Entscheidungen
42. tJrteU der IL ZivilabttUq TOm 17. Dezember 1919
i. S. BohiD41v gegen lahu Irben.
Art. 267 SehKG: Massgebend für die Anwendung dieser Be-
stimmung ist die blosse Tatsache, dass der Konkurs ohne
völlige Befriedigung sämtlicher Konkursgläubiger abge-
schlossen worden ist. -Die nachträgliehe Befriedigung ein-
zelner oder sämtlicher Konkursgläubiger bedeutet keinen
Verzicht des Schuldners auf die aus Art. 267 SchKG sich
ergebende Befreiung
von der Zinspflicht und auf die Ein-
rede des mangelnden neuen Vermögens gegenüber den nicht
am Konkurse beteiligten Gläubigern.
Kollokation der gemäss Art. 291 SchKG wieder in Kraft
tretenden Forderung des Anfechtungsbeklagten.
Art. 265, Abs. 2 SchKG: Die Einrede des mangelnden neuen
Vermögens muss in der Form eines in diesem Sinne moti-
vierten Rechtsvorschlages erhoben werden, ansonst anzu-
nehmen ist, dass der Schuldner auf ihre Geltendma-
chung verzichte.
A. -Nathan Kahn, an dessen Stelle die heutigen
Kläger
in den vorliegenden Rechtsstreit eingetreten sind,
gewährte
am 29. Mai 1914 der Kollektivgesellschaft
laller und Schindler, Architekten in Zürich, ein Dar-
lehen von
2000 Fr. gegen ein Wenhselakzept im gleichen
Betrage, zahlbar
am 15. Juni 1914. Da das Akzept nicht
eingelöst wurde, übergab Haller
am 27. Juni 1914 dem
Gläubiger als Sicherheit einen auf 5000
Fr. lautenden
Anteilschein der Villenbaugenossenschaft Sonnenberg.
Dabei wurde
Kahn berechtigt erklärt, bis zum 15. Au-
gust 1914 den Anteilschein zum Betrage von 2000 Fr. zu
erwerben und den Uebernahmepreis mit der Darlehensfor-
derung
zu verrechnen. Am 18. Juli 1914 machte Kahn
von diesem Rechte Gebrauch; aber der Anteilschein wurde
erst
im Dezember formrichtig auf ihn übertragen.
Im März 1915 brach über die Kollektivgesellschaft
Haller und Schindler und nachher auch über die
.beiden
Gesellschafter persönlich der Konkurs aus. In diesen
Konkursen meldete
Kahn die Darlehensforderung nicht
der Zivilkammern N° 42.
an. Dagegen focht Prof. Sieveking, der im Konkurse
Haller zu Verlust gekommen war, gestützt auf eine Ab-
tretung der Konkursmasse Haller, die Uebertragung des
Anteilscheines auf Grund von Art. 287
und 288 SchKG
an
und" siegte ob. Statt den Anteilschein an die Konkurs-
masse Haller herauszugeben,
traf Kahn mit ihr und Prof.
Sieveking ein Abkommen, wonach
er ihr, bezw. dem An-
fechtungsgläubiger, einen gewissen Barbetrag entrichtete.
Am 15. Januar 1918 erliess das Konkursamt Hottingen-
Zürich folgende Konkursamtliche Bekanntmachung :
( Zurückgreifend auf die Erledigungspublikation vom
7. August 1'917 betreffend das Konkursverfahren über
den Architekten
Karl Schindler in Zürich 7 (eröffnet am
16. März 1915 und beendet am 24.J uni 1917) wird auf
Wunsch des Gemeinschuldners hiermit den Tatsachen
entsprechend
zur Kenntnis gebracht; dass sämtliche
Konkursgläubiger sich bezüglich ihrer Forderungsrechte
als befriedigt erklärt und gemäss den hierorts liegenden
Originalerklärungen Saldoquittungen erteilt haben.
Es
sind demzufolge in diesem Konkurse keine Verlustscheine
ausgestellt
und ausgehändigt worden. )l
Mit Zahlungsbefehl vom 26. Februar 1918 leitete Na-
tnan Kahn gegen" Schindler Betreibung für 2000 Fr. ein
und erhob, als der Betriebene
Recht vorschhlg, gegen ihn
als solidarisch haftenden Teilhaber der
Konlektivgesell
schaft Haller und Schindler Klage auf Rückzahlung des
Darlehens nebst
Zins und Kosten. Er machte, gestützt
auf Art.
