagserhebung unbenützt ver-
streichen lasse.
Im übrigen sei er zur Entgegennahme des
Zahlungsbefehls
um so eher berechtigt gewesen, als es sich
nur um eine kleine Forderung handle.
E. -Das Betreibungsamt Interlaken hat sich diesem
Rekurs angeschlossen.
Die Sc/mldbetrcibungs-lInd Honkul'skammer zieht
in Erwägung
- -Der Betreibungsbeamtewird durch den Entscheid
der Aufsichtsbehörde in seinen persönlichen Verhältnissen
in keiner
Veise verletzt und ist daher zum Rekurs nicht
legitimiert.
. -Der Hekurs hnhoffs ist im wesentlichen aus den
'on der Yorinstanz angeführten Gründen abzuweisen.
Die
Zustellung des Zahlungsbefehles erfolgt zu dem
Zwecke, dem Gläubiger einen Exekutionstitel zu ver-
schaffen. Der Schuldner "ird dadurch gezwungen, sich
über die Anerkennung oder Bestreitung der Forderung
auszusprechen und das Gesetz gibt dem biossen Still-
schweigen die Bedeutung einer Anerkennung der Schuld,
weIche dem Gliiubiger ühnliche Exekutionsrechte verleiht
wie ein gerich
t Hclles erteil. Es ka I1n nur noch mit der
Hückfon!cl'HlIgsklagt' c1 s Art. Xli lind unter Voraus-
und Konkurskammer. : ,0 ?-:.
setzung des Beweises des l' ichtbestehells einer Schuld
das aus dem Vermögen des betriehenen Schuldners
Erworbene zurückverlangt
werden.
Hieraus folgt ohne weiteres, dass die Zustellung des
Zahlungsbtfehles
nur an denjenigen Schuldner bez' ".
Schuldnervertreter erfolgen kann, der im Stande ist, eine
rechtsgültige
Erklärung über Bestand oder N'ichtbestalld
der in Betreibung gesetzten Forderung abzugeben. Für
Bevormundete ist daher die Zustellung an den Vormund,
für die Ehefrau, deren Vermögen vom Ehemann verwaltet
wird, an diesen, für juristische Personell an diejenigen
Organe vorgeschrieben, VOll denen anzunehmen ist, dass
sie entweder selber als Vertreter handeln können, oder
doch hinreichende Gewähr für die Uebermittlung an das
zur Erledigung zuständige Organ bieten.
Nun gilt aber ferner für die Stellvertretung allgemein
der im Entscheid i. S. Sieg wart gegen Glashütte Horw
vom 2. Oktober 1913 (AS 39 Ir 568) aufgestellte Grundsatz.
dass ein Vertreter nicht mit sich selber kontrahieren kann,
wenn ihm dies nicht ausdrücklich oder nach den Umstän-
den stillschweigend zugestanden worden ist. Eine solche
Ausnahme
ist im vorliegenden Falle nicht gegeben und
auch nicht behauptet worden. Es steht daher ausser
Zweifel, dass Imhoff, der der von ihm Vertretenen gegen-
über als Gläubiger auftrat, ihr einen Zahlungsbefehl
zusteJlte,
um hinsichtlich einer bisher noch nicht aner-
kannten Forderung eine Erklä.rung bezw. einen Exeku-
tionstitel
zu erlangen, zur Abgabe dieser Erklärung und
zur Begründung dieses Exekutionstitels nicht befugt war.
Er war aber nicht nur zur Abgabe dieser Erklä.rung nicht
berechtigt, sondern auch nicht zur Entgegennahme des
Zahlungsbefehles, denn nach dem oben Gesagten liegt
diese Erklärung eben schon in dem Stillschweigen gegen-
über einem eingegangenen Zahlungsbefehl. Wer daher
nicht zU ihrer Abgabe befugt ist, weil seine Interessenmit
denjenigen des Betriebenen kollidieren, kann auch zur
Entgegennahme des Zahlungsbefehles, dessen blosse
: 0
Entscheidungen der Scbuldbetreibungs-
Niehlweiterleitung die Gläubigeransprüche exekutions-
fähig machen würde, nicht legitimiert sein.