291 Abs. 2 SchKG geltend, dass die Darlehens-
forderung infolge Gutheissung der Anfechtungsklage
wieder aufgelebt sei. Der Beklagte wendete ein, die Wech-
selforderung und
damit auch die Darlehensforderung
seien durch die Uebertragung des Anteilscheines
unter-
gegangen. Den Verlust des Anteilscheines habe Kahn
durch Mangel an Sorg1alt bei der Uebertragung selbst
verschuldet. Durch Urteil vom 9. Oktober 1918 hiess das
Bezirksgericht
Zürich (lU. Abt.) die Klage grundsätzlich
gut und verhielt den Beklagten zur Bezahlung von 2000 Fr.
Entscheidungen
nebst 6 % Zins seit 15. Juni 1914 und 1 Fr. 70 Cts. Betrei-
bungskosten.
Vor der zweiten Instanz erhob der Beklagte die Ein-
rede des mangelnden neuen Vermögens (Art. 265 SchKG)
und wendete ferner ein, er sei nur gegen Rückgabe des
Anteilscheines
zur Zahlung verpflichtet.
E. -Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Kammer)
hat im Urteil vom 2. Juli 1919 diesen Standpunkt nicht
geschützt, sondern den Entscheid der ersten Instanz be-
stätigt. Die Abweisung der Einrede aus Art. 265 wird
dabei wie folgt begründet : Aus Art. 267 SchKG ergebe
sich allerdings, dass die Gläubiger, die, wie
Kahn, ihre
Forderung im Konkurse des Schuldners nicht angemel-
det haben, deshalb nicht besser gestellt sein sollen als
die Verlustscheingläubiger, denen diese
Einrede entgegen-
gehalten werderr
kann. Allein dieser Grundsatz komme
hier deshalb nicht zur Anwendung, weil gemäss der
Publikation des Konkursamtes Hottingen vom 15. Januar
1918 überhaupt keine Verlustscheine ausgestellt worden
seieIl, vielmehr sämtliche Konkursgläubiger sich als
befriedigt
erklärt hätteu.
C. -Gegen dieses Urteil hat Kad Schindler rechtzeitig
die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag, es sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Eventuell sei die Sache zur Aktenvervollständigung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Er hält in der Begrün-
dung an dein vor dem Obergericht vertretenenen Stand-
punkt fest.
Die
Kläger haben in ihrer Antwort auf Abweisung der
Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 267 SchKG unterliegen die Forderungen
der Gläubiger, die am Konkurse des Schuldners nicht
teilgenommen haben, den gleichen Beschränkungen wie
diejenigen, für die Verlustscheine ausgestellt worden sind.
Danach hat der Schuldner auch den am Konkurse nicht
der Zivilkammern. N0 42. 229
beteiligten Gläubigern keine Zinsen zu zahlen (Art. 149 .
Ans. 4 SchKG) und kann auch ihnen gegenüber die
Emrede des mangelnden neuen Vermögens erheben
.(Art. 265
Abs: 2 SehKG).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Rechtsvor-
gänger
der Kläger die Forderung, die ihm gegen den
Beklagten
als solidarisch haftenden Teilhaber der be-
klagten Kollektivgesellschaft
Haller und. Schindler zu-
stand, im Konkurse des Beklagten nicht angemeldet hat.
Dennoch hat die Vorinstanz, gestützt auf die Publikation
des Konkursamtes vom 15. Januar 1918, angenommen,
dns diese Forderung den genannten Beschränkungen
meht unterworfen sei. Diese Auffassung geht jedoch fehl.
Zunächst ist an Hand der Akten festzustellen, dass,
gntgegen der Annahme der ersten Instanz, ein Widerruf
des Konkurses Schindler nicht stattgefunden hat. Denn
das am 16. März 1915 eröffnete Konkursverfahren ist
am 24. Juni 1917 beendigt und am 7. August 1917 als
erledigt publiziert worden.