Demnach erkennt die Schuldbetl'.-und Konkurskammer :
Auf den Rekurs des Betreibungsamtes Interlaken wird
nicht eingetreten.
Der Rekurs des Max Imhoff wird abgewiesen.
9.
Entscheid vom 20. Februar 1919 i. S. Keier.
Art. 283 SchKG. Das Verfahren nach Art. 283 SchKG ist auf
Retentionsrechte nach Art. 895 ZGB nicht anwendbar. -
Einwand des Schuldners, dass die Retentionsobjekte un-
pfändbar seien. Kompetenz dei' AUfsichtsbehörde oder des
Richters?
.'1 . -Durch Urteil vom 21. Oktober 1918 hat das
Kantonsgericht des Kantons St-Gallen die Ehe der
Parteien geschieden und die Rekursbeklagte, Elisabeth
Baier geseh. Meier zur Bezahlung einer ausserrrechtlichen
Entschädigung von 300 Fr. an den Rekurrenten Karl
Meier verurteilt. Schon vorher hatten die Litiganten
einen Vergleich über die Ausscheidung des Mobiliars ab-
geschlossen, wonach sich der
Rekurrent u. a. verpflichtete,
der Rekursbeklagten verschiedene Möbelstücke, die
ich in seiner Vohnung in Vallenstadt befanden, unbe-
schwert herauszugeben.
Der Rekurrent verweigerte jedoch
in ler Folge deren Herausgabe, mit derBegründung, dass
die Rekursbeklagte
vorerst die Prozesskostenforderung
begleicllen müsse. Die Rekursbeklagte erwirkte in der
Folge beim Bezirksamt gegen den Rekurrenten einen Exe-
kutionsbefelll, woraufhin dieser am 6. Januar über die strei-
tigen Möbel eine
Retentionsurkunde aufnehmen liess und
mit Zahlungsbefehl N°7169 des Betreibungsamtes Wallen-
stadt --in dem als Pfandgegenstände die Retentions-
objekte g('Iumlll ware 11 für die Kostenforderung gegen
und Konkurskammer. :-';0 9.
die Rekul'sbeklagte Betreibung auf Hauptpfand"erwer-
tung anhob. Die Rekursbeklagte schlug Recht vor, indem
sie
das geltend gemachte Pfandrecht bestritt, und ver-
langte gleichzeitig auf dem Beschwerdewege Aufhebung
der Retentionsurkunde. Sie
behauptete, die Voraus-
setzungen eines Retentionsrechtes lägen
nicht vor; selbst
wenn dies zutreffen würde, so
müsste der Retentions-
beschlag gleichwohl aufgehoben werden, weil die Reten-
tionsobjekte unpfändbar seien (Art. 92 SchKG).
Durch Entscheid vom 31. Januar hat die Aufsichts-
behörde des
Kantons St. Gallen die Beschwerde geschützt.
Die Erwägungen dieses Entscheides gehen dahin, dass von
einer Retentionsurkunde in diesem Verfahren schon des-
halb keine Rede sein könne, weil nicht ein Retentions-
recht im Sinne von Art. 283 SchKG (272-274 OR), sondern
im Sinne von Art. 895 ZGB geltend gemacht werde. Abge-
sehen
dayon wäre die Retentionsurkunde auch aufzu-
heben, weil die Retentionsobjekte
Kompetenzstücke
seien.
B -Gegen diesen, ihm am 1. Februar zugestellten
Entscheid rekurriert Karl Meier am 10. Februar an das
Bundesgericht
mit dem Antrage, er sei aufzuhebnn. Auf
die
zur Begründung gemachten Ausführungen WIrd, so-
weit wesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen
weyden; -
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Die Vorinstanz hat mit Recht die vom Betreibungs-
amt 'Vallenstadt am 6. Januar aufgenommene Retentions-
urkunde kassiert. Für eine solche besteht in der Tat kein
Raum wenn nicht ein Mietretentionsrecht (Art. 272-274
OR), ondem ein Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB
geltend gemacht wird. Abgesehen davon, dass das Gesetz
für das vom Betreibungsamt eingeschlagene Verfahren
nicht den geringsten Anhaltspunkt bietet, indem der neun-
te Titel des SchKG (Art. 282-284) die Ueberschrift Be-