Ein Widerruf aber hätte nach
Art. 195 Abs. 2SchKG vor Schluss des Verfahrens erfol-
gen müssen. In der konkurs amtlichen Bekanntmachung II
vom 15. Januar 1918 kann daher ein Widerruf schon aus
diesem Grunde nicht erblickt werden, ganz abgesehen
davon, dass
er nur durch das Konkursgericht und nicht
durch das Konkursamt hätte verfügt werden können
(Art. 195 Abs. 2
SchKG). Ebensowenig wäre übrigens
der Konkursbeamte zur Rehabilitation des Schuldners
im Sinne von Art. 26 SchKG zuständig gewesen, da deren
Erklärung und Publikation nach 16 des kantonalen
Ausführungsgesetzes vom 27. Mai 1913 dem Bezirks-
gericht
vorbehalten sind.
Dagegen
ergibt sich allerdings aus der Publikation
des Konkursamtes, dass, obwohl die Gläubiger im Kono.
kurse Schindler zu Verlust gekommen waren -nach einer
unwidersprochen gebliebenen
Behauptung im Anfech-
tungsprozesse
Sieveking gegen Kahn sind nicht einmal
die
Kosten gedeckt worden -das Konkursamt Hottin-
EntsCheidungen
gen, wie es scheint, unter Missachtung der gesetzlichen
Vorschriften die Ausstellung
von Verlustscheinen unter-
lassen hat. Und zweitens geht daraus hervor, dass sämt-
liche Konkursgläubiger sich nachträglich beim Konkurs-
amt als befriedigt erklärt haben.
Zu entscheiden ist demnach in erster Linie, ob trotz
dieser abnormalen Sachlage Art. 267 SchKG anzuwenden
und somit die Forderung der am Konkurse des Beklagten
nicht beteiligten Kläger als unverzinslich, sowie der Ein-
rede des mangelnden neuen Vermögens ausgesetzt
zu
behandeln sei. Dabei darf jedoch nicht, wie dies im ange-
fochtenen
Urteil geschieht, vom biossen Wortlaut des
Art. 267 ausgegangen werden. Denn wenn dieser den
Eintritt jener beiden Beschränkungen an das äusser-
liche Merkmal
der Ausgabe von Verlustscheinen knüpft,
so stellt dabei das
Gesetz' auf den normalen Fall ab, dass,
entsprechend der Vorschrift des Art. 265
SchKG, deh
Gläubigern für den ungedeckten Betrag ihrer Forderungen
tatsächlich Verlustscheine ausgehändigt worden sind.
Die vorstehende Frage lässt sich vielmehr bloss nach
Massgabe der dem Art. 267
zu Grunde liegenden ratio
beantworten. Diese aber
geht dahin: Hat der Konkurs für
alle Gläubiger eine vollständige Befriedigung ergeben,
so liegt kein Grund vor, die
nicht angemeldeten For-
derungen irgendwie
zu beschränken. Dagegen soll für
den Fall, dass eine solche gänzliche Deckung
nicht er-
folgt ist, durch Art. 267 verhindert werden, dass diejenigen
Gläubiger, die ihre Forderungen nicht eingegeben haben,
infolge dieser
Unterlassung besser gestellt sind als die zu
Verlust gekommenen Konkursgläubiger. Aus diesem' auf
Billigkeitserwägungen beruhenden Prinzip der Gleich-
stellung folgt, dass die Beschränkungen im
Sinne des Art.
267 für die
am Konkurse nicht beteiligten Gläubiger stets
dann
Platz zu greifen haben, wenn ihnen die Konkurs-
gläubiger selbst unterworfen sind. Dies aber-trifft für den
vorliegenden Fall zu. Denn
es wäre nicht gerechtfertigt,
dem
Schuldner gegenüber den Gläubigern von Verlust-
der Zivükammern. Ne 42 231
forderungen die Rechtswohltaten der Unverzinslichkeit
der Forderung
und der Einrede aus Art. 265 deshalb zu
entziehen, weil das Konkursamt aus irgend einem Grunde
die Ausstellung der Verlustscheine unterlassen
hat.
Massgebend für den Eintritt der beiden Beschränkungen
zu Lasten der Konkursgläubiger -und damit also auch
zu Lasten der Nichtkonkursgläubiger -
ist vielmehr
die
biosse Tatsache, dass der Konkurs ohne völlige Be-
friedigung sämtlicher Gläubiger abgeschlossen hat.
An der durch diese Tatsache geschaffenen Rechtslage
vermag auch die nachträgliche Befriedigung einzelner
oder sämtlicher Konkursgläubiger nichts zu ändern.
Selbst wenn der Schuldner sich vor der zuständigen Be-
hörde
über die Tilgung sämtlicher Verlustforderungen
ausweist und seine Rehabilitation ausgesprochen wird
(Art. 26
SchKG) -was aber, wie bemerkt, hier nicht
einmal geschehen
ist -so bewirkt dies die Aufhebung
der öffentlich-rechtlichen Folgen des Konkurses, bedeutet
aber keinesfalls einen Verzicht des Schuldners auf die
Befreiung von
der Zinspflicht und auf die Einrede des
mangelnden neuen Vermögens gegenüber den nicht am
Konkurse beteiligten Gläubigern.
2. -Wenn sonit die streitige Forderung grundsätz-
lich der Vorschrift des Art. 265 untersteht, so kann auch
nicht etwa eingewendet werden, dass sie
im Konkurse des
Beklagten
gar nicht habe angemeldet werden könn,en,
weil sie erst durch die Gutheissung der Anfechtungs-
klage wieder aufgelebt sei. Denn einmal
ist das Endurteil
im Anfechtungsprozesse schon am 24. Mai 1917 ergangen,
während der Konkurs
Schindler erst am 24. Juni geschlos-
sen wurde, sodass eine nachträgliche Eingabe noch mög-
lich gewesen wäre.
Und ferner hätte nach dem Kreis-
schreiben des Bundesgerichts vom 9.
Juli 1915 (AS 41 III
S. 240 ff.) die Forderung schon nach Anhebung der Au-
fechtungsklage
für den Fall des Wiederauflebens ange-
meldet werden können
und hätte dann auch kolloziert
werden müssen.
Entscheidungen
3. -Demnach ist die Forderung des Beklagten -
und zwar schon vom Zeitpunkt der Konkurseröffnung an,
weil
mit diesem Moment gemäss Art. 209 SchKG die
Verzinslichkeit der Kurrentforderungen aufhört -als
unverzinslich zu behandeln
und die Berufung insoweit
gutzuheissen. Dagegen
kann die Einrede aus Art. 265
Abs. 2, obschon sie dem Beklagten
nach den vorstehenden
Erwägungen grundsätzlich
zustand, nicht geschützt
werden, weil sie zu spät geltend gemacht worden ist.
Der Streit darüber, ob ein Schuldner im Sinne des
Art. 265 SchKG zu neuem Vermögen gekommen sei, ist
ein Inzident des Betreibungsverfahrens. Der Schuldner,
der die Einrede gegenüber dem zu Verlust gekommenen
oder diesem nach
Art. 267 SchKG gleichgestellten Gläu-
biger erheben will,
hat Recht vorzuschlagen. Alsdann
ist es Sache des Gläubigers, im b e s chI e uni g t e n
Verfahren (Art. 265 Abs. 3 SchKG) nachzuweisen, dass
der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei.
Bedeutet der Rechtsvorschlag in diesem Falle eine
Bestreitung der Vollstreckbarkeit der Forderung, so stellt
r anderseits seinem Inhalte nach zugleich eine Bestrei-
tung der in Betreibung liegenden Forderung selber dar
und verweist insofern den Gläubiger aqf den 0 r den t -
I
ich e n Prozessweg (Art. 79 SchKG).
Die durch diese doppelte Fuüktion des unmotivierten
Rechtsvorschlages bewirkte
Konkurrenz zweier ver-
schiedener Verfahrensarten bringt für den Gläubiger die
Gefahr unnötiger Prozessführung
mit sich. Das Bundes-
gericht hat daher schon in einem Entscheide vom 24.
März
1908 (AS, Sep. A. 11 S. 41 f. ) in einschränkender
Auslegung der
Bestimmung des Art. 75 SchKG , nach
der eine Motivierung des Rechtsvorschlages keinen Ver-
zicht auf weitere Einreden bedeutet, angenommen, dass
immerhin
der Schuldner den Rechtsvorschlag mit der
ausdrücklichen Begründung des Mangels neuen Vermö-
Ges.-Ausg. 34 I S. 185 f.
der Zivilkammern. N° 42
gens versehen und damit zu erkennen geben k ö n n e ,
dass
er auf eine Bestreitung der Forderung selbst ver-
zichte (vgl.
auch Sep. A. 12 S. 263 ). Den danach nahe-
liegenden Grundsatz aber, dass der Schuldner die Ein-
rede aus Art. 265 in der Form eines in diesem Sinne sub-
stantiierten Rechtsvorschlages erheben und damit den
Gläubiger von vorneherein auf das beschleunigte Ver-
fahren verweisen m ü s se, wenn anders er nicht auf
die RechtSwohltat verzichten wolle, hatte die bisherige
Praxis noch nicht aufgestellt. Vielmehr erklären die bei-
den neuesten Entscheide
(AS 40 BI S. 284 ff. und 467 ff.)
die Erhebung der Einrede noch im Rechtsöffnungsver-
fahren
und namentlich noch im Aberkennungsprozesse
als zulässig. Dabei
wird indessen keineswegs verkannt, dass.
die
Einrede weder im Rechtsöffnungsprozess als einem
summarischen Verfahren noch
im Aberkennungsstreite
als dem
in Art. 79 SchKG vorgesehenen und bloss -
infolge
der Rechtsöffnung -mit vertauschten Partei-
rollen durchgeführten ordentlichen Prozesse erledigt
werden könne; es wird aber daraus nur die Konsequenz
gezogen, dass entweder
der Aberkennungsprozess bis
zur Beendigung des logischerweise voraNgehenden be-
schleunigten Einredeverfahrens
zu sistieren oder die
Aberkennungsklage
zur Zeit gutzuheissen sei.
Diese
Praxis lässt sich bei erneuter Prüfung der Frage
an Hand des vorliegenden Falles nicht aufrecht erhalten.
Nach
Art. 75 SchKG, auf den sie sich im wesentlichen
stützt, braucht allerdings der Rechtsvorschlag grund-
sätzlich nicht motiviert zu werden. Allein diese Bestim-
mung bezweckt doch einen Schutz des Schuldners nur
in dem Sinne, dass er durch irgend eine, vielleicht ein-
seitige, summarische
und oft unüberlegte Begründung
des Rechtsvorschlags nicht schon für den nachfolgenden
ordentlichen Prozess (Art. 79) auf einen
bestimmten
Rechtsstandpunkt festgelegt werden und von vornherein
Ges.-Ausg. 35 I S. 805.
Entscheidungen
aller übrigen Einwendungen verlustig gehen soll, soweit
sie wenigstens in diesem
Verfahren erledigt werden
können. Dagegen wollte
damit keineswegs einer trö-
lerischen Verzögerung der Exekution auf Kosten des
Gläubigers Vorschub geleistet werden. Das aber wäre
nach der Auslegung des Art. 75 durch die bisherige
Praxis
der Fall. Denn, wenn der Gläubiger in einem solchen
Falle sich einem Rechtsvorschlage gegenübersieht, der
sich darüber nicht ausspricht, ob die Forderung selbst
oder ob
nur das Vorhandensein neuen Vermögens be-
stritten werden
will, so weiss er nicht, ob er das ordentliche
oder das beschleunigte
Verfahren einzuleiten habe.
Sehr
oft wird auch ein anderer Richter zur Beurteilung
der Einrede aus Art. 265 Abs. 2 zuständig sein
als für die
Beurteilung der Forderung als solcher.
Es liegt aber auf der
Hand, dass man einem Gläubiger nicht zumuten kann,
einen kostspieligen Prozess im ordentlichen
Verfahren
durchzuführen, wenn er nicht sicher ist, dassdieForderung
dann auch exequiert werden kann.
Er wird daher im-
mer ein Interesse daran haben,
zunäcpst feststellen zu
lassen, ob neues
Vermögen vorhanden sei oder nicht,
bevor er den Prozess in der Sache selbst anhebt. Die
Einleitung der Betreibung
bedell:tet nun zweifellos dem
Schuldner gegenüber die Behauptung, dass neues
Ver-
mögen vorhanden sei. Der Schuldne muss daher, wenn
anders der Gläubiger nicht in seinen Rechten in
unstatt-
hafter Weise beeinträchtigt werden. soll, verpflichtet
sein, auf diese Behauptung sich zu äussern.
Da der blosse
Rechtsvorschlag aber unentschieden lässt, wie der
Schuldner sieh dazu stellt, so bleibt nichts anderes übrig,
als vom Schuldner eine aus d r ü c k I ich e Bestrei-
tung zu verlangen und sein Stillschweigen darüber als
einen
Verzieht auf die Bestreitung des neuen Vermögens
auszulegen. Im vorliegenden Fall ist der Schuldner sogar
erst vor der zweiten Instanz
mit der Einrede hervor-
getreten,
und sein Verhalten erscheint dabei umso an-
fechtbarer, als der Gläubiger infolge der Publikation des
KOnkursamtes und der darin angezeigten Befriedigung
sämtlicher Konkursgläubiger sehr wohl annehmen durfte,
dass der Schuldner zu neuem
Vennögen gelangt sei und
daher bloss die Forderung bestreiten wolle.
Dafür, dass ein solches, gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben (Art. 2
ZGB) verstossendes Vorgehen vom
Schuldbetreibungs-
und Konkursgesetze keineswegs sank-
tioniert werden wollte, spricht deutlich die Regelung eines
analogen Falles
in Art. 74 Ahs.2, wonach der Schuldner,
der die Forderung nur teilweise zu bestreiten beabsich-
tigt, den bestrittenen Betrag genau anzugeben, also
den Reehtsvorschlag zu substantiieren hat, ansonst dieser
als nicht erfolgt betrachtet wird. Handelt es sich dabei
bloss
um das Quantitativ der streitigen ForderUng, das
für den nachfolgenden
Prozess von vornherein festgestellt
werden soll, so rechtfertigt es sich umso mehr, dieses
Prinzip dann, werinvon der Bedeutung des Rechts-
vorschlages die Wahl des Streitverfahrensabhängt,
in dem Sinne zur Anwendung zu bringen, dass ein
Verzicht des Schuldners auf die Einrede aus Art.
265 angenommen wird, sobald
er sie nicht in der Form
eilles motivierten Rechtsvorschlages geltend macht.
Das bedeutet .keine .
unzulässige Erschwerung der
Stellung des Schuldners. Denn Art. 265 Abs. 3 SchKG
macht ihm zur Pflicht, das Vorhandensein neuen Ver-
mögens ausdrücklich zu b e s t r e i t e n , und zwar
muss
er das natürlich, wenn er daraus die Unzulässigkeit
der Betreibung herleiten will, im Vorbereitungsstadium
tun, also in der auf den Zahlungsbefehl' abzugebenden
Erklärung.
Da der biosse Rechtsvorschlag ohne Begrün-
dung den Gläubiger aber nicht darüber aufklärt, ob eine
solche Bestreitung
damit auch gemeint sei, ist sie eben
ausdrücklich abzugeben.
4. -Auch die weitere Einwendung des Beklagten,
er
habe nur gegen Rück-erstattung des Anteilscheines zu
zahlen, dessen Hingabe durch das Urteil des Obergerichts
vom 24. Mai 1917
als anfechtbar erklärt worden ist, hält
15 45 111 -1918
:!36
Entscheidungen
nicht Stich. Denn die sich aus diesem Urteil für den
Anfechtungsbeklagten Kahn ergebende Verpflichtung
ging ausdrücklich
nur auf Rückgabe des Scheines oder
eines entsprechenden Geldwertes
an die Konkursmasse
Haller. Dagegen
ist weder der Konkursmasse Schindler
noch diesem selbst
daraus ein Restitutionsanspruch er-
wachsen. Wohl aber ist auch Schindler gegenüber die
ursprüngliche Forderung wieder aufgelebt und kann
vom
Gläubiger gegen ihn als solidarisch haftenden Teilhaber
der ehemaligen Kollektivgesellschaft geltend gemacht
werden ohne Rücksicht darauf, ob Kahn seine Rückgabe-
pflicht gegenüber der Konkursmasse Haller erfüllt
hat.
Dass aber etwa aus dieser Masse die Forderung ganz oder
teilweise getilgt worden sei, wird nicht behauptet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 1919
im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
43. Orteil aer II. Zivilabteil.ung vom 17. Dezember 1919
i. S. Segesser una Mitbeteiligte gegen Volksba.nlt in lIochclorf.
Einzahlung einer Geldsumme bei einer Bank auf einen ver-
zinslichen Depositenkonto. Gewöhnliches Kredit-(Konto-
k()rrent bezw. Darlehens-) verhältniss oder Depositum irre-
gulare'l Unzulässigkeit der Verrechnung der Schuld der
Bank aus einem solchen Depositum mit einer Gegen-
forderung
an den Einleger gegen dessen Willen oder den-
jenigen seiner Konkursmasse. Die Tatsache. dass die Kon-
kurs verwaltung die Bank nur für den nach Abzug des Depo-
situms verbleibenden Betrag ihrer Gegenforderung und nicht
für deren vollen Betrag im K()ll()kationsplan als Gläubi-
gerin eingestellt hat. bedeutet kehle Anerkennung der Ver-
rechnung und schliesst eine spätere Abtretung der Rechte
der Masse auf baare Rückerstattung des Depositums an ein-
der ZivHkammern. o -s.J.
zeIne Konkursgläubiger nach Art. 260 SchKG nicht aus.
Einwendung der beklagten Bank in dem von den Zessio-
naren angestrengten Prozesse, dass ihr an dem Depositum
eventuell, weil eS den Erlös ihr verpfändeter Vermögens-
stücke des Gemeinschuldners darstelle, ein Pfandrecht zu-
stehe. Unzulässigkeit der Geltendmachung in diesem Ver-
fahren ohne vorangehende Kollokati()nsverfügung. Mög-
lichkeit der nachträglichen Anmeldung des Pfandanspruchs
gegenüber dem aus der Ablehnung der Verrechnung resul-
tierenden Anspruch der Zessionare auf den Prozessgewinn
nach Art. 260 Abs. 2 SchKG. Kompetenzen der Aufsichts-
behörden und der Gerichte hinsichtlich dieser Frage.
A. -Die Wirte-Genossenschafts-Brauerei (( Gütsch
nahm im Jahre 1908 zwei ( hypothekarisch gesicherte
Anleihen von je 100,000 Fr. eingeteilt in je 200 Inhaber-
obligationen
zu 500 Fr. auf. Auf der Rückseite der Titel
des ersten Anleihens findet sich der Vermerk :
(( AJs
Sicherheit dieses Anleihens wird von der Schuldnerin
bei . der Volksbank in Hochdorf als Repräsentantin
der Gläubiger als Pfand hinterlegt und von dieser in ge-
nannter Eigenschaft bis zur Einlösung sämtlicher Obli-
gationen in Verwahr genommen: Gült von 1oo,oooFr.
Kapital ab Liegenschaft Brauerei (( Gütsch in der
Gemeinde Luzern, angegangen den 1. Mai 1905 mit
Ii einem KapitalvorgaIig von 243,157 Fr. 14 Cts.
)! Grundpfändlicn haftet für diese Gült: Die Lädeli-
Liegenschaft im Quartier Untergrund, Luzern, hal-
tend an zwei Parzellen 2146 m', mit Haus Nr. 611
und Anbau, .das Brauereigebäude Nr. 611 A mit Eis-
keller. Sudhaus. Maschinen-und Kesselhaus mit Hoch-
kamin ; ferner die Brauerei-Einrichtung für einen Aus-
stoss von zirka 15,000 Hektoliter Bier.
Daran schliesst sich die Bescheinigung der Volksbank
in Hochdorf an, die Gült von 100,000 Fr. empfangen zu
haben und sie als Faustpfand im Interesse der Obliga-
tionäre in Verwahr zu nehmen .
Der Text der Obligationen des zweiten Anleihens lau-
tet in den in Betracht kommenden Bestimmungen gleich
mit dem Unterschiede, dass als der Volksbank in Hoch-